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Testierunfähigkeit bei Errichtung des Testaments

 Oberlandesgericht Celle

Az.: 6 W 26/03

Beschluss vom 28.04.2003

Vorinstanzen:

Amtsgericht Syke, Az.: 6 VI 484/01

Landgericht Verden, Az.: 2 T 450/01


In der Nachlasssache betreffend die Erteilung eines Erbscheins nach der am 27. August 1920 geborenen und in der Zeit zwischen dem 23. und 24. Mai 2001 verstorbenen … hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Celle auf die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 2 vom 17. März 2003 gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Verden vom 28. Februar 2003 am 28. April 2003 beschlossen:

Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die außergerichtlichen Kosten der Beteiligten zu 1 hat der Beteiligte zu 2 zu tragen.

Beschwerdewert: 681.722,54 Euro.

Gründe:

Die zulässige weitere Beschwerde des Beteiligten zu 2 ist unbegründet.

1.

Die Feststellung des Landgerichts, zum Zeitpunkt der Errichtung des Testaments vom 30. Dezember 1999 habe eine Testierunfähigkeit der Erblasserin vorgelegen, lässt einen Rechtsfehler nicht erkennen (§ 27 Abs. 1 FGG, § 546 ZPO).

a) Die Frage, ob die Voraussetzungen der Testierfähigkeit gegeben sind, ist im Wesentlichen tatsächlicher Natur. Das Rechtsbeschwerdegericht kann die Feststellungen des Landgerichts nur daraufhin überprüfen, ob es Verfahrensvorschriften verletzt, den maßgebenden Sachverhalt ausgeforscht (§12 FGG, § 2358 Abs. 1 BGB), bei der Erörterung des Beweisstoffes alle wesentlichen Umstände berücksichtigt (§ 25 FGG) und hierbei nicht gegen gesetzlichen Beweisregeln, Denkgesetze und feststehende Erfahrungssätze verstoßen und die zu stellenden Beweisanforderungen vernachlässigt oder überspannt hat (BayObLG NJW-RR 2002, 1088; FamRZ 2001, 551; 2000, 701, 702; OLG Frankfurt NJW-RR 1998, 870, 871; 1996, 1159).

Die Entscheidung des Landgerichts hält diesen Kriterien stand.

b) Nach § 2229 Abs. 4 BGB ist testierunfähig, wer wegen krankhafter Störung der Geistestätigkeit, wegen Geistesschwäche oder wegen Bewusstseinsstörungen nicht in der Lage ist, die Bedeutung einer von ihm abgegebenen Willenserklärung einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Das Gesetz verbindet danach nicht mit jeder Geisteskrankheit oder -schwäche die Testierunfähigkeit, sondern sieht die Fähigkeit, die Bedeutung der letztwilligen Verfügung zu erkennen und sich bei seiner Entschließung von normalen Erwägungen leiten zu lassen, als maßgebend an (BayObLG FamRZ 2002, 1066, 1067; NJW-RR 2002, 1088; Palandt – Edenhofer, BGB, 62. Aufl., § 2229 Rdnr. 7). Testierunfähig ist danach derjenige, der nicht in der Lage ist, sich über die für und gegen die sittliche Berechtigung einer letztwilligen Verfügung sprechenden Gründe ein klares, von Wahnideen nicht gestörtes Urteil zu bilden und nach diesem Urteil frei von Einflüssen etwaiger interessierter Dritter zu handeln (BayObLG FamRZ 2001, 55; 2000, 701, 703; OLG Frankfurt NJW-RR 1998, 870). Dabei geht es nicht darum, den Inhalt der letztwilligen Verfügung auf seine Angemessenheit zu beurteilen, sondern nur darum, ob sie frei von krankheitsbedingten Störungen zustande gekommen ist.

