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Tierarztbehandlungsvertrag und Zurückbehaltungsrecht am Tier bis zur Bezahlung

Landgericht Mainz

Az: 6 S 4/02

Verkündet am 30.04.2002

Vorinstanz: Amtsgericht Alzey – Az.: 22 C 217/01


In dem einstweiligen Verfügungsverfahren hat die 6. Zivilkammer des Landgerichts Mainz auf die mündliche Verhandlung vom 26.03.2002 für Recht erkannt:

1. Auf die Berufung des Verfügungsbeklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Alzey vom 30.11.2001 (22 C 217/01) abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die einstweilige Verfügung vom 12.09.2001 wird aufgehoben und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vom 12.09.2001 wird zurückgewiesen.

2. Der Verfügungskläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Tatbestand:

Der Verfügungskläger (künftig Kläger genannt) macht gegen den Verfügungsbeklagten (künftig Beklagter genannt) einen Anspruch auf Herausgabe seines Hundes geltend.

Der Kläger betreibt eine Hobbyhundezucht und ist Halter des (altdeutschen Boxerhundes (Boerboel) „Max“. Der Beklagte ist Tierarzt und betreibt in Alzey eine Tierklinik.

Am Abend des 09.09.2001 brachte der Kläger seinen Boxer wegen einer Milzruptur in die Tierklink des Beklagten. Dort wies man ihn darauf hin, dass das Tier sofort operiert werden müsse, wolle man es noch retten, und dass eine solche Operation 2.500,00 bis 3.000,00 DM kosten werde. Der Kläger willigte in die Operation und unterzeichnete einen „Anästhesie-/Operationsanamnesebogen“ (Bl. 102 d.A.) mit Datum vom 10.09.2001, der u.a. folgende Klausel enthielt: „Ich erkläre, dass ich das fällige tierärztliche Honorar beim Abholen entrichten werde.“

Ferner leistete der Kläger mittels Lastschrifteinzugsverfahren und seiner EC-Karte eine Vorschusszahlung in Höhe von 1.500,– DM.

Als der Kläger seinen Hund nach erfolgreicher Operation am 11.09.2001 abholen wollte, wurde er aufgefordert, zunächst die Operationskosten, die sich insgesamt auf 3.600, — DM abzüglich des bereits gezahlten Vorschusses beliefen, zu begleichen. Die vom Kläger daraufhin angebotene Zahlung mittels Lastschrift wurde mit dem Hinweis verweigert, man könne nur eine Barzahlung oder Zahlung Kittels EC-Karte und Geheimzahl akzeptieren. Der Kläger war jedoch außer Stande, einer dieser Möglichkeiten nachzukommen. Der Hund wurde dem Kläger daraufhin unter Berufung auf ein Zurückbehaltungsrecht nicht ausgehändigt. Eine Rechnung wurde dem Kläger trotz ausdrücklichen Verlangens nicht ausgestellt; man bot ihm lediglich an, nach Zahlung eine Quittung anzufertigen.

Der Kläger hat vorgetragen: Dem Beklagten stehe kein Zurückbehaltungsrecht an dem Hund zu. Dies folge zum einen daraus, dass der Beklagte bis zur Rechnungsstellung keine fällige Forderung gegen ihn habe. Zum anderen könne an einem Tier kein Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht werden. Tiere seien keine Sachen und die emotionale Bindung zwischen Tier und Halter dürfe nicht als Druckmittel zur Durchsetzung wirtschaftlicher Interessen eingesetzt werden.

Auf Antrag des Klägers hat das Amtsgericht Alzey am 12.09.2001 ohne mündliche Verhandlung eine einstweilige Verfügung erlassen und dem Beklagten aufgegeben, den Hund „Max“, Rasse: altdeutscher Boxer (Boerboel), Geburtsdatum: 26.02.2001 mit der Nr. xxxx an den Kläger herauszugeben (Bl. 7 ff. d.A.). Hiergegen hat der Beklagte Widerspruch eingelegt (Bl. 17 ff. d.A.).

Nach Wiedererlangung des Hundes im Wege der Zwangsvollstreckung hat der Kläger den Rechtsstreit für erledigt erklärt (Bl. 42 d.A.). Der Beklagte hat der Erledigungserklärung widersprochen (Bl. 60 d.A.). In der mündlichen Verhandlung vom 02.11.2001 ist der Kläger nach entsprechendem Hinweis des Gerichts wieder zu seinem ursprünglichen Antrag zurückgekehrt.

Der Kläger hat beantragt, die einstweilige Verfügung vom 12.09.2001 aufrechtzuerhalten.

