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THC-Konzentration über 2,0 ng/ml spricht für fahreignungsrelevanten Cannabiseinfluss

Verwaltungsgericht Saarlouis

Az.: 10 L 71/07

Beschluss vom 16.01.2007


Der Antrag wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

Der Streitwert wird auf 2.500,– Euro festgesetzt.

Gründe:

Der Antrag, mit dem der Antragsteller begehrt, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 13.12.2006 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 11.12.2006, mit dem ihm die Fahrerlaubnis entzogen wurde, wiederherzustellen, ist gemäß § 80 Abs. 5, Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO statthaft und auch im übrigen zulässig. Der Antrag ist jedoch nicht begründet.

Der Antragsgegner hat die Anordnung der sofortigen Vollziehung im angefochtenen Bescheid den formellen Erfordernissen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügend damit begründet, dass ohne sie bis zur Bestandskraft der Entscheidung ein Risiko für die übrigen Verkehrsteilnehmer bestehe, das nicht hinnehmbar sei.

Die vom Gericht zu treffende Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO richtet sich danach, ob das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der angegriffenen Verfügung gegenüber dem Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des von ihm eingelegten Rechtsbehelfs schwerer wiegt (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO). Im Rahmen dieser vom Gericht vorzunehmenden Interessenabwägung sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs zu berücksichtigen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist in der Regel abzulehnen, wenn der Rechtsbehelf nach dem zum Entscheidungszeitpunkt gegebenen Erkenntnisstand aller Voraussicht nach erfolglos bleiben wird; bei offensichtlichen Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs überwiegt dem gegenüber das Aussetzungsinteresse des Antragstellers.

Im vorliegenden Fall hat der vom Antragsteller erhobene Widerspruch keine Aussicht auf Erfolg, denn die angefochtene Verfügung der Antragsgegnerin vom 11.12.2006 erweist sich im Rahmen der im vorliegenden Verfahren nur möglichen summarischen Überprüfung der Rechtslage sowie nach Maßgabe der derzeit vorliegenden Erkenntnisse im Ergebnis als rechtmäßig.

Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 und § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. q StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde eine Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich ihr Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach der Anlage 4 der FeV vorliegen und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist. Nach Nr. 9.2.2 i.V.m. Vorbem. Nr. 3 der Anlage 4 zur FeV ist ein Kraftfahrer, der gelegentlich Cannabis einnimmt, im Regelfall – unter anderem – dann als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen, wenn er nicht hinreichend zwischen Konsum und Fahren trennt.

Diese Voraussetzungen sind im Fall des Antragstellers erfüllt.

Ab welcher THC-Konzentration ein fahreignungsrelevanter Cannabiseinfluss angenommen werden kann, ist in der Rechtsprechung maßgeblich für den Bereich einer THC-Konzentration zwischen 1,0 ng/ml und 2,0 ng/ml umstritten (vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 14.07.2006, 1 W 35/06, und vom 01.06.2006, 1 W 26/06; BVerfG, Beschluss vom 20.06.2002, 1 BvR 2062/96, Z/s 2002, 454; Bay. VGH Beschluss vom 25.01.2006, 11 Cs 05.1711, wonach bei gelegentlichem Konsum von Cannabis und Fahren mit einer THC-Konzentration zwischen 1,0 ng/ml und 2,0 ng/ml ein medizinisch-psychologisches Gutachten gefordert wird; siehe auch OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 07.06.2005, 4 MB 49/05; OVG Hamburg, Beschluss vom 15.12.2005, 3 BS 214/05; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27.03.2006, 10 S 2519/05 und vom 15.11.2004, 10 S 2194/04, die allesamt bereits ein fehlendes Trennungsvermögen schon bei einem THC-Wert zwischen 1,0 ng/ml und 2,0 ng/ml annahmen; siehe auch: OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.01.2004, 7 A 10206/03, wonach zusätzlich die Feststellung Cannabis bedingter Beeinträchtigungen erforderlich sei; alle Entscheidungen zitiert nach juris).

Nach der zitierten obergerichtlichen Rechtsprechung kann jedenfalls bei einer THC-Konzentration über 2,0 ng/ml von fahreignungsrelevantem Cannabiseinfluss ausgegangen werden. Bei einer THC-Konzentration von 2,0 ng/ml ließen sich ausweislich einer gutachterlichen Stellungnahme, die dem OVG Rheinland-Pfalz (a.a.O.) vorlag, immerhin bei ca. 50 % der Cannabiskonsumenten Beeinträchtigungen feststellen.

