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Terminverlegungsantrag – Nicht-Bescheidung und Wiedereinsetzung

LG Dresden, Az.: 5 Qs 159/09, Beschluss vom 25.02.2010

1. Die sofortige Beschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss des Amtsgerichts Pirna vom 21.09.2009 – 24 OWi 152 Js 28128/09 – wird als unbegründet verworfen.

2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

I.

Dem Betroffenen wurde mit Datum vom 22.04.2009 ein Anhörungsbogen wegen des Vorwurfes einer Geschwindigkeitsübertretung am 28. März 2009 in Pirna übersandt, auf dem ein Beweisfoto abgedruckt und als Beweismittel eine Filmnummer genannt wurde. Hierauf beantragte der Betroffene mit Schreiben vom 29.04.2009 (lediglich) Akteneinsicht. Auf die Mitteilung der Bußgeldbehörde, dass diese innerhalb der Sprechzeiten am 18.05.2009 oder einem anderen Tag nach vorheriger Vereinbarung möglich sei, antwortete der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 20.05.2009, dies sei ihm aufgrund seiner beruflichen Einbindung von „täglich 10 bis 12 Stunden“ und seinem Geschäftssitz in Bautzen nicht möglich. Er bitte deshalb, ihm eine Kopie der Unterlagen zu übersenden. Ohne dieses Schreiben weiter zu beantworten erließ das Landratsamt Sächsische Schweiz-Osterzgebirge am 10.06.2009 einen Bußgeldbescheid, der dem Beschwerdeführer am 12.07.2009 zugestellt wurde. Mit seinem Einspruch vom 15.07.2009 erinnerte dieser an sein unbeantwortet gebliebenes Schreiben vom 20.05.2009 und erneuerte seine Bitte um Zusendung einer Kopie der Akte. Das Amtsgericht Pirna, dem die Akte daraufhin vorgelegt wurde, bestimmte unter dem 31.07.2009 Termin zur Hauptverhandlung über den Einspruch für den 24.08.2009. Eine Beantwortung der Bitten um Übersendung einer Kopie der Akte unterblieb durch alle beteiligten Behörden. Mit Schreiben vom 07.08.2009 erbat der Beschwerdeführer (ohne weitere Begründung) die “ Verschiebung des Termins“ und „nochmals … Akteneinsicht“. Mit Beschluss vom 12.08.2009 lehnte der Richter beim Amtsgericht Pirna das Terminsverlegungsgesuch ab und erteilte den Hinweis, dass Akteneinsicht ausschließlich auf der Geschäftsstelle des Amtsgerichts gewährt werden könne, da die Versendung der Akte nur an Rechtsanwälte erfolgen dürfe. Aus nicht aufklärbaren Gründen unterblieb die Versendung dieses Beschlusses.

Terminverlegungsantrag - Nicht-Bescheidung und Wiedereinsetzung
Symbolfoto: TeroVesalainen/Bigstock

Der Beschwerdeführer erschien zum bestimmten Termin ohne weitere Erklärung oder Entschuldigung nicht, so dass das Amtsgericht den Einspruch mit Urteil vom 24.08.2009 wie in § 74 Abs. 2 für den Fall des unentschuldigten Ausbleibens bei der Hauptverhandlung vorgeschrieben verwarf. Nach Zustellung dieses Urteils am 03.09.2009 beantragte der Betroffene durch Schriftsatz seiner nunmehr beauftragten Verteidigerin vom 07.09.2009, am gleichen Tage per Fax beim Amtsgericht Pirna eingegangen, die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand und beantragte vorsorglich für den Fall von dessen Verwerfung, die Rechtsbeschwerde zuzulassen. Nachdem dem Beschwerdeführer aufgrund „der nicht gewährten Akteneinsicht“ eine Verteidigung in der Sache nicht möglich gemacht worden sei, wodurch sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt sei, und auch sein Antrag auf Terminsverlegung ohne Reaktion geblieben sei, sei das Ausbleiben entschuldigt.

