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Die Veräußerung eines einem Tierhalter weggenommenen Hundes ist rechtmäßig!

Einem Tierhalter, der ein Tier (im vorliegenden Fall ein Hund – das Urteil findet aber auf alle Tierarten Anwendung) nicht artgerecht hält, kann das Tier weggenommen werden. Ist letztlich eine artgerechte Haltung des Tieres durch den Tierhalter nicht sicherzustellen, kann das Tier durch die Behörde veräußert werden! Es ist nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Trier auch nicht zu beanstanden, dass die Behörde keine mildere Maßnahme gegen den Tierhalter getroffen hat.


Verwaltungsgericht Trier

Az.: 6 L 261/01.TR

Beschluss vom 12.03.2001

Rechtskraft seit dem 04.04.2001


In dem Verwaltungsrechtsstreit w e g e n Tierschutzrechts – hier: Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO – hat die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier aufgrund der Beratung vom 12. März 2001, beschlossen:

1) Der Antrag wird abgelehnt.

2) Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

3) Der Wert des festgesetzt.

Streitgegenstandes wird auf 1.000,- DM

G r ü n d e

Der Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die tierschutzrechtlichen Verfügungen des Antragsgegners vom 16. Februar 2001 und 02. März 2001, soweit dort die Veräußerung des dem Antragsteller am 08. Februar 2001 weggenommenen Hundes „X“ angeordnet wird, ist gem. § 80 Abs. 5 VwGO zulässig, er hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

Zunächst bestehen gegen die Anordnung des Sofortvollzuges keine formellen Bedenken. Zwar hat der Antragsgegner in dem Bescheid vom 16. Februar 2001 zunächst keine Begründung für den Sofortvollzug hinsichtlich der Ziff. 4 des Bescheides abgegeben, sodass die Anordnung des Sofortvollzuges den Voraussetzungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, der eine schriftliche Begründung des Sofortvollzugs vorschreibt, nicht genügte. Ein derartiger Mangel kann jedoch vorliegend nicht zur Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung durch das Gericht führen, da der Antragsgegner unter dem 02. März 2001 die sofortige Vollziehung der Ziff. 4 der Verfügung vom 16.02.2001 entweder erneut angeordnet hat oder – wenn die im Klammerzusatz stehende erneute Anordnung nur eine Bezugnahme auf die vorherige Anordnung darstellen sollte – jedenfalls aber diese Anordnung nunmehr auch formal ordnungsgemäß begründet hat. Eine erneute Anordnung des Sofortvollzugs vor einer gerichtlichen Entscheidung wäre auf jeden Fall zulässig, aber auch die streitige Frage, ob ein Nachschieben von Gründen für die Anordnung des Sofortvollzugs diese rückwirkend heilen kann, kann hier offen bleiben, da der Antragsgegner vor Erlass der Vollzugsbegründung noch keine Vollstreckungsmaßnahmen für den Verkauf des Hundes eingeleitet hatte (vgl. zum Streit über das Nachschieben von Gründen für den Sofortvollzug Kopp/Schenke § 80 Rdn. 87 m.w.N.). Auch inhaltlich erfüllt die mit Bescheid vom 02. März 2001 gegebene Begründung des Sofortvollzuges mit der Gefahr irrivisibler Verhaltensabweichungen des Hundes bei häufigerem Wechsel des sozialen Umfeldes, das formale Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO.

Mit seiner Erklärung vom 05. März 2001, den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung aufrecht zu erhalten, hat der Antragsteller seinen Antrag auch auf die erneute Anordnung bzw. erneute Begründung des Sofort-Vollzugs in dem Bescheid vom 02. März 2001 ausgedehnt.

In der Sache gebietet § 80 Abs. 5 VwGO eine Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der alsbaldigen Vollziehung des Verwaltungsaktes und dem Interesse des von dem Verwaltungsakt Betroffenen an der Aussetzung der Vollziehung. Hierbei kommt es an sich auf die Erfolgsaussichten des in der Hauptsache eingelegten Rechtsmittels nicht an. Gleichwohl ist dieser Gesichtspunkt dann nicht ohne Bedeutung, wenn sich das Ergebnis des Hauptsacheverfahrens nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein möglichen summarischen Prüfung. der Sach- und Rechtslage mit hinreichender Wahrscheinlichkeit voraussehen lässt.

