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Testament in Briefform möglich?

Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht

Az: 3 Wx 58/04

Beschluss vom 29.05.2009


In der Nachlasssache betreffend den Nachlass der am 5. August 2003 verstorbenen hat der 3. Zivilsenat des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig am 29. Mai 2009 beschlossen:

Die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 4. vom 6. September 2004 gegen den Beschluss des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Lübeck vom 3. August 2004 wird zurückgewiesen.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Eine Kostenerstattung findet nicht statt.

Gründe:
I.
Die 1913 geborene Erblasserin ist eines von insgesamt 13 Geschwistern, von denen zwei bereits in frühem Alter verstorben sind. Die Beteiligten zu 1., 2., 3., die zwischenzeitlich während des Verfahrens verstorbene Beteiligte zu 4., sowie die Beteiligten zu 7. und 9. sind Geschwister der Erblasserin. Die Beteiligte zu 8. ist die Tochter der vorverstorbenen Schwester R der Erblasserin, die Beteiligte zu 10. die Tochter ihrer ebenfalls vorverstorbenen Schwester J. Die Beteiligten zu 5. und 6. sind Kinder der vorverstorbenen Tochter E der vorverstorbenen J.

Die Familie stammt ursprünglich aus Ostpreußen. Der Vater der Erblasserin brachte die Erblasserin 1922 in das Haus der Großeltern mütterlicherseits nach P, wo sie bis etwa 1928 lebte. Dort lebte neben der Großmutter der Erblasserin auch die jüngste Schwester der Mutter der Erblasserin, Tante H. Die Erblasserin arbeitete später und auch während des 2. Weltkrieges für das DRK. Nach dem Krieg zog die Erblasserin mit einem Teil der Geschwister nach Kanada und kehrte erst in der zweiten Hälfte der 60er Jahre nach L zurück. Dort kümmerte sie sich um ihre Mutter, die zuvor bei dem Beteiligten zu 3. gewohnt hatte.

1994 verstarb die jüngste Schwester der Mutter der Erblasserin, Tante H. Die Erblasserin und der Beteiligte zu 1. trafen sich bei der Beerdigung am 10. August 1994 in P. Danach und nach einem anschließenden Essen fuhr der Beteiligte zu 1. die Erblasserin mit seinem Wagen zum Bahnhof.

Am 16. September 1994 schrieb die Erblasserin dem Beteiligten zu 1. einen Brief mit folgendem Wortlaut (Rechtsschreibung und Interpunktion des handschriftlichen Briefes, der sich im Original in Klarsichthülle Bl. 20 d.A., befindet, sind beibehalten):

„L… 16/9/94

Lieber E…!

Danke für die Fahrt im Auto. Ich hatte einen vorbildlichen Großvater K… der meinen Lebensweg formte. 1922 brachte Vater mich hin. Wir besuchten noch schnell seinen Bruder in Berlin der Kinderlos war – seine Frau gab mir 1 alte Strickjacke, war sehr geizig so fuhren nachts weiter kamen morgens an gingen zu Fuß von W… nach P… – Autos gab’s noch nicht auch keine Elektrizität. aber große Aufregung: Nie is ter K… Besuch von so weiter Ferne. Ich schälte gleich Kartoffeln half in der Küche T. H… lag noch im Bett also meine Hilfe war notwendig. Ich wurde stets gelobt war Opa K… Stütze + wuchs in Harmonie + Frieden auf. Auf T. H…s Beerdigung lobte der Pastor Humanität, Nächstenliebe. Es freute mich, daß wir so harmonisch zusammen waren: Ho…, die R…, die Rostocker und Du liebes Brüderchen. Ich denke an T. H…s Tod wenn mein Lebenslauf besiegelt ist, erbst du mein Geld, mein Glück brachte mir Wohlstand in Canada. Wir wurden aus eigener Kraft was wir konnten. Wenn das Wetter besser wird können wir uns persönlich unterhalten eventuell mal treffen.

Bleib gesund bis aufwiedersehen

Liebe Grüße von S.

A. B.“

Diesen Brief schickte die Erblasserin dem Beteiligten zu 1. mit normaler Post. In der Folgezeit trafen sich der Erblasser und die Beteiligte zu 1. noch mehrmals, sprachen aber über diesen Brief nicht, auch nicht über Geldangelegenheiten.

Die Erblasserin verstarb am 5. August 2003 im …hospital in L…., der Beteiligte zu 1. veranlasste ihre Beerdigung. Mit notariellem Erbscheinsantrag vom 16. September 2003 beantragte er die Erteilung eines Erbscheins, der ihn als Alleinerbe nach der Erblasserin aufweisen sollte, hilfsweise die Erteilung eines gemeinschaftlichen Teilerbscheins für ihn selbst und die Beteiligte zu 2. über ihr gesetzliches Mindesterbrecht in Höhe von jeweils 1/8. Zur Begründung für den Hauptantrag verwies der Beteiligte zu 1. auf den in Kopie der Urkunde beigefügten Brief der Erblasserin an ihn vom 16. September 1994. In der Urkunde heißt es weiter, für eine Erbeinsetzung des Erschienen durch den fraglichen Brief spreche, dass der Inhalt dieses Briefes mit einer Reihe mündlicher Erklärungen der Erblasserin übereinstimme. Der Beteiligte zu 1. sei unter der Vielzahl der Geschwister der Erblasserin der Einzige, zu dem sie einen persönlichen Kontakt gepflegt habe. Andere Geschwister, wie z. B. der ebenfalls in H wohnende gemeinsame Bruder, der Beteiligte zu 3., hätten der Erblasserin sogar Hausverbot erteilt. Der Brief enthalte nicht etwa eine bloße Ankündigung einer späteren Erbeinsetzung, sondern die klare Aussage, dass der Beteiligte zu 1. das Geld erben solle. Die Bankguthaben der Erblasserin würden ihr gesamtes Vermögen darstellen, Grundbesitz sei nicht vorhanden.