Gegen den Beschluss des Amtsgerichts Pirna vom 21.09.2009, durch den die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgelehnt wurde, weil dem Betroffenen ebenso Gelegenheit zur Akteneinsicht eingeräumt wie auch sein nicht näher begründeter Antrag auf Terminsverlegung verbeschieden worden sei und er dessen ungeachtet ohne Entschuldigung der Hauptverhandlung ferngeblieben sei. Hiergegen richtet sich die unter Vertiefung des früheren Vorbringens durch Schriftsatz seiner Verteidigerin beim Amtsgericht Pirna am 28.09.2009 per Fax angebrachte Beschwerde des Betroffenen.

II.

Die zulässige Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Das Amtsgericht hat die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Ergebnis zu Recht versagt. Zwar ist es verständlich, wenn der Umstand, dass seine mehrfache Bitte um Übersendung einer Aktenkopie unbeantwortet blieb und ihn (offenbar) der Beschluss mit der Ablehnung seines Verlegungsgesuchs nicht erreichte, den Betroffenen im Hinblick auf die Durchführung der Hauptverhandlung verunsicherte. Er durfte dieser dennoch nicht einfach fernbleiben, so dass ungeachtet der Versäumnisse der Behörden das Ausbleiben bei der Hauptverhandlung nicht entschuldigt im Sinne des Gesetzes war und deshalb die Verwerfung entsprechend der zwingenden Vorschrift des § 74 Abs. 2 OWiG zu erfolgen hatte.

1. Zunächst durfte der Betroffene der Hauptverhandlung nicht einfach fernbleiben, weil er eine Entscheidung über sein Terminsverlegungsgesuch nicht erhalten hat. Irgendwelche Umstände, die ihn darauf hätten vertrauen lassen können, dass seinem Antrag in jedem Falle stattgegeben werde, sind nicht ersichtlich. Er hätte also beim Amtsgericht nachfragen müssen, ob seinem Antrag stattgegeben worden sei, was ihm zwanglos telefonisch bei der Geschäftsstelle möglich gewesen wäre.

Die Kammer vermag die Anfang der dreißiger Jahre des letzten Jahrhunderts entwickelte Rechtsprechung des Reichsgerichts nicht zu teilen, dass allein das Unterlassen der Verbescheidung eines Verlegungsantrages das Ausbleiben in der Hauptverhandlung entschuldigt (so explizit HRR 1930 Nr. 953; die übrigen im Großkommentar von Löwe/Rosenberg (§ 329, Fußnote 147) nachgewiesenen Entscheidungen enthalten jeweils weitergehende Argumente, sei es, dass die Vermutung angestellt wurde, der Angeklagte habe durch die Abladung von Zeugen auf die Aufhebung des Termins vertraut – RGSt 59, 279 -, sei es, dass der Angeklagte mitgeteilt hatte, er könne aufgrund seiner Vermögensverhältnisse die Reise zum Gericht nicht bezahlen – HRR 1930 Nr. 1081 und 1931 Nr. 172). Für diese Auffassung in Anspruch genommene jüngere obergerichtliche Entscheidungen behandeln Fälle, in denen zusätzlich entweder der Verteidiger dem Betroffenen mitgeteilt hatte, er brauche nicht zu erscheinen (OLG Hamm NJW 1971, 108) oder der Angeklagte geschrieben hatte, er gehe ohne weiteren Bescheid davon aus, dass sein Gesuch akzeptiert werde (OLG Oldenburg NJW 1964, 830). Die Kammer ist der Auffassung, dass in Zeiten moderner Kommunikation, insbesondere umfassender telefonischer Erreichbarkeiten, es regelmäßig zumutbar und geboten ist, sich nach dem Schicksal eines nicht beschiedenen Verlegungsantrages bei der Geschäftsstelle des Gerichts zu erkundigen, wenn der Antragsteller nicht aufgrund besonderer Umstände darauf vertrauen darf, dass seinem Antrag auf jeden Fall stattgegeben wird (so wohl die ganz herrschende Meinung: Löwe/Rosenberg, StPO, 25. Aufl. (2003) – Gössel, § 329, Rz. 43 und sich dem durch Bezugnahme anschließend: Meyer-Goßner, StPO, 52. Aufl. (2009), § 329, Rz. 25; bei einer zur Aussetzung gemäß § 265 Abs. 4 StPO verpflichtenden Sachlage: OLG Köln VRS 85, 443 ff. – (möglicherweise) abweichend im Sinne der reichsgerichtlichen Rechtsprechung: KK, 6. Aufl. (2008) – Paul, § 329 Rz. 11, wobei die dort mitzitierte Entscheidung des OLG Zweibrücken NStZ-RR 2000, 111 den Fall einer fehlerhaften Auskunft durch die Geschäftsstelle betrifft). Dies ist im vorliegenden Fall schon deswegen nicht so, weil der Verlegungsantrag nicht begründet wurde. Er ist insbesondere nicht implizit nur für den Fall gestellt worden, dass dem Betroffenen die zugleich beantragte Akteneinsicht durch Übersendung von Kopien nicht gewährt würde. Nachdem vom Datum des Verlegungsgesuchs bis zum bestimmten Termin noch 17 Tage Zeit waren, ergibt sich ein derartiger Bezug beider Anträge aus sich heraus nicht.

