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Terminsgebühr für außergerichtliche Besprechungen: Wann die Kosten entstehen

Zwei Anwälte stritten über die Entstehung der Terminsgebühr nach monatelangen Telefonaten zur Beilegung eines bereits am Oberlandesgericht Frankfurt geführten Konflikts. Ein Jurist forderte trotzdem die volle Bezahlung, obwohl kein Beteiligter jemals einen Gerichtssaal betreten hatte. Offen bleibt, ob eine Besprechung mit einem anderen Prozessbevollmächtigten am Telefon tatsächlich die Kosten eines echten Verhandlungstermins auslöst.


Zum vorliegenden Urteilstext springen: 15 W 70/23

Das Wichtigste im Überblick

  • Gericht: Oberlandesgericht Frankfurt am Main
  • Datum: 23.02.2024
  • Aktenzeichen: 15 W 70/23
  • Verfahren: Beschwerde gegen Kostenfestsetzung
  • Rechtsbereiche: Zivilprozessrecht, Anwaltsvergütung

Anwälte erhalten Gebühren für Telefonate über einen Vergleich auch ohne offiziellen Termin vor Gericht.

  • Telefonate über eine Einigung gelten als Termin für das laufende Verfahren.
  • Die Gegenseite muss ernsthaft über ein Ende des Streits verhandeln wollen.
  • Auch Gespräche mit den Anwälten anderer Beteiligter lösen die zusätzliche Gebühr aus.
  • Das Gericht bestätigte die Anwaltskosten trotz fehlender Sitzung im Gerichtssaal.

Wann fällt eine Terminsgebühr ohne Gerichtstermin an?

Ein Anwalt verlangt über 1.200 Euro Honorar für einen Gerichtstermin, der nie stattgefunden hat. Klingt absurd? Für viele Laien ist dies kaum nachvollziehbar, doch im deutschen Kostenrecht ist diese Konstellation keine Seltenheit. Genau über diese Frage musste das Oberlandesgericht Frankfurt am Main entscheiden. Es ging um die Entstehung der Terminsgebühr in einem Fall, bei dem sich die Parteien außergerichtlich einigten, ohne dass die Richter im Sitzungssaal ein Urteil sprechen mussten.

Konzentrierter Anwalt mit Telefonhörer am Ohr, der in einer aufgeschlagenen Akte auf dem Schreibtisch blättert.
Außergerichtliche Besprechungen zur Erledigung eines Verfahrens lösen die Terminsgebühr auch ohne eine mündliche Verhandlung vor Gericht aus. Symbolfoto: KI

Der Streit entzündete sich an der Kostenfestsetzung nach einem vorzeitig beendeten Berufungsverfahren. Ein Mann hatte ursprünglich gegen zwei Parteien geklagt. Im Laufe des Verfahrens schloss er mit der zweiten beklagten Partei einen Vergleich. Daraufhin nahm er seine Berufung insgesamt zurück. Damit war der Rechtsstreit vor Gericht beendet. Doch die finanzielle Auseinandersetzung begann erst richtig.

Die erste beklagte Partei, die an dem Vergleich direkt gar nicht beteiligt war, verlangte nun die Erstattung ihrer Anwaltskosten. Auf der Rechnung stand unter anderem eine sogenannte 1,2-Terminsgebühr in Höhe von 1.215,60 Euro. Der ursprüngliche Berufungskläger weigerte sich strikt, diesen Posten zu übernehmen. Sein Argument war simpel: Es habe nie eine mündliche Verhandlung vor dem Senat gegeben. Wofür also eine Gebühr zahlen? Das Oberlandesgericht musste nun klären, ob bloße Telefonate und Briefe zwischen den Anwälten ausreichen, um die Terminsgebühr für außergerichtliche Besprechungen auszulösen.

Was regelt das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bei der Terminsgebühr?

Um den Streit zu verstehen, lohnt ein Blick in das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Der Gesetzgeber will verhindern, dass Anwälte unnötig auf streitigen Verhandlungen beharren, nur um ihr Honorar zu sichern. Deshalb belohnt das Gesetz auch das Bemühen um eine einvernehmliche Lösung ohne Richter.

Nach dem Vergütungsverzeichnis (Nr. 3202 VV RVG) fällt eine Terminsgebühr nicht nur dann an, wenn der Anwalt im Gerichtssaal die Robe trägt. Auch die Mitwirkung an außergerichtlichen Einigungsversuchen wird honoriert. Die zentrale Vorschrift findet sich in der Vorbemerkung 3 Absatz 3 VV RVG. Sie besagt, dass die Gebühr auch für die Teilnahme an Besprechungen entsteht, die auf die Erledigung des Rechtsstreits zielen.

