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Terminsvertreter-Kosten: Trotz falscher Wertprognose – muss der Gegner zahlen?

Eine Klägerin feierte einen wichtigen Gerichtserfolg und durfte sich über einen stattlichen fünfstelligen Betrag freuen. Doch der Jubel verstummte schnell, als ein unerwarteter Streit um die Anwaltskosten ausbrach, besonders jene eines Terminsvertreters für einen entscheidenden Auftritt. Eine Rechtspflegerin kürzte dessen Forderung erheblich und sah die Beauftragung als unwirtschaftlich an. Die Klägerin aber beharrte darauf, ihr Anwalt habe zum Zeitpunkt der Beauftragung des Terminsvertreters mit einem deutlich niedrigeren Streitwert rechnen dürfen, der die Kosten vertretbar machte.

Übersicht:

Zum vorliegenden Urteil Az.: 11 W 839/25 e | Schlüsselerkenntnis | FAQ  | Glossar  | Kontakt

Das Urteil in 30 Sekunden

  • Das Problem: Eine Person gewann einen Gerichtsfall. Danach gab es Streit darüber, wie viel der Verlierer des Falls für den Anwalt zahlen muss, der nur für einen einzigen Gerichtstermin angereist war. Die Gegenseite wollte diese Kosten nicht voll übernehmen.
  • Die Frage: Muss der Gegner die gesamten Kosten eines Anwalts übernehmen, der nur für einen einzelnen Gerichtstermin eingesetzt wurde?
  • Die Antwort: Ja, aber nicht unbedingt alles. Das Gericht hat klargestellt, dass die Kosten für einen Anwalt, der nur für einen Termin reist, grundsätzlich erstattungsfähig sind. Eine Gebühr für die reine Teilnahme am Gerichtstermin muss der Verlierer fast immer zahlen.
  • Das bedeutet das für Sie: Wenn Sie für einen Gerichtstermin einen Anwalt vor Ort beauftragen, muss die Gegenseite die Kosten meist übernehmen. Die Höhe darf die Reisekosten Ihres Hauptanwalts nicht stark übersteigen. Eine Pauschale für die reine Teilnahme am Termin ist aber fast immer vom Gegner zu tragen.

Die Fakten im Blick

  • Gericht: Oberlandesgericht München
  • Datum: 09.07.2025
  • Aktenzeichen: 11 W 839/25 e
  • Verfahren: Beschwerdeverfahren
  • Rechtsbereiche: Kostenrecht, Zivilprozessrecht

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Eine Partei, die ursprünglich eine Zahlung vom Beklagten forderte. Sie beantragte später die Festsetzung ihrer Anwaltskosten, die teilweise abgewiesen wurden.
  • Beklagte: Die Gegenpartei, die zur Zahlung verurteilt wurde. Er legte Berufung ein und stimmte später einer Teilerledigung zu.

Worum ging es genau?

  • Sachverhalt: Der Beklagte wurde in erster Instanz zu Zahlungen verurteilt und legte Berufung ein. Im Berufungsverfahren einigten sich die Parteien teilweise, und der Beklagte erkannte einen Teil der Forderung an. Die Klägerin forderte daraufhin die Erstattung ihrer Anwaltskosten, einschließlich der Kosten eines Terminsvertreters.

Welche Rechtsfrage war entscheidend?

  • Kernfrage: Muss die unterlegene Partei die Kosten für einen extra Anwalt (Terminsvertreter) zahlen, der nur für einen Gerichtstermin beauftragt wurde, und wie wirken sich nachträgliche Änderungen im Fallwert auf diese Kosten aus?

Entscheidung des Gerichts:

  • Urteil im Ergebnis: Der Kostenfestsetzungsbeschluss wurde teilweise zugunsten der Klägerin geändert, sodass ihr höhere Anwaltskosten erstattet werden müssen.
  • Zentrale Begründung: Auch wenn die Klägerin die vollen Kosten des Terminsvertreters aufgrund einer falschen Wertprognose nicht verlangen konnte, muss die Terminsgebühr für den tatsächlich stattgefundenen Termin erstattet werden.
  • Konsequenzen für die Parteien: Die Klägerin erhält eine höhere Kostenerstattung als ursprünglich von der Rechtspflegerin festgesetzt, muss aber einen Teil der Kosten des Beschwerdeverfahrens selbst tragen.

