In einem Testament kann grundsätzlich völlig frei bestimmt werden, wer und was und unter welchen Umständen aus dem Vermögen bzw. Nachlass bekommen soll.
Sie können abweichend von der gesetzlichen Erbfolge einen oder mehrere Erben bestimmen. Selbstverständlich können Sie auch jemanden enterben. Den Pflichtteil kann man jedoch nur unter engen Voraussetzungen einem Erben entziehen: z.B. wenn jemand vorsätzlich körperlich misshandelt worden ist. Der Grund für die Pflichtteilsentziehung muss schon bei der Errichtung des Testaments bestehen und genannt werden
Weiterhin können Sie Ersatzerben bestimmen, z.B. für den Fall, dass der Erbe vor dem Erblasser stirbt.
Sie können ferner Vor- oder Nacherben bestimmen, die dann zeitlich nacheinander Erben werden.
Bei mehreren Erben können Sie bestimmen, wie der Nachlass geteilt werden soll.
Die Teilung des Nachlasses kann ganz oder teilweise für eine bestimmte Zeit ausgeschlossen werden z.B. um einen Familienbetrieb zu erhalten.
Sie können Vermächtnisse aussetzen, z.B. einzelne Nachlassgegenstände (Bilder etc.) oder bestimmte Geldbeträge bestimmten Personen zuwenden
Zudem können Sie einen Testamentsvollstrecker ernennen, der die Anordnungen im Testament ausführt. Es ist sinnvoll hierfür einen Notar oder Anwalt zu wählen.