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Deckungszusage Rechtsschutzversicherung: Terminsgebühr und Vergleichsverhandlungen

Amtsgericht Daun

Az.: 3 C 217/06

Urteil vom 26.07.2006


In dem Rechtsstreit wegen Freistellung hat das Amtsgericht in Daun im schriftlichen Verfahren für Recht erkannt:

Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von restlichen Gebührenansprüchen des Rechtsanwalts … in Höhe von 538,48 EUR nebst 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 14. April 2006 freizustellen.

Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Der Kläger hat mit der Beklagten einen Rechtsschutzsicherungsvertrag abgeschlossen. In dem vor dem Amtsgericht Daun rechtshängigen Verfahren „, Aktenzeichen 3 C …, wurde dem Kläger von der Beklagten Deckungsschutz gewährt.

In dem gerichtlichen Termin vor dem Amtsgericht Daun am 15. März 2006 wurde zwischen den Parteien ein Prozessvergleich abgeschlossen. Der Streitwert für das Verfahren wurde auf 3.120,00 EUR festgesetzt, der Vergleich hat einen Mehrwert von 15.000,00 EUR.

Der Kläger legt dar, sein Prozessbevollmächtigter in diesem Rechtsstreit, …, habe gegen ihn einen Anspruch auf Zahlung einer Terminsgebühr auf Grundlage des Gesamtgegenstandswertes in Höhe von 18.120,00 EUR. Die Beklagte habe jedoch die Terminsgebühr nur aus dem Gegenstandswert von 3.120,00 EUR erstattet.

Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, den Kläger von restlichen Gebührenansprüchen des Rechtsanwalts … in Höhe von 538,48 EUR nebst 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 14. April 2006 freizustellen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte legt dar, eine Terminsgebühr auf Grundlage eines Gesamtgegenstandswertes entstehe nur dann, wenn die verschiedenen Ansprüche zumindest bei Gericht anhängig seien. Dies sei hier aber nicht gegeben. Zudem sei dem Prozessbevollmächtigten des Klägers für den Vergleichsmehrwert kein Verfahrensauftrag erteilt worden. Schließlich habe die Beklagte für den Mehrwert auch keinen Deckungsschutz gewährt.

Entscheidungsgründe:

Die Klage ist begründet.

Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Freistellung von den restlichen Gebührenansprüche des Rechtsanwalts in Höhe von 538,48 EUR aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Rechtsschutzversicherungsvertrag in Verbindung mit § 257 S. 1 BGB.

Der Kläger schuldet dem Rechtsanwalt … gemäß §§ 675 Abs. 1, 670 BGB in Verbindung mit §§ 2 Abs. 2, 13 Abs. 1 RVG in Verbindung mit Nr. 3104 des Vergütungsverzeichnisses der Anlage 1 zum RVG (VV RVG) eine Terminsgebühr in Höhe eines Gebührensatzes von 1,2 zum Gegenstandswert von 18.120,00 EUR.

Gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 3 Alt. 1 VV RVG entsteht die Terminsgebühr für die Vertretung in einem Verhandlungs-, Erörterungs- oder Beweisaufnahmetermin. Ist ein Termin als ein Verhandlungs-, Erörterungs- oder Beweisaufnahmetermin vorgesehen, so handelt es sich um einen Verhandlungs-, Erörterungs- oder Beweisaufnahmetermin im Sinne der Vorbemerkung 3 Abs. 3 Alt. 1 VV RVG unabhängig davon, was in dem Termin dann tatsächlich passiert (Gerold/Schmidt/v. Eicken/Madert/Müller-Rabe, RVG, VV Vorb. 3 Rn 57). Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat am … einen Verhandlungstermin vor dem Amtsgericht Daun in dem rechtshängigen Verfahren „… / …, Aktenzeichen 3 C …, wahrgenommen. Der Entstehung der Terminsgebühr steht somit nicht entgegen, dass in dem Gerichtstermin Vergleichsverhandlungen geführt wurden und ein Prozessvergleich abgeschlossen wurde.