Der Fall vor Gericht


Der überraschende Streit um die Anwaltskosten: Wie ein Fall nach dem Sieg eskalierte

Eine Klägerin hatte in einem komplexen Rechtsstreit vor Gericht einen wichtigen Erfolg erzielt. Das Landgericht, die erste Instanz, hatte dem Beklagten auferlegt, ihr einen stattlichen fünfstelligen Betrag zu zahlen, und seine Gegenklage abgewiesen. Doch die Freude über den juristischen Triumph währte nicht lange. Denn als es darum ging, wer die Kosten dieses langen Verfahrens tragen sollte, entbrannte ein neuer, unerwarteter Streit. Diesmal ging es nicht um den eigentlichen Sachverhalt, sondern um die genaue Abrechnung der Anwaltskosten – insbesondere um die Frage, ob und in welchem Umfang die Kosten eines Anwalts erstattet werden müssen, der nur für einen einzigen, entscheidenden Gerichtstermin angereist war.

Was geschah im Gerichtssaal, und wie kam es zur Teilerledigung?

Ein Anwalt plädiert am Rednerpult über die erstattungsfähigen Anwaltskosten eines Terminsvertreters, während ein anderer Jurist die Berechnung des Streitwerts genau prüft.
Ein externer Anwalt verhandelt anstelle des Hauptbevollmächtigten im Gerichtssaal – im Mittelpunkt steht der Streit um Anwalts- und Reisekosten. Wie beeinflussen solche Kostenkonflikte den Verlauf von Gerichtsverfahren? | Symbolbild: KI-generiertes Bild

Der ursprüngliche Rechtsstreit war vielschichtig. Das Landgericht hatte den Beklagten zunächst zur Zahlung von mehr als 26.000 Euro verurteilt und seine eigene Forderung in Höhe von über 22.000 Euro, die er mit einer sogenannten Widerklage geltend gemacht hatte, abgewiesen. Der Streitwert, also der Betrag, um den es im gesamten Verfahren ging, wurde auf stolze 86.394 Euro festgelegt.

Der Beklagte gab sich mit diesem Urteil nicht zufrieden und legte Berufung beim Oberlandesgericht (OLG) in einer süddeutschen Großstadt ein. Im Laufe des Berufungsverfahrens änderte sich die Lage erneut: Die Klägerin erklärte, einen Teil ihrer ursprünglichen Forderung nicht länger zu verfolgen. Dies wird juristisch als „Teilerledigung“ bezeichnet. Wenig später, zum Termin der mündlichen Verhandlung am OLG, erschien für die Klägerin nicht ihr Hauptanwalt, der das Verfahren von Anfang an betreut hatte, sondern ein sogenannter Terminsvertreter. Das ist ein Rechtsanwalt, der von der Hauptkanzlei vor Ort beauftragt wird, um einen Gerichtstermin wahrzunehmen.

In diesem Termin geschah Entscheidendes: Der Beklagte stimmte der Teilerledigung zu, zog seine eigene Berufung bezüglich der abgewiesenen Widerklage zurück und erkannte schließlich den verbleibenden Zahlungsanspruch der Klägerin an. Damit war der Fall im Wesentlichen beendet. Das OLG legte den Streitwert des Berufungsverfahrens auf rund 48.800 Euro fest und entschied, dass der Beklagte die Kosten des gesamten Berufungsverfahrens zu tragen hatte.

Warum stritten die Parteien über die Kosten des „Anwalts vor Ort“?

Nachdem das Urteil feststand und der Beklagte die Kosten tragen sollte, beantragte die Klägerin die gerichtliche Festsetzung der ihr zustehenden Anwaltsgebühren. Dazu gehörte auch die Rechnung des Terminsvertreters, der für den entscheidenden Gerichtstermin erschienen war. Die Klägerin forderte für diesen Anwalt einen Nettobetrag von über 2.500 Euro, basierend auf einer sogenannten 0,8 Verfahrensgebühr und einer 1,2 Terminsgebühr – standardisierte Gebührensätze, die Anwälte für ihre Tätigkeiten abrechnen.

Doch die zuständige Rechtspflegerin, eine juristische Fachkraft am Gericht, kürzte diesen Betrag erheblich. Sie argumentierte, dass die fiktiven Reisekosten des Hauptanwalts der Klägerin, hätte dieser selbst zum Termin anreisen müssen, deutlich geringer gewesen wären. Deswegen seien die Kosten für den Terminsvertreter nur bis zu dieser fiktiven Reisekostenhöhe zu erstatten. Kurz gesagt: Es war nach Ansicht der Rechtspflegerin nicht wirtschaftlich gewesen, einen externen Anwalt für den Termin zu beauftragen.

