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Thermofenster als unzulässige Abschalteinrichtung und Fiktionshaftung

LG Frankfurt – Az.: 2/21 O 269/20 – Urteil vom 11.06.2021

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger macht gegenüber der Beklagten Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit einer von ihm behaupteten Manipulation eines von ihm erworbenen Gebrauchtwagens geltend.

Am 15.11.2017 erwarb der Kläger das Fahrzeug der Marke … mit der Fahrzeugidentifikationsnummer (FIN) … zu einem Kaufpreis von 45.990,00 €. In dem Fahrzeug ist ein … verbaut. Bei der Beklagten handelt es sich um die Herstellerin des in dem Fahrzeug verbauten Motors. Bei Kauf wies das Fahrzeug einen Kilometerstand von 21.477 km auf.

Das Kraftfahrtbundesamt erließ am 4.6.2018 einen Bescheid, mit dem eine nachträgliche Nebenbestimmung zur EG-Fahrzeugtypengenehmigung für … zur Entfernung der vorhandenen unzulässigen Abschalteinrichtungen angeordnet wurde. Hinsichtlich der Einzelheiten wird Bezug genommen auf den Bescheid vom 4.6.2018, Anl. KGR 3, Bl. 134 ff. d.A. Das streitgegenständliche Fahrzeug ist von diesem Bescheid betroffen.

Im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung wies das streitgegenständliche Fahrzeug einen Kilometerstand von 69.979 km auf.

Der Kläger behauptet, sein Fahrzeug verfüge mindestens über zwei prüfstandsbezogene Abschalteinrichtungen. Zum einen sei eine Einschränkung der AdBlue-Einspritzung, durch die der SCR-Katalysator nicht oder nur extrem eingeschränkt funktioniere, verbaut. Dabei sei davon auszugehen, dass ab einer Restreichweite des AdBlue-Tanks von 2.400 km die Einspritzung stark reduziert werde. Ferner sei eine Motorsteuerungssoftware im streitgegenständlichen Fahrzeug vorhanden, die den Ausstoß von Stickoxiden (NOx) optimiere (sog. Thermofenster). Dabei lasse die Emissionsminderungsstrategie die volle Abgasbehandlung ausschließlich im Rahmen eines fest umrissenen Temperaturfensters zu. Dadurch sei der Schadstoffausstoß in der Prüfstandsituation deutlich geringer als im regulären Betrieb.

Verantwortliche der Beklagten hätten vom Einbau der entsprechenden Manipulationssoftware gewusst, diese gebilligt und die Fahrzeuge in den Vertrieb entlassen.

Der Kläger hat ursprünglich neben den folgenden Klageanträgen beantragt, die Beklagte zu verurteilen, Zinsen in Höhe von 4 % p.a. ab dem 15.11.2017 bis Rechtsfähigkeit auf einen Betrag in Höhe von 45.990,00 € zu zahlen. Diesen Antrag hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 11.6.2021 zurückgenommen.

Der Kläger beantragt nunmehr,

1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerseite einen Betrag in Höhe von 40.950,35 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB ab Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeuges …, Fahrzeug-Ident.-Nr. …;

2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerseite einen Betrag in Höhe von 1.215,78 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB ab Rechtshängigkeit zu zahlen;

3. festzustellen, dass die Beklagte sich mit der Entgegennahme des Fahrzeugs aus dem Antrag zu 1) in Annahmeverzug befindet;

4. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerseite einen Betrag in Höhe von 1.706,94 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit für die außergerichtliche anwaltliche Rechtsverfolgung zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den weiteren Inhalt der Akte.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet. Dem Kläger steht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Schadensersatzanspruch gegenüber der Beklagten zu. Ein solcher folgt insbesondere nicht aus Deliktsrecht (§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB, § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV, § 826 BGB, § 831 BGB). Der Kläger hat nicht dargelegt und bewiesen, dass Repräsentanten der Beklagten im Sinne des § 31 BGB ihm in einer gegen die guten Sitten verstoßenen Weise zumindest bedingt vorsätzlich einen Schaden zugefügt haben. Für die Annahme der Sittenwidrigkeit gemäß §§ 826, 31 BGB reicht es nicht aus, dass das streitgegenständliche Fahrzeug, welches mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattet ist, durch die Beklagte hergestellt und in den Verkehr gebracht wurde.

