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Terminvertreterkosten – Erstattungsfähigkeit

LG Flensburg, Az.: 6 HKO 69/16

Beschluss vom 12.03.2018

Die Erinnerung der Klägerin wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Der Rechtspfleger des Landgerichts hat im Kostenfestsetzungbeschluss vom 31.01.2018 die Kosten, die der Klägerin von den Beklagten zu erstatten sind, auf 1.277,07 € festgesetzt. Er hat die von der Klägerin darüber hinaus geltend gemachte Gebühr des von ihren Prozessbevollmächtigten beauftragten Rechtsanwalts zur Terminwahrnehmung in Höhe von 88,50 € nicht anerkannt, weil es sich nicht um Kosten der Partei, sondern um solche ihres Prozessbevollmächtigten gehandelt habe. Wegen der Einzelheiten wird auf den Kostenfestsetzungsbeschluss verwiesen.

Die Klägerin macht mit ihrer Erinnerung vom 20.02.2018 gegen den ihr am 13.02.2018 zugestellten Kostenfestsetzungsbeschluss geltend, sie könne zusätzlich die Kosten des Terminvertreters verlangen. Es seien dadurch höhere Reisekosten ihres Prozessbevollmächtigten erspart worden. Es könne nicht darauf ankommen, dass der Terminvertreter den Auftrag zur Terminwahrnehmung nicht von ihr selbst, sondern von ihrem Prozessbevollmächtigten erhalten habe. Die Kosten des Terminvertreters müssten wie die Reisekosten behandelt werden, deren Erstattungsfähigkeit bejaht werde, obwohl nicht die Partei, sondern ihr Prozessbevollmächtigter den Beförderungsvertrag geschlossen habe.

II.

Terminvertreterkosten - Erstattungsfähigkeit
Symbolfoto: endomotion/Bigstock

Die Erinnerung der Klägerin vom 20.02.2018 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss ist nach § 11 Abs. 2 RPflG, § 567 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO statthaft und gem. § 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO fristgerecht binnen zwei Wochen erhoben worden.

Die Erinnerung ist aber unbegründet. Der Rechtspfleger hat die Erstattungsfähigkeit der Gebühr für den Terminvertreter nach Nr. 3402 VV RVG in Höhe von 88,50 € in Übereinstimmung mit der obergerichtlichen Rechtsprechung abgelehnt. Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen nach Maßgabe des RVG fallen für einen Terminvertreter nur an, wenn dieser von der Partei selbst beauftragt wird, nicht aber, wenn deren Prozessbevollmächtigter im eigenen Namen den Auftrag zur Terminvertretung erteilt (BGH, Beschluss vom 13.07.2011, IV ZB 8/11, FD-RVG 2011, 321357, BGH, Urteil vom 29.06.2000, I ZR 122/98, NJW 2001 753 [754]; OLG Stuttgart, Beschluss vom 21.07.2017, 8 W 321/15; OLG Koblenz, Beschluss vom 25.07.2012, 14 W 400/12, BeckRS 2012, 24557; OLG Nürnberg, Beschluss vom 25.09.2001, 5 W 2891/01, NJW-RR 2002, 1288 [1289]; zit. jeweils Beck-online).

Hier hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin den Auftrag zur Terminwahrnehmung im eigenen Namen erteilt. Das zeigt sich daran, dass der von ihm beauftragte Terminvertreter seine Vergütungsrechnung vom 15.12.2017 (Blatt 74 der Akte) dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin, indessen nicht der Klägerin persönlich erteilt hat. Dann ist der Terminvertreter Erfüllungsgehilfe des Prozessbevollmächtigten und verdient die Gebühr für diesen, sodass sich die Entschädigungspflicht nach der internen Vereinbarung zwischen dem Terminvertreter und dem Prozessbevollmächtigten richtet (BGH, a.a.O.).

Die Klägerin macht ohne Erfolg geltend, dass es nicht darauf ankommen könne, ob sie selbst oder ihr Prozessbevollmächtigter den Auftrag zur Terminvertretung erteilt habe. Ihr Hinweis, auch Reisekosten des Prozessbevollmächtigten seien erstattungsfähig, obwohl nicht die Partei selbst den Beförderungsvertrag geschlossen habe, trägt nicht, weil das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz im Teil 7 des Vergütungsverzeichnisses die Erstattungsfähigkeit von Auslagen des Prozessbevollmächtigten, also die von ihm selbst veranlassten Kosten, wie die Reisekosten, ausdrücklich vorsieht.

Die Klägerin kann – hilfsweise – auch keine Erstattung der fiktiven Reisekosten verlangen. Unabhängig davon, dass sie fiktive Reisekosten nicht geltend gemacht hat, wären diese Kosten auch nicht anzusetzen. Fiktive Kosten sind nur anstelle von tatsächlich angefallenen Kosten zu erstatten (OLG Stuttgart, Beschluss vom 21.07.2017, 8 W 321/15, BeckRS 2017, 122235, zit. Beck-online). Der Klägerin sind aber neben der 0,5 Termingebühr ihres Prozessbevollmächtigten in Höhe von 177 € keine Kosten dieser Art entstanden.

Das Erinnerungsverfahren ist nach § 11 Abs. 4 RPflG, § 66 Abs. 8 Satz 1 GKG gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet, § 66 Abs. 8 Satz 2 GKG.

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