2. Das Fernbleiben von der Hauptverhandlung ist aber auch nicht deshalb entschuldigt, weil dem Beschwerdeführer die begehrte Aktenkopie nicht übersandt wurde.

a) Zunächst kann nach Überzeugung der Kammer ein eigenmächtiges Fernbleiben von der Hauptverhandlung allenfalls dann als entschuldigt im Sinne von § 329 Abs. 1 StPO i.V.m. § 71 Abs. 1 OWiG angesehen werden, wenn eine Verpflichtung des Gerichts zur Aussetzung der Hauptverhandlung auf entsprechenden Antrag bestanden hätte. Denn andernfalls hätte die Hauptverhandlung – ggf. auch nach Heilung eventueller Verfahrensmängel – durchgeführt werden können. Dabei ist die Annahme, schon eine zur Aussetzung zwingende Sachlage an sich rechtfertige das eigenmächtige Ausbleiben in der Hauptverhandlung angesichts des Umstandes nicht selbstverständlich, dass eine derartige Sachlage allein die Revision nicht zu rechtfertigen vermöchte, sondern hierzu immer die Ablehnung eines entsprechenden Antrags nach §§ 265 Abs. 4 StPO, 71 Abs. 1 OWiG treten muss (OLG Hamm, VRR 2008, 394 f. – zitiert nach JURIS, Rz. 6). Auch die allgemein verfahrensfehlerhafte Beschränkung der Akteneinsicht kann im Strafprozess nur nach Ablehnung eines Antrags auf Unterbrechung oder Aussetzung die Revision begründen (Meyer-Goßner aaO, § 147 Rz. 42 m.w.N.).

b) Dies bedarf jedoch vorliegend deswegen keiner Entscheidung, weil eine entsprechende Sachlage nicht gegeben war. Der Betroffene hatte keinen Anspruch auf Aussetzung des Verfahrens, da durch die Nichtgewährung von Akteneinsicht im Vorfeld der Hauptverhandlung – als die sich die Nichtübersendung der erbetenen Kopien rechtlich darstellt – seine Verteidigung nicht maßgeblich erschwert war.

aa) Zunächst besteht ein allgemeiner Anspruch auf Übersendung von Kopien nach der geltenden Rechtslage auch für einen unverteidigten Beschuldigten/Betroffenen nicht. Ebenso wie die Verwaltungsbehörde dem Betroffenen Einsicht in die Akten nach § 49 Abs. 1 OWiG nur gewähren kann ist die an Stelle der Akteneinsicht tretende Übersendung von Kopien in das (pflichtgemäß auszuübende) Ermessen des Gerichts gestellt (unstreitig – vgl. Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Aufl. (2007) – Lüderssen/Jahn, § 147, Rz. 6, 11).

bb) Ein Sonderfall, in dem die einzig rechtsrichtige Ermessensentscheidung die Übersendung der kopierten Akte gewesen wäre, liegt nicht vor.