Da die Störung der Geistestätigkeit die Ausnahme bildet, ist ein Erblasser solange als testierfähig anzusehen, als nicht die Testierunfähigkeit zur vollen Gewissheit des Gerichts feststeht. Die Feststellungslast für die Testierunfähigkeit als eine das Erbrecht vernichtende Tatsache trägt derjenige, der sich auf die darauf beruhende Unwirksamkeit beruft. Bleiben deshalb trotz Ausschöpfung aller Aufklärungsmöglichkeiten nicht behebbare Zweifel, so muss von der Testierfähigkeit ausgegangen werden (BayObLG NJW-RR 2002, 1088; OLG Frankfurt NJW-RR 1998, 870f.; 1996, 1159).

c) Auf dieser Grundlage ist es aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, wenn das Landgericht sich nach der durchgeführten Beweisaufnahme die Überzeugung gebildet hat, die Erblasserin sei bei der Abfassung des Testamentes nicht mehr in der Lage gewesen, sich von normalen Erwägungen leiten zu lassen, weil sie unter der wahnhaften Vorstellung litt, ihre Tochter – die Beteiligte zu 1 – sei Mitglied einer Sekte, diese Sekte sei hinter ihrem Geld her und sie müsse um jeden Preis verhindern, dass ihre Tochter erbe, weil ihr Vermögen dann der Sekte zufließen würde.

Zu Unrecht rügt der Antragsteller, das Landgericht habe die Verteilung der Beweislast – zutreffend: der Feststellungslast – verkannt, weil die Beteiligte zu 1 nicht dargelegt und bewiesen habe, dass sie nicht Mitglied einer Sekte gewesen sei, die Erblasserin also tatsächlich falsche Voraussetzungen bei der Errichtung des Testamentes zugrunde gelegt habe. Vielmehr ergibt sich aus dem angefochtenen Beschluss (S. 8, 2. Absatz), dass das Landgericht zutreffend von der die Beteiligte zu 1 treffenden Feststellungslast hinsichtlich der Testierunfähigkeit der Erblasserin ausgegangen ist. Es hat sich indessen die Überzeugung gebildet, dass die Beteiligte zu 1 keiner Sekte angehörte, die Erblasserin aber gleichwohl aufgrund wahnhafter Vorstellungen über viele Jahre an der von ihr angenommenen Sektenzugehörigkeit ihrer Tochter festhielt.

Wenn das Landgericht auf dieser Grundlage keine weitere Beweisaufnahme über die Frage der Sektenzugehörigkeit der Beteiligten zu 1 durchgeführt hat, lässt dies einen Rechtsfehler nicht erkennen. Zwar setzt die Begutachtung durch einen psychiatrischen Sachverständigen, die zur Feststellung der Testierunfähigkeit in der Regel erforderlich ist (vgl. BayObLG FamRZ 2001, 55, 56), voraus, dass der zu begutachtende Sachverhalt vom Gericht selbst gem. § 15 FGG i.V.m. § 404 a Abs. 3 ZPO ermittelt wird. Das Gericht hat die Anknüpfungstatsachen deshalb selbst festzustellen und dem Sachverständigen als Grundlage seiner gutachterlichen Äußerung vorzugeben (BayObLG FamRZ 2002, 1066, 1067; OLG Frankfurt NJW-RR 1998, 870, 871). Der Sachverständige … hat in seinem Gutachten vom 20. September 2002 auch ausdrücklich ausgeführt, die Äußerung der Erblasserin, ihre Tochter sei Mitglied einer Sekte und diese Sekte sei hinter ihrem Geld her, erweise sich eindeutig als wahnhaft, „vorausgesetzt dass die Tochter nicht Mitglied einer Sekte oder Religionsgemeinschaft war oder ist“ (S. 21 des Gutachtens, Bl. 366 d.A.).

Eine Beweisaufnahme über diese in Rede stehende Sektenzugehörigkeit der Beteiligten zu 1 kam hier jedoch schon deshalb nicht in Betracht, weil es hierfür keinerlei konkrete Anhaltspunkte gibt, auf die eine derartige Beweisaufnahme gestützt werden könnte. Die Beteiligte zu 1 ist ihrer Darlegungslast dadurch nachgekommen, dass sie im Einzelnen ihren Lebensweg geschildert (vgl. Schriftsatz vom 18. Dezember 2001, S. 3 und 4, Bl. 140 f. d. A.) und im Übrigen dargelegt hat, dass sie sich zu keinem Zeitpunkt einer Sekte angeschlossen, genähert oder sektenähnliche Lokalitäten aufgesucht hat. Zu weiterem Vortrag für diese Negativ-Tatsache war sie nicht verpflichtet, zumal sich weder aus den vorliegenden Unterlagen noch den Aussagen der vernommenen Zeugen irgendwelche greifbaren Anhaltspunkte für eine derartige Sektenzugehörigkeit ergeben. Auch der Vortrag des Beteiligten zu 2 erschöpft sich insoweit in allgemeinen Mutmaßungen ohne konkrete Anknüpfungstatsachen. Die nach § 12 FGG gebotene Ermittlung der Tatsachen von Amts wegen bedeutet nicht, dass das Gericht jeglichen auch nur abstrakt denkbaren Möglichkeiten nachgehen müsste. Eine Aufklärungs- und Ermittlungspflicht trifft das Gericht nur insoweit, als das Vorbringen der Beteiligten und der festgestellte Sachverhalt bei sorgfältiger Überlegung dazu Anlass geben (vgl. OLG Frankfurt NJW-RR 1996, 1159). Das war hier indessen nicht der Fall.