Entscheidend ist hierbei der Begriff der „Besprechung“. Er setzt nicht zwingend ein persönliches Treffen voraus. In einer modernen Anwaltspraxis genügt oft der Griff zum Telefonhörer. Die Hürde ist jedoch, dass es sich um mehr als nur bloße Sachstandsanfragen handeln muss. Es muss eine Bereitschaft der Gegenseite vorliegen, überhaupt in Verhandlungen einzutreten.

Warum ist die Rechtslage oft umstritten?

Das Problem liegt im Detail: Wann wird aus einem Telefonat eine gebührenrechtlich relevante Besprechung? Und was passiert, wenn – wie im vorliegenden Fall – mehrere Beklagte involviert sind und der Anwalt nur mit dem Kollegen der anderen beklagten Seite spricht, nicht aber direkt mit dem Gegner? Das Verfahren der Kostenfestsetzung wird hier oft zum Nadelöhr, in dem Rechtspfleger und Richter genau prüfen müssen, ob die Voraussetzungen für den Anspruch auf die Kostenerstattung tatsächlich erfüllt sind.

Reicht ein Telefonat für die Entstehung der Terminsgebühr?

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main stellte sich in seinem Beschluss vom 23.02.2024 (Az. 15 W 70/23) klar auf die Seite der Anwälte. Der Senat bestätigte, dass der Berufungskläger die Terminsgebühr rechtssicher festsetzen lassen muss und zur Zahlung verpflichtet ist. Die Richter prüften den Sachverhalt akribisch und demontierten die Argumentation des Mannes Punkt für Punkt.

Der Anwalt der ersten beklagten Partei hatte vorgetragen, dass er mehrfach telefonisch und schriftlich Kontakt mit den Anwälten der zweiten beklagten Partei hatte. In diesen Gesprächen ging es um den Stand der Vergleichsverhandlungen. Er hatte zudem klargestellt, dass seine Mandantin einen Vergleichsentwurf sehen wolle, bevor sie zustimmt. Diese Aktivitäten reichten dem Gericht aus.

Das Gericht begründete seine Entscheidung wie folgt:

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (…) kann auch eine telefonische Besprechung eine Besprechung im Sinne der Vorbemerkung 3 Abs. 3 VV RVG sein. Voraussetzung für die Entstehung der Terminsgebühr ist allerdings, dass die Gegenseite ihre Bereitschaft erklärt hat, in Überlegungen einzutreten, die auf eine einvernehmliche Erledigung des Verfahrens gerichtet sind.

Hier lag unstreitig ein Vergleich vor. Der Berufungskläger und die zweite Beklagte hatten sich geeinigt. Damit war die grundsätzliche Bereitschaft zur Einigung bewiesen. Dass der Anwalt der ersten Beklagten „nur“ mit den Anwälten der Mit-Beklagten sprach, schadete nicht. Nach herrschender Meinung lösen auch Besprechungen mit Dritten die Gebühr aus, sofern sie der Erledigung des Verfahrens dienen.

Welche Rolle spielten die Präzedenzfälle?

Das Gericht stützte sich auf gefestigte Rechtsprechung höchster Instanzen. Insbesondere zitierte der Senat:

  • Bundesgerichtshof (BGH): Beschluss vom 21.01.2010 (Az. I ZB 14/09) – Telefonische Besprechungen genügen.
  • Bundesarbeitsgericht (BAG): Beschluss vom 19.02.2013 (Az. 10 AZB 2/13) – Gespräche mit Dritten können ausreichen.

Diese Urteile machen deutlich: Der Begriff der „Terminsgebühr“ ist historisch gewachsen, aber inhaltlich irreführend. Es ist vielmehr eine Gebühr für die substanzielle Förderung der Verfahrenserledigung.

Wie wurde die Höhe der Gebühr berechnet?

Die Berechnung folgte den gesetzlichen Vorgaben. Der Streitwert für das Berufungsverfahren lag bei 37.800 Euro. Hieraus berechnet sich eine volle 1,2-Gebühr nach der Nummer 3202 VV RVG.