Werden in dem gerichtlichen Termin zugleich Vergleichsverhandlungen über solche Ansprüche mit einbezogen, die bei Gericht nicht anhängig sind, so ist der Gegenstandswert im Sinne von § 2 Abs. 2 RVG der nicht anhängigen Ansprüche dem Gegenstandswert des rechtshängigen Verfahrens hinzuzurechnen. Der Terminsgebühr aus dem Gesamtgegenstandswert steht nicht entgegen, dass die Ansprüche nicht anhängig waren. Dies folgt aus dem Wortlaut und dem Sinn und Zweck der Vorbemerkung 3 Abs. 3 VV RVG und der Nr. 3104 Abs. 2 VV RVG.

Zwar setzt die Entstehung der Terminsgebühr nach der Vorbemerkung 3 Abs. 3 Alt. 1 VV RVG voraus, dass der Rechtsanwalt seinen Mandanten in einem Gerichtstermin vertritt und somit das Verfahren bei Gericht rechtshängig sein muss. Daraus folgt, dass eine Terminsgebühr dann nicht entstehen kann, wenn überhaupt kein gerichtlicher Termin wahrgenommen wird, es sei denn, die Voraussetzungen der Vorbemerkung 3 Abs. 3 Alt. 2 oder 3 VV RVG liegen vor. Diese Unterscheidung wird auch durch die systematische Gliederung des Vergütungsverzeichnisses in Teil 2 und Teil 3 deutlich. Daraus folgt jedoch nicht zugleich, dass sämtliche Ansprüche, die in einem gerichtlichen Termin verhandelt werden, auch anhängig sein müssen, um die Terminsgebühr aus dem Gesamtgegenstandswert entstehen zu lassen. Vorbemerkung 3 Abs. 3 Alt. 1 VV RVG bringt lediglich zum Ausdruck, dass für die Entstehung der Terminsgebühr überhaupt ein gerichtlicher Termin wahrgenommen werden muss, unabhängig davon, was in dem Termin tatsächlich passiert. Der Terminsgebühr aus dem Gesamtgegenstandswert aus den rechtshängigen und nicht anhängigen Ansprüchen steht ferner nicht die Vorbemerkung 3 Abs. 3 Alt. 3 VV RVG entgegen, wonach eine Terminsgebühr auch dann entsteht, wenn der Rechtsanwalt an auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichtete Besprechungen ohne Beteiligung des Gerichts mitwirkt. Diese Norm soll dazu beitragen, dass der Rechtsanwalt nach seiner Bestellung zum Verfahrens- und Prozessbevollmächtigten in jeder Phase des Verfahrens zu einer möglichst frühen Beilegung des Streits beiträgt, also nicht erst nach der Rechtshängigkeit. Diese Regelung will somit verhindern, dass die Rechtshängigkeit des Verfahrens und die Anberaumung eines Termins nur aus dem Grund herbeigeführt werden, um die Terminsgebühr entstehen zu lassen. Stünde diese Norm nun der Entstehung der Terminsgebühr über einem Gesamtgegenstandswert entgegen, der auch nicht anhängige Ansprüche erfasst, die bei Vergleichsverhandlungen mitbehandelt werden, so könnte dies unter Umständen zur Folge haben, dass der Rechtsanwalt bestrebt wäre, die weiteren Vergleichsverhandlungen abzubrechen und zu beenden, um dann in Abwesenheit des Gerichts die Verhandlungen über die nicht anhängigen Ansprüche fortzuführen oder diese Ansprüche bei Gericht rechtshängig zu machen, um dann in einem weiteren gerichtlichen Termin die Vergleichsverhandlungen wieder aufzunehmen. Dieses Vorgehen widerspräche dem Grundsatz der Verfahrensbeschleunigung und somit letztlich dem Sinn und Zweck der Regelung in der Vorbemerkung 3 Abs. 3 W RVG. Zudem ist kein Grund ersichtlich, warum eine Terminsgebühr über den Gesamtgegenstandswert ausscheiden soll, wenn das Gericht beteiligt ist, wenn schon eine Besprechung ohne Beteiligung des Gerichts eine Terminsgebühr auslösen kann.

