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Verkehrsunfall bei Zurückrollen an einer Tiefgaragenausfahrt

Oberlandesgericht München

Az.: 10 U 572/12

Urteil vom 09.08.2012


1. Auf die Berufung des Klägers vom 13.02.2012 wird das Endurteil des Landgerichts München I vom 05.12.2011 in Nr. 1 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden samtverbindlich verurteilt, an den Kläger 7.690,13 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 04.03.2011 zu bezahlen.

Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen und wird die Berufung zurückgewiesen.

2. Die Beklagten werden samtverbindlich verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Auslagen in Höhe von 661,16 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 04.05.2011 zu bezahlen.

3. Das Urteil des Landgerichts München I ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4. Die Beklagten tragen samtverbindlich die Kosten des Rechtsstreits.

5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

6. Die Revision wird nicht zugelassen.

Beschluss:

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 7.895,13 € festgesetzt.

Tatbestand

A.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird abgesehen (§§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO i. V. m. § 26 Nr. 8 EGZPO).

Entscheidungsgründe

B.

I.

Die statthafte sowie form- und fristgerecht eingelegte und begründete, somit zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache überwiegend Erfolg.

Der Kläger hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Schadensersatz gemäß § 7 Abs. 1 StVG, §§ 823 Abs. 1, 823 Abs. 2 BGB i. V. m. §§ 4 Abs. 1 StVO, 115 VVG.

Der Senat ist nach Durchführung der Beweisaufnahme davon überzeugt, dass die klägerische Fahrzeuglenkerin, nachdem ihr an der Ausfahrt der Tiefgaragenrampe der Motor abgestorben ist, maximal einen halben Meter zurückrollte und die Beklagte zu 1), die damit nicht rechnete, dem klägerischen Fahrzeug aufgefahren ist.

Die in der mündlichen Verhandlung vom 13.07.2012 vor dem Senat als Zeugin einvernommene Ehefrau des Klägers hat ausgesagt, sie sei mit der Mitte ihres Pkws draußen auf dem ebenen Bereich vor der Tiefgarageneinfahrt gewesen und sei diese vorher nicht schnell, nämlich im 1. Gang hochgefahren. Da sie vorne auf der Straße ein Fahrzeug gesehen habe, habe sie ihre Geschwindigkeit verringert, daraufhin sei ihr der Motor abgestorben. Sie habe die Handbremse angezogen, den Leerlauf eingelegt, habe den Motor gestartet und wollte die Handbremse lösen, als sie etwas, zwischen 20 cm und ½ m geschätzt, zurückgerollt sei.

Demgegenüber erklärte die persönlich angehörte Beklagte zu 1), sie sei vorsichtig etwa die Hälfte der Rampe hochgefahren, als sie das klägerische Fahrzeug halb oben, mit der Schnauze draußen, gesehen und sodann weiße Rücklichter wahrgenommen habe. Die Beklagte zu 1) habe den Rückwärtsgang eingelegt und sei langsam zurückgerollt, das klägerische Fahrzeug sei jedoch immer näher gekommen bis es gekracht habe.

Der Sachverständige Dipl.-Ing. L. führte aus, dass bei dem auf der konkreten Tiefgaragenrampe gegebenen Gefälle von 15 ° üblicherweise ein Kfz der klägerischen Bauart nicht mehr als einen halben Meter zurückrollt.

Der Senat ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme davon überzeugt, dass das klägerische Fahrzeug maximal einen halben Meter von der Höhe der Tiefgaragenausfahrt (dem ebenen Teil) zurückrollte, als die Beklagte zu 1) auf das klägerische Fahrzeug auffuhr.

Die Aussagen der Zeugin A. waren widerspruchsfrei sowohl in der 1. als auch in der 2. Instanz. Sie schilderte überzeugend ihre Probleme beim sog. Anfahren am Berg und der dem Senat aus eigener Sachkunde bekannten Problematik, die Handbremse zu lösen und gleichzeitig genügend Gas zu geben. Dass die Zeugin A. dabei etwas zurückgerollt ist, hat sie lebensnah berichtet. Auch dies ist nach den eigenen Erfahrungen der Berichterstatterin der Fall, wenn man nicht genug Gas gibt.

Die Darstellung der Zeugin A. wurde im Kern bestätigt durch die Darlegungen des Sachverständigen L. Auch dieser führte aus, dass ein Kfz der klägerischen Bauart in derartigen Situationen nicht mehr als einen halben Meter zurückrollt.

Dagegen vermochte der Senat den Ausführungen der Beklagten zu 1) keinen Glauben zu schenken. Erstmals in der Berufungsinstanz hat die Beklagte zu 1) behauptet, sie habe am klägerischen Fahrzeug weiße (Rück)lichter gesehen. Dies würde bedeuten, dass die Klägerin den Rückwärtsgang eingelegt hat und beim Rückwärtsfahren die Kollisionsgeschwindigkeit erreicht hat, die notwendig ist, um die im konkreten Fall vorliegenden Deformationen an den Kfz zu erreichen. Diese von der Beklagten neu aufgestellte Behauptung hält der Senat für völlig unglaubwürdig. Der Beklagten zu 1) war aufgrund der Ausführungen des Sachverständigen L. in der 1. Instanz klar, dass der klägerische Pkw die Kollisionsgeschwindigkeit von 15 km/h bei einem bloßen Zurückrollen nur über eine Wegstrecke von gut 6 Metern hätte erreichen können, mit der neuen aufgestellten Behauptung diese Wegstrecke aber nicht erforderlich ist.

Der Senat ist daher davon überzeugt, dass die Darstellung der Klagepartei nicht nur im Ergebnis möglich war, sondern sich der Unfall tatsächlich so abgespielt hat.

Damit konnte die Beklagte zu 1) den gegen sie sprechenden Anscheinsbeweis der Auffahrenden nicht entkräften (Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 41. Aufl. 2011, § 4 StVO Rdz. 18).

Hinsichtlich der vom Kläger geltend gemachten Schadenspositionen hielt der Sachverständige Lindner die Stauchungen im Kofferraumboden für möglich. Gemäß den nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen L. ist die merkantile Wertminderung mit 750,00 € anzusetzen, § 287 ZPO. Die allgemeine Kostenpauschale beträgt nach ständiger Rechtsprechung des Senats 25,00 €.

Der Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten folgt aus § 286 Abs. 1 BGB.

II.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

III.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Ersturteils und dieses Urteils beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO i. V. m. § 26 Nr. 8 EGZPO.

IV.

Die Revision war nicht zuzulassen. Gründe, die die Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO rechtfertigen würden, sind nicht gegeben. Mit Rücksicht darauf, dass die Entscheidung einen Einzelfall betrifft, ohne von der höchst- oder obergerichtlichen Rechtsprechung abzuweichen, kommt der Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung zu, noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.

V.

Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in §§ 63 II 1, 47 I 1, 40, 42 I, IV, 48 I 1 GKG, 3 ff. ZPO.

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