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Terminversäumung durch Rechtsanwalt – Zeitplanung und gerichtliche Wartezeit

OLG Hamburg – Az.: 7 W 57/22 – Beschluss vom 20.05.2022

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Landgerichts Hamburg vom 29. April 2022 aufgehoben.

Dem Landgericht wird aufgegeben, neuen Termin anzuberaumen und zu diesem Termin den Antragsteller nicht zu laden.

Gründe

I. Die Antragsgegnerin wendet sich mit ihrer sofortigen Beschwerde dagegen, dass das Landgericht ihrem in Abwesenheit eines Vertreters des Antragstellers in mündlicher Verhandlung gestellten Antrag auf Erlass eines Versäumnisurteils nicht entsprochen, sondern einen neuen Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt hat.

Der Antragsteller hat gegen die Antragsgegnerin eine im Beschlusswege erlassene einstweilige Verfügung erwirkt. Gegen diese hat die Antragsgegnerin Widerspruch eingelegt. Auf diesen hat das Landgericht Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 29. April 2022, 12:30 Uhr, anberaumt. Es hat mit Beschluss vom 25. März 2022 den Parteien von Amts wegen gestattet, sich während der mündlichen Verhandlung an einem anderen Ort aufzuhalten und dort Verfahrenshandlungen vorzunehmen, indem die Verhandlung an diesen Ort und den Sitzungssaal im Ziviljustizgebäude übertragen werde. Zur anberaumten Terminsstunde kam die Prozessbevollmächtigte der Antragsgegnerin in den Wartebereich vor dem Sitzungssaal im Ziviljustizgebäude, der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers hielt sich in seinem Büro in Berlin für die Übertragung der mündlichen Verhandlung bereit. Weil die mündliche Verhandlung in zeitlich vor dieser Sache terminierten Sachen länger als bei der Terminierung vorausgesehen dauerte, informierte eine Richterin die Prozessbevollmächtigten um 12:30 Uhr, dass sich der Aufruf der Sache um bis zu eine Stunde, vielleicht auch länger, verschieben könne. Dies sagte sie der auf dem Gang wartenden Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin persönlich; dem Prozessbevollmächtigten des Antragstellers machte sie die Mitteilung telefonisch. Um 12:55 Uhr teilte der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers dem Gericht und der Prozessbevollmächtigten der Antragsgegnerin per E-Mail, dem Gericht auch mittels per beA übermittelten Schriftsatzes, der um 13:11 Uhr auf dem Server des Landgerichts eingegangen ist, mit, dass aufgrund der von ihm erhaltenen Mitteilung „hier von einer Terminsaufhebung auszugehen“ sei; da er „zudem ab 14 Uhr einen unverschiebbaren Termin“ habe, könne „der Termin zu einer späteren Terminsstunde heute nicht mehr wahrgenommen werden“. Er rege daher an, den Termin „ggf. auf nächste Woche Freitag zu legen“, weil er an diesem Tage vor der Kammer mehrere andere Termine wahrzunehmen habe und vor Ort sein werde. Das Landgericht hat den Termin zur mündlichen Verhandlung um 13:25 Uhr aufgerufen. Bei Aufruf der Sache ist ausweislich des Protokolls die Prozessbevollmächtigte der Antragsgegnerin erschienen; der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers ist nicht erschienen und war um kurz vor halb zwei Uhr auch nicht in die Video-Verhandlung eingewählt. Die E-Mail des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers hat der Kammer in dem Termin vorgelegen und ist verlesen worden. Die Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin hat, nachdem auch bis 14:00 Uhr für die Antragstellerseite niemand erschienen ist, beantragt, die einstweilige Verfügung aufzuheben, den ihr zugrunde liegenden Antrag zurückzuweisen und hierüber durch Erlass eines Versäumnisurteils zu entscheiden. Das Landgericht hat festgestellt, dass der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers gemäß Empfangsbekenntnis vom 29. März 2022 zu dem Termin geladen worden sei, und sodann beschlossen und verkündet, dass eine Entscheidung am Schluss der Sitzung verkündet werde. Am Schluss der Sitzung hat das Landgericht einen Beschluss verkündet, wonach der Termin zur mündlichen Verhandlung gemäß § 337 ZPO vertagt werde auf Freitag, den 13. Mai 2022, um 10:00 Uhr.