d) Ohne Erfolg rügt der Beteiligte zu 2 ferner, das Landgericht habe sich nicht mit der erforderlichen Abgrenzung zwischen einer die freie Willensbildung ausschließenden Wahnvorstellung und einem bloßen Irrtum der Erblasserin über die Sektenzugehörigkeit der Erblasserin auseinander gesetzt. Bereits der Sachverständige hatte in seinem Gutachten vom 20. September 2002 ausgeführt, die über längere Zeit wiederkehrende und von der Erblasserin durchgängig bestätigte Aussage, ihre Tochter sei Mitglied einer Sekte und die Sekte sei hinter ihrem Geld her, sei eindeutig als wahnhaft aufzufassen (S. 21 des Gutachtens, Bl. 366 d. A.). Hieran hat der Sachverständige auch in seinem Ergänzungsgutachten vom 10. Januar 2003 festgehalten und ausgeführt, es sei sehr unwahrscheinlich, dass es sich hierbei lediglich um Irrtümer bzw. eine vorübergehende hysterische Imagination gehandelt habe, da die Anschauungen der Erblasserin über lange Zeit und konsistent geäußert wurden und sich inhaltlich im Sinne eines Gedankensystems aufeinander bezögen (Bl. 396 f. d. A.). Zur Verfolgung dieses Ziels einer Enterbung ihrer Tochter habe die Erblasserin auch beharrlich die Absicht verfolgt, einen jüngeren Mann zu finden, der sie aus diesem Grund heiraten würde (S. 22 des Gutachtens vom 22. September 2002, Bl. 367 d. A.). Bereits hierin bestehe eine deutliche Einengung der freien Willensbildung, da die Erblasserin alternative Wege zur Enterbung der Tochter nicht angedacht oder beschriften habe. Die Abfassung des Testaments sei deshalb als wahnimmanente Konsequenz zu werten. In der Gesamtschau liege bei der Erblasserin eine Wahnerkrankung mit einem monothematischen Wahn vor.

Diesen Feststellungen des Gutachters hat sich das Landgericht angeschlossen und hierzu ausgeführt, es sei ausgeschlossen, dass die Erblasserin insoweit lediglich einem Irrtum unterlegen sei, da sie die Äußerung über die Sektenzugehörigkeit ihrer Tochter über Jahre hinweg immer wieder wiederholt habe, ohne dass es greifbare Anhaltspunkte für deren Richtigkeit gegeben habe.

Wenn das Landgericht auf dieser Grundlage nicht von einem bloßen Motivirrtum der Erblasserin bei Abfassung des Testaments ausgegangen ist, sondern sich von deren Testierunfähigkeit überzeugt hat, lässt dies einen Rechtsfehler nicht erkennen. Es ist nicht erforderlich, dass ein bloßer Irrtum der Erblasserin vollständig ausgeschlossen sein müsste. Auch im Bereich der Testierunfähigkeit ist keine mathematische, jede Möglichkeit des Gegenteils ausschließende Gewissheit zu verlangen (BayObLG FamRZ 2000, 701, 703). Maßgebend ist vielmehr, ob ein zu beurteilender Sachverhalt mit einem jeden vernünftigen Zweifel ausschließenden Grad von Wahrscheinlichkeit zutrifft oder nicht. Hiervon hat sich das Landgericht in nicht zu beanstandender Weise überzeugt.