Ferner folgt nicht aus Nr. 3104 Abs. 2 VV RVG, dass der weitere Anspruch anhängig sein muss, um die Terminsgebühr aus dem Gesamtgegenstandswert entstehen zu lassen. Diese Vorschrift betrifft den Fall, dass für ein Verfahren bereits eine Terminsgebühr im Sinne der Vorbemerkung 3 Abs. 3 VV RVG entstanden ist und dieses Verfahren in einem anderen rechtshängigen Verfahren nochmals mitbehandelt wird. Aus dieser Vorschrift ist zu schließen, dass die Terminsgebühr in dem Termin, in dem beide Verfahren behandelt werden, aus dem Gesamtgegenstandswert errechnet wird. Hieraus ist aber gerade nicht zu folgern, dass die Erhöhung des Gegenstandswertes nur dann erfolgt, wenn beide Verfahren anhängig sind. Dies folgt schon daraus, dass eine (anrechenbare) Terminsgebühr wegen der Vorbemerkung 3 Abs. 3 Alt. 3 VV RVG bereits vor Rechtshängigkeit entstehen kann, zumal die Entstehung der Terminsgebühr nach dieser Alternative nicht voraussetzt, dass die Besprechungen tatsächlich zur Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens geführt haben. Zudem regelt Nr. 3104 Abs. 2 VV RVG lediglich die Voraussetzungen, unter denen mehrere Terminsgebühren anzurechnen sind, betrifft aber nicht die Frage, ob die Terminsgebühr nur unter bestimmten Voraussetzungen aus einem Gesamtgegenstandswert entsteht. Daher folgt aus dieser Regelung gerade nicht, dass die Terminsgebühr nur dann aus dem Gesamtgegenstandswert entsteht, wenn die mitbehandelten Ansprüche anhängig sind.

Dieses Ergebnis entspricht auch dem Sinn und Zweck eines Prozessvergleichs. Der Prozessvergleich ist durch gegenseitiges Nachgeben der Parteien gekennzeichnet und kann auch nicht unmittelbar den Streitgegenstand betreffende Angelegenheiten erfassen (Zöller/Stöber, ZPO, § 794 Rn 3). Daraus folgt, dass der Abschluss eines Prozessvergleichs in besonderem Maße zur Disposition der Prozessparteien steht. Auch ist nicht erforderlich, dass das Gericht über sämtliche Vergleichsinhalte die Befugnis zur Sachentscheidung durch Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung (§§ 128 Abs. 1, 297 ZPO) innehaben muss oder sämtliche Vergleichsinhalte bei Gericht anhängig sein müssen, da gerade keine Sachentscheidung durch das Gericht ergeht. Ferner erfasst die Vollstreckbarkeit des Prozessvergleichs gemäß § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO den gesamten vollstreckungsfähigen Inhalt des Vergleichs, unabhängig von einer vorherigen Anhängigkeit der im Vergleich geregelten Ansprüche. Folglich darf auch die Terminsgebühr für einen gerichtlichen Termin, in dem Vergleichsverhandlungen stattfinden und der zum Abschluss eines Prozessvergleichs führt, nicht nach Anhängigkeit der jeweiligen Angelegenheit unterscheiden.

Aufgrund der Anwesenheit des Klägers und seines Prozessbevollmächtigten im Gerichtstermin vom 15. März 2006, in welchem die Parteien Vergleichsverhandlungen über die rechtshängigen und nicht anhängigen Ansprüche geführt haben, ist von einem stillschweigenden Verfahrensauftrag zumindest in der mündlichen Verhandlung auszugehen. Die Beklagte hat keine Umstände dargelegt, die hier ausnahmsweise einen fehlenden Verfahrensauftrag begründen könnten.

Der Einwand der Beklagten, es läge kein einklagbarer Anspruch vor, ist unerheblich, da sich die Beklagte widersprüchlich verhält, wenn sie einerseits die Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3100 VV RVG über den Gegenstandswert des nicht anhängigen Anspruchs in Höhe von 15.000,00 EUR ohne Beanstandung erstattet, sich zugleich aber hinsichtlich der Terminsgebühr auf mangelnde Einklagbarkeit beruft. Aus dem gleichen Grund kann sich die Beklagte auch nicht auf die mangelnde Deckungszusage für den nicht anhängigen Anspruch berufen.

