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Testamentsauslegung – gemeinschaftliches Testament

Oberlandesgericht München

https://www.ra-kotz.de/testamentsauslegung_gemeinschaftliches_testament.htmAz: 31 Wx 29/08

Beschluss vom 30.07.2008


Gründe:

I. Die verwitwete, kinderlose Erblasserin ist am 13.6.2006 im Alter von 87 Jahren verstorben. Die Beteiligte zu 2 ist die jüngste Schwester der Erblasserin, die übrigen Beteiligten zu 1 bis 14 sind Abkömmlinge von sieben vorverstorbenen Geschwistern. Ein weiterer Bruder ist bereits 1947 kinderlos vorverstorben. Der Ehemann der Erblasserin, mit dem sie seit 1959 verheiratet gewesen war, ist am 15.11.1973 vorverstorben. Die Beteiligten zu 19, 20, 23, 24 und 25 sind Abkömmlinge seiner Geschwister, die Beteiligten zu 21 und 22 sind die Kinder des Neffen seiner 1958 verstorbenen ersten Ehefrau. Die Beteiligten zu 15 bis 18 sind gemeinnützige bzw. kirchliche Organisationen.

Der an Krebs erkrankte Ehemann setzte die Erblasserin mit privatschriftlichem Testament vom 29.12.1970 zu seiner Alleinerbin ein. Am selben Tag errichteten die Eheleute ein gemeinschaftliches Testament, das vom Ehemann geschrieben und unterschrieben sowie von der Erblasserin unterschrieben wurde. Es lautet auszugsweise wie folgt:

„Testament

Anhang

Sollte es Gott dem Allmächtigen gefallen, dass wir beide Ehegatten miteinander durch irgendein Ereignis sterben, so soll unser Nachlass in sechs Teile geteilt werden wie folgt: Ein Teil an M. K. Witwe, ein Teil an Z. K. Witwe, ein Teil an meine Schwester M. G., ein Teil an meinen Neffen H. H. in B., ein Teil an die Geschwister meiner Frau … .

Ein Teil soll wieder in 4 Teile geteilt werden und zwar wie folgt:

1/4 Teil für (Beteiligte zu 18)

1/4 Teil an die (Beteiligte zu 17)

1/4 Teil an die (Beteiligte zu 16)

1/4 Teil an (Beteiligten zu 15).

Am 23.12.69 ist notariell meine Wohnung … an die beiden H. und C. M. überschrieben worden, sie haben dieselbe käuflich von uns erworben, und zahlen an uns eine monatliche Miete als Abzahlung. Diese monatliche Zahlung fällt bei unserem beider Ableben weg, sie schulden an keinen unserer Erben etwas.

Die Eigentumswohnung für (die Erblasserin) … kann verkauft und nach diesen Teilen verteilt werden, nur der Hobbyraum soll Eigentum von H. und C. M. werden. …

(Unterschriften, Ort, Datum)“.

Am 20.9.1973 legten die Eheleute in einer mit „Testament Ergänzung am 20.8.1973“ „Beilage zum Testament vom 29.12.1979“ überschriebenen privatschriftlichen Verfügung fest, dass sie H. H. „folgende Einrichtungsgegenstände nach unserem Tod vererben“ und „nach unserem Ableben“ dessen Tochter weitere Einrichtungsgegenstände erhalten sollte.

Die Beteiligten zu 1 bis 14 sind der Auffassung, es sei gesetzliche Erbfolge eingetreten, da das Testament vom 29.12.1970 nur für den Fall des gemeinsamen Versterbens der Eheleute gelte. Die Beteiligten zu 15 bis 25 sind hingegen der Auffassung, die Erbfolge richte sich nach dem Testament vom 29.12.1970.

Der Nachlass besteht im Wesentlichen aus Bankguthaben in Höhe von 1,1 Mio. EUR sowie mehreren Immobilien; der Nachlasswert beträgt insgesamt rund 2,4 Mio. EUR.

Die Beteiligten zu 1 und 14 haben jeweils beantragt, ihnen einen Teilerbschein aufgrund gesetzlicher Erbfolge zu erteilen. Das Nachlassgericht hat diese Anträge mit Beschluss vom 24.1.2007 zurückgewiesen. Die Beschwerde der Beteiligten zu 14 hat das Landgericht mit Beschluss vom 14.11.2007 zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung richtet sich die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 14.

