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Testament: wechselseitige Verfügungen – Ausschluss von Dritten

 OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN

Az.: 20 W 483/00

Entscheidung vom 06.08.2001

Vorinstanzen: LG Frankfurt am Main – Az.: 2/13 T 155/00; AG Bad Homburg – Az.: 4 VI Z3/00


In der Nachlasssache hat der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main auf die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 2) gegen den Beschluss der 13. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 23.08.2000 am 06.08.2001 beschlossen:

Die weitere Beschwerde wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Wert des landgerichtlichen Beschwerdeverfahrens auf 800.000.- DM heraufgesetzt wird.

Etwa entstandene außergerichtliche Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde hat der Beteiligte zu 2) zu tragen.

Wert der weiteren Beschwerde: 800.000.- DM

Gründe

Der Erblasser und seine knapp zwei Jahre vor ihm verstorbene Ehefrau waren kinderlos verheiratet. Der Beteiligte zu 2) ist der Bruder des Erblassers. Unter dem 04.04.1994 verfügte der Erblasser handschriftlich und von ihm unterschrieben, dass bei seinem Ableben seine Ehefrau seine „alleinige Erbin unseres gesamten Besitzes sein“ solle. Darunter schrieb auf dem nämlichen Blatt seine Ehefrau:

„Die im letzten Willen getroffene Anordnung meines Ehemannes Horst Z. geb. am 12.5.22 gilt nach meinem Ableben auch für ihn. Auch er soll alleiniger Erbe unseres gemeinsamen Besitzes sein mit Ausnahme“…..

[Es folgt die Aufzählung eines Sparbuches und der Rückgabe bzw. Entschädigungsanspruch bezüglich zweier Häuser mit einer die Nichte der Ehefrau begünstigenden Verfügung]

Diese Erklärung hat die Ehefrau unterschrieben. In der Handschrift der Ehefrau schließt sich daran folgende weitere Erklärung an:

„Sollten wir beide zur gleichen Zeit sterben, wird unser gesamter Besitz wie folgt aufgeteilt:“

[Es folgen detaillierte Einzelanweisungen, beginnend mit der sinngemäßen

Wiederholung der oben genannten Anordnung zugunsten der Nichte.]

Die letztwillige Verfügung schließt wie folgt:

„Wir betonen ausdrücklich, dass von jeglicher Erbmasse ausgeschlossen werden:

1. Bruder Hans Z. und Frau Liselotte geb. W.“….

„2. Schwester Elisabeth B. geb. S.“….

Das Nachlassgericht Bad Homburg möge bitte einen Verwalter bestimmen, der unseren letzten Willen koordiniert und überwacht“……..

Dieser letzte Wille wurde von uns beiden in vollem Bewusstsein niedergeschrieben

[Es folgen Ortsangabe, Datum (7. April 1994) und die Unterschriften der Ehefrau und des Erblassers jeweils mit Geburtsdaten].

Am 31.05.1999 hat der Erblasser handschriftlich für den Fall seines Todes unter Bezugnahme auf das gemeinschaftliche Testament verfügt, dass die dortigen Regelungen auch für den Fall seines Todes gelten sollten. Als Testamentsvollstrecker schlage er Herrn Günter K. vor. Dieser, jetzt Beteiligter zu 1), hat dem Amtsgericht mitgeteilt, der Erblasser sei nach dem Tode seiner Frau anlässlich der Aufnahme des Erbscheinsantrags vom Notar darauf hingewiesen worden, dass mit der Regelung im gemeinschaftlichen Testament keine Regelung nach dem Tod des Längstlebenden getroffen worden sei und deshalb nach seinem Tod die gesetzliche Erbfolge eintreten werde, was den Erblasser sehr bestürzt habe.

Der Beteiligte zu 1) hat die Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses beantragt. Der Beteiligte zu 2) ist der Bruder des Erblassers. Er meint, er sei gesetzlicher Erbe geworden und hat die Erteilung eines Erbscheins beantragt, der ihn als Alleinerben ausweist. Das Amtsgericht hat durch Beschluss vom 26.05.2000 angekündigt, es werde dem Beteiligten zu 1) ein Testamentsvollstreckerzeugnis erteilen, falls nicht binnen drei Wochen Beschwerde gegen den Beschluss eingelegt werde. Den Erbscheinsantrag des Beteiligten zu 2) hat es zurückgewiesen. Die dagegen eingelegte Beschwerde des Beteiligten zu 2), mit der er sich gegen die angekündigte Erteilung des Testamentsvollstreckerzeugnisses an den Beteiligten zu 1) und gegen die Zurückweisung seines Erbscheinsantrags gewendet hat, hat das Landgericht zurückgewiesen.