Gegen diese Kürzung legte die Klägerin sofortige Beschwerde ein, also eine Art Einspruch bei einer höheren Instanz. Sie argumentierte, ihr Hauptanwalt habe bei der Beauftragung des Terminsvertreters davon ausgehen dürfen, dass der für die Kosten relevante Streitwert nach der Teilerledigung nur noch bei einem sehr viel niedrigeren Betrag von etwa 6.900 Euro liegen würde. Auf Basis dieses niedrigeren Werts wären die Kosten des Terminsvertreters nur unwesentlich höher ausgefallen als die Reisekosten des Hauptanwalts. Dies hätte die sogenannte „110 %-Grenze“ nicht überschritten, eine wichtige Regelung bei der Erstattung von Anwaltskosten.

Welche Regeln legen fest, wer die Kosten eines Anwalts übernehmen muss?

Das Oberlandesgericht musste nun entscheiden, ob die Klägerin mit ihrer Argumentation Recht hatte. Dafür legte das Gericht mehrere grundlegende Rechtsprinzipien zugrunde, die für die Erstattung von Anwaltskosten im Allgemeinen und für Terminsvertreter im Besonderen gelten:

  • Die „110 %-Grenze“ für Terminsvertreter: Die Kosten für einen Anwalt, der nur für einen Termin eingesetzt wird, sind grundsätzlich erstattungsfähig. Allerdings nur, wenn sie die fiktiven Reisekosten des Hauptanwalts um nicht mehr als etwa 10 Prozent übersteigen. Man kann sich das vorstellen wie die Frage, ob man ein teures Taxi nimmt oder zu Fuß geht, wenn die Entfernung überschaubar ist. Ist der „Taxi-Anwalt“ zu viel teurer als die Reise des Hauptanwalts, werden die Mehrkosten nicht erstattet.
  • Der maßgebliche Zeitpunkt für die Prognose: Wenn ein Anwalt entscheidet, einen Terminsvertreter zu beauftragen, muss er zu diesem Zeitpunkt eine vernünftige Einschätzung treffen, ob die Kosten des Terminsvertreters die 110 %-Grenze einhalten werden. Es kommt also auf die Situation zum Zeitpunkt der Beauftragung an, nicht auf spätere Entwicklungen.
  • Der Streitwert für Gerichtskosten: Der Wert, anhand dessen die Gerichtskosten berechnet werden und der auch die Höhe der Anwaltsgebühren beeinflusst, bemisst sich nach dem insgesamt höchsten Wert, um den es im gesamten Verfahren ging. Eine spätere Teilerledigung oder Klagerücknahme ändert daran für die Gerichtskosten grundsätzlich nichts. Eine gestaffelte Berechnung des Streitwerts für verschiedene Phasen eines Verfahrens ist nicht vorgesehen.
  • Die Berechnung der Terminsgebühr: Auch wenn Anwaltsgebühren meist auf dem gesamten Streitwert basieren, kann die sogenannte Terminsgebühr (für die Teilnahme an einem Gerichtstermin) unter Umständen auch aus einem niedrigeren Wert berechnet werden, wenn ein Teil der Klage zurückgenommen oder erledigt wurde. Dies setzt jedoch einen besonderen Antrag voraus.

Hatte die Klägerin mit ihrer Prognose Recht? Die Sicht des Gerichts.

Das OLG prüfte die Argumentation der Klägerin, sie habe zum Zeitpunkt der Beauftragung des Terminsvertreters von einem deutlich niedrigeren Streitwert von nur etwa 6.900 Euro ausgehen dürfen. Das Gericht wies diese Annahme jedoch als „gewagt“ und unzutreffend zurück.

Der Grund: Zum Zeitpunkt, als das OLG den Termin für die mündliche Verhandlung ansetzte und damit die Beauftragung des Terminsvertreters relevant wurde, waren noch wesentlich höhere Summen im Streit. Die Teilerledigung durch die Klägerin und die Rücknahme der Berufung durch den Beklagten bezüglich der Widerklage erfolgten erst im Termin selbst. Zu diesem Zeitpunkt war der Terminsvertreter bereits beauftragt und die Entscheidung darüber getroffen.

Das Gericht stellte zudem klar, dass der Streitwert für die Gerichtskosten – und damit auch für die maßgebliche Verfahrensgebühr des Anwalts – nach wie vor der insgesamt höchste Wert des Verfahrens war, der vom OLG bereits auf über 48.800 Euro festgesetzt worden war. Eine gestaffelte Wertfestsetzung war hier unzulässig. Da die Klägerin auch keinen besonderen Antrag gestellt hatte, die Terminsgebühr aus einem eventuell niedrigeren Wert nach der Teilerledigung zu berechnen, blieb der höhere Streitwert für die Gebührenberechnung maßgeblich.