Tatsächlich bestand der Nachlass der Erblasserin im Wesentlichen aus Bankguthaben in Höhe von knapp 60.000,00 EUR (vor Abzug der Verbindlichkeiten, Bl. 71 d. A.).

Im Laufe des Verfahrens vor dem Nachlassgericht hat sich der Beteiligte zu 3. zur Akte gemeldet und eine berichtigte Liste zur Akte gereicht, sich zur Sache aber nicht geäußert.

Der Beteiligte zu 1. hat gegenüber dem Nachlassgericht ergänzend ausgeführt, die Beteiligte zu 2. könne bekunden, dass der Brief der Erblasserin vom 16. September 1994 ihren Lebensstil wiedergebe, nachdem in der Vergangenheit liegende Tatsachen zunächst beschrieben würden, um hernach zur konkreten Sache zu kommen und dass der Brief vom 16. September 1994 als Brieftestament anzusehen sei.

Auch die Beteiligte zu 10. hat sich beim Nachlassgericht gemeldet, zur Sache allerdings nicht weiter Stellung genommen.

Das Amtsgericht – Nachlassgericht – hat den Antrag des Beteiligten zu 1. auf Erteilung eines Erbscheins, welcher ihn als Alleinerben ausweise, mit Beschluss vom 21. Januar 2004 zurückgewiesen. Aus dem fraglichen Brief könne nicht erschlossen werden, dass die Erblasserin eine letztwillige Verfügung habe treffen wollen.

Wenige Tage nach Erlass aber vor Zustellung dieses Beschlusses hat die Beteiligte zu 4. schriftsätzlich die Zurückweisung des Erbscheinsantrags beantragt. Sie hat darauf verwiesen, die Erbeinsetzung in dem Brief sei mehr beiläufig. Die entsprechende Wendung könne auch als Teilungsanordnung angesehen werden. Allerdings sei die Zusammensetzung des Nachlasses ihr – der Beteiligten zu 4. – nicht bekannt. In der Folgezeit hat sich auch die Beteiligte zu 10. erneut zur Akte gemeldet. Sie hat mitgeteilt, der ganzen Familie sei das Schicksal der Erblasserin bekannt. Allerdings kenne sie – die Beteiligte zu 10. – sich jetzt nicht mehr genau mit den Familienverhältnissen in Deutschland aus. Sollte die ältere Schwester I… noch leben (sie war tatsächlich schon einige Monate vor der Erblasserin verstorben), möchte sie vorschlagen, dass vor allen Dingen ihr die Erbschaft der Erblasserin zugute kommen solle.

Der Beteiligte zu 1. hat gegen den genannten Beschluss Beschwerde eingelegt und zur Begründung ausgeführt, er habe dafür, wie die Erblasserin stets ihre Willensrichtung kundgegeben habe, Zeugenbeweis angeboten. Diesen Beweisantritt habe das Amtsgericht unbeachtet gelassen. Der Hinweis in dem Brief „erbst du…“ sei eine eindeutige Alleinerbeneinsetzung. Die Erblasserin habe lediglich Geld zu vererben gehabt. In dem fraglichen Brief habe sie an ihren Tod angeknüpft und ihn dann zum Erben eingesetzt. Das reiche als Brieftestament aus.

Das Landgericht hat die Beteiligten zu einem Anhörungstermin geladen, zu dem jedoch lediglich der Beteiligte zu 1. erschienen ist. Es hat den Beteiligten zu 1. dort ausführlich angehört, auch zu seinen Kontakten zur Erblasserin. Insoweit wird auf das Protokoll vom 11. Juni 2004 (Bl. 65 ff. d. A.) Bezug genommen. Nach Übersendung des Anhörungsprotokolls an alle Beteiligten hat die Beteiligte zu 2. lediglich deren Erhalt bestätigt, während die Beteiligten zu 8. und 10. schriftsätzlich Stellung genommen haben. Die Beteiligte zu 8. hat ausgeführt, ihre Mutter habe im Jahre 1989 eine Aufforderung der Erblasserin bekommen, sie in Lübeck zu besuchen. Sie habe „zwecks Erbe“ geschrieben. Ihre Mutter sei mit ihrem Mann und ihrem Sohn sowie einem Freund der Familie dann nach L gefahren, dort habe die Erblasserin ihnen Goldschmuck gezeigt und auch über ihr Geld gesprochen. Danach hätte man sich wieder aus den Augen verloren. Die Lebensauffassung der Erblasserin sei sehr negativ gewesen. Sie – die Beteiligte zu 8. – nehme an, dass ihre Tante auch noch andere Leute mit ihrem Erbe „locken wollte“. Sie möchte zum Ausdruck bringen, dass das Erbe der Erblasserin der ganzen Familie zugute kommen solle. Im Grunde sei die Erblasserin doch ein Familienmensch gewesen.

