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Thuja-Hecken müssen gesetzlichen Grenzabstand einhalten

AG Wedding – Az.: 22a C 28/14 – Urteil vom 07.07.2014

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Klägern wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden Betrages leisten.

Tatbestand

Die Kläger sind Miteigentümer des mit einem Reihenhaus bebauten Grundstückes …, es handelt sich um eine mit vier Doppelhaushälften bebaute Wohnungseigentumsanlage. Der Garten steht im Gemeinschaftseigentum der Eigentümergemeinschaft, für die Kläger ist ein Sondernutzungsrecht begründet. Die Beklagten sind seit 2006 zu je ½ Miteigentümer des benachbarten Grundstücks …, dieses grenzt im rückwärtigen Bereich an das Grundstück der Kläger. Die Beklagten haben an der Grundstücksgrenze vor vier Jahren mehrere Thujen gepflanzt, wobei der Abstand der Stämme zur Grundstücksgrenze ca. 1 Meter beträgt. Parallel zur Grundstücksgrenze befinden sich mehrere serbische Fichten, die ca. 15 Meter hoch sind und ein Alter von ca. 40 Jahren haben. Die Fichten sind im unteren Bereich bis zu einer Höhe von ca. 2,50 Metern von Ästen und Überwuchs befreit.

Die Kläger haben die Beklagten mit anwaltlichem Schreiben vom 30.07.2013 aufgefordert, einen Rückschnitt der serbischen Fichten vorzunehmen und die Thujen zu entfernen.

Die Beklagten erheben die Einrede der Verjährung.

Die Kläger tragen vor: die Thujen hätten eine Höhe von ca. 5 Metern erreicht, es sei lediglich ein Abstand von einem Meter zur Grundstücksgrenze gewahrt. Die Fichten würden das ganze Jahr über permanent nadeln, wobei der Nadelbefall regelmäßig die gesamte Zuwegung zum Grundstück der Kläger bedecke, ferner sei eine regelmäßige Verschmutzung und Verstopfung der Regenrinnen des Daches die Folge. Die Thujen würden zu einer erheblichen Verschattung des Grundstückes führen.

Thuja-Hecken müssen gesetzlichen Grenzabstand einhalten
Symbolfoto: Von welcomia/Shutterstock.com

Sie meinen, dass es sich bei den Thujen um stark wachsende Bäume handele, aufgrund des Unterlassens von Schnittmaßnahmen sei der Heckencharakter nicht mehr gegeben.

Die Kläger beantragen,

1. die Beklagten zu verurteilen, die auf dem Grundstück …, entlang und Parallel zur gemeinsamen Grundstücksgrenze mit dem Grundstück … gepflanzten Lebensbäume (Thujen) zu entfernen;

2. Die Beklagten zu verurteilen, den Überhang der serbischen Fichten vom … auf das Grundstück … Berlin, zu entfernen.

Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen.

Die Beklagten tragen vor; die Thujen seien mit einem Abstand von 1,10 Meter zur Grundstücksgrenze gepflanzt; im vergangenen Jahr sei ein Formschnitt an der Höhe und den Seiten erfolgt. In der unmittelbaren Umgebung des klägerischen Grundstückes befänden sich eine Vielzahl von Nadelbäumen, die auch für die von den Klägern gelten gemachten Beeinträchtigungen ursächlich seien. Sie rügen die Aktivlegitimation der Kläger, soweit Gemeinschaftseigentum betroffen ist.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Die Kläger sind aktivlegitimiert. Dabei kann dahinstehen, ob eine Aktivlegitimation bereits aus dem Umstand folgt, dass den Klägern ein ausschließliches Nutzungsrecht an der Gartenfläche zugewiesen ist. Denn auch der Umstand, dass nach § 10 Abs. 6 S. 3 WEG die Gemeinschaft gemeinschaftsbezogene Rechts der Eigentümer ausübt und wahrnimmt, führt nach überwiegender Ansicht nicht dazu, dass der einzelne Wohnungseigentümer daran gehindert ist, den Anspruch weiterhin im eigenen Namen geltend zu machen (vgl. OLG Hamburg v 24.10.2008 – 2 Wx 115/08 – juris Rn 23; OLG München v. 16.11.2007 – 32 Wx 111/07 – juris Rn 49; Bärmann-Pick, WEG 19. Aufl., § 10 Rn 40). Schließlich berufen sich die Kläger im Rahmen der Verschattung auch auf eine Beeinträchtigung ihres Sondereigentums.

