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Testament: Formunwirksamkeit wg. Unterschrift; Schlusserben

 OLG Celle

Az.: 6 W 85/02

Beschluss am 19.07.2002

Vorinstanzen: Landgericht Lüneburg – Az.: 3 T 27/02 ~ Amtsgericht Lüneburg – Az.: 22 VI 1353/01


In der Nachlasssache hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1 und 2 vom 8. Juli 2002 gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg vom 20. Juni 2002 am 19. Juli 2002 beschlossen:

Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen. Beschwerdewert: 73.139,31 Euro (= 143.048,05 DM)

Die Festsetzung des Beschwerdewerts in dem angefochtenen Beschluss wird in „73.139,31″ Euro geändert.

Gründe

Die weitere Beschwerde ist unbegründet (§ 27 Abs. 1 S. 1 FGG).

Das Landgericht ist ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, dass den Beteiligten zu 1 und 2 der von diesen beantragte Erbschein nicht zu erteilen war, da es an einer formwirksamen Erbeinsetzung fehlt.

1. Zunächst enthält das gemeinschaftliche Testament der Erblasserin und ihres vorverstorbenen Ehemannes ####### vom 25. Mai 1975 keine wirksame Einsetzung der Beteiligten zu 1 und 2 als Schlusserben, da es am Erfordernis der eigenhändigen Unterschrift gem. § 2247 Abs. 1, § 2267 BGB fehlt. Die Erblasserin und ihr Ehemann haben sich in diesem Testament zunächst gegenseitig als Erben eingesetzt und diese Verfügung sodann unterschrieben. Erst unterhalb dieser Unterschrift erfolgte sodann auf demselben Blatt die Einsetzung der Beteiligten zu 1 und 2 als Erben des Letztversterbenden. Diese Schlusserbeneinsetzung ist nicht gesondert unterschrieben.

Gem. § 2247 Abs. 1 BGB muss indessen die Unterschrift am Schluss des Textes stehen. Sinn und Zweck dieser vom Gesetz ausdrücklich geforderten Unterschrift ist es, die Identifikation des Erblassers zu ermöglichen, die Übernahme der Verantwortung für den darüber stehenden Text zu dokumentieren sowie den Urkundentext räumlich abzuschließen (OLG Hamm FamRZ 1986, 728). Eine „Oberschrift“ genügt also gerade nicht (vgl. BGHZ 113, 48, 51; NJW 1992, 829, 830). Hieraus folgt, dass Ergänzungen oder Änderungen, die sich auf demselben Blatt befinden, auf dem auch das Testament niedergeschrieben ist, die aber von der Unterschrift des Erblassers räumlich nicht gedeckt werden, grundsätzlich gleichfalls besonders unterzeichnet werden müssen (BGH NJW 1974,1083,1084; OLG Frankfurt NJW-RR 1995, 711). Erfolgt deshalb – wie hier – unterhalb der Unterschriften eines gemeinschaftlichen Testaments eine weitere selbstständige Verfügung von Todes wegen durch die Einsetzung von Schlusserben, muss diese ebenfalls vom Erblasser unterschrieben sein, wenn sie wirksam sein soll (Bay-ObLG FamRZ 1984, 1270; ferner BayObLG FamRZ 1975, 314, 315; Stumpf, FamRZ 1992,1131, 1133).

Die von der Rechtsprechung zu diesem Unterschriftserfordernis entwickelten Einschränkungen und Ausnahmen finden auf den vorliegenden Fall keine Anwendung. Zwar werden Ergänzungen dann von der auf dem Testament bereits vorhandenen Unterschrift gedeckt, wenn die Auslegung des Testaments zweifelsfrei ergibt, dass sie von der vorhandenen Unterschrift nach dem Willen des Erblassers gedeckt sein sollen. Dies ist dann der Fall, wenn das Testament ohne die vorgenommenen Ergänzungen lückenhaft, unvollständig oder nicht durchführbar wäre, wenn der wirkliche Wille des Erblassers also nur aus beiden vom Erblasser niedergeschriebenen Erklärungen ersichtlich wird (BGH NJW 1974,1083,1084; OLG Frankfurt NJW-RR 1995, 711; BayObLG FamRZ 1986, 835, 836).