Daher war die Prognose der Klägerin zum Zeitpunkt der Beauftragung des Terminsvertreters fehlerhaft. Die Kosten für die Beauftragung eines externen Anwalts, die über die fiktiven Reisekosten des Hauptanwalts hinausgingen (gemessen am tatsächlich maßgeblichen Streitwert), waren demnach nicht in voller Höhe erstattungsfähig.

Gab es dennoch einen Anspruch auf Anwaltskosten für den Gerichtstermin?

Trotz der teilweisen Zurückweisung der Kermin berücksichtigt und lediglich die fiktiven Reisekosten des Hauptbevollmächtigten anerkannt.

Das OLG stellte klar: Eine Terminsgebühr, die für die Teilnahme an einem Gerichtstermin anfällt, wäre in jedem Fall entstanden. Hätte der Hauptanwalt der Klägerin selbst zum Termin reisen müssen, hätte auch er diese Gebühr verdient. Die Terminsgebühr gehört zu den notwendigen Kosten der Rechtsverfolgung. Es war daher ein Fehler, diese Gebühr vollständig zu ignorieren, nur weil die Beauftragung des externen Terminsvertreters in ihrer Gesamtheit nicht vollständig wirtschaftlich war.

Das Gericht betonte, dass die Terminsgebühr von 1,2 aus dem im Termin maßgeblichen Streitwert zu berücksichtigen sei. Diese Gebühr ist eine direkte Folge der Notwendigkeit, an einem Gerichtstermin teilzunehmen, und muss daher erstattet werden.

Wie hoch waren die am Ende erstatteten Kosten?

Auf Basis dieser Feststellungen berechnete das OLG die der Klägerin zu erstattenden Kosten neu. Es berücksichtigte:

  • Die Verfahrensgebühr des Hauptanwalts, die sich aus dem insgesamt höheren Streitwert ergab.
  • Eine Pauschale für Kommunikation und Post.
  • Die fiktiven Reisekosten, die dem Hauptanwalt entstanden wären, hätte er selbst anreisen müssen.
  • Die 1,2 Terminsgebühr, die für die Anwesenheit im Gerichtstermin angefallen war, unabhängig davon, ob der Hauptanwalt oder der Terminsvertreter diesen wahrgenommen hatte.

So setzte das OLG die zu erstattenden Kosten auf insgesamt über 4.600 Euro fest, was eine deutliche Erhöhung gegenüber dem ursprünglichen Beschluss der Rechtspflegerin darstellte.

Die Urteilslogik

Die Erstattung von Anwaltskosten folgt klaren Regeln der Wirtschaftlichkeit und des Zeitpunkts der Beauftragung.

  • Wirtschaftlichkeit der Terminsvertretung: Die Kosten für einen Anwalt, der ausschließlich einen Gerichtstermin wahrnimmt, erstattet man nur, wenn sie die fiktiven Reisekosten des Hauptanwalts nicht wesentlich übersteigen, typischerweise um maximal zehn Prozent.
  • Zeitpunkt der Kostenprognose: Anwälte müssen die voraussichtlichen Kosten eines Terminsvertreters zum Zeitpunkt seiner Beauftragung korrekt einschätzen; spätere Entwicklungen im Verfahren beeinflussen diese ursprüngliche Prognose nicht.
  • Notwendigkeit der Terminsgebühr: Eine anfallende Terminsgebühr gilt stets als notwendige Rechtsverfolgungskosten und ist zu erstatten, da sie für die Wahrnehmung des Gerichtstermins zwingend entsteht, unabhängig von der Wirtschaftlichkeit der Beauftragung eines externen Terminsvertreters als Ganzes.

Die korrekte Anwendung dieser Prinzipien sichert eine faire Verteilung der Verfahrenskosten und bewahrt die Wirtschaftlichkeit der Rechtsverfolgung.