Terminversäumung durch Rechtsanwalt – Zeitplanung und gerichtliche Wartezeit
(Symbolfoto: Elnur/Shutterstock.com)

Gegen diesen Beschluss richtet sich die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin. Sie ist der Auffassung, dass in dem Beschluss des Landgerichts eine Zurückweisung ihres Antrags auf Erlass eines Versäumnisurteils liege, die zu Unrecht erfolgt sei, weil die Voraussetzungen für den Erlass vorgelegen hätten. Das Landgericht hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 9. Mai 2022 (unter Aufhebung des auf den 13. Mai 2022 anberaumten Termins) nicht abgeholfen und zur Begründung ausgeführt, dass nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden könne, dass der Antragstellervertreter dem Termin zur mündlichen Verhandlung unverschuldet ferngeblieben sei; eine Terminsaufhebung habe nicht vorgelegen und sei dem Antragstellervertreter auch nicht mitgeteilt worden, in dessen Anregung, den Termin auf „nächste Woche Freitag“ zu verlegen, dürfte aber ein Terminverlegungsantrag zu sehen sein, und bei einem Verlegungsgesuch liege eine unverschuldete Säumnis vor, wenn auf die Stattgabe vertraut werden dürfe, was hier zu bejahen sein dürfte. Der Antragsteller verteidigt diese Entscheidung mit Schriftsatz vom 12. Mai 2022.

II. Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin ist zulässig. Sie ist auch in der Sache begründet.

1. Die sofortige Beschwerde, deren Formalien eingehalten sind, ist nach § 336 Abs. 1 Satz 1 ZPO zulässig. Auch dann, wenn das Gericht nach Stellung des Antrags auf Erlass eines Versäumnisurteils nur eine Vertagung beschließt, liegt in diesem Beschluss jedenfalls dann eine Zurückweisung des Antrags auf Erlass eines Versäumnisurteils, wenn sich aus den Umständen ergibt, dass das Gericht diesem Antrag definitiv nicht entsprechen will (OLG Hamm, Beschl. v. 14. 2. 1991, Az. 6 W 43/90, NJW-RR 1991, S. 703 f., 703 m.w.N.). Das war hier ersichtlich der Fall, zumal die Kammer die Entscheidung über den Erlass eines Versäumnisurteils erkennbar nicht etwa nur deshalb unterlassen hat, um zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 337 ZPO vorliegen (zu so einem Fall s. z.B. LAG Düsseldorf, Beschl. v. 15. 9. 1961, Az. 4 Ta 60/61, NJW 1961, S. 2371 f.).

2. Die sofortige Beschwerde ist auch in der Sache begründet.

a) Das Verfahren des Landgerichts, einen Verkündungstermin zu nehmen, um die Voraussetzungen für den Erlass eines Versäumnisurteils zu prüfen, ist nicht zu beanstanden. Aber anders, als das Landgericht in der Sache meint, lagen die Voraussetzungen für den Erlass eines Versäumnisurteils nach § 330 ZPO im Termin am 29. April 2022 vor.

aa) Der Antragsteller war, wie das Landgericht zu Recht geprüft und zutreffend festgestellt hat, zu diesem Termin ordnungsgemäß geladen. Der Termin ist – auch darin ist dem Landgericht zu folgen – auch nicht aufgehoben worden. Der Termin beginnt nicht automatisch zu der in der Ladung angegebenen Uhrzeit, sondern gemäß § 220 Abs. 1 ZPO erst mit Aufruf der Sache. Dass dieser sich verzögert, bedeutet natürlich nicht, dass der anberaumte Termin aufgehoben wäre.

bb) Das Landgericht hat im Ansatz weiter zutreffend die Bestimmung des § 337 Satz 1 ZPO in Erwägung gezogen, wonach die Verhandlung über den Antrag auf Erlass des Versäumnisurteils zu vertagen ist, wenn das Gericht dafür hält, dass die ausgebliebene Partei ohne ihr Verschulden am Erscheinen verhindert ist. Die Voraussetzungen dieser Norm liegen, worauf die Antragsgegnerin zu Recht hinweist, hier indessen nicht vor.

An einem Verschulden fehlt es nicht deshalb, weil der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers aufgrund der telefonischen Mitteilung, dass sich der Beginn des Termins verschiebe, hätte davon ausgehen können oder dürfen, dass der Termin aufgehoben sei. Mehr als der Umstand, dass sich der Aufruf der Sache gegenüber der in der Ladung angegebenen Uhrzeit verzögern würde, ist dem Prozessbevollmächtigten des Antragstellers nicht mitgeteilt worden, und in dieser Mitteilung liegt nichts, was darauf hindeuten könnte, dass der Termin aufgehoben, also an dem betreffenden Tag überhaupt nicht (mehr) stattfinden werde.

An einem Verschulden des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers – das dieser sich nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muss – fehlt es aber auch nicht deshalb, weil der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers einen Antrag auf Terminsverlegung gestellt hätte, auf dessen Stattgabe er hätte vertrauen dürfen.