Ein Verhalten ist als sittenwidrig einzustufen, wenn es gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt. Bei dieser Beurteilung kommt es auf eine Gesamtbewertung von Inhalt, Beweggrund und Zweck des Verhaltens an (BGH, Urteil vom 3.12.2013 – XI ZR 259/12; BGH, Urteil vom 20.11.2012 – VI ZR 268/11, beides zitiert nach juris).

Für den Einsatz einer großflächig verwendeten Prüfstanderkennungssoftware zur Täuschung einer öffentlichen Stelle sowie einer Vielzahl potentieller Kunden geht die Rechtsprechung davon aus, dass er als besonders verwerflich zu qualifizieren ist. Dabei ist entscheidend, dass der einzig denkbare Zweck einer solchen Täuschung eine Kostensenkung und eine damit einhergehende Gewinnmaximierung sowie ein Wettbewerbsvorteil wären, denn es erschiene lebensfremd, dass die rechtlichen Risiken mit Blick auf die Zulassung der Fahrzeuge sowie auf mögliche strafrechtliche Verfolgung ohne die Aussicht auf wirtschaftlichen Nutzen eingegangen werden würden (OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 7.11.2019 – 6 U 119/18 m.w.N.). In einem solchen Fall wäre auch jedenfalls von bedingtem Vorsatz auszugehen, da der Beklagten insoweit die die Sittenwidrigkeit begründenden Tatumstände bekannt gewesen wären.

Soweit der Kläger vorträgt, dass in seinem Fahrzeug ein sog. Thermofenster verbaut sei, kann dies zugunsten des Klägers als wahr unterstellt werden, da es insoweit auf Seiten der Beklagten jedenfalls an einem sittenwidrigen Verhalten fehlt.

Bei Abschalteinrichtungen, die vom Grundsatz her im normalen Fahrbetrieb in gleicher Weise arbeiten wie auf dem Prüfstand und bei denen Gesichtspunkte des Bauteilschutzes als Rechtfertigung ernsthaft angeführt werden können, kann es bei Fehlen von konkreten Anhaltspunkten nicht ohne weiteres unterstellt werden, dass die Handelnden bzw. Verantwortlichen in dem Bewusstsein gehandelt hätten, möglicherweise eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden. Denn der Einschätzung im Hinblick auf das Thermofenster kann auch die möglicherweise falsche, aber dennoch vertretbare Gesetzesauslegung zugrunde liegen, dass es sich um eine zulässige Abschalteinrichtung handele (OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 7.11.2019 – 6 U 119/18; OLG Schleswig, Hinweisbeschluss vom 23 8. 2019 – 3 U 13/19; OLG Köln, Beschluss vom 4.7.2019 – 3 U 148/18).

