Skip to content

Terminsgebühr nach Erledigung der Hauptsache ohne mündliche Verhandlung

AG Wolfenbüttel – Az.: 16 C 69/12 – Beschluss vom 02.11.2012

Die Erinnerung gegen Kostenfestsetzungsbeschluss vom 24.09.2012 wird zurückgewiesen. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

I.

Die anwaltlich vertretene Klägerin erwirkte gegen den Beklagten einen Mahnbescheid, gegen den dieser fristgerecht Widerspruch erhob. Nach Eingang der Klagebegründung ordnete das Gericht das schriftliche Vorverfahren an. Nach Eingang der Klageerwiderung ordnete das Gericht mit Beschluss vom 02.04.2012 ein Verfahren nach billigem Ermessen gemäß § 495 a ZPO an und setzte eine Erklärungsfrist, die dem Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung gleichsteht, von 2 Wochen nach Zustellung des Beschlusses. Der Beschluss wurde dem Klägervertreter am 03.04.2012 und den Beklagten am 12.04.2012 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 25.04.2012 beantragte der Beklagtenvertreter, Termin zur mündlichen Verhandlung anzuberaumen. Am 22.06.2012 bezahlte der Beklagte die Klageforderung, so dass der Klägervertreter am 26.07.2012 die Erledigung des Verfahrens erklärte. Der Beklagtenvertreter schloss sich mit Schriftsatz vom 02.08.2012 dieser Erklärung an. Unter dem 06.08.2012 entschied das Gericht gemäß § 91a ZPO über die Kosten des Rechtsstreits.

Mit seinem Kostenfestsetzungsantrag vom 13.08.2012 beantragte der Klägervertreter unter anderem die Festsetzung einer Terminsgebühr gemäß Nummer 3104 VV, § 13 RVG in Höhe von 54 € zzgl. MWSt. Mit Beschluss vom 24.09.2012 lehnte die Rechtspflegerin die Festsetzung der Terminsgebühr ab. Der Beschluss wurde dem Klägervertreter am 10.10.2012 zugestellt, mit Fax vom 12.10.2012 bat der Klägervertreter um Überprüfung des Beschlusses, soweit darin die Terminsgebühr nicht berücksichtigt wurde. Die Rechtspflegerin hat der Erinnerung nicht abgeholfen.

II.

Die Erinnerung ist gemäß § 104 III ZPO, § 11 II Rechtspflegergesetz zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.

Die Terminsgebühr in Höhe des 1,2-fachen Gebührensatzes gemäß Nummer 3104 VV RVG entsteht für die Vertretung in einem Verhandlungs-, Erörterungs- oder Beweisaufnahmetermin oder die Wahrnehmung eines von einem gerichtlich bestellten Sachverständigen anberaumten Termins oder die Mitwirkung an auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen ohne Beteiligung des Gerichts.

Die Terminsgebühr entsteht auch, wenn in einem Verfahren, für das die mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, im Einverständnis mit den Parteien oder gemäß § 307 Abs. 2 oder § 495 a ZPO ohne mündliche Verhandlung entschieden oder in einem solchen Verfahren ein schriftlicher Vergleich geschlossen wird.

Voraussetzung für das Entstehen einer Terminsgebühr in einem Verfahren gemäß § 495 a ZPO ist jedoch, dass eine Entscheidung ergeht, die bei einem Verfahren mit einem Streitwert über 600,01 € mündlichen Verhandlung bedurft hätte (Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 3104 VV Rn. 55, 19. Auflage, 2010; s. a. Mayer in Mayer/Kroiß, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, RVG Nr. 3104 VV Rn. 18 ff, 5. Auflage, 2012).

Eine derartige Entscheidung ist hier nicht erlassen worden, denn das Gericht hat lediglich eine Kostenentscheidung gemäß § 91 a ZPO getroffen, die gemäß § 128 III ZPO ohne mündliche Verhandlung ergehen konnte.

Gemäß seinem Wortlaut findet Nummer 3104 I Nummer 1 VV RVG nur auf solche Verfahren Anwendung, in denen grundsätzlich eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist (vergleiche BGH NJW 2008, 668 m. w. N.). Dies ist nicht der Fall, wenn das Gericht nach seinem Ermessen statt aufgrund mündlicher Verhandlung durch Urteil durch einen Beschluss ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann. Nr. 3104 VV RVG ist bei Beschlüssen, die gemäß § 128 III ZPO ohne mündliche Verhandlung ergehen können, nicht anzuwenden, denn die Vorschrift soll lediglich verhindern, dass der Prozessbevollmächtigte, der im Zivilprozess erwarten kann, in der mündlichen Verhandlung eines Terminsgebühr zu verdienen, einen Gebührennachteil dadurch erleidet, dass durch eine andere Verfahrensgestaltung auf die mündliche Verhandlung verzichtet wird (siehe BGH NJW 2008, 668 m. w. N.).

Die Entscheidung im Erinnerungsverfahren ist gemäß § 11 IV Rechtspflegergesetz gerichtsgebührenfrei. Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten beruht auf § 97 ZPO.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Termin vereinbaren

02732 791079

Bürozeiten:
Mo-Fr: 08:00 – 18:00 Uhr

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Aktuelles Jobangebot

Juristische Mitarbeiter (M/W/D)
als Minijob, Midi-Job oder in Vollzeit.

mehr Infos