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Das Urteil in der Praxis

Wie viel Risiko ist ein Anwalt bereit zu tragen, wenn er einen Terminsvertreter beauftragt? Dieses Urteil gibt eine harte Antwort, aber mit einer entscheidenden Nuance für die Kostenpraxis. Es unterstreicht gnadenlos, dass die Wirtschaftlichkeit eines Terminsvertreters ex ante, zum Zeitpunkt der Beauftragung, korrekt beurteilt werden muss – eine gewagte Hoffnung auf spätere Streitwert-Reduktion entpuppt sich als teurer Irrtum. Doch selbst wenn diese Prognose scheitert, rettet das OLG einen wichtigen Grundsatz: Die Terminsgebühr für die Anwesenheit im Gericht ist eine unerlässliche Position, die stets zu erstatten ist. Dieses Urteil schärft damit den Blick für die minutiöse Kostenplanung im Prozess und zeigt gleichzeitig, welche Gebührenpositionen auch in „unwirtschaftlichen“ Konstellationen unantastbar bleiben.


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Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Was ist ein Terminsvertreter in deutschen Gerichtsverfahren und wann wird er typischerweise beauftragt?

Ein Terminsvertreter ist ein Rechtsanwalt, der von der Hauptkanzlei oder dem bereits beauftragten Anwalt eigens beauftragt wird, um lediglich einen bestimmten Gerichtstermin vor Ort wahrzunehmen. Diese Praxis kommt typischerweise dann zum Einsatz, wenn der Gerichtsstandort weit vom Sitz der Kanzlei des Hauptanwalts entfernt liegt.

Stellen Sie sich vor, ein Fußballteam hat ein wichtiges Auswärtsspiel in einer fernen Stadt. Anstatt dass der Cheftrainer die weite Reise auf sich nimmt, schickt er einen erfahrenen Co-Trainer, der vor Ort ist, um das Team in diesem einen Spiel zu betreuen. So wird sichergestellt, dass das Team im Spiel professionell vertreten ist, ohne unnötige Reisekosten und Zeitverluste für den Cheftrainer.

Die Beauftragung eines Terminsvertreters dient dazu, die Interessen der Partei im Gerichtstermin effektiv zu vertreten. Der Terminsvertreter erscheint im Namen der Mandantschaft und nimmt an der mündlichen Verhandlung teil. Dies geschieht vor allem, um die Reisekosten und den Zeitaufwand des Hauptanwalts zu reduzieren, was zur Effizienz des gesamten Verfahrens beitragen kann.

Die Kosten für einen Terminsvertreter sind grundsätzlich erstattungsfähig, unterliegen jedoch bestimmten Regeln. Diese Regeln, wie die sogenannte „110 %-Grenze“, stellen sicher, dass die Beauftragung eines externen Anwalts wirtschaftlich verhältnismäßig bleibt und die Kosten nicht über die fiktiven Reisekosten des Hauptanwalts hinausgehen, die angefallen wären, hätte dieser selbst anreisen müssen.


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Unter welchen Voraussetzungen sind die Kosten für einen externen Anwalt (Terminsvertreter) in einem Gerichtsverfahren grundsätzlich erstattungsfähig?

Kosten für einen externen Anwalt, der nur für einen Gerichtstermin beauftragt wird (Terminsvertreter), sind grundsätzlich erstattungsfähig, wenn deren Beauftragung notwendig und wirtschaftlich war.

Stellen Sie sich vor, man muss eine überschaubare Strecke zurücklegen. Man kann entweder selbst zu Fuß gehen oder ein teures Taxi nehmen. Die Kosten für das Taxi werden nur erstattet, wenn der Preis nicht unverhältnismäßig höher ist als die Kosten, die beim Zu-Fuß-Gehen anfallen würden.

Dies konkretisiert sich in der sogenannten „110 %-Grenze“. Die Kosten des Terminsvertreters dürfen die fiktiven Reisekosten des Hauptanwalts, hätte dieser selbst anreisen müssen, nicht um mehr als einen geringen Prozentsatz, typischerweise etwa 10 Prozent, übersteigen. Es ist entscheidend, dass die Wirtschaftlichkeit der Beauftragung zum Zeitpunkt der Entscheidung für den Terminsvertreter beurteilt werden muss. Spätere Entwicklungen im Verfahren sind für diese Einschätzung irrelevant.

Selbst wenn die Gesamtkosten des Terminsvertreters die 110 %-Grenze überschreiten, ist die reine Terminsgebühr für die Teilnahme am Gerichtstermin oft dennoch erstattungsfähig. Diese Gebühr entsteht nämlich in jedem Fall, da ein Anwalt am Termin teilnehmen muss, ob der Hauptanwalt oder ein externer Vertreter.

Diese Regeln stellen sicher, dass die Kostenerstattung für Gerichtsverfahren die notwendigen Auslagen abdeckt, gleichzeitig aber unnötige oder überhöhte Kosten vermieden werden.