Die Beteiligte zu 10. führte aus, die Erblasserin sei zumeist von der Familie ausgestoßen gewesen. Als Kind habe sie gehört, dass sie vielleicht unehelich geboren gewesen sei und deshalb habe ihr Großvater sie auf schwere Arbeit nach P verfrachtet. Es sei aber die Erblasserin gewesen, die sich von allen Geschwistern um ihre alte Mutter gekümmert habe. Die Erblasserin habe stets engen Kontakt mit ihren Schwestern I (vorverstorben) und der Beteiligten zu 9. gehabt. Sie – die Beteiligte zu 10. – habe die Erblasserin näher kennen gelernt, als sie, ihre Mutter, Schwester E, Tante A und Onkel E in T./Kanada gelebt hätten.

Das Landgericht hat mit Beschluss vom 3. August 2004 den angefochtenen Beschluss des Amtsgerichts – Nachlassgericht – aufgehoben und dieses angewiesen, dem Beteiligten zu 1. gemäß seinem Antrag einen Erbschein dahin zu erteilen, dass er Alleinerbe nach der Erblasserin aufgrund testamentarischer Erbfolge geworden sei.

Es hat zur Begründung ausgeführt, unter Berücksichtigung der anerkannten Grundsätze zum Vorliegen eines Brieftestamentes ergebe die Auslegung des fraglichen Briefes vom 16. September 1994 unter Berücksichtigung der Gesamtumstände, dass die Erblasserin den Beteiligten zu 1. als Alleinerben habe einsetzen wollen. Es sei zu bedenken, dass die Erblasserin außer ihrem Geld kein weiteres Vermögen besessen habe, weshalb „mein Geld“ aus ihrer Sicht gleichzusetzen sei mit „mein Vermögen“. Die Verfügung über das Geld beinhalte deshalb die Verfügung über das gesamte Vermögen der Erblasserin. Dass die Erblasserin beim Verfassen des Passus „…,erbst Du mein Geld,…“ durchaus eine Verfügung habe treffen wollen, ergebe sich daraus, dass der Beteiligte zu 1. bei gesetzlicher Erbfolge zwar Erbe der Erblasserin geworden wäre, jedoch wegen der zahlreichen Geschwister nur zu einem geringen Anteil. Der Passus könne nicht lediglich als Hinweis auf ein späteres gesetzliches Erbrecht verstanden werden, weil er dann nämlich unzutreffend gewesen wäre. Dementsprechend würde der Wortlaut unter Berücksichtigung der Lebensumstände der Erblasserin im Jahre 1994 für eine Erbeinsetzung des Beteiligten zu 1. durch die Erblasserin sprechen. Das Amtsgericht habe es unterlassen, den Anlass zu berücksichtigen, aus dem heraus der Brief der Erblasserin verfasst worden sei. Dies sei nämlich die Beerdigung der jüngsten Schwester der Mutter der Erblasserin gewesen, auf die der Brief durchgehend Bezug nehme. Stelle man den Brief in diesen Kontext, werde deutlich, dass er anlässlich eines Todesfalles verfasst worden sei und hier im Wesentlichen die aus diesem Anlass (Teilnahme an der Beerdigung) der Erblasserin wieder vor Augen tretenden Erinnerungen an ihre Kindheit in P reflektiere. Deutlich sei auch die Reflektion über den Tod in dem Satz „Ich denke an T. H…s Tod“ mit dem nahtlos übergeleitet werde auf den Gedanken an den eigenen Tod, dies wiederum verbunden mit der verfahrensgegenständlichen Erbeinsetzung des Beteiligten zu 1. Vor diesem Hintergrund bekomme der Brief einen deutlich ausgeprägten Todesbezug, die Anordnung einer letztwilligen Verfügung in diesem Zusammenhang sei nicht überraschend.

Gegen diesen Beschluss hat die Beteiligte zu 4. weitere Beschwerde eingelegt. Sie hat zur Begründung ausgeführt, das Landgericht zitiere die entscheidende Passage falsch. Richtig heiße der Satz „Ich denke an Tante H…s Tod wenn mein Lebenslauf besiegelt ist, erbst Du mein Geld, …“. Die Erblasserin habe das Komma nach „besiegelt ist“ gesetzt, sie wolle also an ihrem Lebensende an den Tod ihrer Tante denken. Mit Komma abgetrennt sei dagegen der völlig isoliert stehende Satz „erbst Du mein Geld“.

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Der angefochtenen Entscheidung mangele es im Übrigen an einer inhaltlichen Würdigung des gesamten Briefes. Die mündliche Anhörung habe erwiesen, dass die Erblasserin anlässlich der Beerdigung von Tante H vom Antragsteller mit dessen Auto zum Bahnhof zurückgefahren worden sei. Anlass des Briefes wenige Tage später sei allein gewesen, sich für diese Gefälligkeit zu bedanken. Infolgedessen habe fehle es in dem Brief daran, dass der Testator erkennbar seinen letzten Willen zum Ausdruck habe bringen wollen.

Zudem sei zu berücksichtigen, dass nach eigenen Angaben des Antragstellers dieser die Erblasserin zwar auch in der Folgezeit ca. zweimal jährlich besucht habe, sie aber auf diesen Brief niemals angesprochen habe. In einer Familie, in der man für eine kleine Gefälligkeit des zum Bahnhofbringens ein Dankschreiben schicke, wäre die Einsetzung als Alleinerbin nicht ohne entsprechenden Dank praktiziert worden. Mit Sicherheit hätte ihn die Erblasserin zudem selbst darauf angesprochen. Beides sei aber unterblieben.