Allerdings konnte der Beschwerdeführer angesichts der Entfernung seines Wohn- und Arbeitsortes in Bautzen von etwa 70 km und des äußerst geringen Umfangs der Akte jedenfalls nicht auf die Zufahrt zum Amtsgericht in Pirna bzw. zuvor der ebenfalls in Pirna gelegenen Bußgeldbehörde verwiesen werden. Insofern hätte es durchaus nahegelegen dem Betroffenen die erbetenen Kopien gegen Bezahlung nach den Gerichtskosten-Vorschriften zu übersenden. Bei der Beurteilung, ob sich in einer derartigen Situation ein rechtlich zwingender Anspruch auf diese Verfahrensweise ergibt, kann jedoch im Rahmen der Ermessensentscheidung die grundsätzliche Erwägung Berücksichtigung finden, dass dann in einer Vielzahl ähnlicher Fälle gleichermaßen und mit entsprechendem Aufwand für die Behörde verfahren werden müsste. Dieser Aspekt ist wiederum in Beziehung zu setzen zu der Bedeutung, der der Akteneinsicht in Form der Übersendung von Kopien für die Durchführung eines fairen Verfahrens insoweit zukommt, als der Betroffene sich sonst möglicherweise nicht hinreichend verteidigen kann.

Im vorliegenden Fall war der Betroffene nicht rechtlos gestellt. Dabei kommt es nicht einmal darauf an, dass er jederzeit die Möglichkeit gehabt hätte, dann, wenn er selber Akteneinsicht nicht nehmen konnte, einen Rechtsanwalt mit seiner Verteidigung zu beauftragen. Denn eine Beeinträchtigung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör bzw. die Durchführung des fairen Verfahrens war durch das Unterlassen der Übersendung einer Kopie der Verfahrensakte nicht zu besorgen. Zunächst war das für die Beweisführung wesentliche Foto des Fahrers dem Betroffenen mit dem Anhörungsbogen übersandt worden. Es handelt sich um den Fall eines einfach gelagerten Geschwindigkeitsverstoßes. Eine umfangreiche Vorbereitung zur Hauptverhandlung war ersichtlich nicht notwendig, wenn – wozu dem Betroffenen die Übersendung von Kopien auch nicht weitergeholfen hätte – dieser nicht einen Sachverständigen oder technisch hinreichend ausgebildeten Rechtsanwalt mit der Prüfung des Geschwindigkeitsmessverfahrens hätte beauftragen wollen. Entscheidend ist, dass dem Betroffenen darüber hinaus rechtliches Gehör in der Hauptverhandlung gewährt worden wäre. Dort hätte er ausreichend Gelegenheit gehabt, die Beweismittel zu erörtern und im Gerichtssaal seine Sicht der Dinge darzustellen.

Insbesondere hätte er aber auch zwanglos mit der Geschäftsstelle des Amtsgerichts vereinbaren können, vor Beginn der Hauptverhandlung in Ruhe Einsicht in die (übersichtliche) Akte zu nehmen. Hätte sich für ihn hieraus die Notwendigkeit ergeben, hätte er auch als rechtlicher Laie dem Amtsrichter in der Hauptverhandlung erklären können, dass es für seine Verteidigung weiterer Vorbereitung bedürfe und ggfs. einen Antrag auf Unterbrechung der Hauptverhandlung stellen können.

cc) Im vorliegenden Fall war die Verteidigungsmöglichkeit des Betroffenen nach Lage der Akte mithin nicht so beschränkt, dass sich hieraus ein Rechtsanspruch auf Übersendung der Kopien ergab. Es kann deshalb auch dahinstehen, ob in Fällen, in denen eine effektive Verteidigung ohne vorherige Einsichtnahme in die Akte nicht möglich ist, andere Gründe für eine notwendige Verteidigung durch einen Rechtsanwalt aber nicht vorliegen, sich ein echter Anspruch eines Beschuldigten/Betroffenen auf Akteneinsicht – die ggf. über das Wohnsitzgericht oder durch Übersendung von Kopien gewährt werden kann – ergibt oder ob das Gericht die freie Wahl hat, dem Betroffenen stattdessen auch gegen dessen Willen einen Pflichtverteidiger beizuordnen.

Nach alledem war es nicht rechtsfehlerhaft, wenn auch insbesondere im Hinblick auf die unterbliebene Antwort nicht bürgerfreundlich, der Bitte um Übersendung von Kopien der Akte nicht nachzukommen.

Der Wiedereinsetzungsantrag ist im Ergebnis daher mit Recht abgelehnt worden.

III.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 473 Abs. 1 StPO, 46 Abs. 1 OWiG.

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