II. Das zulässige Rechtsmittel ist nicht begründet.

1. Das Landgericht hat im Wesentlichen ausgeführt:

Maßgeblich für die Erbfolge sei das gemeinschaftliche Testament vom 29.12.1970. Daraus ergebe sich nicht eindeutig, ob das Testament nur für den Fall des gleichzeitigen oder in kurzem zeitlichem Abstand erfolgenden Versterbens beider Eheleute gelten sollte oder eine Regelung auch für den Fall des zeitlich versetzten Versterbens darstellen sollte. Der Wortlaut deute zwar darauf hin, dass der Fall des gleichzeitigen Todes oder des Versterbens in zeitlich kurzem Abstand aufgrund eines bestimmten Ereignisses gemeint sei. Die Formulierung „durch irgendein Ereignis“ zwinge jedoch nicht zu der Annahme, dass es sich um ein und dasselbe Ereignis handeln müsse. „Miteinander“ bedeute nicht notwendig, dass beide gleichzeitig oder in nahem zeitlichen Zusammenhang versterben. Auch die Eingangsformulierung „sollte Gott dem Allmächtigen es gefallen“ müsse nicht als Hinweis auf ein gemeinsames und besonderes Schicksal verstanden werden, sondern könne auch eine allgemeine Bezugnahme auf den Willen Gottes darstellen. Dem stehe nicht entgegen, dass im Einzeltestament des Ehemannes diese Bezugnahme fehle.

Hingegen sei die im Testament enthaltene Formulierung „bei unserem beider Ableben“ ein Hinweis darauf, dass das Testament auch die Fälle des zeitlich versetzten Ablebens erfassen solle. Die Überschrift „Anhang“ zeige den Zusammenhang mit dem am selben Tag errichteten Einzeltestament, bedeute aber entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht, dass das gemeinschaftliche Testament eine nachrangige Verfügung ohne wichtige Entscheidungen darstelle. Es sei ferner kaum anzunehmen, dass die Vermächtnisse betreffend den Erlass einer Kaufpreisforderung und die Übereignung eines Hobbyraumes nur für den Fall des gleichzeitigen Ablebens ausgesetzt seien. Auch das im Jahr 1973 in Ergänzung errichtete und ausdrücklich als „Beilage zum Testament vom 29.12.1970“ bezeichnete Testament spreche dafür, dass der Fall des zeitlich versetzten Versterbens der Ehegatten umfasst sein sollte. Denn in dieser letztwilligen Verfügung finde sich kein Hinweis mehr auf ein (fast) zeitgleiches Ableben der Eheleute. Es sei nur noch die Rede von „nach unserem Tod“ und „nach unserem Ableben“. Schließlich werde aus dem gemeinschaftlichen Testament der Wille beider Ehegatten ersichtlich, dass ein Großteil des Nachlasses – vier Sechstel – der Familie des Ehemannes zugute kommen solle. Hintergrund dafür sei, dass das Vermögen im Wesentlichen von der Familie des Ehemannes bzw. dessen erster Frau herstammte und ersichtlich deshalb zum Großteil an dorthin zurückgehen sollte. Es sei fernliegend, dass die Eheleute diese Erbeinsetzung nur für den völlig unwahrscheinlichen Fall des (fast) zeitgleichen Versterbens vornehmen wollten, während für den wahrscheinlichsten Fall, dass zunächst der Ehemann, später die Ehefrau versterben würde, vorbehaltlich einer anderweitigen testamentarischen Regelung die gesetzlichen Erbfolge nach der Ehefrau eintreten sollte. Dem stehe nicht entgegen, dass keine weitergehenden Anordnungen getroffen seien, um den Großteil des Nachlasses für die Familie des Ehemannes zu erhalten.

2. Diese Ausführungen halten der allein möglichen rechtlichen Nachprüfung stand (§ 27 Abs. 1 FGG, § 546 ZPO).

a) Das Landgericht hat die letztwillige Verfügung vom 29.12.1970 zu Recht als auslegungsbedürftig erachtet, denn diese enthält keine eindeutige Aussage dazu, ob sie nur für den Fall des (fast) gleichzeitigen Versterbens gelten oder allgemein die Schlusserbfolge regeln sollte.