Im Laufe des Verfahrens vor dem Senat hat sich auch der Beteiligte zu 3. zur Akte gemeldet, allerdings ausdrücklich ausgeführt, er wolle den Beschluss des Landgerichts Lübeck vom 3. August 2004 nicht anfechten. Unrichtigkeiten in der Darstellung des Beteiligten zu 1. müssten jedoch richtig gestellt werden. Falsch sei insbesondere, dass die Erblasserin in ihrem ganzen Leben nahezu ausschließlich Verbindung zu dem Beteiligten zu 1. gehabt hätte. So habe die Erblasserin ihm, dem Beteiligten zu 3., unter dem 12. Juli 1965 aus T einen Brief geschickt, in dem es heiße:

„Lieber J…!

Deinen Brief nebst Foto studierte ich lange. … Immer mit der Ruhe geht es hier, was brauchst Du noch weiter streben, solange ich lebe, reichen die Zinsen für mich, das Kapital erbst Du, daß ist so hoch, daß kann kein Inspektor sparen….

Die Erblasserin sei stets bereit gewesen, jene Geschwister zu unterstützen, die nach ihrer Auffassung Hilfe bedurft hätten. Sie habe allerdings auch nachtragend sein können. Wahrscheinlich entspreche am Ehesten dem Willen der Erblasserin, wenn die kranken Geschwister in Großbritannien sowie Kanada, aber auch die Beteiligte zu 4. an der Erbschaft partizipieren würden. Abschließend solle – so der Beteiligte zu 3. – darauf hingewiesen werden, dass das sorgfältige Verwahren von Briefen für ihn und seine Geschwister typisch sei.

Der Beteiligte zu 1. hat beantragt, die weitere Beschwerde zurückzuweisen und zur Darstellung der Beteiligten zu 3. und 4. ausgeführt: Er sei ersichtlich Adressat des fraglichen Briefes, was auch nicht angezweifelt würde. Dies sei kein bloßes Dankesschreiben. Die Erblasserin habe ihr gesamtes Leben Revue passieren lassen und ihn dort schließlich deshalb zu ihrem Alleinerben eingesetzt, weil er ihre einzige Bezugsperson in der Familie gewesen sei. Als sie nämlich 1967 aus Kanada nach H zurückgekehrt sei, habe sie ihre Mutter beim Beteiligten zu 3. in sehr beengten und wenig lebenswürdigen Verhältnissen vorgefunden. Dies habe sie dem Beteiligten zu 3. vorgeworfen, der nach Kenntnisstand des Beteiligten zu 1. danach keine nähere Verbindung mehr mit der Erblasserin hatte. Die Erblasserin habe ihre Mutter in ein Altersheim nach L eingewiesen und dort bis zu ihrem Ableben 1974 betreut. Richtig sei, dass die Erblasserin auch zu ihrer Schwester I und zu der Beteiligten zu 2. enge Verbindung gehabt habe.

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten im Verfahren der weiteren Beschwerde wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze verwiesen.

Der Verfahrensbevollmächtigte der Beteiligten zu 4. hat unter dem 27. November 2006 mitgeteilt, seine Mandantin sei am 13. Februar 2006 verstorben. Weil die Erben der Mandantin nach gesetzlicher Erbfolge wiederum die hier beteiligten Geschwister seien, die offensichtlich kein Interesse an der Fortführung des Verfahrens hätten, werde die Sache nicht weiter betrieben. Anträge würden von ihm nicht mehr gestellt.

Der Beteiligte zu 1. hat mitgeteilt, die zwischenzeitlich verstorbene Beteiligte zu 4. habe eine Tochter B, von der aber nicht bekannt sei, ob sie Erbin geworden sei. Dies sei eher unwahrscheinlich. Er hat weiter erklärt, er wäre dazu bereit, eine Erklärung dahin abzugeben, keinen Kostenantrag zu stellen, wenn der Rechtsvertreter der Beteiligten zu 4. seine Beschwerde zurücknehme.

Der Senat hat versucht, die Erben der Beteiligten zu 4. zu ermitteln. Das zuständige Nachlassgericht Amtsgericht B hat mitgeteilt, dass Vorgänge zur Beteiligten zu 4. in der Testamentshauptkartei und der Nachlasskartei nicht vorhanden seien. Der Senat hat des Weiteren die beteiligten Anwälte um etwa vorliegende Erkenntnisse gebeten, diese Anfrage verlief ergebnislos. Die ebenfalls wegen Auskunft angeschriebene Beteiligte zu 7. war unter der angegebenen postalischen Anschrift nicht mehr erreichbar. Die Beteiligte zu 8. hat mitgeteilt, dass die Beteiligte zu 4. eine Tochter habe, wobei sie allerdings Genaueres nicht wisse.

Der Senat hat sodann über eine Meldeanfrage die aktuelle Anschrift der früheren Betreuerin der Beteiligten zu 4. ausfindig machen können und bei dieser Nachfrage gehalten. Diese hat mitgeteilt, dass zwischenzeitlich auch die Tochter der Erblasserin überraschend gestorben sei. Diese habe zwei leibliche Kinder, von denen eines in Berlin lebe. Ihres Wissens habe die Beteiligte zu 4. kein Testament verfasst. Die ehemalige Betreuerin hat zwei Telefonnummern des Sohnes der Frau B angegeben, die sich aber auch mit Hilfe von Telefonbüchern aktuell nicht zuordnen ließen.

II.

Die weitere Beschwerde der zwischenzeitlich verstorbenen Beteiligten zu 4. ist nach §§ 27 Abs. 1, 29 Abs. 1 FGG zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.