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Wie wird der Streitwert in Zivilprozessen bestimmt und welche Bedeutung hat er für die Berechnung der Anwaltsgebühren?

Der Streitwert ist der monetäre Wert dessen, worum es in einem Gerichtsverfahren geht, und er bildet die entscheidende Grundlage für die Berechnung von Gerichts- und Anwaltsgebühren. Ein höherer Streitwert führt dabei grundsätzlich zu höheren Gebühren.

Man kann sich den Streitwert wie den finanziellen „Einsatz“ bei einem Rechtsstreit vorstellen: Je höher dieser Einsatz ist, desto umfangreicher sind die darauf basierenden Kosten für das Verfahren und die beteiligten Anwälte.

Das Gericht legt den Streitwert fest, und dieser kann sich im Laufe des Verfahrens ändern, beispielsweise wenn ein Teil der ursprünglichen Forderung nicht länger verfolgt wird (Teilerledigung). Es ist wichtig zu wissen, dass für die Berechnung bestimmter Anwaltsgebühren, wie der sogenannten Verfahrensgebühr, oft der höchste Wert maßgeblich bleibt, um den im gesamten Prozess gestritten wurde. Eine Ausnahme kann es bei der Terminsgebühr geben, die für die Teilnahme an einem Gerichtstermin anfällt: Diese kann unter Umständen auch aus einem niedrigeren Wert berechnet werden, falls ein besonderer Antrag gestellt wird.

Diese Regelung stellt sicher, dass die anfallenden Kosten des Verfahrens die wirtschaftliche Bedeutung des Rechtsstreits angemessen widerspiegeln und eine klare Berechnungsbasis für alle Beteiligten bieten.


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Ist es immer garantiert, dass die obsiegende Partei in einem Zivilprozess alle ihre Anwaltskosten vollständig von der unterlegenen Partei erstattet bekommt?

Nein, es ist nicht garantiert, dass die obsiegende Partei in einem Zivilprozess alle Anwaltskosten vollständig von der unterlegenen Partei erstattet bekommt. Grundsätzlich muss die unterlegene Partei zwar die notwendigen Kosten der obsiegenden Partei tragen, aber der Begriff „notwendig“ ist dabei entscheidend.

Man kann sich dies vorstellen wie die Wahl zwischen verschiedenen Transportmitteln: Wenn jemand ein teures Taxi nimmt, obwohl die Strecke auch gut und deutlich günstiger zu Fuß zu bewältigen wäre, werden die überhöhten Taxikosten nicht erstattet. Ähnlich werden im Recht nur solche Aufwendungen als „notwendig“ anerkannt, die objektiv erforderlich waren und dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit entsprechen.

Das bedeutet, Kosten, die durch eine unwirtschaftliche Prozessführung entstehen, sind in der Regel nicht vollständig erstattungsfähig. Ein Beispiel dafür sind die Kosten für einen sogenannten Terminsvertreter, also einen Anwalt, der nur für einen einzelnen Gerichtstermin beauftragt wird. Diese werden nur erstattet, wenn sie die fiktiven Reisekosten des eigenen Hauptanwalts nicht wesentlich übersteigen, meist nicht mehr als um etwa 10 Prozent. Wenn die Beauftragung eines solchen Vertreters aufgrund einer fehlerhaften Einschätzung des Fallwerts zum Zeitpunkt der Beauftragung unwirtschaftlich war, werden die Mehrkosten nicht erstattet.

Diese Regelung soll sicherstellen, dass Gerichtsverfahren effizient und mit einem angemessenen Kostenaufwand geführt werden.


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Welche Faktoren beeinflussen die Berechnung von Anwaltsgebühren, insbesondere wenn Teile einer Klage im Laufe eines Gerichtsverfahrens zurückgenommen oder erledigt werden?

Die Berechnung von Anwaltsgebühren basiert grundsätzlich auf dem Streitwert eines Verfahrens, wobei sich dieser Wert im Laufe des Prozesses verändern kann. Wenn Teile einer Klage zurückgenommen oder ein Fall teilerledigt wird, wirkt sich dies unterschiedlich auf die verschiedenen Gebührenarten aus.