  • Streitwert: 37.800 Euro
  • Gebührensatz: 1,2
  • Ergebnis: 1.215,60 Euro Gebühr

Hinzu kamen Zinsen und weitere Kosten, sodass die Gesamtsumme im Kostenfestsetzungsbeschluss auf 2.856,40 Euro festgesetzt wurde. Der Mann hatte versucht, speziell die 1.215,60 Euro streichen zu lassen, scheiterte aber mit seiner sofortigen Beschwerde vollumfänglich.

Welche Konsequenzen hat diese Entscheidung für Prozessparteien?

Der Beschluss des OLG Frankfurt am Main sendet eine klare Warnung an alle Prozessführenden: Wer glaubt, durch eine Klagerücknahme oder einen Vergleich vor dem Gerichtstermin Kosten zu sparen, kann sich irren. Sobald die Anwälte im Hintergrund an einer Lösung arbeiten – und sei es nur telefonisch –, entsteht der Anspruch auf die volle Gebühr.

Für die Praxis bedeutet dies:

Wenn eine Partei mit einem Gegner einen Vergleich schließt, sollte sie immer die Kostenfolgen gegenüber allen anderen Prozessbeteiligten im Blick behalten. Außergerichtliche Verhandlungen zur Erledigung sind oft teurer als gedacht, weil sie gebührenrechtlich wie ein Gerichtstermin behandelt werden. Ein Anwalt, der zum Hörer greift, um eine Einigung auszuloten, verdient sein Geld – auch ohne Robe.

Der unterlegene Berufungskläger muss nun nicht nur die ursprünglichen Kosten der Gegenseite tragen, sondern auch die Kosten für das Beschwerdeverfahren. Der Streit um die Terminsgebühr hat ihn am Ende also noch mehr Geld gekostet, ohne dass er eine Reduzierung erreichen konnte.


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Die Entstehung einer Terminsgebühr ohne mündliche Verhandlung sorgt häufig für Unmut und rechtliche Unsicherheit. Unsere Rechtsanwälte unterstützen Sie dabei, die Rechtmäßigkeit von Kostenfestsetzungen und Gebührenansprüchen im Detail zu bewerten. Wir wahren Ihre finanziellen Interessen und beraten Sie strategisch zu den Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels.

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Experten Kommentar

Die „telefonische Terminsgebühr“ ist der häufigste Streitpunkt im Kostenfestsetzungsverfahren, weil Mandanten den Gegenwert für ein kurzes Gespräch oft nicht sehen. Die wahre Falle liegt jedoch in der Dokumentation. Wenn der Anwalt Gesprächsinhalt und Dauer nicht penibel vermerkt hat, kippt der Anspruch sofort, sobald die Gegenseite den qualifizierten Austausch bestreitet.

Ich erlebe regelmäßig, dass diese Gebühr pauschal angesetzt, aber schlecht begründet wird. Eine bloße Sachstandsanfrage reicht eben nicht; es muss ein echter Austausch von Argumenten zur Erledigung stattfinden. Wer hier keine detaillierten Aktenvermerke vorlegen kann, schenkt dem Gegner bares Geld.


Symbolbild für Rechtsfragen (FAQ): Allegorische Justitia mit Waage und Richterhammer.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Entsteht die Gebühr auch bei Telefonaten meines Anwalts mit den Anwälten anderer Mitbeklagter?


JA. Die Terminsgebühr nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz entsteht grundsätzlich auch dann, wenn Ihr Rechtsanwalt Telefonate mit den Verteidigern anderer Mitbeklagter führt, sofern diese Gespräche auf eine gütliche Einigung oder die Erledigung des Verfahrens abzielen. Damit löst nicht nur der direkte Kontakt zur Gegenseite, sondern auch der Austausch mit beteiligten Dritten die volle Gebührenpflicht aus.

Die rechtliche Grundlage für diese weite Auslegung findet sich in der Vorbemerkung 3 Absatz 3 des Vergütungsverzeichnisses zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (VV RVG). Der Gesetzgeber möchte durch diese Regelung das Bemühen des Anwalts honorieren, den Rechtsstreit ohne eine zeitintensive mündliche Verhandlung vor Gericht zu beenden oder zumindest wesentlich zu fördern. Das Oberlandesgericht Frankfurt hat in seiner Rechtsprechung ausdrücklich bestätigt, dass Besprechungen mit den Anwälten anderer Prozessbeteiligter ausreichen, um den Tatbestand der Terminsgebühr zu erfüllen. Entscheidend ist hierbei ausschließlich der Zweck des Gesprächs, welcher auf die Vermeidung oder Erledigung des gerichtlichen Verfahrens gerichtet sein muss. Durch diese Regelung wird sichergestellt, dass konstruktive Verhandlungen im Hintergrund, die zur Entlastung der Justiz beitragen, angemessen vergütet werden.

