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Tierarzt – Aufklärungspflichten vor Operation

LG Dresden – Az.: 6 O 127/14 – Urteil vom 01.06.2018

1. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Kläger 15.000,00 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 22.02.2014 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Widerklage wird abgewiesen.

3. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 24 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 76 %.

4. Das Urteil ist für die Parteien jeweils gegen Sicherheitsleitung i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 20.740,74 EUR festgesetzt.

Tatbestand

Der Kläger verlangt von den Beklagten als Gesamtschuldner Schadensersatz wegen fehlerhafter tierärztlicher Behandlung; die Beklagten verlangen von dem Kläger als Gesamtgläubiger Zahlung der tierärztlichen Behandlungskosten.

Der Kläger brachte den Hengst „…“, Geburtsjahr 2005, Rasse Quarter Horse, am 30.09.2013 in die Tierklinik der Beklagten, um bei dem Hengst eine Kastrationsoperation vornehmen zu lassen. Die Operation erfolgte am 01.10.2013 und verlief selbst komplikationslos. Bei der Aufwachphase stürzte das Pferd und zog sich eine Trümmerfraktur im linken Sprunggelenk zu. Nach Rücksprache mit dem Kläger wurde das Pferd noch am selben Tage wegen dieser Verletzung euthanasiert.

Der Kläger ist der Auffassung, dass die Aufwachbox nicht den Anforderungen entspreche, die an sie zu stellen sei. Deshalb sei das Pferd gestürzt. Weiterhin sei er über die Risiken der Narkose bei Pferden nicht aufgeklärt worden. Er habe nicht gewusst, dass es zu den Narkoserisiken bei einem Pferd gehöre, dass es im Rahmen der Aufwachphase bei in Narkose durchgeführten Operationen zu Stürzen mit schweren Verletzungen kommen könne, die ein Einschläfern des Pferdes erforderlich machen könnten. Hätte er um dieses Risiko gewusst, hätte er die Operation nicht durchführen lassen, weil das Halten des Pferdes als Hengst ohne Weiteres möglich gewesen wäre.

Aus den vorstehenden Gründen sei er auch nicht verpflichtet, die Kosten der Operation zu tragen.

Der Wert des Pferdes sei auch unverändert hoch geblieben; er habe es zum Preis von 20.000,00 EUR erworben.

Der Kläger beantragt, die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an den Kläger 20.000,00 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz gem. § 247 BGB seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagten beantragen,

1. die Klage abzuweisen.

2. widerklagend den Kläger zu verurteilen, an die Beklagten als Gesamtgläubiger 738,24 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Zustellung der Widerklage zu zahlen.

Sie bestreiten zunächst die Eigentümerschaft des Klägers hinsichtlich des Pferdes. Sie tragen vor, die Operation sei behandlungsfehlerfrei erfolgt. Die Aufwachbox entspräche den an sie zu stellenden Erfordernissen. Über die Risiken der Narkotisierung bei Pferden sei der Kläger aufgeklärt worden; im Übrigen sei dies nicht erforderlich, weil bekannt sei, dass die Narkotisierung von Pferden deshalb risikobehaftet sei, weil es im Rahmen der Aufwachphase zu Stürzen kommen könne, die so schwere Verletzungen nach sich zögen, dass die Pferde eingeschläfert werden müssten.

Im Übrigen sei das Pferd höchstens 5.000,00 EUR wert gewesen.

Da ihnen keine behandlungsfehlerhafte Operation bzw. Nachsorge vorgeworfen werden könne, sei der Kläger auch verpflichtet, die Kosten der Operation zu tragen.

Der Kläger beantragt, die Widerklage abzuweisen.

Aus den Gründen der Fehlerhaftigkeit der Operation sei er nicht verpflichtet, die Operationskosten zu tragen.

Wegen des weiteren Vortrags der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 17.08.2016 verwiesen.

Nach der Widerklageerhebung haben die Parteien übereinstimmend die klägerseits insoweit erhobenen negative Feststellungsklage für erledigt erklärt.

Das Gericht hat den Kläger und den Beklagten zu 3. zur beklagtenseits behaupteten Aufklärung des Klägers über die Risiken der Operation nach § 141 Abs. 1 ZPO angehört. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 17.08.2016 (Bl. 168 d. A.) verwiesen.