Kennzeichnend für eine Wahnsymptomatik sind nämlich eine typische Einengung des Bewusstseins, eine gedankliche Fixierung oder ein Ausbau des Wahnthemas (vgl. BayObLG NJW-RR 2002, 1088, 1089). Hierfür sprechen insbesondere die vom Landgericht zutreffend gewürdigten Aussagen der … und …, die über längere Zeit auch privat Kontakt zu der Erblasserin hatten, und die angegeben haben, die Erblasserin habe ihnen vor ca. 10 Jahren den Vorschlag unterbreitet, ihr Sohn solle sie papiermäßig heiraten, damit die Beteiligte zu 1 nichts bekomme (Bl. 273, 276 d. A.). Auch die Zeugin … hat in ihrer eidesstattlichen Versicherung vom 13. August 2001 angegeben, die Erblasserin habe sie vor Jahren im Zusammenhang mit der vermeintlichen Sektenzugehörigkeit ihrer Tochter auf eine Ehe mit ihrem Sohn angesprochen, damit die Sekte nichts bekäme (Bl. 308 c d. A.). Tatsächlich hat die Erblasserin ihre Vorstellung von der Heirat mit einem jüngeren Mann zum Zwecke der Enterbung ihrer Tochter auch nach diesen beiden ersten erfolglosen Bemühungen nicht aufgegeben, sondern am 20. Oktober 1999 in Las Vegas (Nevada/USA) den um knapp 45 Jahre jüngeren Beteiligten zu 2 geheiratet (Bl. 11 f. d.A.).

Diese Fixierung der Erblasserin auf die angenommene Sektenzugehörigkeit ihrer Tochter wird ferner gestützt durch die weitere Aussage der Zeugin …, die Erblasserin habe zweimal behauptet, ihre Tochter sei mit der Sekte gekommen und habe bei ihr eingebrochen (Bl. 274 d. A.). Einbruchspuren hätten sich indessen nicht feststellen lassen. Bezüglich der angeblich gestohlenen Betten hat die Zeugin angegeben, diese später selbst in den Schränken der Erblasserin gesehen zu haben. Auch die Zeugin … hat angegeben, die Erblasserin habe sich ihr gegenüber dahin geäußert, die Sekte habe bei ihr eingebrochen, es sei aber nichts gestohlen worden (Bl. 287 d. A.).

Demgegenüber hat das Landgericht es zu Recht für unerheblich gehalten, dass die gleichfalls vernommenen Zeugen …, …, …, … und … die Erblasserin als eine umgängliche, realitätsnahe, geistig rege, hilfsbereite und couragierte Frau geschildert haben. Auch eine von Wahnvorstellungen besessene Person kann nämlich in Bereichen, die mit diesen nicht zusammenhängen, durchaus normal vernünftig handeln und denken (BayObLG FamRZ2002, 1066, 1067; 2000, 701, 703). Im Übrigen haben auch diese Zeugen sowie die weiter vernommenen Zeugen …, … und … übereinstimmend ausgesagt, die Erblasserin habe sich ihnen gegenüber wiederholt über die vermeintliche Sektenzugehörigkeit ihrer Tochter geäußert (vgl. Bl. 270, 277, 281, 283 f., 285, 286 f., 288, 290 f. d. A.).

e) Im Hinblick auf § 12 FGG ist es ferner nicht zu beanstanden, dass das Landgericht von einer persönlichen Vernehmung der Zeuginnen …, … und … abgesehen hat. Bezüglich dieser Zeuginnen lagen jeweils schriftliche Erklärungen vor (vgl. Bl. 250, 259 – 261, 308 b und c d. A.). Es ist nicht ersichtlich, dass diese weiteres zur Sachverhaltsklärung hätten beitragen können, zumal auch der Sachverständige erklärt hatte, aus psychiatrischer Sicht seien durch eine Vernehmung dieser Zeuginnen keine wesentlichen Erkenntnisgewinne zu erwarten (S. 23 des Gutachtens vom 20. September 2002, Bl. 368 d. A.).

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2.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 13 a Abs.1 Satz 2 FGG. Die Festsetzung des Beschwerdewerts beruht auf § 131 Abs. 2, § 30 Abs. 1 KostO.

 

 

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