Wichtig ist jedoch die Abgrenzung zu reinen Sachstandsanfragen oder organisatorischen Abstimmungen, da solche einfachen Telefonate keine Gebühr in Höhe von 1,2 Einheiten auslösen können. Eine Gebührenentstehung setzt voraus, dass die Beteiligten ernsthaft über die Sach- und Rechtslage verhandeln, um eine einvernehmliche Lösung für alle Parteien herbeizuführen. Wenn das Gespräch lediglich zur Einholung von Informationen dient, fehlt es an der für die Gebühr erforderlichen Intensität der Verfahrensförderung.

Unser Tipp: Prüfen Sie die detaillierte Kostenrechnung Ihres Anwalts genau auf die Dokumentation solcher Drittgespräche und lassen Sie sich den konkreten Beitrag zur Verfahrenserledigung erläutern. Vermeiden Sie die ungeprüfte Zahlung von Gebühren, wenn aus den Unterlagen nicht hervorgeht, dass tatsächlich inhaltliche Verhandlungen zur Beendigung des Rechtsstreits stattgefunden haben.


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Muss ich die Gebühr zahlen, wenn ich die Klage vor dem ersten Gerichtstermin zurücknehme?


JA, Sie müssen die Gebühr in der Regel zahlen, sofern vor der Rücknahme bereits Gespräche zur gütlichen Einigung zwischen den beteiligten Rechtsanwälten stattgefunden haben. Die Terminsgebühr entsteht nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) nicht erst durch die physische Anwesenheit im Gerichtssaal, sondern bereits durch die aktive Mitwirkung an Verhandlungen zur Erledigung des Rechtsstreits. Damit bleibt die Zahlungsverpflichtung bestehen, auch wenn das formelle Verfahren durch die Klagerücknahme vorzeitig endet.

Der Gesetzgeber verfolgt mit dieser Regelung das Ziel, die gütliche Beilegung von Rechtsstreitigkeiten zu fördern und zu verhindern, dass Anwälte allein zur Gebührensicherung auf einer gerichtlichen Verhandlung bestehen müssen. Gemäß Vorbemerkung 3 Absatz 3 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG verdient ein Rechtsanwalt die volle Gebühr bereits dann, wenn er mit der Gegenseite telefonisch oder schriftlich über eine außergerichtliche Lösung des Konflikts korrespondiert. Sobald die beteiligten Juristen also zum Hörer greifen, um eine Einigung auszuloten oder gegenseitige Standpunkte abzugleichen, wird der Gebührentatbestand rechtlich bindend erfüllt. Die spätere Klagerücknahme beseitigt zwar die Rechtshängigkeit der Sache vor dem zuständigen Gericht, kann jedoch die bereits entstandenen Ansprüche für die vorangegangenen Bemühungen um eine einvernehmliche Lösung nicht mehr rückwirkend entfallen lassen.

Eine Ausnahme besteht lediglich dann, wenn vor der Rücknahme der Klage keinerlei Kommunikation zwischen den Anwälten stattgefunden hat, welche auf die Vermeidung des Termins oder die Beilegung des Streits gerichtet war. Erfolgt die Rücknahme rein einseitig aus prozesstaktischen Gründen ohne vorherigen Kontakt zur Gegenseite, mangelt es am notwendigen Verhandlungselement für das Entstehen der spezifischen Gebühr. In der anwaltlichen Praxis ist dieser Fall jedoch selten, da die Klagerücknahme meist das Ergebnis vorbereitender Abstimmungen ist, welche die Gebührenpflicht unmittelbar auslösen.

Unser Tipp: Prüfen Sie gemeinsam mit Ihrem Rechtsbeistand den genauen zeitlichen Ablauf der Korrespondenz und lassen Sie sich dokumentieren, ob vor der offiziellen Rücknahme bereits qualifizierte Einigungsgespräche geführt wurden. Vermeiden Sie voreilige Klagerücknahmen im Glauben an eine Kostenersparnis, ohne zuvor die bereits durch Verhandlungen ausgelösten Gebührenansprüche Ihres Anwalts detailliert kalkuliert zu haben.