Das Gericht hat weiter Beweis erhoben durch die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Behandlungsfehlerhaftigkeit der Operation einschließlich der Anforderungen an den Aufwachraum; wegen der Einzelheiten des zu erhebenden Beweises wird auf den Gerichtsbeschluss vom 02.07.2014 (Bl. 34 ff. d.A.) und wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme auf das schriftliche Sachverständigengutachten des gerichtlichen Sachverständigen Herrn … vom 08.05.2015 (Bl. 49 ff. d.A.) sowie dessen Erläuterungen in der mündlichen Verhandlung vom 17.08.2016 (Bl. 168 ff. d.A.) verwiesen. Das Gericht hat weiter Sachverständigenbeweis zu einem You-Tube-Video, das das (eingeschläferte) Pferd zeigt, erhoben. Wegen des Beweisgegenstandes wird auf den Beschluss des Landgerichts Dresden vom 20.07.2017 (Bl. 207 ff. d.A.) und wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme auf das schriftliche Ergänzungsgutachten des gerichtlichen Sachverständigen Herrn … vom 31.01.2018 (Bl. 224 ff. d.A.) verwiesen.

Das Gericht hat weiter Sachverständigenbeweis vom Wert des Pferdes „…“ am 01.10.2013 erhoben. Wegen der Einzelheiten des angeordneten Beweises wird auf den Beschluss des Landgerichts Dresden vom 30.09.2016 (Bl. 181 ff. d.A.) und wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme auf das schriftliche Sachverständigengutachten der gerichtlichen Sachverständigen Frau … vom 13.02.2017 verwiesen.

Entscheidungsgründe

I.

Die zulässige Klage ist überwiegend begründet.

1. Das Gericht hat zunächst keine Zweifel daran, dass der Kläger Eigentümer des Quarter Horse „…“ gewesen ist. Der Kläger hat bereits mit Klageschrift in Kopie als Anlage die Kaufvertragsurkunde vorgelegt. Dass dieser Kaufvertrag, in dem der Preis von 20.000,00 EUR genannt ist und bei dem der Erhalt des Kaufvertrages quittiert worden ist, nicht dem Original der Kaufvertragsurkunde entspricht, haben die Beklagten nicht vorgetragen. Auch ist die Unterschrift des Klägers unter diesem Kaufvertrag auf den ersten Blick identisch mit der Unterschrift unter dem Behandlungsvertrag zur Durchführung der Kastration mit den Beklagten identisch.

2. Der Anspruch des Klägers auf Schadensersatz beruht – je nachdem, ob von einer vertraglichen oder vorvertraglichen Aufklärungspflicht auszugehen ist – auf §§ 280 Abs. 1, 611 oder 311 Abs. 2 BGB.

a) Nach diesen Vorschriften gehört es – nicht zuletzt auch in Verbindung mit § 242 BGB – zu den vertraglichen oder vorvertraglichen Pflichten derjenigen Partei, die für die andere (gegen Entgelt) eine Leistung erbringen soll, über die Gefahren aufzuklären, die mit der Leistungserbringung an den Rechtsgütern oder Vermögen des Leistungsempfängers eintreten können. Dementsprechend ist bei Kapitalanlagen über Umstände aufzuklären, die den Vertragszweck vereiteln oder den vom Anleger verfolgten Zweck gefährden können (BGH Urteil vom 06.03.2008, Az.: III ZR 298/05). Welchen Inhalt die Aufklärung im konkreten Fall haben muss, richtet sich nach dem Zweck der Aufklärungspflicht. Sie soll dem Betroffenen Klarheit über die ihm unter Umständen drohende Gefahr verschaffen und ihn in die Lage versetzen, von der Leistungserbringung überhaupt Abstand zu nehmen oder Vorkehrungen zur Minimierung des Risikos zu treffen (vgl. BGH Urteil vom 19.02.1957, VIII ZR 144/73).

b) Nach diesen Maßgaben war der Kläger damit über die Narkoserisiken aufzuklären, zu denen es – unstreitig – gehört, dass sich ein Pferd bei Stürzen, die im Zusammenhang mit der Aufwachphase aus der Narkose geschehen, so schwer verletzen kann, dass es eingeschläfert werden muss.

c) Eine solche Aufklärung war nur entbehrlich, wenn der Kläger dieses Risiko gekannt hätte oder die Beklagten davon hätten ausgehen können und dürfen, dass dem Kläger dieses (Narkose-)Risiko bekannt ist. Das vermag das Gericht nicht zu erkennen.