Vorliegend kann auch bei einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden, dass der Bescheid des Antragsgegners insoweit, als der Verkauf des dem Antragsteller am 08.02.2001 weggenommenen Hundes „X“ angeordnet wird, offensichtlich rechtmäßig ist. Gem. § 16 a Nr. 2 des Tierschutzgesetzes vom 25. Mai 1998, zuletzt geändert am 01. Mai 2000 – im Folgenden: TierSchG – kann ein Tier, das nach dem Gutachten eines beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 TierSchG erheblich vernachlässigt ist oder schwere Verhaltenstörungen aufweist, dem Halter fortgenommen werden, und wenn nach Fristsetzung durch die zuständige Behörde eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung durch den Halter nicht- sicherzustellen ist, kann die Behörde das Tier auch veräußern. Vorliegend hat die Amtstierärztin Frau 0* bereits mehrfach – z.B. am 11.12.2000 (Bl. 3 der VerwA), am 19.12.2000 (B1. B1. 21 VerwA), am 22.12.2000 (Bl. 22 der VerwA), am 16.01.2001 (Bl. 32 ff der VerwA), am 22.01.2001 sowie am 01.02.2001 (Bl- 46 ff) und am 06. (Bl. 57 ff) und 07.02.2001 (B1. 64 ff) – gutachterlich festgestellt, dass die Haltung der Hunde des Antragstellers, zu denen auch der Hund „X“ gehört, nicht den Vorschriften des § 2 der Verordnung über das Halten von Hunden im Freien entspricht. Hierbei wurde stets der Zustand der Schutzhütten und der unmittelbaren Umgebung beanstandet. Wegen dieser Mängel wurde der Antragsteller bereits mit Verfügung vom 14. Dezember 2000 unter Fristsetzung aufgefordert, die Schutzhütten so herzurichten, dass die Hütten trocken und wärmegedämmt sind und in der unmittelbaren Umgebung der Hütten auch bei lang anhaltendem Regen kein Matsch entsteht. Dieser nach den Verwaltungsakten

zwischenzeitlich bestandskräftigen Verfügung ist der Antragsteller – wie sich aus den einzelnen Stellungnahmen der Veterinärmedizienerin ergibt bisher entweder gar nicht oder nur unzureichend nachgekommen. Durch die Nichteinhaltung der Vorschriften über die Haltung von Hunden im Freien hat der Antragsteller auch gegen § 2 des Tierschutzgesetzes verstoßen, da die aufgrund von § 2a TierSchG ergangenen Verordnung zur Konkretisierung der Voraussetzungen für eine artgerechte Unterbringung der Tiere dient. Des Weiteren hat der Antragsteller auch trotz Aufforderung durch den Antragsgegner und Fristsetzung die Anforderungen an eine artgerechte Haltung der Hunde nicht innerhalb der gesetzten Frist sichergestellt, sodass die Behörde die Veräußerung des Hundes „X“ anordnen konnte. Insoweit ist auch nicht ersichtlich, dass der Antragsgegner das ihm eingeräumte Ermessen nicht ordnungsgemäß ausgeübt hat. Da sich der Antragsteller selbst – wie sich aus einer Gesprächsnotiz vom 13.02.2001 ergibt – gegenüber der beamteten Tierärztin dahingehend geäußert hat, er könne die Hunde, nachdem sie Schafe gerissen hätten, nicht mehr als Hütehunde halten und sie mussten getötet werden, war es nicht zu beanstanden, dass sich der Antragsgegner zum Schutz der Tiere für ihre Veräußerung entschieden hat.

Schließlich war der Antragsgegner auch nicht verpflichtet in dem laufenden Eilverfahren auf den Vorschlag des Antragstellers einzugehen, den Hund „X“ so lange bei einer Bekannten des Antragstellers unterzubringen, bis er einen ausreichend großen Zwinger für beide Hunde hergestellt habe. Hierbei ist es nämlich zum einen von Bedeutung, dass dem Antragsteller in der Verfügung vom 16.02.2001 das Halten von mehr als einem Hund verboten ist, er den Hund „X“ zurückerhalten hat und er diese Verfügung insoweit nicht angefochten hat. Zum Anderen ist es aber auch keine unsachgemäße Erwägung, wenn der Antragsgegner davon ausgeht, dass der Hund „X“ ein stabiles soziales Umfeld brauche, was bei häufigem Wechsel der Bezugsperson nicht gewährleistet sei.

Nach alledem musste der Antrag des Antragstellers mit der sich aus § 154 Abs. 1 VwGO ergebenden Kostenfolge abgelehnt werden.

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 13 Abs. 1 GKG, wobei die Kammer eine Halbierung des in etwa dem Wert des Tieres entsprechenden Streitwertes in der Hauptsache im Eilverfahren nicht vorgenommen hat, da durch die Veräußerung des Hundes vollendete Tatsachen geschaffen werden.

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