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Unterschreitung der Mindestgebühr durch Tierärzte – Geldbuße?

1. Urteil:

Berufungsgericht für Heilberufe bei dem VG Mainz

Az.: Kf 345/01.IVIZ

Urteil vom 19.09.2001


In dem berufsgerichtlichen Verfahren hat das Berufsgericht für Heilberufe bei dem Verwaltungsgericht Mainz aufgrund der mündlichen Verhandlung vorn 19. September 2001 für Recht erkannt:

Jeder Beschuldigte wird wegen Berufspflichtverletzung zu einer Geldbuße in Höhe von jeweils 500,–DM verurteilt.

Die Beschuldigten haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gründe

Die Beschuldigten betreiben in X eine tierärztliche Gemeinschaftspraxis. Am 11. Juli 2000 rief Frau Dr. um 15:50 Uhr in der Praxis an, um sich nach den Kosten für die Kastration einer weiblichen Katze zu erkundigen. Von einer Praxismitarbeiterin wurden ihr in Höhe von 120,–DM alles inklusive genannt. Auf Rückfrage, was die Kastration zweier Katzen kosten würde, wurde sie mit dem Beschuldigten Dr. verbunden. Dieser nannte für die erste Katze 130,–DM und 220,–DM für die Kastration zweier Katzen. In diesem Zusammenhang fand eine intensive Beratung über die Operationsmethode statt.

Der Vorstand der hat nach Anhörung der Beschuldigten mit Schriftsatz vom 30. März 2001, eingegangen bei Gericht am 4. April 2001, die Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens beantragt. Er vertritt die Auffassung, die Beschuldigten hätten berufsordnungswidrig die nach dem Gebührenverzeichnis vorgesehene Mindestgebühr unterschritten. Für die Kastration einer Katze seien mindestens folgende Positionen zu berechnen:

20g Allgemeine Untersuchung mit Beratung, Katze 14,–DM

Z 4.3e Injektionsnarkose 30,–DM

G 5. 4b Kastration Katze weiblich 90,–DM

504aa Injektion S.C.JE 9,–DM

Die Beschuldigten haben im wesentlichen geltendgemacht, sich in der Vergangenheit an eine in und von den Kollegen geübte Praxis angelehnt und für die Kastration einer Katze 130,–DM zuzüglich Mehrwertsteuer berechneten zu haben. Sie seien sich allerdings nicht darüber bewusst gewesen, dass bei der Kastration mehrerer Katzen ein und desselben Auftragsgebers ein Rabatt durch die Gebührenordnung nicht gedeckt sei, wobei es sicher auch zu berücksichtigen sei, dass gesonderte Beratungsleistungen gemäß Ziffer 20g bei mehreren Katzen wohl nicht anfallen. Die Unterschreitung der Gebührensätze sei somit unter Berücksichtigung dieser Umstände nicht sehr gravierend. Nach Einleitung des vorliegenden Verfahrens hätten sie selbstverständlich von der bisher ausgeübten Praxis Abstand genommen und ihre Gebühren auf den Mindestsatz der Gebührenordnung angehoben.

Die Feststellungen des vorstehenden Sachverhaltes beruhen auf den Geständnissen der Beschuldigten, dem Schreiben der Frau Dr. vom 12. Juli 2000 und der vom Vorstand der vorgelegten Akte. Sämtliche Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Dadurch, dass der Beschuldigte Dr. mit Billigung des Beschuldigten Dr. entsprechend der in ihrer tierärztlichen Gemeinschaftspraxis getätigten Übung am 11. Juli 2001 eine Anfrage von Frau Dr. dahingehend beantwortete, dass sie für die Kastration einer Katze einschließlich einer intensiven Beratungen über die Operationsmethode 130,–DM und für die Kastration von zwei Katzen einschließlich Beratungen 220 DM verlangen, haben sie ihre Berufspflichten gemäß §§ 43 Abs. 1, 20 HeiIBG in Verbindung mit § 11 BOTÄ verletzt.