Man kann sich dies vorstellen wie die Planung einer langen Zugreise: Für die gesamte Reise (die Verfahrensgebühr) bucht man Tickets basierend auf der vollen, ursprünglich geplanten Strecke. Auch wenn man später beschließt, an einer früheren Station auszusteigen (Teilerledigung), bleibt der Preis für das Gesamtticket oft unverändert, da die Planung und Vorbereitung für die volle Strecke erfolgte. Für spezifische Teilstrecken oder Anschlussfahrten (die Terminsgebühr) könnte ein reduzierter Preis möglich sein, wenn man dies vorab beantragt.

Die sogenannte Verfahrensgebühr, welche die umfassende Bearbeitung des Falles durch den Anwalt abdeckt, bemisst sich nach dem höchsten Streitwert, der während des gesamten Verfahrens im Raum stand. Eine spätere Reduzierung des Streitwerts durch eine Teilerledigung oder Klagerücknahme führt bei dieser Gebühr in der Regel nicht zu einer geringeren Berechnungsgrundlage.

Anders verhält es sich mit der Terminsgebühr, die für die Teilnahme an einem Gerichtstermin anfällt. Diese kann unter Umständen aus einem niedrigeren Streitwert berechnet werden, wenn ein Teil der Klage zurückgenommen oder erledigt wurde. Dies setzt jedoch einen besonderen Antrag voraus. Der Zeitpunkt, zu dem eine Entscheidung über die Beauftragung oder die Erbringung einer Leistung getroffen wird, ist dabei oft entscheidend.

Diese differenzierte Betrachtung der Gebühren bei dynamischen Prozessentwicklungen stellt sicher, dass die bereits erbrachte anwaltliche Leistung angemessen berücksichtigt wird.


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Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.


Juristisches Glossar: Symbolbild der Justitia mit Waage und Richterhammer.

Glossar


Juristische Fachbegriffe kurz erklärt

110 %-Grenze

Die „110 %-Grenze“ ist eine Regelung im Kostenrecht, die besagt, dass die Kosten eines Terminsvertreters nur bis zu einem Betrag erstattet werden, der die fiktiven Reisekosten des Hauptanwalts um maximal 10 Prozent übersteigt. Diese Grenze soll sicherstellen, dass die Beauftragung eines externen Anwalts wirtschaftlich sinnvoll bleibt und keine überhöhten Kosten für die Gegenseite entstehen. Ist der Terminsvertreter unverhältnismäßig teurer als die Reise des eigenen Anwalts, werden die Mehrkosten nicht erstattet, da die Prozessführung dann als unwirtschaftlich gilt.

Beispiel: Die Rechtspflegerin kürzte die Forderung der Klägerin für den Terminsvertreter erheblich, da deren Kosten die sogenannte 110 %-Grenze überschritten, weil sie im Verhältnis zu den fiktiven Reisekosten des Hauptanwalts als unwirtschaftlich angesehen wurden.

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Streitwert

Der Streitwert ist der monetäre Wert, um den es in einem Gerichtsverfahren geht, und dient als Basis für die Berechnung der Gerichts- und Anwaltsgebühren. Er bildet die finanzielle Bemessungsgrundlage für die anfallenden Kosten: Je höher der Streitwert, desto höher sind in der Regel die damit verbundenen Gebühren. So wird sichergestellt, dass die Verfahrenskosten die wirtschaftliche Bedeutung des Rechtsstreits angemessen widerspiegeln.

Beispiel: Im ursprünglichen Verfahren wurde der Streitwert auf stolze 86.394 Euro festgelegt, was entscheidend für die Höhe der Anwaltsgebühren war, auch wenn er sich im Berufungsverfahren aufgrund der Teilerledigung neu bemessen wurde.

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Teilerledigung

Als Teilerledigung bezeichnet man die Situation, wenn ein Teil des ursprünglichen Streitgegenstandes in einem Gerichtsverfahren nachträglich wegfällt und damit für diesen Teil keine gerichtliche Entscheidung mehr nötig ist. Dies geschieht meist, weil die Parteien sich über einen Teilbetrag geeinigt haben, die Forderung vom Schuldner erfüllt wurde oder der Kläger auf einen Teil seines Anspruchs verzichtet. Das Gericht muss dann nur noch über den verbleibenden, noch strittigen Teil entscheiden, was das Verfahren vereinfachen kann.

Beispiel: Im Laufe des Berufungsverfahrens erklärte die Klägerin, einen Teil ihrer ursprünglichen Forderung nicht länger zu verfolgen, was juristisch als Teilerledigung bezeichnet und später vom Beklagten zugestimmt wurde.