Dieser Einordnung schließt sich auch die hiesige Kammer an. Im Unterschied zu den mit einem …-Motor ausgestatteten Fahrzeugen ist die Regulierung der Abgasrückführung bei dem sogenannten Thermofenster von der jeweiligen Außentemperatur abhängig. Das bedeutet, dass diese Systeme grundsätzlich im normalen Fahrbetrieb in gleicher Weise funktionieren wie auf dem Prüfstand. Anhand mehrerer wissenschaftlicher Ausführungen – wie auch im hiesigen Prozess vorgelegt – ist die Verwendung der Systeme unter dem Gesichtspunkt des Motor- bzw. Bauteilschutzes auch durchaus angezeigt. Der 5. Untersuchungsausschuss des Deutschen Bundestags ist in seinem gerichtsbekannten Bericht vom 22.6.2017 [Drucksache 18/12900] zu dem Ergebnis gekommen, dass die Ausnahmen von dem Verbot von Abschalteinrichtungen nicht eindeutig definiert seien und den Automobilherstellern teilweise ein weiter Handlungsspielraum verbleibe. Dies gelte insbesondere für die Ausnahme zum Schutze des Motors vor vorzeitigem Verschleiß. Ferner konnte die durch das Bundesverkehrsministerium eingesetzte Untersuchungskommission Volkswagen die durch die Beklagte eingesetzten Thermofenster jedenfalls nicht eindeutig als unzulässige Abschalteinrichtung gemäß Art. 5 Abs. 2 VO 715/2007/EG qualifizieren. Danach ist die Einordnung im Falle des Thermofensters als zulässige bzw. unzulässige Abschalteinrichtung zumindest unklar, so dass das Ausgehen von einer zulässigen Abschalteinrichtung jedenfalls nicht unvertretbar zu sein scheint. Ein Handeln unter vertretbarer Auslegung des Gesetzes kann jedoch nicht als besonders verwerfliches Verhalten angesehen werden (OLG Koblenz, Urteil vom 20.1.2020 – 12 U 1593/19).

Diese Einordnung hat der BGH mit Beschluss vom 19.1.2021 bestätigt. Das Verhalten der für einen Kraftfahrzeughersteller handelnden Personen ist nicht bereits deshalb als sittenwidrig zu qualifizieren, weil sie einen Fahrzeugtyp aufgrund einer grundlegenden unternehmerischen Entscheidung mit einer temperaturabhängigen Steuerung des Emissionskontrollsystems (Thermofenster) ausgestattet und in den Verkehr gebracht haben. Dies gilt auch dann, wenn bei der Entwicklung und dem Einsatz dieser Steuerung eine Kostensenkung und die Erzielung von Gewinn erstrebt wird. Der objektive Tatbestand der Sittenwidrigkeit ist nur gegeben, wenn weitere Umstände hinzutreten, die das Verhalten der handelnden Personen als besonders verwerflich erscheinen lassen (BGH, Beschluss vom 19.1.2021 – VI ZR 433/19). Aus diesem Grund kann nicht ohne weiteres unterstellt werden, dass die Handelnden bei der Beklagten in dem Bewusstsein agiert haben, möglicherweise eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden. Entscheidend ist dabei, dass im Gegensatz zum Motor …… nicht zwischen Prüfstand und Realbetrieb unterschieden wird und der Einbau des Systems sich damit nicht offensichtlich auf einer Überlistung der Prüfungssituation richtet (OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 7.11.2019 – 6 U 119/18 m.w.N.).

Der Kläger hat nichts Konkretes dargetan, was weitere hinzutretende Umstände nahelegen würde, dass das Thermofenster lediglich auf dem Prüfstand aktiviert werden würde. Ferner fehlt es an jeglichen Ansatzpunkten für eine Kenntnis und ein bewusstes Handeln bei der Beklagten, dass es sich bei der behaupteten Funktion um eine unzulässige Abschalteinrichtung handeln könnte und deren Gesetzeswidrigkeit dennoch hingenommen worden wäre.

Daran anknüpfend kann auch der bedingte Vorsatz nicht ohne weiteres angenommen werden. Dafür wäre es erforderlich, dass der Schädiger spätestens im Zeitpunkt des Schadenseintritts Art und Richtung des Schadens und die Schadensfolgen vorausgesehen und die Schädigung im Sinne eines direkten Vorsatzes gewollt oder im Sinne eines bedingten Vorsatzes jedenfalls billigend in Kauf genommen hätte. Ein solcher Vorsatz wäre von Klägerseite vorzutragen und zu beweisen gewesen. Entscheidend ist auch hinsichtlich des Vorsatzes, dass dieser nicht bereits aus dem Grund anzunehmen ist, dass sich wie in den Fällen der Prüfstanderkennungssoftware die Gesetzeswidrigkeit aufdrängt und dadurch auf den Schädigungsvorsatz geschlossen werden kann. Dass die relevanten Umstände objektiv für die Beklagte erkennbar waren oder diese die Umstände hätte erkennen können oder müssen kann der Feststellung des Vorsatzes nicht genügen. Vielmehr rechtfertigt sie lediglich die Einordnung als Fahrlässigkeit, der der Annahme einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung jedoch nicht genügen kann.