Soweit beklagtenseits auf die Leitlinien der Bundestierärztekammer zur Aufklärungspflicht in der Pferdepraxis verwiesen wird, in denen es zur Narkose heißt, dass bei jeder Narkose, besonders beim Pferd, ein Risiko bestehe, dessen Kenntnis üblicherweise bei jedem Pferdebesitzer vorausgesetzt werden könne und daher eine besondere Aufklärung über das normale Risiko einer allgemeinen Narkose beim klinisch unverdächtigem Pferd grundsätzlich nicht erforderlich sei, besteht schon keine Vermutung dafür, dass der Kläger hiervon Kenntnis gehabt hat. Hierauf angesprochen, hat der gerichtliche Sachverständige … in der mündlichen Verhandlung vom 17.08.2016 eingeschätzt, dass Pferdehalter die Leitlinie eher nicht kennen, sie sei nicht an Pferdehalter, sondern an Tierärzte gerichtet.

Im Übrigen handelt es sich insoweit um eine rechtliche Einschätzung, die ersichtlich auf der Rechtsprechung des BGH beruht, der in seinem Urteil vom 18.03.1980, Az.: VI ZR 39/79, ausgeführt hat, dass eine besondere Aufklärung über das normale Risiko einer Vollnarkose bei einem Pferd nicht erforderlich sei; jedermann wisse über ein solches allgemeines Risiko Bescheid. Soweit daraus teilweise gefolgert worden ist, dass die Kenntnis des Narkoserisikos üblicherweise bei einem Pferdebesitzer vorausgesetzt werden könne (OLG Oldenburg Beschluss vom 08.01.2013, Az.: 6 U 193/12; OLG Frankfurt Urteil vom 23.05.1996, Az.: 1 U 233/94; Landgericht Nürnberg-Fürth Urteil vom 08.03.2012, Az.: 11 O 3961/10), vermag das Gericht dem nicht zu folgen. Grundlage der zitierten Entscheidung des BGH war ein Verenden des Pferdes während der Narkose. Selbst wenn an die Aufklärung über Narkoserisiken im Rahmen von Routineoperationen im Bereich der Humanmedizin keine besonderen Anforderungen zu stellen sind (BGH, Urteil vom 18.03.1980, Az.: VI ZR 39/79 unter Hinweis auf BGH, Urteil vom 23.10.1979, Az.: VI ZR 197/87), handelt es sich vorliegend um ein besonderes Risiko bei Pferden, im Rahmen der Aufwachphase zu überstürzten Aufstehversuchen zu neigen, verbunden mit dem Risiko einer schweren Verletzung, die die Notwendigkeit der Einschläferung zur Folge hat.

Tierarzt - Aufklärungspflichten vor Operation
(Symbolfoto: Von Melinda Nagy/Shutterstock.com)

Soweit der Sachverständige dieses Risiko in der Erläuterung seines schriftlichen Gutachtens in der mündlichen Verhandlung vom 17.08.2016 als allgemeines Narkoserisiko bezeichnet hat, hat er dieses ersichtlich auf Pferde bezogen und nicht auf artenübergreifende Risiken. Soweit der Sachverständige … insoweit auch bei Pferden die postnarkotische Ausbildung einer Lungenentzündung, Koliken oder Verstopfungen als allgemeine Risiken bezeichnet, ist nicht erkennbar, was an besonderen Risikofaktoren bei Pferden noch übrig bleiben könnte. Jedenfalls im Verständnis der zitierten Entscheidung des BGH ist insoweit von einem besonderen Risiko auszugehen, weil in der Entscheidung des BGH keine Tatsachenmitteilungen gemacht werden, auf deren Grundlage der BGH zu dem Schluss gekommen ist, dass dem Pferdehalter (-eigentümer, -besitzer) als allgemeine Risiken der Narkose solche bekannt sind, die über das hinausgehen, was im Rahmen einer Parallelwertung in der Humanmedizin als allgemeine Narkoserisiken bekannt sind. Vielmehr folgt aus dem allgemein bekannten Narkoserisiko in der Humanmedizin nicht, dass nach dem Aufwachen aus der Narkose noch die Gefahr von Verletzungen besteht, die nicht im organischen Bereich liegen.

d) Die danach erforderliche Aufklärung über das Risiko schwerster Verletzungen durch Stürze bei übereilten Aufstehversuchen während der Aufwachphase haben die Beklagten nicht vorgenommen.