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Wie beweise ich, dass ein Telefonat tatsächlich der einvernehmlichen Erledigung des Rechtsstreits dienen sollte?


Der Beweis für die Einigungsabsicht eines Telefonats gelingt am effektivsten durch die Vorlage eines anschließend geschlossenen Vergleichs oder durch den Nachweis schriftlicher Korrespondenz über konkrete Lösungsvorschläge. Die tatsächliche Durchführung von Verhandlungen zur einvernehmlichen Erledigung des Rechtsstreits muss sich objektiv aus den Umständen oder begleitenden Dokumenten zweifelsfrei ergeben. Eine bloße Behauptung ohne greifbare Indizien reicht vor Gericht regelmäßig nicht aus, um die entsprechende Gebühr rechtssicher auszulösen.

Gemäß Vorbemerkung 3 Absatz 3 VV RVG entsteht die Terminsgebühr auch dann, wenn Gespräche zur Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens geführt werden. Entscheidend ist hierbei die nachweisbare und dokumentierte Bereitschaft beider Seiten, in ernsthafte Überlegungen für eine gütliche Einigung des Rechtsstreits einzutreten. Während einfache Sachstandsanfragen oder rein organisatorische Telefonate nicht ausreichen, belegen schriftlich fixierte Vergleichsentwürfe oder E-Mails mit Verhandlungsvorschlägen den notwendigen inhaltlichen Gehalt. Das Gericht sieht in einem zeitnah nach dem Telefonat geschlossenen Vergleich das stärkste Indiz für die zielgerichtete Gesprächsführung der Parteien. Auch zeitnahe Aktenvermerke des Rechtsanwalts können als Beweismittel dienen, sofern sie den konkreten Verhandlungsgegenstand und die abgegebenen Erklärungen der Gegenseite detailliert wiedergeben.

Problematisch bleibt der Beweis jedoch dann, wenn die Gegenseite im Telefonat jegliche Vergleichsbereitschaft sofort und kategorisch abgelehnt hat. In solchen Fällen fehlt es an der notwendigen Mitwirkung des Gegners, sodass trotz des einseitigen Bemühens keine Terminsgebühr für das außergerichtliche Gespräch entstehen kann. Auch rein unverbindliche Sondierungen ohne konkreten Bezug zu den Streitpunkten des laufenden Verfahrens erfüllen die rechtlichen Anforderungen an eine einvernehmliche Erledigung meist nicht.

Unser Tipp: Fertigen Sie unmittelbar nach jedem Telefonat einen detaillierten Telefonvermerk an und senden Sie der Gegenseite die besprochenen Punkte zeitnah per E-Mail zur Bestätigung zu. Vermeiden Sie es, sich auf die bloße Erinnerung zu verlassen, da nur eine zeitnahe Dokumentation die notwendige Beweiskraft im Kostenfestsetzungsverfahren entfaltet.


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Was tun, wenn die Versicherung die Gebühr mangels eines physischen Termins vor Gericht kürzt?


Legen Sie umgehend Widerspruch gegen die Kürzung ein und verweisen Sie dabei ausdrücklich auf die aktuelle Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main. Sie sollten der Versicherung schriftlich darlegen, dass gemäß dem Beschluss des OLG Frankfurt (Az. 15 W 70/23) eine Terminsgebühr auch ohne physische Anwesenheit im Gerichtssaal durch telefonische Einigungsgespräche wirksam entsteht. Damit setzen Sie dem häufigen Argument der Versicherer, dass ohne ein offizielles Sitzungsprotokoll kein Vergütungsanspruch bestünde, eine fundierte rechtliche Grundlage entgegen.

Die Kürzung der Gebühr durch die Rechtsschutzversicherung basiert oft auf einer veralteten Auslegung des Begriffs der Terminsgebühr, die fälschlicherweise ein physisches Erscheinen vor Gericht voraussetzt. Tatsächlich hat das OLG Frankfurt klargestellt, dass der Zweck dieser Gebühr in der substanziellen Förderung der Verfahrenserledigung liegt, was ebenso durch telefonische Erörterungen zwischen den beteiligten Rechtsanwälten erreicht werden kann. Da die Gebührenordnung (RVG) in Vorbemerkung 3 Absatz 3 gezielt Anreize für eine gütliche Einigung schaffen möchte, darf die Versicherung die Erstattung nicht allein wegen des Fehlens einer mündlichen Verhandlung verweigern. Das Gericht demontierte in seiner Entscheidung die Ansicht, dass nur ein förmliches Protokoll die Gebühr auslöse, sofern die Gespräche auf die Vermeidung des Rechtsstreits gerichtet waren. Auch der Bundesgerichtshof stützt diese weite Auslegung bereits in früheren Grundsatzentscheidungen (Az. I ZB 14/09), da die außergerichtliche Terminswahrnehmung die Gerichte effektiv entlastet und somit honorierungswürdig ist.