Die Höhe der noch ausstehenden Terminsgebühr errechnet sich wie folgt:

1,2 Terminsgebühr

Gegenstandswert: 18.120,00 EUR 1,2 x 606 EUR = 727,20 EUR

abzgl. 1,2 Terminsgebühr

Gegenstandswert: 3.120,00 EUR 1,2 x 217 EUR = 260,40 EUR

466,80 EUR

zzgl. Umsatzsteuer in Höhe von 16 Prozent 74,68 EUR

541,48 EUR

Hiervon macht der Kläger einen Betrag in Höhe von 538,48 EUR geltend.

Der Anspruch auf Zahlung der Zinsen folgt aus §§ 280 Abs. 1, 2, 286 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1, 288 Abs. 1 BGB.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils beruht auf §§ 708 Abs. 1 Nr. 11, 713 ZPO.

Der Streitwert des Verfahrens wird auf 538,48 EUR festgesetzt.

Der Terminsgebühr aus dem Gesamtgegenstandswert aus den rechtshängigen und nicht anhängigen Ansprüchen steht ferner nicht die Vorbemerkung 3 Abs. 3 Alt. 3 W RVG entgegen, wonach eine Terminsgebühr auch dann entsteht, wenn der Rechtsanwalt an auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichtete Besprechungen ohne Beteiligung des Gerichts mitwirkt. Diese Norm soll dazu beitragen, dass der Rechtsanwalt nach seiner Bestellung zum Verfahrens- und Prozessbevollmächtigten in jeder Phase des Verfahrens zu einer möglichst frühen Beilegung des Streits beiträgt, also nicht erst nach der Rechtshängigkeit. Diese Regelung will somit verhindern, dass die Rechtshängigkeit des Verfahrens und die Anberaumung eines Termins nur aus dem Grund herbeigeführt werden, um die Terminsgebühr entstehen zu lassen. Stünde diese Norm nun der Entstehung der Terminsgebühr über einem Gesamtgegenstandswert entgegen, der auch nicht anhängige Ansprüche erfasst, die bei Vergleichsverhandlungen mitbehandelt werden, so könnte dies unter Umständen zur Folge haben, dass der Rechtsanwalt bestrebt wäre, die weiteren Vergleichsverhandlungen abzubrechen und zu beenden, um dann in Abwesenheit des Gerichts die Verhandlungen über die nicht anhängigen Ansprüche fortzuführen oder diese Ansprüche bei Gericht rechtshängig zu machen, um dann in einem weiteren gerichtlichen Termin die Vergleichsverhandlungen wieder aufzunehmen. Dieses Vorgehen widerspräche dem Grundsatz der Verfahrensbeschleunigung und somit letztlich dem Sinn und Zweck der Regelung in der Vorbemerkung 3 Abs. 3 W RVG. Zudem ist kein Grund ersichtlich, warum eine Terminsgebühr über den Gesamtgegenstandswert ausscheiden soll, wenn das Gericht beteiligt ist, wenn schon eine Besprechung ohne Beteiligung des Gerichts eine Terminsgebühr auslösen kann.

Ferner folgt nicht aus Nr. 3104 Abs. 2 W RVG, dass der weitere Anspruch anhängig sein muss, um die Terminsgebühr aus dem Gesamtgegenstandswert entstehen zu lassen. Diese Vorschrift betrifft den Fall, dass für ein Verfahren bereits eine Terminsgebühr im Sinne der Vorbemerkung 3 Abs. 3 W RVG entstanden ist und dieses Verfahren in einem anderen rechtshängigen Verfahren nochmals mitbehandelt wird. Aus dieser Vorschrift ist zu schließen, dass die Terminsgebühr in dem Termin, in dem beide Verfahren behandelt werden, aus dem Gesamtgegenstandswert errechnet wird. Hieraus ist aber gerade nicht zu folgern, dass die Erhöhung des Gegenstandswertes nur dann erfolgt, wenn beide Verfahren anhängig sind. Dies folgt schon daraus, dass eine (anrechenbare) Terminsgebühr wegen der Vorbemerkung 3 Abs. 3 Alt. 3 W RVG bereits vor Rechtshängigkeit entstehen kann, zumal die Entstehung der Terminsgebühr nach dieser Alternative nicht voraussetzt, dass die Besprechungen tatsächlich zur Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens geführt haben. Zudem regelt Nr. 3104 Abs. 2 W RVG lediglich die Voraussetzungen, unter denen mehrere Terminsgebühren anzurechnen sind, betrifft aber nicht die Frage, ob die Terminsgebühr nur unter bestimmten Voraussetzungen aus einem Gesamtgegenstandswert entsteht. Daher folgt aus dieser Regelung gerade nicht, dass die Terminsgebühr nur dann aus dem Gesamtgegenstandswert entsteht, wenn die mitbehandelten Ansprüche anhängig sind.

