AG Wolfenbüttel – Az.: 16 C 69/12 – Beschluss vom 02.11.2012
Die Erinnerung gegen Kostenfestsetzungsbeschluss vom 24.09.2012 wird zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I.
Die anwaltlich vertretene Klägerin erwirkte gegen den Beklagten einen Mahnbescheid, gegen den dieser fristgerecht Widerspruch erhob. Nach Eingang der Klagebegründung ordnete das Gericht das schriftliche Vorverfahren an. Nach Eingang der Klageerwiderung ordnete das Gericht mit Beschluss vom 02.04.2012 ein Verfahren nach billigem Ermessen gemäß § 495 a ZPO an und setzte eine Erklärungsfrist, die dem Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung gleichsteht, von 2 Wochen nach Zustellung des Beschlusses. Der Beschluss wurde dem Klägervertreter am 03.04.2012 und den Beklagten am 12.04.2012 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 25.04.2012 beantragte der Beklagtenvertreter, Termin zur mündlichen Verhandlung anzuberaumen. Am 22.06.2012 bezahlte der Beklagte die Klageforderung, so dass der Klägervertreter am 26.07.2012 die Erledigung des Verfahrens erklärte. Der Beklagtenvertreter schloss sich mit Schriftsatz vom 02.08.2012 dieser Erklärung an. Unter dem 06.08.2012 entschied das Gericht gemäß § 91a ZPO über die Kosten des Rechtsstreits.
Mit seinem Kostenfestsetzungsantrag vom 13.08.2012 beantragte der Klägervertreter unter anderem die Festsetzung einer Terminsgebühr gemäß Nummer 3104 VV, § 13 RVG in Höhe von 54 € zzgl. MWSt. Mit Beschluss vom 24.09.2012 lehnte die Rechtspflegerin die Festsetzung der Terminsgebühr ab. Der Beschluss wurde dem Klägervertreter am 10.10.2012 zugestellt, mit Fax vom 12.10.2012 bat der Klägervertreter um Überprüfung des Beschlusses, soweit darin die Terminsgebühr nicht berücksichtigt wurde. Die Rechtspflegerin hat der Erinnerung nicht abgeholfen.
II.
Die Erinnerung ist gemäß § 104 III ZPO, § 11 II Rechtspflegergesetz zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.
Die Terminsgebühr in Höhe des 1,2-fachen Gebührensatzes gemäß Nummer 3104 VV RVG entsteht für die Vertretung in einem Verhandlungs-, Erörterungs- oder Beweisaufnahmetermin oder die Wahrnehmung eines von einem gerichtlich bestellten Sachverständigen anberaumten Termins oder die Mitwirkung an auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen ohne Beteiligung des Gerichts.
Die Terminsgebühr entsteht auch, wenn in einem Verfahren, für das die mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, im Einverständnis mit den Parteien oder gemäß § 307 Abs. 2 oder § 495 a ZPO ohne mündliche Verhandlung entschieden oder in einem solchen Verfahren ein schriftlicher Vergleich geschlossen wird.
Voraussetzung für das Entstehen einer Terminsgebühr in einem Verfahren gemäß § 495 a ZPO ist jedoch, dass eine Entscheidung ergeht, die bei einem Verfahren mit einem Streitwert über 600,01 € mündlichen Verhandlung bedurft hätte (Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 3104 VV Rn. 55, 19. Auflage, 2010; s. a. Mayer in Mayer/Kroiß, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, RVG Nr. 3104 VV Rn. 18 ff, 5. Auflage, 2012).
Eine derartige Entscheidung ist hier nicht erlassen worden, denn das Gericht hat lediglich eine Kostenentscheidung gemäß § 91 a ZPO getroffen, die gemäß § 128 III ZPO ohne mündliche Verhandlung ergehen konnte.
Gemäß seinem Wortlaut findet Nummer 3104 I Nummer 1 VV RVG nur auf solche Verfahren Anwendung, in denen grundsätzlich eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist (vergleiche BGH NJW 2008, 668 m. w. N.). Dies ist nicht der Fall, wenn das Gericht nach seinem Ermessen statt aufgrund mündlicher Verhandlung durch Urteil durch einen Beschluss ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann. Nr. 3104 VV RVG ist bei Beschlüssen, die gemäß § 128 III ZPO ohne mündliche Verhandlung ergehen können, nicht anzuwenden, denn die Vorschrift soll lediglich verhindern, dass der Prozessbevollmächtigte, der im Zivilprozess erwarten kann, in der mündlichen Verhandlung eines Terminsgebühr zu verdienen, einen Gebührennachteil dadurch erleidet, dass durch eine andere Verfahrensgestaltung auf die mündliche Verhandlung verzichtet wird (siehe BGH NJW 2008, 668 m. w. N.).
Die Entscheidung im Erinnerungsverfahren ist gemäß § 11 IV Rechtspflegergesetz gerichtsgebührenfrei. Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten beruht auf § 97 ZPO.