Beachten Sie jedoch, dass die Gebühr nur dann anfällt, wenn die Gespräche tatsächlich auf eine Beendigung des Verfahrens abzielten und über rein organisatorische Absprachen weit hinausgingen. Ein bloßes Telefonat zur Fristverlängerung oder zur Abstimmung von Terminen reicht nicht aus, um den Tatbestand der Terminsgebühr zu erfüllen, da hierbei keine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Streitstoff stattfindet.

Unser Tipp: Reichen Sie den Widerspruch unter expliziter Nennung des Aktenzeichens OLG Frankfurt, 15 W 70/23 ein und fügen Sie eine kurze Dokumentation der geführten Gesprächsinhalte bei. Vermeiden Sie es, die Kürzung ohne Gegenwehr zu akzeptieren oder voreilig eine Deckungsklage zu erheben, bevor die Versicherung nicht zur Stellungnahme aufgefordert wurde.


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Sollte ich vergleichen, wenn die Verhandlungen bereits die volle Gebühr eines Gerichtstermins auslösen?


JA, ein Vergleich kann trotz der bereits entstandenen Terminsgebühr nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) wirtschaftlich absolut sinnvoll sein, um weitere finanzielle Belastungen und das generelle Prozessrisiko effektiv zu begrenzen. Die Entscheidung für eine gütliche Einigung sollte niemals von bereits angefallenen Kosten abhängen, sondern primär die zukünftigen Risiken sowie die Rechtssicherheit einer sofortigen Verfahrensbeendigung berücksichtigen. Es handelt sich hierbei um eine rein zukunftsorientierte wirtschaftliche Abwägung für alle beteiligten Parteien.

Rechtlich entsteht die Terminsgebühr gemäß Nr. 3104 VV RVG bereits dann, wenn die beteiligten Anwälte mit dem Ziel einer Einigung miteinander telefonieren oder verhandeln, völlig unabhängig davon, ob später tatsächlich ein Urteil ergeht. Da diese Gebühr somit bereits unwiderruflich angefallen ist, stellen diese Kosten sogenannte versunkene Kosten (Sunk Costs) dar, welche bei der rationalen Entscheidung über den weiteren Prozessverlauf konsequent ausgeklammert werden sollten. Ein hartnäckiges Fortsetzen des Rechtsstreits aus Verärgerung über diese Gebühr führt oft zu noch deutlich höheren Belastungen durch teure Sachverständigengutachten, weitere Gerichtskosten oder die Gebühren einer nächsthöheren Instanz. Wer nur deshalb auf ein Urteil beharrt, riskiert neben dem vollständigen Unterliegen auch zusätzliche Kosten für Beschwerdeverfahren, wie die einschlägige Rechtsprechung in ähnlichen Gebührenstreitigkeiten bereits deutlich verdeutlicht hat.

Eine Ausnahme von dieser Empfehlung besteht lediglich dann, wenn die Erfolgsaussichten für ein Urteil derart hoch sind, dass die Gegenseite voraussichtlich sämtliche Kosten des Verfahrens inklusive der Terminsgebühr allein tragen muss. In solchen Fällen einer absolut klaren Beweislastverteilung kann das Abwarten einer gerichtlichen Entscheidung ökonomisch vorteilhafter sein, sofern keine zeitnahe Vollstreckung der Forderung durch einen Vergleich zusätzlich beschleunigt werden soll.

Unser Tipp: Kalkulieren Sie die potenziellen Gesamtkosten eines verlorenen Urteils inklusive Gutachterkosten gegen die Vergleichssumme und klammern Sie die bereits fixierte Terminsgebühr bei dieser spezifischen Rechnung vollständig aus. Vermeiden Sie es unbedingt, einen Prozess allein aus Trotz gegen die bereits entstandenen Anwaltsgebühren fortzuführen, da dies das finanzielle Gesamtrisiko nur weiter unnötig erhöht.


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Das vorliegende Urteil


OLG Frankfurt – Az.: 15 W 70/23 – Urteil vom 23.02.2024


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