1. Die Entscheidung des Landgerichts kann im Wege der weiteren Beschwerde gemäß § 27 Abs. 1 S. 1 FGG nur darauf überprüft werden, ob sie auf einer Verletzung des Rechts beruht. Eine schlichte Rechtsverletzung reicht nicht aus, wenn sich die Entscheidung aus anderen Gründen als richtig erweist (§§ 27 FGG, 561 ZPO) und deshalb auf dieser Rechtsverletzung nicht beruht. Bei der Prüfung einer Rechtsverletzung ist das Beschwerdegericht an die vom Tatgericht festgestellten Tatsachen gebunden (§§ 27 FGG, 559 ZPO). Eine Nachprüfung tatsächlicher Verhältnisse ist in der dritten Instanz ausgeschlossen. Die Tatsachenwürdigung ist nur dahin überprüfbar, ob der Tatrichter den maßgeblichen Sachverhalt erforscht (§ 12 FGG, Prinzip der Amtsermittlung), bei Erörterung des Beweisstoffes alle wesentlichen Umstände berücksichtigt (§ 25 FGG) und hierbei nicht gegen gesetzliche Beweisregeln und Verfahrensvorschriften sowie gegen die Denkgesetze und feststehende (zwingende) Erfahrungssätze sowie den allgemeinen Sprachgebrauch verstoßen hat. Die Überzeugungsbildung des Landgerichts ist dann nicht zu beanstanden, wenn die von ihm vorgenommene Würdigung des auf diese Weise rechtsfehlerfrei ermittelten Tatsachenstoffes möglich ist. Es kann nicht verlangt werden und ist nicht erforderlich, dass sie auch zwingend erscheint. Neue Tatsachen können im Verfahren der weiteren Beschwerde, die auf bloße Rechtsfehlerkontrolle gerichtet ist, nicht eingeführt werden (vgl. zum Ganzen Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 15. Aufl. 2003, § 27 Rn. 42 f.).

2. Im vorliegenden Fall war zunächst zu berücksichtigen, dass das Verfahren der weiteren Beschwerde wegen des zwischenzeitlich eingetretenen Todes der Beschwerdeführerin, der früheren Beteiligten zu 4., nicht unterbrochen worden ist. Eine Unterbrechung des Verfahrens findet in der freiwilligen Gerichtsbarkeit nämlich nicht statt. Vielmehr ist das Verfahren mit dem Rechtsnachfolger fortzuführen, der ggf. von Amts wegen ermittelt werden muss (OLG Zweibrücken NJW-RR 2000, 815 ff., bei juris Rn. 31; BayObLGZ 1964, 433, 435; Keidel/ Kuntze/Winkler, a. a. O., § 12 Rn. 115 m. Fn. 650; Bumiller/Winkler, FGG, 6. Aufl. 1995, § 12 Anm. 6 f.).

Das Gericht hat den Umfang der im Antragsverfahren erforderlichen Amtsermittlungen nach pflichtgemäßem Ermessen zu bestimmen und dabei die besonderen Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen (Bumiller/Winkler, a. a. O., § 12 Anm. 7). Für die Frage der Ermittlung der Rechtsnachfolger von Amts wegen wird deshalb auch vertreten, dass das Gericht den Beteiligten gegenüber zwar berechtigt aber nicht zwingend verpflichtet ist, die Rechtsnachfolge im Wege der eigenen Ermittlungen zu klären (Jansen/Baronin von König/von Schuckmann, FGG, 3. Aufl. 2006, vor § 8-18 Rn. 37).

Im vorliegenden Fall ist es dem Senat trotz nicht unbeträchtlicher Mühe nicht gelungen, die Rechtsnachfolger der verstorbenen Beteiligten zu 4. zu ermitteln. Weitere eigene Ermittlungen des Senats erscheinen nicht mehr Erfolg versprechend. Das Nachlassgericht in Berlin kann insoweit keine Hilfe bieten. Die Beteiligten, soweit sie überhaupt in räumlicher Nähe in Deutschland wohnen, sind angeschrieben worden, konnten aber ebenfalls keine weiterführenden Angaben machen. Auch in anderem Zusammenhang wird in der Akte ersichtlich, dass auch die noch lebenden Geschwister der Erblasserin untereinander wenig von den jeweiligen persönlichen Verhältnissen wissen. Die Tochter der Beteiligten zu 4. ist ebenfalls verstorben. Die Adresse ihrer Kinder konnte der Senat nicht ermitteln. Vor diesem Hintergrund käme nunmehr allenfalls in Betracht, über das Nachlassgericht einen Nachlasspfleger mit der Aufgabe der Ermittlung der Erben der Beteiligten zu 4. einzusetzen, der sich dann voraussichtlich eines professionellen Erbenermittlers bedienen müsste. Das aber würde nicht nur erhebliche Kosten verursachen, sondern auch zu einer weiteren deutlichen zeitlichen Verzögerung der Entscheidung des vorliegenden Verfahrens führen, die der Senat nicht mehr für verantwortbar hält. Insoweit war mit Rücksicht auf die oben unter 1. wiedergegebenen Rechtsgrundsätze der Prüfung im weiteren Beschwerdeverfahren zudem zu bedenken, dass es auch den etwa ermittelten Rechtsnachfolgern der verstorbenen Beschwerdeführerin verwehrt wäre, neue Tatsachen in das vorliegende Verfahren einzubringen, soweit – wie vorliegend – die Tatsachenermittlung und die Erforschung des maßgeblichen Sachverhalts durch den Tatrichter nicht zu beanstanden ist. Kann die Überprüfung der angefochtenen Entscheidung des Landgerichts im Übrigen nur wie dargelegt eingeschränkt stattfinden, ist diese dem Senat auch unter Berücksichtigung des vorliegenden Beschwerdevorbringens der früheren Beteiligten zu 4. möglich, ohne dass den nicht ermittelten Rechtsnachfolgern effektiv Rechte abgeschnitten werden.