Die Testamentsauslegung ist Sache des Tatrichters. Die Überprüfung im Wege der weiteren Beschwerde ist auf Rechtsfehler beschränkt. Dabei kommt es insbesondere darauf an, ob die Auslegung der Tatsacheninstanz gegen gesetzliche Auslegungsregeln, allgemeine Denk- und Erfahrungsgrundsätze oder Verfahrensvorschriften verstößt, ob in Betracht kommende andere Auslegungsmöglichkeiten nicht in Erwägung gezogen oder wesentliche Umstände übersehen wurden (vgl. BGHZ 121, 357/363; BayObLG FamRZ 2002, 269/270; OLG München FamRZ 2008, 728; Keidel/Meyer-Holz FGG 15. Aufl. § 27 Rn. 42; MünchKommBGB/Leipold 4. Aufl. § 2087 Rn. 47 ff.). Dabei muss die Auslegung des Tatrichters nicht zwingend sein. Es genügt wenn sie nur möglich ist (BGH FamRZ 1972, 561/562; BayObLG FamRZ 2005, 1933/1934).

b) Diesen Anforderungen wird die Entscheidung des Landgerichts gerecht.

aa) Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Formulierung „dass wir beide Ehegatten miteinander durch irgendein Ereignis sterben“ nicht eindeutig ist. Sie ist weniger eng gefasst als „gleichzeitiger Tod“ oder „gleichzeitiges Versterben“ und kann sowohl das (nahezu) zeitgleiche Versterben als auch das nacheinander Versterben der Ehegatten meinen (vgl. BayObLG FamRZ 1997, 389/390: „sollte mir und meiner Ehefrau gemeinsam was passieren und wir beide mit dem Tod abgehen“ mit weiteren Nachweisen für ähnliche Formulierungen). Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin zwingt der Wortlaut nicht zu dem Schluss, dass die Ehegatten ihre letztwillige Verfügung nur für den äußerst selten eintretenden Fall des (fast) gleichzeitigen Versterbens treffen wollten, der hier umso unwahrscheinlicher war, als der Ehemann nicht nur mehr als zwanzig Jahre älter war als die Erblasserin, sondern bei Errichtung der letztwilligen Verfügung bereits an Darmkrebs litt. Rechtsfehlerfrei hat das Landgericht die Eingangsworte „sollte es Gott dem Allmächtigen gefallen“ dahin gewürdigt, dass diese Ausdruck des Glaubens der Testierenden sei, nicht aber Hinweis auf ein außergewöhnliches Schicksal, nämlich das des gleichzeitigen Todes.

bb) Das Landgericht durfte die im weiteren Text des Testaments vom 29.12.1970 verwendeten Worte „unserem beider Ableben“ als Indiz dafür werten, dass die Ehegatten ihre letztwillige Verfügung nicht auf den Fall des zeitgleichen Ablebens beschränken wollten. Einen solchen Hinweis hat das Landgericht zutreffend auch der letztwilligen Verfügung vom 20.9.1973 entnommen, die ausdrücklich als „Ergänzung“ bzw. „Beilage zum Testament vom 29.12.1970“ bezeichnet ist und mit den Formulierungen „nach unserem Tod“ und „nach unserem Ableben“ keinen Hinweis auf ein gleichzeitiges Versterben enthält.