1) Den ihnen obliegenden Beweis haben sie in Folge klägerischem Bestreiten nicht erbracht. Auf die zunächst für die erfolgte Aufklärung angebotene Zeugin … haben die Beklagten verzichtet. Die Beklagten haben auch nur – worauf das Gericht in der Terminsbestimmung vom 08.09.2015 (Blatt 86 f.) hingewiesen hat – die erste Seite des Behandlungsvertrages vorgelegt. Das stimmt mit den Angaben des Klägers seiner Anhörung in der mündlichen Verhandlung vom 17.08.2016 (Bl. 178 ff. d.A.) überein, nachdem ihm nur dieses Blatt, auf einem Klemmbrett befestigt, gegeben worden sei. Der Beklagte zu 3. hat angegeben, den Kläger rein auf das Papier hinsichtlich der Risiken hingewiesen zu haben. Nach seinen Angaben soll die Risikoaufklärung allein in der Weise erfolgt sein, dass er den Kläger gebeten habe, dass Papier auszufüllen. Aus der Ausfüllung und Unterzeichnung des Vertrages, wie mit der Anlage B1 vorgelegt, kann auch nicht sicher auf die Aufklärung über Narkose- und Operationsrisiken geschlossen werden, weil nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Rückseite des als Anlage B1 vorgelegten Vertrages mit der „Aufklärung über Narkose- und Operationsrisiken“ bedruckt ist. Zwar ist klägerseits der Vertrag so vorgelegt worden. Dies kann allerdings auch nachträglich durch Kopieren auf Doppelseite entstanden sein, wie in der mündlichen Verhandlung vom 17.08.2016 erörtert.

2) Im Übrigen wäre diese „Aufklärung über Narkose- und Operationsrisiken“ auch unzureichend, weil sie sich – nur der Absatz 1 behandelt Narkoserisiken – allein auf Risiken bezieht, die Atmung, Herz und Kreislauf betreffen. Anders kann der Satz „Während der Narkose werden Atmung, Herz und Kreislauf ständig überwacht.“ nicht verstanden werden. Soweit weiter ausgeführt ist, dass sich das Risiko eines Zwischenfalls nie ausschließen lasse, es jedoch gering sei, werden damit schon auf Grund des systematischen Zusammenhangs nur Risiken angesprochen, die Atmung, Herz und Kreislauf während der Narkose betreffen. Das Verletzungsrisiko durch Sturz während der Aufwachphase ist damit nicht einmal ansatzweise benannt.

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e) Das Gericht hat auch keine Zweifel, dass der Kläger von der streitgegenständlichen Operation abgesehen hätte, wenn er über das Verletzungsrisiko während der Aufwachphase des Pferdes aus der Narkose gewusst hätte. Gerade weil das Pferd ein Rennpferd gewesen ist, ist es ohne Weiteres nachvollziehbar, dass der Kläger jedes vermeidbare Risiko auch vermieden hätte, das den Einsatz als weiterhin erfolgreiches Rennpferd gefährdet hätte.

3. Bei dieser Sachlage kann dahinstehen, dass im Übrigen hinsichtlich der tierärztlichen Behandlung als solcher und das Entsprechen der Aufwachbox an die an sie zu stellenden Anforderungen kein Behandlungsfehler festzustellen ist.