Mit der weiteren Beschwerde verfolgt der Beteiligte zu 2) sein Begehren weiter.

Die zulässige weitere Beschwerde (§§ 27, 29 l, IV, 20, 21 FGG) des Beteiligten zu 2) hat keinen Erfolg.

Die Vorinstanzen sind zu Recht davon ausgegangen, dass eine wirksame letztwillige Verfügung vorliegt, die den Beteiligten zu 2) von der Erbfolge ausschließt. Dabei kann dahin stehen, ob der Erblasser und seine Ehefrau mit der Redewendung „Sollten wir beide zur gleichen Zeit sterben“ nicht auch den Fall des Nacheinanderversterbens um-fasst sehen wollten (vgl. OLG Frankfurt am Main, NJW-FER 1998,134 -135 = Rpfleger 1998, 250 = OLGR Frankfurt am Main 1998, 164 = FamRZ 1998, 1393 = FGPrax 1998, 110 = ZEV 1999, 66), möglicherweise auch in dem Sinn, dass das gemeinsame Testament gelten soll, so lange der Längstlebende keine andere Verfügung von Todes wegen trifft. In diesem Fall wäre der Beteiligten zu 2) bereits aufgrund des gemeinschaftlichen Testaments von der Erbfolge ausgeschlossen.

Die Vorinstanzen haben sich mit der Bedeutung der Redewendung „sollten wir zur gleichen Zeit versterben“ nicht auseinandergesetzt. Sie sind vielmehr stillschweigend davon ausgegangen, dass sich die Regelungen in dem gemeinschaftlichen Testament auf den in etwa zeitgleichen gemeinsamen Tod der Eheleute beschränken, denn nur in diesem Fall kommt es auf die Wirksamkeit der späteren Anordnung durch den Erblasser an. Selbst wenn die Eheleute aber dieser Klausel eine so enge Bedeutung beigemessen hätten, wie das die Vorinstanzen unterstellt haben, könnte der Erbscheinsantrag des Beteiligten zu 2) keinen Erfolg haben, denn der Erblasser hat die gesetzliche Erbfolge auch in diesem Fall wirksam durch die letztwillige Verfügung vom 31.05.1999 ausgeschlossen.

Die Testamentsform des § 2247 S. 1 BGB ist zwar nur gewahrt, wenn der Erblasser in der von ihm selbst niedergeschriebenen Erklärung seinen Testierwillen selbst zum Ausdruck bringt. Ein Testament kann deswegen nicht in der Weise formwirksam errichtet werden, dass der Erblasser hinsichtlich des Inhalts seiner letztwilligen Verfügung auf ein nicht von ihm eigenhändig geschriebenes Schriftstück verweist (BGH Rpfleger 1980, 337 m.w.N.; OLG Hamm Rpfleger 1991, 419 ff = NJW-RR 1991, 1352 ff = FamRZ 1992, 356; BayObLGZ 1979, 215).

Dies schließt indessen Bezugnahmen auf andere Schriftstücke nicht vollständig aus. Zulässig sind Bezugnahmen, wenn sie lediglich dazu dienen, die testamentarischen Bestimmungen näher zu erläutern (OLG Zweibrücken, FamRZ 1989, 900 = NJW-RR 1989, 1413 = Rpfleger 1989, 284). Dagegen ist eine Bezugnahme auf eine Ablichtung eines infolge Rücknahme aus der amtlichen Verwahrung unwirksam gewordenen notariellen Testaments nicht gestattet (BayObLG FamRZ 1990,1404). Andererseits hat es der BGH (NJW 1966,201 ff) für ein Widerrufstestament ausreichen lassen, dass der Erblasser auf einer mit Schreibmaschine geschriebenen Testamentsabschrift den Widerruf oder die Einschränkung durch vom ihm geschriebene und unterschriebene Zusätze angebracht hat, obwohl diese Zusätze erst in Verbindung mit der maschinengeschriebenen Testamentsabschrift einen voll verständlichen Sinn erhalten.