cc) Ohne Rechtsfehler hat das Landgericht die detaillierte Regelung zur Aufteilung des Nachlasses, bei der vier von sechs Teilen Verwandten des Erblassers bzw. seiner verstorbenen ersten Ehefrau zugedacht werden, im Zusammenhang mit der Herkunft des Vermögens und der schweren Erkrankung des Ehemannes als Anhaltspunkt dafür angesehen, dass diese Regelung allgemein für den Schlusserbfall und nicht nur für den äußerst seltenen Fall des gleichzeitigen Ablebens gelten sollte. Diese Schlussfolgerung ist jedenfalls möglich, wenn nicht naheliegend. Die gemeinsam testierenden Ehegatten haben die Aufteilung und Verteilung des Nachlasses nach dem letztversterbenden Ehegatten eingehend geregelt. Dabei haben sie offensichtlich, wie das Landgericht hervorgehoben hat, dem Umstand Rechnung getragen, dass das Vermögen im Wesentlichen vom Ehemann bzw. dessen erster Ehefrau herstammte, indem sie solchen Personen den weit überwiegenden Teil des Nachlasses zuwandten, die mit dem Ehemann verwandt, verschwägert oder aufgrund seiner früheren Ehe familiär verbunden waren. So werden die Schwester des Ehemannes und die Witwen seiner beiden bereits verstorbenen Brüder ebenso wie der Neffe der ersten Ehefrau mit jeweils einem Sechstel des Nachlasses bedacht. Für die – damals acht – Geschwister der Erblasserin sehen die Ehegatten hingegen lediglich insgesamt ein Sechstel vor. Mit insgesamt einem Sechstel werden zu gleichen Anteilen die Kirchengemeinde und drei gemeinnützige Organisationen bedacht. Die Ehegatten haben sich ersichtlich bemüht, eine ihnen ausgewogen erscheinende Aufteilung des Nachlasses vorzunehmen und dabei sowohl ihre beiden Familien als auch gemeinnützige Zwecke zu berücksichtigen. Dass diese eingehenden Überlegungen nach dem Willen der Testierenden nur für den äußerst unwahrscheinlichen Fall des gleichzeitigen Versterbens gelten sollten, ist kaum anzunehmen. Dasselbe gilt, wie das Landgericht richtig ausgeführt hat, hinsichtlich der Vermächtnisse zugunsten der Erwerber der Eigentumswohnung des Erblassers. Hinzu kommt, dass zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung der damals 73 Jahre alte Ehemann bereits an Darmkrebs erkrankt war, so dass ein gleichzeitiges Versterben beider Ehegatten hier besonders unwahrscheinlich war. Unter Berücksichtigung all dieser Umstände ist es vielmehr naheliegend, dass die Testierenden die im Testament vom 29.12.1970 festgelegten Regelungen nicht nur für den höchst unwahrscheinlichen Fall ihres gleichzeitigen Ablebens treffen wollten, sondern auch für den weit wahrscheinlicheren Fall des späteren Versterbens der Ehefrau. Dem steht nicht entgegen, dass weder eine ausdrückliche Bindung der Ehefrau an diese Regelungen im Testament vorgesehen ist noch andere Gestaltungsmöglichkeiten wie Vor- und Nacherbfolge gewählt wurden. Denn es ist entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin keineswegs widersprüchlich anzunehmen, dass die Ehegatten die im gemeinschaftlichen Testament niedergelegte, ihnen ausgewogen erscheinende Aufteilung des Nachlasses als allgemein – und nicht nur für das zeitgleiche Versterben – gültige Regelung der Schlusserbfolge angesehen haben, dennoch aber dem überlebenden Ehegatten – hier mit hoher Wahrscheinlichkeit der Ehefrau – die Möglichkeit freier Verfügung zu Lebzeiten und von Todes wegen belassen wollten.

dd) Zu Unrecht rügt die weitere Beschwerde, dass das Landgericht bei der Auslegung nicht berücksichtigt habe, dass keine Ersatzerben für die im Testament namentlich bedachten Verwandten des Ehemannes berufen seien. Die Frage, ob die letztwillige Verfügung nach dem Willen der Testierenden nur für den Fall des gleichzeitigen Versterbens oder auch für das zeitlich versetzte Versterben Geltung haben soll, ist zu trennen von derjenigen, ob im Fall des Wegfalls von Bedachten nach dem Willen der Testierenden Ersatzerben berufen sein sollen. Im Übrigen ist die Auffassung der weiteren Beschwerde verfehlt, eine Ersatzberufung der Abkömmlinge könne im Wege der Auslegung nur angenommen werden, soweit die Geschwister der Ehefrau eingesetzt seien, nicht aber hinsichtlich der namentlich aufgeführten Angehörigen des Ehemannes bzw. dessen erster Ehefrau.

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Insoweit weist der Senat für das weitere Verfahren auf folgendes hin:

Schon für die Annahme der Beschwerdeführerin, hinsichtlich der Angehörigen des Ehemannes seien „bewusst“ keine Ersatzerben bestimmt, fehlt jeder Anhalt. Die Voraussetzungen des § 2069 BGB liegen hier für alle im Testament Bedachten gleichermaßen nicht vor, denn diese für die Einsetzung von Abkömmlingen geltende Auslegungsregel kann nicht – auch nicht analog – angewandt werden, wenn der Erblasser eine Person eingesetzt hat, die nicht zu seinen Abkömmlingen gehört (BGH NJW 1973, 240/242; BayObLG FamRZ 2005, 840 m.w.N.). Jedoch ist in einem solchen Fall durch – gegebenenfalls ergänzende – Auslegung zu ermitteln, ob in der Einsetzung des Erben zugleich die Kundgabe des Willens gesehen werden kann, die Abkömmlinge des Bedachten zu Ersatzerben zu berufen (BayObLGZ 1982, 159/163). Ist der Bedachte eine dem Erblasser nahe stehende Person, so legt die Lebenserfahrung die Prüfung nahe, ob der Erblasser eine Ersatzerbenberufung der Abkömmlinge des Bedachten gewollt hat oder gewollt haben würde. In jedem Fall ist aber der Erblasserwille anhand aller Umstände des Einzelfalles zu ermitteln (vgl. BayObLG FamRZ 2005, 840/841 m.w.N.; OLG München NJW-RR 2007, 1162/1164; NJW-RR 2006, 1597/1598). Eine Ersatzerbenberufung der Abkömmlinge ist deshalb im vorliegenden Fall keineswegs nur hinsichtlich der – pauschal bedachten – Geschwister der Ehefrau zu prüfen, sondern auch hinsichtlich der – einzeln namentlich aufgeführten – Schwester, der Schwägerinnen und des Neffen (der ersten Ehefrau) des Ehemannes.