§ 11 BOTÄ bestimmt, dass das ärztliche Honorar sich nach der Gebührenordnung für Tierärzte und den einschlägigen Bestimmungen über die Arzneimittelpreise richtet, wobei Verträge sowie Betreuungsverträge, die Pauschalvergütungen an Stelle der Berechnung von Einzelvergütungen vorsehen, der Gebührenordnung für Tierärzte und den arzneimittelrechtlichen Bestimmungen entsprechen müssen. Nach der Gebührenordnung muss für die Kastration einer weiblichen Katze einschließlich Beratung zumindest ein Gesamtbetrag von 143,–DM zuzüglich Mehrwertsteuer in Rechnung gestellt werden. Bei einer Kastration mehrerer Katzen ist ein Abschlag nicht erlaubt, insbesondere nicht im Hinblick auf eine angeblich einheitliche Beratung. Denn jede Beratung bezieht sich zumindest teilweise individuell auf das einzelne Tier, auf jeden Fall ist dies geboten.

Die Beschuldigten gestehen ein, gegen § 11 BOTÄ verstoßen zu haben. Bei der gegen die Beschuldigten wegen dieser schuldhaften Berufspflichtverletzung gemäß § 44 HeiIBG zu verhängenden berufsgerichtlichen Maßnahme muss besonders ins Gewicht fallen, dass sie nicht nur in dem einen aufgedeckten Falle die Gebührenordnung unterschritten haben, sondern dass sie in der Vergangenheit entsprechend einer bestehenden praktischen Übungen ebenso verfahren haben. Anderseits ist zu ihren Gunsten zu beurteilen, dass sie sofort nach einem entsprechenden Hinweis der sich nun an die Gebührenordnung gehalten und mit ihrer bisherigen berufsordnungswidrigen Praxis gebrochen haben. Unter Berücksichtigung all dieser Umstände erscheint der Kammer für die Beschuldigten eine Geldbuße von jeweils 500,–DM schuldangemessen und erforderlich, um sie zu veranlassen, in Zukunft ihre Berufspflichten zu beachten, ernst zunehmen und uneingeschränkt zu befolgen.

Die Beschuldigten haben gemäß § 94 Abs. 1 HeiIBG die Kosten des berufsgerichtlichen Verfahrens zu tragen, da gegen Sie auf eine in § 44 Heilberufsgesetz genannte Maßnahme erkannt worden ist.


2. Urteil:

BERUFSGERICHT FÜR HEILBERUFE BEI DEM VERWALTUNGSGERICHT MAINZ

Az.: Kf 594/01.MZ


In dem berufsgerichtlichen Verfahren hat das Berufsgericht für Heilberufe bei dem Verwaltungsgericht Mainz aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 28. November 2001 für Recht erkannt:

Jede Beschuldigte wird wegen Berufspflichtverletzung zu einer Geldbuße in Höhe von jeweils 1.000,– DM verurteilt.

Die Beschuldigten haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gründe

I.

Die Beschuldigten betreiben in eine tierärztliche Gemeinschaftspraxis. Bereits am 05. Januar 2001 erteilte der Vorstand der Ihnen eine Rüge wegen Nichteinhaltung der Gebührenordnung. Ein Rechtsmittel gegen die Rüge wurde nicht eingelegt und die mit der Rüge verbundene Gebühr wurde bezahlt.

Am 27. März 2001 brachte ein Hausangestellter eines anderen Tierarztes den Beschuldigten einen Kater zur Kastration. Die Kastration wurde durchgeführt, die Beschuldigten berechneten hierfür 70,00 DM.

Der Vorstand der hat nach Anhörung der Beschuldigten am 22. Juni 2001 die Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens beantragt. Er vertritt die Auffassung, für die Kastration eines Katers hätten die Beschuldigten mindestens 90,00 DM verlangen müssen. Laut Gebührenverzeichnis zur GOT müssten folgende Positionen berechnet werden:

Ziffer GOT Bezeichnung einfacher Satz GOT

20g Allgemeinuntersuchung Katze 14,–DM

Z 4.3e Injektionsnarkose Hund/Katze 30,– DM

G 5.4a Kastration Katze männlich 30,–DM

angewandte Medikamente (nach AMPreisV)

0,3 ml Rompun –,84 DM, 0,4 ml Ketavet 1,04 DM, Verbrauchsmaterial 1,71 DM

zusammen 77,59 DM, zuzügl. 16 % ges. MwSt 12,41 DM = Endbetreg 90,– DM

Bei dieser Berechnung handele es sich um das absolute Minimum ohne die allgemein übliche antibiotische Versorgung.