Im Ausgangspunkt zutreffend ist, dass die Partei, die längere Zeit auf den Aufruf ihrer Sache warten muss und daher nicht mehr Lage ist, den verspätet beginnenden Termin wahrzunehmen, einen Antrag auf Verlegung dieses Termins stellen darf. Für diesen Antrag gelten die allgemeinen Voraussetzungen des § 227 ZPO (BVerwG, Beschl. v. 28. 12. 1998, Az. 4 B 113/98, NJW 1999, S. 2131 f.). Das Landgericht hat zu Recht angenommen, dass in der Mitteilung des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers ein Antrag auf Verlegung des Termins gelegen hat. In welcher Form ein solcher Antrag erfolgen muss, bedarf keiner Erörterung, weil der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers seine Mitteilung auch und rechtzeitig in der Form des § 130 a ZPO eingereicht hat.

Dieser Antrag war aber nicht derart, dass der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers darauf hätte vertrauen dürfen, dass ihm stattgegeben werden würde. Die Antragsgegnerin weist in ihrer Beschwerde zutreffend darauf hin, dass die für den Verlegungsantrag gegebene Begründung nicht einen Sachverhalt schilderte, auf dessen Grundlage das Gericht zu dem Ergebnis hätte kommen müssen, dass der Antragsteller am Erscheinen zu dem Termin verhindert wäre.

Schon die von dem Prozessbevollmächtigten des Antragstellers gegebene Begründung, er habe „ab 14:00 Uhr einen unverschiebbaren weiteren Termin“, war nicht von der Art, dass der Prozessbevollmächtigte darauf hätte vertrauen dürfen, dass das Gericht ihn als ausreichend ansehen würde; denn Art und Ort des weiteren Termins waren nicht näher angegeben, so dass das Gericht sich kein Bild von dessen behaupteter Unaufschiebbarkeit hätte machen können. Die Gründe für eine Terminsverlegung müssen im Terminsverlegungsantrag ungeachtet dessen, dass sie nach § 227 Abs. 2 ZPO erst auf Verlangen glaubhaft zu machen sind, so genau vorgetragen werden, dass dem Gericht eine Prüfung ihrer Erheblichkeit möglich ist; wenn ein Terminsverlegungsantrag diesen Voraussetzungen nicht genügt, ist das Gericht zwar grundsätzlich verpflichtet, den Antragsteller auf Lücken in seinem Antrag hinzuweisen, davon kann es aber bei einem erst unmittelbar vor dem Termin gestellten Verlegungsantrag absehen (so zu allem BVerfG, Beschl. v. 10. 6. 2021, Az. 1 BvR 1997/18, NJW 2021, S. 3384 ff., 3386 m.w.N.). Hier durfte der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers also nicht darauf vertrauen, dass das Gericht wegen der ersichtlich unzureichenden Begründung bei ihm Rückfrage halten würde; denn die Situation war ja gerade die, dass die Kammer nicht allein an diesem Tag Sitzungstag hatte, sondern dass sie mit ihren Terminen in Verzug war, so dass nicht damit gerechnet werden durfte, dass die Kammer für rasch zu treffende Entscheidungen Rückfrage über unklare Punkte halten würde. Hinzu kommt, dass es sich um Punkte handelte, deren Erheblichkeit ohne weiteres einsichtig war und die einfach und ohne Rückfrage hätten dargelegt werden können. (So hatte zum Beispiel die Prozessbevollmächtigte der Antragsgegnerin, darüber informiert, dass sich der Aufruf der Sache verzögern würde, der sie informierenden Richterin – so deren Vermerk – schon unaufgefordert mitgeteilt, dass sie zwar warten werde, aber nicht unbegrenzt Zeit habe, weil sie später am Tage noch ihre Kinder werde abholen müssen.)