Ausweislich des Untersuchungsergebnisses des Instituts für Rechtsmedizin der Universität des Saarlandes vom 24.03.2006 ergab die Blutuntersuchung des Antragstellers einen Wert von 0,006 mg/l Tetrahydrocannabinol, 0,001 mg/l Hydroxy-THC und 0,046 mg/l Tetrahydrocannabinol-Carbonsäure. Die in der Blutprobe des Antragstellers festgestellte THC-Konzentration von 0,006 mg/l entspricht dabei einem Wert von 6,0 ng/ml. Bei der Verkehrskontrolle am 08.03.2006, bei der der Antragsteller als Fahrer eines Kraftfahrzeugs angehalten wurde, gab er – was im vorliegenden Fall nicht bestritten wurde – zudem an, er sei Gelegenheitskonsument von Cannabis. Daher ist davon auszugehen, dass der Antragsteller regelmäßig Cannabis in seine Fahrtüchtigkeit zumindest einschränkenden Mengen konsumiert.

Entgegen der Ansicht des Antragstellers begegnet die Verfügung auch nicht deshalb rechtlichen Bedenken, weil der Antragsgegner die Fahrerlaubnis entzogen hat, ohne zuvor eine fachliche Begutachtung im Sinne der §§ 14, 11 FeV anzuordnen. Nach § 11 Abs. 7 FeV unterbleibt die Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens, wenn die Nichteignung des Fahrerlaubnisinhabers feststeht. Dies ist hier der Fall. Im Hinblick darauf, dass THC aufgrund des schnellen Abbaus nur relativ kurze Zeit nach Konsumende nachweisbar ist, lässt der ermittelte THC-Gehalt von 6,0 ng/mg darauf schließen, dass der Antragsteller in einem zeitlichen Zusammenhang mit der Blutentnahme und damit auch mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges Cannabis konsumiert hat (vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 12.06.2006, 1 W 26/06).

Damit liegen die Voraussetzungen, unter denen nach 9.2.2. der Anlage 4 der FeV bei gelegentlichem Konsum die Fahreignung zu bejahen ist, bei dem Antragsteller nicht vor. Nach der Bewertung der Anlage 4 zur FeV ist er daher nicht als fahrgeeignet anzusehen. Deshalb vermag auch die von dem Antragsteller wiederholt erklärte Bereitschaft, sich einer fach- oder amtsärztlichen Untersuchung stellen zu wollen, kein anderes Ergebnis zu rechtfertigen.

Es besteht nach summarischer Prüfung im vorläufigen Rechtsschutzverfahren auch keine Veranlassung anzunehmen, der Antragsteller könnte seine Fahreignung zwischenzeitlich wieder erlangt haben. Insbesondere gebietet der von ihm vorgelegte Befundbericht des Laborzentrums Ettlingen-Karlsruhe vom 11.12.2006 keinen Anlass für eine dementsprechende Beurteilung. Aus diesem Bericht ergibt sich zwar, dass ein am 08.12.2006 durchgeführtes Drogen-Screening (Urinanalyse) auf Cannabis-THC negativ verlaufen ist. Hierdurch ist aber nicht belegt, dass von dem Verhalten des Antragstellers künftig keine Gefahren für den Straßenverkehr mehr ausgehen, da die Aussagekraft und der Beweiswert des Berichtes dadurch entkräftet werden, dass das übersandte Material keine Informationen darüber enthält, ob der Urin – wie bei derartigen Untersuchen in Zusammenhang mit der Fahreignung sonst üblich – unter Sicht abgegeben worden ist. Außerdem ergibt die durchgeführte Analyse nur Aufschluss über einen kurz vor dem Untersuchungstermin stattgefundenen Konsum, während es hier um die grundsätzliche Frage des Konsumverhaltens in Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges geht.

Ist demnach der Antragsgegner mit großer Wahrscheinlichkeit zu Recht von der fehlenden Eignung des Antragstellers zum Führen eines Kraftfahrzeuges ausgegangen und erweist sich dem entsprechend die Entziehung der Fahrerlaubnis aller Voraussicht nach als rechtmäßig, ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung angesichts der hohen Bedeutung der Sicherheit des Straßenverkehrs unter dem Gesichtspunkt der Gefahrenabwehr gerechtfertigt.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG i.V.m. Nr. 46.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (DVBl. 2005, 1525).

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