Die Beschuldigten haben im wesentlichen geltendgemacht, der Kater sei von der Besitzerin abgegeben und nach etwa zwei Stunden wieder abgeholt worden. Da das Tier absolute nicht handzahm gewesen sei, sei sofort die Narkose per Injektion eingeleitet worden. Folgende Abrechnung sei geboten gewesen:

Narkose 30,– DM

OP 30,– DM

Material 3,30 DM

Summe 63,30 DM

zzgl. MwSt 10,13 DM

Endsumme 73,43 DM

Die GOT sei somit lediglich um 3,43 DM unterschritten worden, was sie bedauern und natürlich umgehend berichtigen würden. Eine Beratung hätte nicht berechnet werden können, da die Besitzerin nicht anwesend gewesen sei.

II.

Die Feststellungen des vorstehenden Sachverhaltes beruhen auf den Einlassungen der Beschuldigten und der vom Vorstand der vorgelegten Akte, insbesonere der in dieser Akte enthaltenen Quittung vom 27. März 2001 (Blatt 2 der Beiakten).

Dadurch, dass die Beschuldigten am 27. März 2001 für die Kastration eines Katers lediglich 70 DM verlangt haben, haben sie ihre Berufspflichten gemäß §§ 43 Abs. 1, 20 HeiIBG in Verbindung mit § 11 BOTÄ verletzt.

§ 11 BOTÄ bestimmt, dass das ärztliche Honorar sich nach der Gebührenordnung für Tierärzte und den einschlägigen Bestimmungen über die Arzneimittelpreise richtet, wobei Verträge sowie Betreuungsverträge, die Pauschalvergütungen an Stelle der Berechnung von Einzelvergütungen vorsehen, der Gebührenordnung für Tierärzte und den arzneimittelrechtlichen Bestimmungen entsprechen müssen.

Nach der Gebührenordnung muss für die Kastration eines Katers einschließlich Beratung zumindest ein Gesamtbetrag von 90,00 DM in Rechnung gestellt werden. Die von dem Vorstand der aufgestellte Gebührenberechnung ist zutreffend. Entgegen der vorgetragenen Auffassung der Beschuldigten hätte auch eine Untersuchungs – /Beratungsgebühr in Rechnung gestellt werden müssen. In der Hauptverhandlung hat das Gericht den Beschuldigten eingehend dargelegt, dass eine die Gebühr auslösende Untersuchung stattgefunden haben muss. Zum einen müssen sich die Beschuldigten davon überzeugt haben, ob es sich um einen Kater oder eine Katze handelt. Zum anderen muss die von den Beschuldigten behauptete Nichtuntersuchungsfähigkeit des Tieres festgestellt worden sein, da der Kater den Beschuldigten fremd gewesen war. Dies haben die Beschuldigten eingesehen, so dass sich weitere Ausführungen hierzu erübrigen.

Bei der Bemessung der gegen jede Beschuldigte wegen dieser schuldhaften Berufspflichtverletzungen gemäß § 44 HeiIBG zu verhängenden berufsgerichtlichen Maßnahme muss ins Gewicht fallen, dass die Beschuldigten in der Vergangenheit ähnlich abgerechnet, also zu niedrige „Pauschalbeträge“ für derartige tierärztlichen Leistungen zugesagt und verlangt haben. Hierdurch haben sie sich einen unzulässigen Wettbewerbsvorteil gegenüber den Kolleginnen und Kollegen verschafft, die sich an die Gebührenordnung halten. Andererseits soll nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Beschuldigten ihre Verfehlungen letztlich eingestehen und sicherlich entsprechend ihrer glaubhaften Zusage gegenüber dem Gericht dafür Sorge tragen werden, dass in Zukunft in ihrer Praxis ordnungsgemäß abgerechnet wird. Hilfreich hierbei wird sicherlich , eine intensivere Lektüre der einschlägigen Gebührenordnung und deren Fallbeispiele und Anmerkungen sein. Unter Berücksichtigung all dieser Umstände erscheint der Kammer eine Geldbuße von 1.ooo,– DM für jede Beschuldigte schuldangemessenen und erforderlich, um beide Beschuldigte zu veranlassen, in Zukunft ihre Berufspflichten zu beachten, ernst zu nehmen und uneingeschränkt zu befolgen.

Der Beschuldigte hat gem. § 94 Abs. 1 HeilBG die Kosten des berufsgerichtlichen Verfahrens zu tragen, da gegen ihn auf eine in § 44 HeiIBG genannte Maßnahme erkannt worden ist.

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