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Terminsvertreter

Ein Terminsvertreter ist ein Rechtsanwalt, der von der eigentlich beauftragten Hauptkanzlei vor Ort beauftragt wird, um für diese nur einen einzigen, spezifischen Gerichtstermin wahrzunehmen. Der Zweck ist es, Reisekosten und Zeitaufwand des Hauptanwalts zu sparen, wenn der Gerichtsstandort weit entfernt ist. Der Terminsvertreter erscheint im Namen der Partei und vertritt deren Interessen in der mündlichen Verhandlung, um eine professionelle Vertretung vor Ort zu gewährleisten.

Beispiel: Für den entscheidenden Termin vor dem Oberlandesgericht erschien für die Klägerin nicht ihr Hauptanwalt, sondern ein sogenannter Terminsvertreter, dessen Anwaltskosten anschließend Gegenstand des unerwarteten Kostenstreits wurden.

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Widerklage

Eine Widerklage ist eine eigene Klage des Beklagten gegen den Kläger, die innerhalb desselben Gerichtsverfahrens erhoben wird. Sie dient dazu, eigene Ansprüche des Beklagten gegen den Kläger, die im Zusammenhang mit dem ursprünglichen Streit stehen, gleich im selben Prozess zu klären und zu vermeiden, dass hierfür ein separates Verfahren eingeleitet werden muss. So können verbundene Forderungen effizient gemeinsam verhandelt und entschieden werden.

Beispiel: Im ursprünglichen Rechtsstreit hatte der Beklagte eine eigene Forderung in Höhe von über 22.000 Euro mit einer sogenannten Widerklage geltend gemacht, die das Landgericht jedoch abgewiesen hatte.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • Erstattungsfähigkeit von Anwaltskosten bei Beauftragung eines Terminsvertreters (Die „110 %-Grenze“)

    Die Kosten für einen extra beauftragten Anwalt, der nur für einen Gerichtstermin anreist (Terminsvertreter), werden nur dann vollständig erstattet, wenn sie die fiktiven Reisekosten des Hauptanwalts um nicht mehr als etwa zehn Prozent übersteigen.

    Bedeutung im vorliegenden Fall: Diese Regel war der zentrale Streitpunkt, da die Rechtspflegerin die Kosten des Terminsvertreters der Klägerin mit Verweis auf diese Grenze gekürzt hatte, weil sie die Reisekosten des Hauptanwalts für wirtschaftlicher hielt.

  • Maßgeblicher Zeitpunkt für die Wirtschaftlichkeitsprognose

    Die Beurteilung, ob die Kosten eines Terminsvertreters wirtschaftlich sinnvoll und damit erstattungsfähig sind, muss auf Basis der Umstände getroffen werden, die zum Zeitpunkt der Beauftragung des Terminsvertreters bekannt oder absehbar waren.

    Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Klägerin argumentierte, sie habe zum Zeitpunkt der Beauftragung des Terminsvertreters mit einem deutlich niedrigeren Streitwert rechnen dürfen; das Gericht wies dies jedoch zurück, da die maßgeblichen Streitwerte zu diesem Zeitpunkt noch wesentlich höher waren und die Teilerledigung erst später erfolgte.

  • Streitwertbemessung für Anwaltsgebühren (§ 2 Abs. 1 Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG))

    Die Höhe der Anwaltsgebühren richtet sich grundsätzlich nach dem Wert des Gegenstands, um den sich der Rechtsstreit dreht (Streitwert), wobei für die Gesamtgebühr der höchste Wert des Verfahrens maßgeblich ist.

    Bedeutung im vorliegenden Fall: Für die Berechnung der Verfahrensgebühr des Hauptanwalts und die Überprüfung der „110 %-Grenze“ war der gesamte, vom OLG festgesetzte Streitwert des Berufungsverfahrens von rund 48.800 Euro entscheidend, nicht der nachträglich niedrigere Wert nach der Teilerledigung.

  • Erstattungsfähigkeit notwendiger Kosten der Rechtsverfolgung (§ 91 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO))

    Die Partei, die einen Rechtsstreit verliert, muss der gewinnenden Partei die Kosten erstatten, die für eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren.

    Bedeutung im vorliegenden Fall: Das OLG stellte klar, dass die Anwesenheit im Gerichtstermin und die dafür anfallende Terminsgebühr in jedem Fall zu den notwendigen Kosten gehören und daher der Klägerin erstattet werden mussten, selbst wenn die Beauftragung des Terminsvertreters im Ganzen die Wirtschaftlichkeitsgrenze überschritten hatte.


Das vorliegende Urteil


OLG München – Az.: 11 W 839/25 e – Beschluss vom 09.07.2025


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