Aus der Vorschrift des § 2067 BGB, auf den sich die weitere Beschwerde stützt, ergibt sich nichts anderes. Insbesondere lässt sich dieser Vorschrift nichts für die Frage der Ersatzerbenberufung entnehmen. Die Auslegungsregel des § 2067 BGB konkretisiert (wie § 2066 BGB für die „gesetzlichen Erben“) für den Fall, dass der Erblasser „seine Verwandten“ oder „seine nächsten Verwandten“ ohne nähere Bestimmung bedacht hat, den Kreis der Bedachten auf diejenigen, die zur Zeit des Erbfalls die gesetzlichen Erben wären, und die jeweiligen Anteile auf diejenigen, die sich bei gesetzlicher Erbfolge ergeben würden. Sind die Bedachten namentlich oder nach individuellen Merkmalen bedacht (z. B. durch Angabe der Verwandtschaftsverhältnisse), so ist § 2067 nicht einschlägig (vgl. MünchKommBGB/Leipold § 2067 Rn. 3).

So liegt der Fall hier, denn mit „Geschwister meiner Ehefrau“ sind die Bedachten konkret bezeichnet. Für die Auslegung des Begriffs „Geschwister“ kann § 2067 BGB nicht herangezogen werden (vgl. OLG Düsseldorf DNotZ 1972, 41/42 zu voll- und halbbürtigen Geschwistern). Eine entsprechende Anwendung der Vorschrift kann in Betracht kommen, wenn der Erblasser bestimmte Verwandtengruppen bedacht, deren Erbanteile aber nicht bestimmt hat, mit der Folge, dass sich die Anteile – anders als bei § 2091 BGB – nicht nach Köpfen richten, sondern nach Stämmen (vgl. OLG Hamm RPfleger 1986, 480 für „Kinder der Geschwister“). § 2067 BGB sagt jedoch nichts darüber aus, ob im Falle des Wegfalls von testamentarisch bedachten Geschwistern deren Abkömmlinge als Ersatzerben berufen sind.

ee) Die Niederschrift vom 28.1.1974 hat das Landgericht ohne Rechtsfehler dahin gewertet, dass sie keine Anhaltspunkte für Äußerungen der Erblasserin zu dem gemeinschaftlichen Testament, sondern möglicherweise nur Rechtsansichten des Rechtspflegers enthält, die für die Auslegung des gemeinschaftlichen Testaments ohne Bedeutung sind. Das ist naheliegend angesichts der Feststellung, „evtl. liegt insoweit ein wirksames Testament nicht mehr vor, weil die Sprache ist von einem Ereignis, das zum Tod beider Ehegatten führt“.

3. Die Anordnung über die Kostenerstattung ergibt sich aus § 13a Abs. 1 Satz 2 FGG, danach hat derjenige, der durch ein unbegründetes Rechtsmittel Kosten verursacht hat, diese den übrigen Beteiligten zu erstatten, soweit sie im entgegen gesetzten Sinne beteiligt sind. Das ist hier der Fall hinsichtlich der Beteiligten zu 15 bis 25, während die Beteiligten zu 1 bis 13 ebenso wie die Beschwerdeführerin von gesetzlicher Erbfolge ausgehen.

Maßgeblich für den Geschäftswert des Verfahrens der weiteren Beschwerde ist das wirtschaftliche Interesse der Beschwerdeführerin am Erfolg ihres Rechtsmittels. Nachdem sie im Falle gesetzlicher Erbfolge mit 1/64 am Nachlass beteiligt wäre, ist der Geschäftswert auf diesen Bruchteil des Reinnachlasswerts festzusetzen. Nach der von der Beteiligten zu 1, die Betreuerin der Erblasserin war, vorgelegten Aufstellung beträgt dieser rund 2,4 Mio. EUR, 1/64 hiervon sind 37.500 EUR.

 

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