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Terminsgebühr – verdient bei Besprechung zwischen Parteivertretern

OLG Naumburg

Az: 10 W 32/05

Beschluss vom 04.01.2006


In der Beschwerdesache hat der 10. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Naumburg durch die am 04. Januar 2006 beschlossen:

Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Dessau – Rechtspflegerin – vom 15. April 2005 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die von dem Kläger an den Beklagten zu erstattenden Kosten werden auf 1.110,70 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 16.03.2005 festgesetzt.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 522,00 Euro festgesetzt.

Gründe:

I.
Der Kläger hat den Beklagten auf Zahlung von 6.590,13 Euro verklagt, die Klage aber noch im schriftlichen Vorverfahren zurückgenommen.

Der Prozessbevollmächtigte des Beklagten hat mit Schriftsatz vom 14. März 2005 einen Antrag auf Kostenfestsetzung gestellt und dabei unter anderem eine Terminsgebühr in Höhe von 522,00 Euro brutto in Ansatz gebracht.

Die Rechtspflegerin der 4. Zivilkammer des Landgerichts Dessau hat mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 15. April 2005 die Kosten in Höhe von 588,70 Euro festgesetzt, wobei sie die geltend gemachte Terminsgebühr nicht berücksichtigt hat.

Gegen diesen, den Prozessbevollmächtigten der Beklagten am 03. Mai 2005 zugestellten Beschluss haben diese mit einem am 06. Mai 2005 bei dem Landgericht Dessau eingegangenen Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt.

Sie wenden sich mit ihrem Rechtsmittel gegen die Absetzung der Terminsgebühr und tragen hierzu vor, dass sie am 17.11.2004 mit der Prozessbevollmächtigten des Klägers telefoniert hätten, um diese – unter Darlegung der Erfolgsaussichten der Klage – zu einer Klagerücknahme und damit zu einer Erledigung im Sinne der VV 3100 RVG zu bewegen.

Die Rechtspflegerin der 4. Zivilkammer des Landgerichts Dessau hat am 18. Mai 2005 beschlossen, der sofortigen Beschwerde des Klägers nicht abzuhelfen und diese dem Oberlandesgericht Naumburg zur Entscheidung in der Sache vorzulegen.

II.
Die gemäß §§ 104 Abs. 3 S. 1, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO in Verbindung mit §§ 11 Abs. 1, 21 Nr. 1 RPfIG zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache Erfolg.

Der Beklagte hat Anspruch auf Erstattung einer Terminsgebühr gemäß § 91 Abs. 2 S. 1 ZPO iVm Nr. 3104 RVG-VV, weil für seinen Prozessvertreter eine solche Gebühr angefallen ist. Nach Vorb. 3 Abs. 3 RVG-VV wird die Gebühr – auch ohne Vertretung in einem gerichtlichen Termin – durch die Mitwirkung an einer außergerichtlichen Besprechung verdient, die auf die Erledigung des Verfahrens gerichtet ist. Der Gesetzeswortlaut lässt offen, wann genau von einer Besprechung in diesem Sinne auszugehen ist. Zur Auslegung kann jedoch die Rechtsprechung und Literatur zu § 118 Abs. 1 Nr. 2 BRAGO („Besprechungsgebühr“) herangezogen werden (Hansens JurBüro 2004, 250). Anerkannt war weitgehend – und dem schließt sich der Senat auch bezüglich der hier in Rede stehenden Terminsgebühr an -, dass eine Besprechung hiernach auch dann vorlag, wenn diese zuvor nicht vereinbart wurde und ausschließlich telefonisch erfolgte (BGH NJW 70, 1704, Gerold/Schmidt BRAGO 15. Aufl. § 118 Rdnr. 8 und 35).

Dabei genügt es, wenn der Rechtsanwalt der einen Seite die andere Seite in einem Gespräch zur Rücknahme oder zum Anerkenntnis bewegen will (vgl. Müller-Rabe in Gerold/ Schmidt, RVG, 16. Aufl., Vorb. 3 VV Rn. 92) und sich die andere Seite darauf einlässt, indem sie zuhört (Hansens JurBüro 2004, 250). Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Gesprächspartner zu einem Gespräch über eine Erledigung des Rechtsstreits nicht bereit ist und dies sofort kundtut (Müller-Rabe a.a.O. Rdnr. 90, OVG Lüneburg AnwBl 85, 533). Ob das Ansinnen positiv aufgenommen oder gar am Ende eine Einigung herbeigeführt wird, ist ohne Belang (vgl. OLG Koblenz NJW-RR 2005, 1592, nochmals NJW 2005, 2162).

Nach dem durch den Kläger unwidersprochen gebliebenen Vortrag des Beklagten rief dessen Prozessbevollmächtigter am 17. November 2004 bei der Prozessbevollmächtigten des Klägers an und regte – unter Darlegung seiner Sicht der Sach- und Rechtslage – eine Klagerücknahme durch den Kläger an. Ausweislich der vorgelegten Telefonnotiz erfolgte am nächsten Tag vereinbarungsgemäß ein Rückruf der Prozessbevollmächtigten des Klägers mit der Mitteilung, dass die Klage nicht zurückgenommen werde. Hieraus ist zwanglos zu schließen, dass das Gespräch nicht rein einseitig von Seiten des Prozessbevollmächtigten des Klägers der Gegenseite „aufgedrängt“ wurde, sondern dass – wie grundsätzlich im Rechtsverkehr auch üblich – durchaus eine Diskussion in der Sache zwischen den Parteivertretern erfolgte, die sogar zu einem Rückruf der Gegenseite führte. Das reicht aus, um die Gebühr der Nr. 3104 RVG-VV zu begründen.

Zwar hat der Kläger zunächst das Anfallen einer Terminsgebühr allgemein bestritten, auf den konkreten diesbezüglichen Vortrag des Beklagten erfolgten aber keinerlei Einwände des Klägers, so dass dieser als zugestanden anzusehen ist. Andernfalls wäre der Beklagte beweispflichtig für das behauptete Gespräch und dessen Inhalt (vgl. OLG Koblenz, NJW 2005, 2162).

III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die Festsetzung des Beschwerdewertes findet ihre Grundlage in § 63 GKG iVm § 3 ZPO und richtet sich nach der Differenz zwischen dem mit dem Rechtsmittel geltend gemachten Festsetzungsbetrag und dem tatsächlich erstinstanzlich festgesetzten Erstattungsbetrag.

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