Den Klägern steht jedoch kein Anspruch auf Entfernung der an der Grundstückgrenze befindlichen Thujen zu. Ein solcher Anspruch folgt nicht aus § 32 NachbG BIn, da die Bepflanzung den maßgeblichen Grenzabstand wahrt. Dieser bestimmt sich nach § 28 Abs. 1 NachbG BIn, wonach für Hecken mit einer Höhe von über 2 Metern ein Grenzabstand von 1 Meter einzuhalten ist. Dass dieser Abstand unterschritten ist, behaupten auch die Kläger nicht. Entgegen der Auffassung der Kläger ist vorliegend § 27 Nr. 1 a NachbGBIn nicht einschlägig, wonach bei stark wachsenden Bäumen ein Grenzabstand von 3 Metern zu wahren ist. Die Thuja gilt in der Botanik als eher langsam wachsend und ist gerichtsbekannt mit einer Wuchshöhe von 6-8 Metern als Heckenpflanze und einem jährlichen Wachstum von 30-40 cm mit den in der Beispielaufzählung genannten Bäumen (der Linde, der Platane, der Roßkastanie, der Stieleiche, der Pappel, der Weißbirke, der Douglasfichte und dem Walnußbaum) nicht zu vergleichen.

Für die Einordnung als Hecke ist auch nicht erheblich, ob und wie häufig ein Formschnitt erfolgt, das Gericht folgt insoweit in der Definition der wohl überwiegenden Auffassung, wonach eine Hecke als einzel- oder mehrreihige Pflanzung beschrieben ist, die durch ihren linienmäßigen Verbund gleichartiger Gewächse ein gewisses Maß an Geschlossenheit ergeben, ohne dass es hierbei auf Art und Häufigkeit des Beschnitts ankommt (Postier, Nachbarrecht in Berlin, 2. Aufl., § 28 Anm. 1); entscheidendes Kriterium in der Abgrenzung zum Solitär ist die Bildung eines Dichtschlusses mit Begrenzungen zur Höhe und Seite (LG Limburg, NJW 19986, 595). Zudem wäre nach Auffassung des Gerichts auch auf der Grundlage der eingereichten Lichtbilder nicht davon auszugehen, dass ein Einzelfall vorliegt, in dem der Heckencharakter durch völlig ungehemmtes Wachstum verloren geht. Eine Begrenzung des Heckencharakters nach der Höhe (LG Zweibrücken, MDR 1997, 1119: bis zu 3 Metern) ist demgegenüber abzulehnen und findet auch in der Fassung des § 27 NachbG Bin keine Stütze.

Ein Anspruch folgt auch nicht aus § 1004 BGB bzw. aus den Grundsätzen des nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnisses. Dabei gilt im Grundsatz, dass ein Grundstückseigentümer keinen Anspruch auf Beseitigung oder Rückschnitt von Bäumen auf dem Nachbargrundstück hat, weil diese sein Grundstück teilweise verschatten. Derartige negative Einwirkungen, bei denen durch Handlungen auf dem eigenen Grundstück natürliche Vorteile von einem anderen Grundstück abgehalten werden, sind grundsätzlich nicht als Eigentumsstörung abwehrbar (OLG Hamm, Urteil vom 28. September 1998 – 5 U 67/98 -, juris, m.w.N.). Dass von den Thujen eine derartig weitgehende Verschattung ausgeht, dass dies einzelfallbezogen eine andere Betrachtung rechtfertigt, ist nicht ersichtlich, ohne dass es darauf ankommt, ob und in welchem Umfang auch andere Bäume an der Verschattung Anteil haben.

Dahinstehen kann, ob aufgrund der zwischenzeitlich erreichten Höhe ein Anspruch auf Rückschnitt besteht, da ein solcher von den Klägern im streitigen Verfahren ausdrücklich nicht geltend gemacht wird.

Den Klägern steht kein Anspruch gegen die Beklagten auf Beseitigung des Überhanges der serbischen Fichten nach § 1004 BGB zu, dahingehende Ansprüche wären verjährt Die Vorschrift des § 902 Abs. 1 S. 1 BGB, wonach eingetragene Rechte der Verjährung nicht unterliegen, findet auf Beseitigungsansprüche nach § 1004 BGB keine Anwendung mit der Folge, dass die Verjährung nach § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres beginnt, in dem der Anspruch verjährt (LG Berlin, Urt. v. 04.12.2007, 53 S 220/06; BGH NJW 1973, 703 f.); sodann würde die dreijährige Regelfrist nach § 195 BGB eingreifen (vgl. Palandt-Bassenge, BGB, 73. Aufl., § 1004 Rn 45). Da nach unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Beklagten die Fichten ca. 40 Jahre alt sind und sich genau in dem Zustand befinden, den bereits die Beklagten bei dem Kauf des Grundstückes vorgefunden haben, ist ein etwaiger Anspruch auf Beseitigung/Rückschnitt jedenfalls zwischenzeitlich verjährt. Gleiches gilt für einen etwaigen nachbarschaftsrechtlichen Beseitigungsanspruch nach § 32 NachbG BIn.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 100 Abs. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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