4. Der Höhe nach steht dem Kläger auch ein Schadensersatz von 15.000,00 EUR zu.

Das Gericht folgt der gerichtlichen Sachverständigen …, die in ihrem Gutachten vom 13.02.2017, dass das Pferd „…“ zum Zeitpunkt der Operation am 01.10.2013 einen Wert i.H.v. 15.000,00 EUR gehabt hat. Die bei dem You-Tube-Video (www.you-tube.com/watch?v=ZHe6uXS-sYJc) dieses Pferdes hörbaren Atemgeräusche stellen keinen wertmindernden Faktor dar. Das Gericht folgt den Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen … in dem hierzu erstelltem Gutachten vom 31.01.2018 (Bl. 224 ff. d.A.), dass eine Diagnose Kehlkopfpfeifen ohne endoskopische Untersuchung nicht zu stellen war und als Ursache für dieses Atemgeräusch eine Vielzahl von Erkrankungen in Frage kommen.

Selbst wenn auf Grund der hörbaren Atemgeräusche bei dem Video von einem pathologischen Befund auszugehen wäre, ist nichts dafür ersichtlich, dass dieser pathologische Befund noch gegeben war, als der Kläger das Pferd am 30.09.2013 bei den Beklagten für die am 01.10.2013 vorgesehene Operation abgab.

Einwendungen gegen die Feststellungen von Herrn … in seinem Gutachten vom 31.01.2018 sind auch nicht erhoben worden. Insbesondere haben die Parteien nicht in Zweifel gezogen, dass Grundlage dieses Gutachtens von Herrn … das You-Tube-Video gewesen ist, auf dem die Beklagten die pathologischen Atemgeräusche meinen hören zu können.

Dass das Pferd „…“ einen Wert von 20.000,00 EUR gehabt hat, lässt sich nach allem nicht feststellen; vielmehr ist von den sachverständigenseits angegebenen 15.000,00 EUR auszugehen.

5. Der Anspruch auf die Zinsen beruht auf § 288 Abs. 1, 291 BGB.

II.

Aus den unter I. dargestellten Gründen war die Widerklage abzuweisen, weil die Beklagten nach §§ 249 Abs. 1 BGB den Zustand herzustellen haben, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

Hätten die Beklagten ihrer Aufklärungspflicht genügt, hätte der Kläger von der Operation Abstand genommen, sei es, dass er den Operationsvertrag mit den Beklagten nicht abgeschlossen hätte, sei es, dass er die Operation nicht hätte durchführen lassen, was der Sache nach bedeutete, vom Vertrag zurückzutreten. Es entspricht dem Wesen der Aufklärungspflicht, den Rücktritt vom Vertrag zuzulassen, wenn der Behandlungs-/Operationsvertrag bereits als geschlossen zu betrachten wäre, bevor die Aufklärung erfolgt ist.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 91 a ZPO.

Für die Kostenquotelung war von einem Streitwert von insgesamt 20.740,74 EUR auszugehen.

Soweit die Parteien den Antrag des Klägers auf Feststellung, nicht verpflichtet zu sein, die Rechnung der Beklagten vom 24.10.2013 i.H.v 740,74 EUR zu zahlen, von dem Widerklageantrag i.H.v 738,24 EUR mit 2,50 EUR differiert, handelt es sich um die beklagtenseits in der Rechnung vom 24.10.2013 in Rechnung gestellten 2,50 EUR Mahngebühren. Über ihre Kosten war nach § 91 a ZPO nach billigem Ermessen zu entscheiden, weil die Widerklage in Höhe ihres Streitwerts den Feststellungsantrag überlagert.

Diese 2,50 EUR waren zu Lasten der Beklagten zu berücksichtigen, weil ihr – wie oben unter II. ausgeführt – der Anspruch auf die vertraglichen Operationskosten nicht zustand.

IV.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt für beide Parteien aus § 709 ZPO.

V.

Ein selbständiger Streitwert der Widerklage war nach § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG nicht festzustellen, weil der Klageantrag Ziffer 2. auf Feststellung, dass der Kläger nicht verpflichtet ist, die Rechnung der Beklagten vom 24.10.2013 i.H.v 740,74 EUR zu zahlen, denselben Streitgegenstand wie die Widerklage darstellt, sodass nur der höhere Streitwert des Klageantrages Ziffer 2. anzusetzen war. Ein Abschlag in Bezug auf das Feststellungsbegehren war nicht zu machen, weil es sich insoweit um eine negative Feststellungsklage handelt.

 

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