3. Die Entscheidung des Landgerichts ist nicht zu beanstanden, weil der maßgebliche Sachverhalt erforscht, bei der Erörterung des Beweisstoffes alle wesentlichen Umstände berücksichtigt worden sind, nicht gegen Verfahrensvorschriften, gesetzliche Beweisregeln und Denkgesetze verstoßen worden ist, keine Rechtsverletzungen vorliegen und im Übrigen die Überzeugungsbildung des Landgerichts möglich ist.

Das Landgericht hat den Sachverhalt in nicht zu beanstandender Weise ausreichend ermittelt. Es hat den Akteninhalt vollständig ausgeschöpft, sämtlichen Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben und sie schließlich zum mündlichen Anhörungstermin geladen. Diesen Termin hat allerdings lediglich der Beteiligte zu 1. wahrgenommen, der ausführlich angehört worden ist. Das Protokoll der Anhörung wiederum hat das Landgericht den übrigen Beteiligten vor der Entscheidung zugänglich gemacht und ihnen erneut Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Die daraufhin noch eingegangenen Schriftsätze hat es berücksichtigt.

Das Landgericht hat den Brief der Erblasserin an den Beteiligten zu 1. vom 16. September 1994, auf den der Beteiligte zu 1. seine Erbeinsetzung stützt, ausführlich gewürdigt und seinen Inhalt unter Berücksichtigung der Gesamtumstände, wie sie sich aus den Akten und den Ermittlungen ergeben haben, ausgelegt. Es ist dabei zu dem Ergebnis gekommen, dieser Brief habe Regelungscharakter dahingehend, dass die Erblasserin den Beteiligten zu 1. als ihren Alleinerben eingesetzt habe. Diese Auslegung ist möglich und kann deshalb mit der weiteren Beschwerde nicht mit Erfolg angegriffen werden.

Seiner Auslegung hat das Landgericht zunächst die ausführlich und fehlerfrei wiedergegebenen, anerkannten Rechtsgrundsätze zu einem sog. „Brieftestament“ zugrunde gelegt. Die Errichtung eines privatschriftlichen Testaments ist auch in Briefform möglich. Ob der Erblasser bei der Verfassung eines handschriftlichen Briefes Testierwillen hat und sein Brief mithin eine letztwillige Verfügung enthält, muss in Abgrenzung von einer bloß unverbindlichen Mitteilung über eine mögliche Testierabsicht nach § 133 BGB unter Heranziehung auch außerhalb der Urkunde liegender Umstände ermittelt werden. Erst wenn danach feststeht, dass eine letztwillige Verfügung vorliegt, kommt eine Auslegung der Schrift gemäß § 2084 BGB in Betracht. Weil die Abfassung eines Testaments in Form eines Briefes nicht den üblichen Gepflogenheiten entspricht, sind an den Nachweis des Testierwillens strenge Anforderungen zu stellen. Es muss sich durch Auslegung ermitteln lassen, dass der Erblasser den Willen gehabt hat, eine Verfügung von Todes wegen zu errichten, wobei jedoch genügt, dass er sich bewusst gewesen ist, dass der Brief als Testament angesehen werden kann (BayObLG, FamRZ 2003, 686 bei juris Rn. 17; Brandenburgisches Oberlandesgericht, FamRZ 1998, 985 ff. bei juris Rn. 23; OLG Zweibrücken, OLGR 1997, 65 f. bei juris Rn. 3; Soergel/Mayer, BGB, 13. Aufl. 2003, § 2247 Rn. 36; MüKo zum BGB/Hagena, 4. Aufl. 2004, § 2247 Rn. 30).

Im vorliegenden Fall hat das Landgericht unter Heranziehung dieser Grundsätze fehlerfrei zugrunde gelegt, dass die Erblasserin an den Bedachten selbst unter dem 16. September 1994 den fraglichen, im Original zur Akte gereichten handschriftlich geschriebenen, datierten und unterschriebenen Brief gesandt hat, in dem der Passus enthalten ist: „…wenn mein Lebenslauf besiegelt ist, erbst Du mein Geld,…“. Das Landgericht hat den Inhalt des Briefes selbst gewürdigt und fehlerfrei festgestellt, dass darin eine eindeutige Bezugnahme auf den Zeitpunkt des Todes zu finden sei, unmittelbar verbunden mit der Aussage, dass der Empfänger des Briefes das „Geld“ der Erblasserin „erben“ werde. Es hat im Übrigen den Regelungscharakter des Briefes, der den formalen Anforderungen an ein Testament genügt, auch aus den weiteren Gesamtumständen hergeleitet. So hat es festgestellt, dass sich der Nachlass der Erblasserin praktisch ausschließlich in Geldvermögen erschöpfe, weshalb die Formulierung „mein Geld“ gerade auch aus der Sicht der den Brief verfassenden Erblasserin gleichzusetzen sei mit ihrem gesamten Vermögen. Das lässt Fehler in der Würdigung des Tatsachenstoffes nicht erkennen.

Fehlerfrei wird in dem angefochtenen Beschluss erörtert und ausgeschlossen, dass mit dem fraglichen Passus lediglich ein Verweis auf die gesetzliche Erbfolge gemeint gewesen sein könnte. Denn bei gesetzlicher Erbfolge – so das Landgericht – wäre der Beteiligte zu 1. angesichts zahlreichen Geschwister der Erblasserin nur zu einem geringen Bruchteil an dem Erbe beteiligt gewesen. Das ließe sich in keiner Weise vereinbaren mit der Formulierung „erbst Du mein Geld“.