Ein solcher Fall liegt hier indessen nicht vor. Vielmehr macht auch die allein unterschriebene wechselseitige Einsetzung der Erblasserin und ihres Ehemannes zu Erben ohne die zusätzliche Bestimmung eines Schlusserben für sich alleine Sinn. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers bestehen zwischen der hier eintretenden testamentarischen und der gesetzlichen Erbfolge durchaus Unterschiede. Gem. § 1931 Abs. 2 BGB erhält der überlebende Ehegatte die Erbschaft nämlich nur dann allein, wenn weder Verwandte der ersten oder zweiten Ordnung noch Großeltern vorhanden sind. Hier ist indessen der Beteiligte zu 3 als Sohn eines vorverstorbenen Bruders der Erblasserin gesetzlicher Erbe zweiter Ordnung (§ 1925 BGB) nach der Erblasserin. Ferner sind die Beteiligten zu 1 und 2 als Abkömmlinge von Geschwistern des Ehemannes der Erblasserin dessen gesetzliche Erben zweiter Ordnung. Sowohl beim Vorversterben der Erblasserin als auch – dem tatsächlich erfolgten – Vorversterben ihres Ehemannes wäre der überlebende Ehegatte deshalb nicht alleiniger gesetzlicher Erbe geworden.

Die Einsetzung der Beteiligten zu 1 und 2 als Schlusserben stellt sich vielmehr als weitere selbstständige Verfügung von Todes wegen dar, die von der wechselseitigen Erbeinsetzung der Erblasserin und ihres Ehemannes unabhängig ist. Diese musste gesondert unterschrieben werden, zumal nicht festgestellt werden kann, zu welchem Zeitpunkt der Ehemann der Erblasserin seine Unterschrift unter das Testament gesetzt hat und ob zu diesem Zeitpunkt die Schlusserbeneinsetzung schon vorhanden war oder nicht.

noch eine testamentarische Erbeinsetzung vornehmen wollte, bestehen indessen nicht. Die Verpflichtung der Erben, die Bestattungskosten des Erblassers zu tragen, folgt ohnehin unmittelbar aus § 1968 BGB und ist unabhängig davon, ob gesetzliche oder testamentarische Erbfolge eintritt.

Aus der letztwilligen Verfügung vom 14. Oktober 1999 ergeben sich auch keine Umstände dafür, dass die Erblasserin mit dem Begriff der Erben gerade die Beteiligten zu 1 und 2 meinte. Diese Verfügung, die mehr als 24 Jahre nach dem gemeinschaftlichen Testament vom 25. Mai 1975 errichtet wurde, nimmt in keiner Weise auf dieses Bezug. Selbst wenn hierin indessen eine zumindest stillschweigende Bezugnahme auf die Verfügung vom 25. Mai 1975 zu sehen sein sollte, würde dies zu keiner wirksamen Erbeinsetzung der Beteiligten zu 1 und 2 führen. Die Bezugnahme auf ein anderes Schriftstück wahrt die Testamentsform nämlich nur dann, wenn es sich bei diesem ebenfalls um eine gültige letztwillige Verfügung handelt (BGH Rpfleger 1980, 337, 338; OLG Hamm NJW-RR 1991, 1352,1353). Dies ist hier indessen gerade nicht der Fall, da die Schlusserbeneihsetzung im Testament vom 25. Mai 1975 nicht der Form des § 2247 Abs. 1 BGB genügte.

Die Kostenentscheidung war entbehrlich. Die Pflicht, die Gerichtskosten zu tragen, folgt aus dem Gesetz, die Erstattung außergerichtlicher Kosten war nicht anzuordnen, weil außer den Beteiligten zu 1 und 2 sich niemand am Verfahren der weiteren Beschwerde beteiligt hat.

Die Entscheidung zum Beschwerdewert richtet sich nach § 30 Abs. 1 Hs. 1, § 131 Abs. 2, § 31 Abs. 1 S. 2 Fall 2 KostO. Dabei war das Interesse der Beteiligten mit dem mitgeteilten Nachlasswert von 214.572,08 DM abzüglich eines Drittels mit Rücksicht auf die eingeschränkte Funktion des Erbscheins als bloßes Legitimationspapier anzusetzen.

 

 

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