Dieses Ergebnis entspricht auch dem Sinn und Zweck eines Prozessvergleichs. Der Prozessvergleich ist durch gegenseitiges Nachgeben der Parteien gekennzeichnet und kann auch nicht unmittelbar den Streitgegenstand betreffende Angelegenheiten erfassen (Zöller/Stöber, ZPO, § 794 Rn 3). Daraus folgt, dass der Abschluss eines Prozessvergleichs in besonderem Maße zur Disposition der Prozessparteien steht. Auch ist nicht erforderlich, dass das Gericht über sämtli-

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ehe Vergleichsinhalte die Befugnis zur Sachentscheidung durch Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung (§§ 128 Abs. 1, 297 ZPO) innehaben muss oder sämtliche Vergleichsinhalte bei Gericht anhängig sein müssen, da gerade keine Sachentscheidung durch das Gericht ergeht. Ferner erfasst die Vollstreckbarkeit des Prozessvergleichs gemäß § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO den gesamten vollstreckungsfähigen Inhalt des Vergleichs, unabhängig von einer vorherigen Anhängigkeit der im Vergleich geregelten Ansprüche. Folglich darf auch die Terminsgebührfür einen gerichtlichen Termin, in dem Vergleichsverhandlungen stattfinden und der zum Abschluss eines Prozessvergleichs führt, nicht nach Anhängigkeit der jeweiligen Angelegenheit unterscheiden.

Aufgrund der Anwesenheit des Klägers und seines Prozessbevollmächtigten im Gerichtstermin vom 15. März 2006, in welchem die Parteien Vergleichsverhandlungen über die rechtshängi-gen und nicht anhängigen Ansprüche geführt haben, ist von einem stillschweigenden Verfahrensauftrag zumindest in der mündlichen Verhandlung auszugehen. Die Beklagte hat keine Umstände dargelegt, die hier ausnahmsweise einen fehlenden Verfahrensauftrag begründen könnten.

Der Einwand der Beklagten, es läge kein einklagbarer Anspruch vor, ist unerheblich, da sich die Beklagte widersprüchlich verhält, wenn sie einerseits die Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3100 W RVG über den Gegenstandswert des nicht anhängigen Anspruchs in Höhe von 15.000,00 EUR ohne Beanstandung erstattet, sich zugleich aber hinsichtlich der Terminsgebühr auf mangelnde Einklagbarkeit beruft. Aus dem gleichen Grund kann sich die Beklagte auch nicht auf die mangelnde Deckungszusage für den nicht anhängigen Anspruch berufen.

Die Höhe der noch ausstehenden Terminsgebühr errechnet sich wie folgt: 1,2 Terminsgebühr

Gegenstandswert: 18.120,00 EUR 1,2 x 606 EUR = 727,20 EUR
abzgl. 1,2 Terminsgebühr

Gegenstandswert: 3.120,00 EUR 1.2 x 217 EUR = 260.40 EUR

466,80 EUR

zzgl. Umsatzsteuer in Höhe von 16 Prozent __________74,68 EUR

541,48 EUR

Hiervon macht der Kläger einen Betrag in Höhe von 538,48 EUR geltend.

Der Anspruch auf Zahlung der Zinsen folgt aus §§ 280 Abs. 1, 2, 286 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1, 288 Abs. 1 BGB.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils beruht auf §§ 708 Abs. 1 Nr. 11, 713 ZPO.

Der Streitwert des Verfahrens wird auf 538,48 EUR festgesetzt.

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