Das Landgericht hat den Testierwillen der Erblasserin schließlich auch aus dem Anlass hergeleitet, aus dem heraus der Brief von ihr verfasst worden sei. Der Brief sei nämlich im Anschluss an die Beerdigung jener Tante H verfasst worden, die im Hause des Großvaters mütterlicherseits seinerzeit in P gelebt habe, wo die Erblasserin einen großen Teil ihrer Jugend verbracht habe. Vor diesem Hintergrund enthalte der Brief in weiten Teilen Reflexionen über die Vergangenheit der Erblasserin, die deshalb Anlass gehabt und dies im Text auch deutlich zum Ausdruck gebracht habe, an ihren eigenen Tod zu denken. Gerade in diesem Zusammenhang aber habe sie dem Beteiligten zu 1. mitgeteilt, dass er ihr Geld erbe.

Die genannte Auslegung des Briefes der Erblasserin durch das Landgericht als Brieftestament, beinhaltend die Einsetzung des Beteiligten zu 1. als ihren Alleinerben, ist möglich. Das wird durch die Angriffe der weiteren Beschwerde in keiner Weise erschüttert. Die Beteiligte zu 4. macht zunächst geltend, das Landgericht habe die entscheidende Passage falsch zitiert, weil der Satz beginne „Ich denke an Tante H…s Tod wenn mein Lebenslauf besiegelt ist, erbst Du mein Geld, …“. Sie weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass nur der Satz „erbst Du mein Geld“ mit Komma abgetrennt sei und völlig isoliert dastehe. Weil die Erblasserin das Komma erst nach „besiegelt ist“ gesetzt habe, ergebe sich im Übrigen, dass sie an ihrem Lebensende an den Tod ihrer Tante denken wolle. Diese Interpretation ist ersichtlich unzutreffend und gänzlich fern liegend. Sie missachtet bereits, dass über den gesamten Brieftext an verschiedensten Stellen die erforderliche Zeichensetzung fehlt, Punkte und Kommata vielmehr eher selten und zufällig gesetzt worden sind. Vor diesem Hintergrund scheidet aus, den Satzteil „erbst Du mein Geld“ als isoliert dastehend zu interpretieren. Er steht ersichtlich und vom Landgericht zutreffend – jedenfalls möglich – ausgelegt und gewürdigt in Zusammenhang mit dem Gedanken an den eigenen Tod der Erblasserin, nämlich den unmittelbar vorausgehenden Satzteil „wenn mein Lebenslauf besiegelt ist“. Gänzlich fern liegend ist es anzunehmen, die Erblasserin habe zum Ausdruck bringen wollen, dass sie am Ende ihres Lebenslaufes an den Tod der Tante H denken wolle. Sie hat vielmehr in jener Briefpassage deutlich gemacht, gegenwärtig – nahe liegend – an den wenige Wochen zurückliegenden Tod der Tante H, an deren Beerdigung sie zusammen mit dem Beteiligten zu 1. teilgenommen hatte, zu denken und in diesem Zusammenhang dann sich eben auch sich Gedanken darüber zu machen, was passiere, wenn ihr eigener Lebenslauf dereinst besiegelt sein werde. Gerade unter Berücksichtigung dieses ersichtlichen Gedankenzusammenhanges im Brieftext hat das Landgericht – neben anderen hinzutretenden Argumenten – fehlerfrei geschlossen, dass hier ein Testierwille der Erblasserin vorliege.

Die weitere Beschwerde macht ohne Erfolg und ohne jede Überzeugungskraft geltend, Sinn und Zweck des fraglichen Schreibens sei es nur, Dank dafür abzustatten, dass der Beteiligte zu 1. die Erblasserin mit dem Auto nach der Beerdigung der Tante H zum Bahnhof gefahren habe. Das ist ganz fern liegend, auch wenn dieser Dank (allein) im ersten Satz des Briefes enthalten ist. Im Übrigen enthält dieser nämlich ersichtlich eine Reflexion über das Leben der Erblasserin und ihre aktuell durch den Tod der Tante ausgelösten Gedanken an den eigenen Tod sowie ihr zu regelndes Erbe. Der tatsächliche Inhalt des Briefes würde ersichtlich in erheblicher Weise verzerrt, wollte man ihn mit der weiteren Beschwerde reduzieren auf einen Dank für die fragliche Autofahrt.

Durchaus für den Beteiligten zu 1. spricht, dass er angegeben hat, mit der Erblasserin über diesen Brief und Geldangelegenheiten nicht mehr gesprochen zu haben. Er hat allerdings dazu plausibel erläutert, ihm sei es immer etwas unangenehm gewesen, über Geldangelegenheiten zu sprechen. Auch ist nicht ungewöhnlich, dass selbst nähere Verwandte miteinander nicht gern über den Tod und über Erbschaftsfragen reden.