Allgemein wird die Testamentsform als gewahrt angesehen, wenn es sich bei dem in Bezug genommenen Schriftstück um eine andere wirksame, insbesondere formgerecht errichtete letztwillige Verfügung des Erblassers handelt (OLG Hamm, FGPrax 2000, 31 ff = NJW-RR 2000,742 ff = FamRZ 2000, 985 ff; Soergel-Harder (1992), § 2247 BGB Rn 38)). Inwieweit eine Verweisung auf ein formgültiges gemeinschaftliches Testament das Formerfordernis des § 2247 BGB wahrt, ist indessen streitig. Staudinger-Baumann (Staudinger-Baumann (1996), § 2247 BGB Rn 69) hält eine Verweisung auf ein gemeinschaftliches Ehegattentestament, das nicht vom Erblasser selbst, sondern von seinem Ehegatten niedergeschrieben wurde, für unzulässig, weil hier keine eigenhändige Niederschrift des Erblassers vorliege. Das OLG Hamm hat dagegen die Bezugnahme -allerdings ohne nähere Begründung – für ausreichend angesehen, wenn der Ehegatte, um dessen letztwillige Verfügung es geht, die gemeinschaftliche Erklärung nicht geschrieben hat (OLG Hamm Rpfleger 1991, 419 ff, 421 = NJW-RR 1991, 1352 ff = FamRZ 1992, 356 ff). Der Senat schließt sich dieser Auffassung an.

Beim gemeinschaftlichen eigenhändigen Testament gewährt § 2267 BGB den Eheleuten gegenüber der strengen Formvorschrift des § 2247 BGB eine Formerleichterung dahingehend, dass es genügt, wenn sämtliche Verfügungen beider Ehegatten nur von einem von ihnen handschriftlich niedergeschrieben werden und beide Ehegatten diese Erklärung unterzeichnen. Die Formerleichterung gilt indessen nur für ein gemeinschaftliches Ehegattentestament und nicht für ein Einzeltestament. Nur für das gemeinschaftliche Testament entbindet § 2267 BGB vom Grundsatz der Eigenhändigkeit. Als Ausnahmevorschrift ist § 2267 BGB einer erweiternden Auslegung grundsätzlich nicht zugänglich. Darum geht es bei der Bezugnahme aber auch nicht.

Aufgrund der Vorschrift des § 2267 BGB ist der in den Regelungen des gemeinschaftlichen Testaments für den Fall des beiderseitigen Versterbens formgültig zum Ausdruck gekommene Wille des Erblassers und seiner Ehefrau eben auch ein formwirksam erklärter letzter Wille des Erblassers. Dieser Wille hat sich – legt man die gemeinschaftliche Regelung der Eheleute wie die Vorinstanzen aus – zwar durch Zeitablauf in dem Sinne überholt, dass die Bestimmungen gegenstandslos geworden sind, weil die Eheleute in längeren Abständen verstorben sind und daher die Bedingung eines Versterbens zur gleichen Zeit nicht mehr eintreten kann. Die Wirkungslosigkeit dieser Bestimmungen betrifft aber den Grund ihrer (formgültigen) Errichtung nicht. Dies schließt es aus, die Bestimmungen so zu behandeln, als hätte der Erblasser seinen letzten Willen darin nicht formgültig niedergelegt. Letzteres wäre aber der Fall, wenn dem Erblasser die Bezugnahme hier nicht gestattet gewesen wäre.

Mithin ist der Beteiligte zu 2) durch die wirksame letztwillige Verfügung vom 31.05.19997 07.04.1994 in jedem Fall mit seinem gesetzlichen Erbrecht ausgeschlossen (§§ 1937,1938 BGB). Deswegen kann er auch nicht mit Erfolg Einwendungen gegen die Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses erheben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 13 a 12 FGG; die Wertfestsetzung auf §§ 131 II, 30 l KostO). Dabei war die Wertfestsetzung des Landgerichts von Amts wegen heraufzusetzen. Der Beteiligte zu 2) erstrebt den gesamten Nachlass, weswegen auch der gesamte Wert und nicht nur 1/10 anzusetzen war. Beim Nachlasswert hat sich der Senat an den Wertangaben in der Sterbefallsanzeige orientiert. Der hier festgesetzte Geschäftswert ist allerdings wegen der unterschiedlichen Interessen nicht notwendig der Wertansatz hinsichtlich etwaiger außergerichtlicher Kosten der übrigen Beteiligten.

 

 

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