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Weitere konkrete Anhaltspunkte, die auf eine besondere Verwerflichkeit hindeuten, sind nicht substantiiert vorgetragen und unter Beweis gestellt worden.

Soweit sich der Kläger auf den Bescheid des Kraftfahrtbundesamtes vom 4.6.2018 stützt, geht das Gericht in Übereinstimmung mit den in dem Bescheid dargelegten Ergebnissen davon aus, dass bis zum Softwareupdate eine unzulässige Abschalteinrichtung in dem streitgegenständlichen Fahrzeug vorhanden war. Die verbaute Motorsteuerung reduziert bei Erreichen einer AdBlue-Restreichweite von 2.400 km das eingedüste Reagens im Verhältnis zum Normalbetrieb.

Das alleinige Vorhandensein einer unzulässigen Abschalteinrichtung genügt jedoch auch in diesem Fall nicht für die Annahme der Sittenwidrigkeit. Dem Kläger ist es nicht gelungen darzulegen und zu beweisen, worin die besondere Sittenwidrigkeit des Handelns der Repräsentanten der Beklagten im Sinne von § 31 BGB liegt. Eine Sittenwidrigkeit kommt nur in Betracht, wenn über die bloße Kenntnis von der Verwendung der Software mit der in Rede stehenden Funktionsweise in dem streitgegenständlichen Motor hinaus auch Anhaltspunkte dafür erkennbar sind, dass dies von Seiten der Beklagten in dem Bewusstsein geschah, möglicherweise gegen gesetzliche Vorschriften zu verstoßen und dieser Gesetzesverstoß billigend in Kauf genommen wurde (BGH, a.a.O.; OLG Hamm, Urteil vom 14.6.2021 – 22 U 102/20, BeckRS 221, 15608). Auch im Falle des Vorliegens eines Rückrufbescheids gilt die bereits skizzierte BGH-Rechtsprechung, wonach ein Gesetzesverstoß auch unter Berücksichtigung einer Gewinnerzielungsabsicht für die Annahme einer Sittenwidrigkeit nicht ausreicht, sondern vielmehr auf die Täuschung des Kraftfahrtbundesamtes und der Käufer abzustellen ist.

Entsprechende Anhaltspunkte für eine Täuschung des Kraftfahrtbundesamtes durch die Beklagte sind nicht ersichtlich. Insbesondere ergibt sich aus dem Bescheid vom 4.6.2018 nicht, dass Bedenken hinsichtlich des Vorliegens einer prüfstandsbezogenen Abschalteinrichtung vorliegen würden. Diesbezüglich hat der Kläger es versäumt, über den Bescheid hinausgehende Anhaltspunkte vorzutragen und zu beweisen, die die Voraussetzungen einer Prüfstanderkennung auch nur darlegen würden.

Darüber hinaus fehlt es an konkreten Anknüpfungstatsachen für eine Kenntnis des Vorstands der Beklagten. Da es sich nicht um ein Betrügen auf dem Prüfstand wie bei den …. handelt, kann nicht im Wege der so genannten Fiktionshaftung eine zwingende Vorstandsangelegenheit angenommen werden. Es ist gerade nicht zwingend, dass ein Repräsentant im Sinne von § 31 BGB diese Entscheidung getroffen hat (OLG Hamm, a.a.O.). Auch ein Schädigungsvorsatz eines entscheidenden Mitarbeiters sowie die Sittenwidrigkeit sind nicht dargetan, weil es an jeglichem Vortrag zu dessen Motivation fehlt.