Aber selbst dann, wenn der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers tatsächlich aus gewichtigen, ihm bereits vor dem Termin bekannten Gründen daran gehindert gewesen wäre, über eine Stunde auf den Aufruf der Sache zu warten, hätte das keinen Umstand gebildet, der ihn ohne sein Verschulden am Erscheinen verhindert hätte. Wie ausgeführt, beginnt ein anberaumter Termin nicht automatisch zu der in der Ladung angegebenen Uhrzeit, sondern nach § 220 Abs. 1 ZPO – erst – mit dem Aufruf der Sache. Dass sich dieser Aufruf der Sache verzögern kann, liegt auf der Hand, da sich die genaue Dauer von Terminen zur mündlichen Verhandlung bei deren Anberaumung nicht sicher voraussehen lässt. Aus diesem Grund muss ein zu einer bestimmten Uhrzeit geladener Rechtsanwalt damit rechnen, einige Zeit auf den Beginn der Verhandlung warten zu müssen. Dabei ist eine Wartezeit auch von über einer Stunde grundsätzlich hinzunehmen (BVerwG, Beschl. v. 28. 12. 1998, Az. 4 B 113/98, NJW 1999, S. 2131 f.). Das kann im Einzelfall ärgerlich sein, ist im Grundsatz aber nicht problematisch, weil der Rechtsanwalt bei seiner Zeitplanung ja ohnehin einkalkulieren muss, dass auch der Termin selbst eine gewisse, im voraus nicht sicher absehbare Zeit in Anspruch nehmen wird. Das gilt auch und sogar insbesondere dann, wenn – wie hier – in der mündlichen Verhandlung über den Erlass oder den Fortbestand einer einstweiligen Verfügung verhandelt wird; denn auch in einer solchen Verhandlung können schwierige Rechts- oder Sachverhaltsfragen ausführlich zu erörtern sein, und es besteht zudem hier stets die Möglichkeit, dass aufgrund Vortrages in der mündlichen Verhandlung eine Beweisaufnahme stattzufinden hat, die – da eine solche im Verfügungsverfahren nach §§ 936, 920 Abs. 2, 294 Abs. 2 ZPO nur statthaft ist, wenn sie sofort, also mittels präsenter Beweismittel in dem bereits anberaumten Termin erfolgen kann – längere Zeit in Anspruch nehmen kann. Dem steht hier nicht entgegen, dass es sich um ein Gegendarstellungsverfahren nach § 11 des Hamburgischen Pressegesetzes handelt, denn in diesem Verfahren wird zwar nicht über den Wahrheitsgehalt der verlangten Erklärung Beweis erhoben, es können sich aber in der mündlichen Verhandlung Fragen der Aktiv- oder Passivlegitimation, der Ordnungsgemäßheit der Zuleitung, der Bevollmächtigung der Prozessbevollmächtigten o.ä. auftun, über die ggf. Beweis zu erheben wäre. Wenn also der zu einer mündlichen Verhandlung in einem Verfügungsverfahren geladene Rechtsanwalt seine Zeitplanung nicht darauf einrichtet, dass er aufgrund des Termins eine geraume Dauer zeitlich gebunden sein wird, ist – wovon die Antragsgegnerin zu Recht ausgeht – seine Verhinderung, den anberaumten Termin wahrzunehmen, nicht unverschuldet.

cc) Umstände, die es gebieten könnten, hinsichtlich Parteien oder Prozessbevollmächtigten, denen nach § 128 a ZPO gestattet ist, sich während einer mündlichen Verhandlung an einem anderen Ort aufzuhalten und dort Verfahrenshandlungen vorzunehmen, wobei die Verhandlung in Bild und Ton an diesen Ort und in das Sitzungszimmer übertragen wird, andere Maßstäbe anzulegen, sind jedenfalls hier nicht gegeben.

b) Die sachliche Begründetheit der sofortigen Beschwerde hat, wie von der Antragsgegnerin zutreffend beantragt, nach § 336 Abs. 1 Satz 2 ZPO zur Folge, dass der angefochtene Beschluss aufzuheben und dem Landgericht aufzugeben ist, von Amts wegen Termin anzuberaumen, zu dem – hier – nur die Antragsgegnerin zu laden sein wird, damit sie ihren Sachantrag und ihren Antrag auf Erlass des Versäumnisurteils erneut stellen kann; sollte der Antragsteller zu diesem Termin ungeladen erscheinen und zur Sache verhandeln – wobei wegen § 336 Abs. 1 Satz 2 ZPO eine Teilnahme am Termin nach § 128 a ZPO indessen ausgeschlossen sein dürfte – dürfte indessen nicht ein Versäumnisurteil erlassen werden, sondern es müsste ein Urteil aufgrund streitiger mündlicher Verhandlung ergehen (s. z.B. OLG Hamm, Beschl. v. 14. 2. 1991, Az. 6 W 43/90, NJW-RR 1991, S. 703 f., 704; wohl allg. Meinung).

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III.

Die Frage, ob der Antragsteller als Beschwerdegegner des Beschwerdeverfahrens nach § 336 Abs. 1 ZPO anzuhören ist (s. dazu Prütting in Münch. Komm. ZPO, 6. Aufl., § 336 Rdnr. 3), bedarf keiner Klärung, weil der Antragsteller sich zu der sofortigen Beschwerde geäußert hat.

IV.

Eine Kostenentscheidung für diesen Beschluss ist nicht veranlasst.

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