Über die Argumente des Landgerichts hinaus stützen weitere Anhaltspunkte sein Auslegungsergebnis. Deutlich auffallend ist vor allem, dass die Erblasserin den fraglichen Brief vom 16. September 1994 der mit „Lieber E…“ beginnt und in dessen Verlauf sie den Beteiligten zu 1. als „liebes Brüderchen“ bezeichnet, in einer gesonderten, abschließenden Zeile mit vollem Namen – also mit Vornamen und Nachnamen – unterzeichnet hat. Darin kommt deutlich zum Ausdruck, dass sie sich bewusst war, in diesem Schreiben eine rechtlich bedeutsame Verfügung im Hinblick auf ihren Nachlass zu treffen und nicht etwa nur einen gewöhnlichen Brief an den Bruder zu schreiben. Im weiteren Beschwerdeverfahren hat der Beteiligte zu 3. drei handschriftliche Schreiben der Erblasserin in Kopie zur Akte gereicht. Vollständig ist der Brief der Erblasserin vom 22. September 1974 an ihren Neffen F, der mit der Unterschrift „Herzlichst T. A…“ endet. Ebenfalls vollständig ist ein nicht datiertes Schreiben der Erblasserin an die Schwiegermutter des Beteiligten zu 3. auf der Rückseite einer ursprünglich von der verstorbenen Schwester I der Erblasserin verfassten Postkarte. Dieses mit „Liebe L…!“ beginnende Schreiben ist unterschrieben mit: „Herzlichst A…“. In beiden Fällen hat die Erblasserin also keinesfalls mit ihrem Vor- und Nachnamen unterschrieben, sondern – wie bei privaten, keine Willenserklärungen enthaltenden Schreiben an Verwandte oder Freunde üblich – nur mit dem Vornamen (beim Neffen unter Voransetzung des T., was ersichtlich eine Abkürzung für Tante darstellt). Soweit der Beteiligte zu 3. im weiteren Beschwerdeverfahren erstmalig noch ein weiteres, an ihn gerichtetes Schreiben der Erblasserin vom Dezember 1965 zur Akte gereicht hat, ist die Kopie nicht vollständig lesbar und enthält auch offensichtlich nicht das Ende des Briefes mit einer Unterschrift. Wenn darin aber, wie der Beteiligte zu 3. ausführt – ohne dass die neue Tatsache im weiteren Beschwerdeverfahren noch entscheidungserheblich berücksichtigt werden könnte – der Satz enthalten sein soll „das Kapital erbst Du“, lässt sich daraus keinesfalls erschließen, dass der fast 30 Jahre später verfasste Brief vom 16. September 1994 keinen Testierwillen enthalten sollte.

Von einiger Bedeutung erscheint dem Senat allerdings, dass der Beteiligte zu 3. ausdrücklich darauf hinweist, das sorgfältige Verwahren von Briefen sei für ihn und seine Geschwister typisch gewesen. War es so, konnte die Erblasserin bei Verfassen und Absenden des Briefes vom 16. September 1994 das Bewusstsein und die Sicherheit haben, dieser Brief werde von ihrem Bruder als Empfänger sorgfältig aufbewahrt, wie eben für ein Testament gerade erforderlich. Auch dies ist ein weiteres Indiz, dass das Auslegungsergebnis des Landgerichts zusätzlich stützt.

Die Ausführungen des Beteiligten zu 3. im weiteren Beschwerdeverfahren bestätigen im Übrigen die Angabe des Beteiligten zu 1., dass die Erblasserin mit dem Bruder J (dem Beteiligten zu 3.) nach Ende der 60iger Jahre jedenfalls keinen guten, intensiveren Kontakt mehr hatte. Äußerungen auch der Beteiligten zu 8. und 10. ist zu entnehmen, dass das Verhältnis der Erblasserin zur Familie insgesamt schwierig war. Zu dem Beteiligten zu 1. hatte sie aber jedenfalls über einen langen Zeitraum Kontakt. Auch vor diesem Hintergrund wird dessen Einsetzung als Alleinerbe plausibel und ergeben sich keine Bedenken an dem Auslegungsergebnis des Landgerichts.

Nach alledem kann die weitere Beschwerde keinen Erfolg haben.

4. Gerichtskosten waren hier trotz der Regelung in §§ 2 Ziffer 1, 131 Abs. 1 Ziffer 1 KostO nicht zu erheben. Allerdings ist die weitere Beschwerde zurückgewiesen worden. Die Beschwerdeführerin, die das Verfahren der weiteren Beschwerde in Gang gesetzt hat, lebt jedoch nicht mehr. Unter weiterer Berücksichtigung des Umstandes, dass die Erben der Beteiligten zu 4. nicht ermittelt werden konnten, war hier § 131 Abs. 1 S. 2 KostO anzuwenden, wonach das Beschwerdeverfahren im Übrigen gebührenfrei ist.

Unter Berücksichtigung der Besonderheiten des vorliegenden Verfahrens ist es im Übrigen berechtigt, von einer Kostenerstattung abzusehen. Zwar regelt § 13 a Abs. 1 S. 2 FGG, dass dann, wenn ein Beteiligter Kosten durch ein unbegründetes Rechtsmittel veranlasst hat, ihm die Kosten aufzuerlegen sind. Unmittelbar veranlasst hat die hier dem Beteiligten zu 1. im weiteren Beschwerdeverfahren entstandenen Kosten aber die Beteiligte zu 4., in dem sie die weitere Beschwerde eingelegt hat. Wiederum ist zu berücksichtigen, dass die Beteiligte zu 4. verstorben ist. Der Beteiligte zu 1. hat im Übrigen bereits mit anwaltlichem Schriftsatz vom 23. März 2007 erklärt, er wäre dazu bereit, keinen Kostenantrag zu stellen, wenn der Verfahrensbevollmächtigte der früheren Beteiligten zu 4. die weitere Beschwerde zurücknehmen werde.

Eine Kostenerstattung wegen anwaltlicher Kosten, die dem Beteiligten zu 3. im weiteren Beschwerdeverfahren entstanden sind, kann schon deshalb nicht stattfinden, weil dieser ausdrücklich erklärt hat, sich nicht mit einem eigenen Antrag an dem Verfahren beteiligen und keineswegs den Beschluss des Landgerichts anfechten zu wollen.

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