Soweit der Kläger in der Klageschrift die Behauptung aufgestellt hat, in dem streitgegenständlichen Fahrzeug sei eine unzulässige Motoraufwärmfunktion nebst Software verbaut, welche dazu führe, dass die Abgaswerte auf dem Prüfstand den gesetzlichen Voraussetzungen entsprechen, im Praxisbetrieb jedoch wesentlich höher seien, hat er diese in der mündlichen Verhandlung vom 11.6.2021 revidiert.

Auch ein Anspruch des Klägers gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 6 Abs. 1, 27 Abs. 1 EG-FGV ist abzulehnen, da es an einem Schutzgesetz fehlt. Ein Schutzgesetz im Sinne von § 823 Abs. 2 BGB ist jede Rechtsnorm, die zumindest auch dazu dienen soll, den Einzelnen oder einen bestimmten Personenkreis gegen die Verletzung eines bestimmten Rechtsinteresses zu schützen (BGH, Urteil vom 27.11.1963 – V ZR 201/61). Aus den Erwägungsgründen der Richtlinie 2007/46/EG sowie den Vorbemerkungen zu der auf diese Richtlinie beruhenden VO (EG) Nr. 715/2007 ergibt sich, dass deren Ziel die Harmonisierung und Vollendung des Binnenmarktes darstellt. Weiter werden umwelt- und gesundheitspolitische Interessen verfolgt. Der Individualschutz durch den Schutz des Vermögens des Erwerbers eines Kraftfahrzeugs geht demgegenüber nicht aus den der Richtlinie und der Verordnung zu Grunde liegenden Erwägungen hervor. Gleiches gilt für § 6 Abs. 1 S. 1 EG-FGV (so auch OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 7.11.2019 – 6 U 119/18).

Ferner ist ein Anspruch des Klägers nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB abzulehnen, da der Tatbestand des Betruges jedenfalls mangels Vorsatz nicht erfüllt ist. Wie bereits im Rahmen der Darlegungen zu § 826 BGB ausgeführt, stellt die Annahme der Beklagten, dass es sich bei dem behaupteten Einbau eines Thermofensters im streitgegenständlichen Fahrzeug nicht um eine unzulässige Abschalteinrichtung handelt jedenfalls zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens des streitgegenständlichen Fahrzeugs eine zulässige Auslegung des Gesetzes dar. Aus diesem Grund kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Verantwortlichen mit dem Vorsatz handelten, den Kläger über die Eigenschaften seines Fahrzeugs zu täuschen und ihm dadurch einen Vermögensschaden zuzufügen. Auch hinsichtlich der im Bescheid vom 4.6.2018 festgestellten Abschalteinrichtungen ist ein Täuschungsvorsatz der Beklagten nicht hinreichend dargelegt.

Darüber hinaus scheitert auch ein Schadensersatzanspruch des Klägers aus § 831 BGB. Auch im Rahmen der Haftung für den Verrichtungsgehilfen ist es erforderlich, dass die subjektiven Elemente des Tatbestands auch beim Verrichtungsgehilfen vorliegen. Da es sich – wie bereits dargelegt – bei der Einordnung des Thermofensters als zulässige Abschalteinrichtung um eine vertretbare Gesetzesauslegung handelt, kann nicht davon ausgegangen werden, dass Repräsentanten und Mitarbeiter der Beklagten beim Inverkehrbringen des streitgegenständlichen Fahrzeugs davon ausgegangen sind, gegen gesetzliche Vorschriften zu verstoßen und den Kläger dadurch zu schädigen. Gleiches gilt für die im Bescheid vom 4.6.2018 dargelegten Abschalteinrichtungen, da insoweit kein Schädigungsvorsatz eines Mitarbeiters der Beklagten dargetan ist.

Mangels Bestehen des Hauptanspruchs unterlagen auch der Antrag auf Zahlung von Finanzierungszinsen, der Feststellungsantrag sowie die begehrten vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten und Nebenforderungen der Klageabweisung.

Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 91 ZPO; die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 S. 1, 2 ZPO.

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