Der Beklagte hat beantragt, die einstweilige Verfügung vom 12.09.2001 aufzuheben und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen. Der Beklagte hat vorgetragen: Der Kläger sei bereits bei der Ablieferung des Hundes in der Tierklinik darauf hingewiesen worden, dass er die Behandlung bei Abholung bezahlen müsse, dass dies aber nicht mittels Lastschrifteinzugsverfahrens möglich sei. Als der Kläger den Hund habe abholen wollen, habe man ihm angeboten, eine Quittung auszustellen, die alle Angaben einer Rechnung enthalte.

Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Verfügung hätten nicht vorgelegen. Der Kläger habe keinen durchsetzbaren Herausgabeanspruch, da ihm selbst ein Zurück-behaltungsrecht zustehe. Auch habe dem Hund durch den Verbleib in seiner Klinik kein Nachteil gedroht, zumal der Hund dort unter ärztlicher Aufsicht gestanden hätte.

Das Amtsgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der präsenten Zeugen D und E.

Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird verwiesen auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 02.11.2001 (Bl. 66.ff. d.A.).

Durch Urteil vom 30.11.2001 hat das Amtsgericht Alzey die einstweilige Verfügung vom 12.09.2001 aufrechterhalten und zur Begründung ausgeführt, dem Beklagten stehe gegenüber dem Herausgabeanspruch des Klägers kein Zurückbehaltungsrecht zu. Wegen der Begründung im einzelnen wird auf das Urteil (Bl. 78 ff. d.A.) verwiesen.

Gagen dieses Urteil hat der Beklagte form- und fristgerecht Berufung eingelegt.

Er trägt vor: Bei Abschluss des Behandlungsvertrages sei ein vertragliches Zurückbehaltungsrecht vereinbart worden. Dieses verstoße weder gegen die guten Sitten noch gegen das Tierschutzgesetz. Der Hund hätte in ärztlicher Obhut kein Leid im Sinne des § l Tierschutzgesetz erlitten. Auch sei der Hund als Zuchttier pfändbar, so dass auch ein Zurückbehaltungerecht bejaht werden müsse.

Der Beklagte beantragt, unter Aufhebung des am 30.11.2001 verkündeten Urteils des l Amtsgerichts Alzey (AZ: 22 C 217/01) den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.

Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Kläger nimmt auf sein erstinstanzliches Vorbringen Bezug. Darüber hinaus ist er der Ansicht, der Hund sei nicht pfändbar und könne auch nicht zurückbehalten werden.

Entscheidungsgründe :

Die zulässige Berufung ist begründet. Die einstweilige Verfügung war auf die Berufung des Beklagten aufzuheben und der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen. Denn der Kläger hat keinen Verfügungsanspruch.

Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen durchsetzbaren Herausgabeanspruch aus § 985 BGB.

Der Durchsetzbarkeit des Herausgabeanspruchs steht ein Zurückbehaltungsrecht des Beklagten aus § 273 Abs. l BGB entgegen.

Der Beklagte hat gegen den Kläger einen fälligen Zahlungsanspruch aus dem zwischen den Parteien am 09.09.2001 (Datum der Vertragsurkunde: 10.09.2001, Bl. 102 d.A.) abgeschlossenen Tierarztbehandlungsvertrag). Dieser Anspruch resultiert aus demselben rechtlichen Verhältnis wie der Herausgabeanspruch des Klägers, beide sind in der Überlassung des Hundes zur tierärztlichen Behandlung begründet.

Bei Vertragsschluss hat sich der Kläger ausweislich des von ihm unterschriebenen Anästhesie- und Operationsanamnesebogens (Bl. 102 d.A.) wirksam dazu verpflichtet, bei Abholung des Hundes das tierärztliche Honorar zu entrichten.

Unbeachtlich ist, dass die genaue Höhe des Honorars zu diesem J Zeitpunkt noch nicht feststand und die von der behandelnden Ärztin, der Zeugin Dr. U geschätzten Kosten von 2.500,— DM bis 3.000,— DM schließlich hinter den. tatsächlich geltend gemachten Kosten von 3.600,— DM zurückblieben.

Bei der Angabe der voraussichtlichen Kosten handelte es sich nicht um eine verbindliche Festlegung der höchstens anfallenden Kosten. Vielmehr folgt aus der Natur eines tierärztlichen Behandlungsvertrages gerade, dass sich bei Durchführung einer Operation jederzeit Komplikationen ergeben könnten, durch die weitere Kosten anfallen können. Auch ist nach §§ 133, 157 BGB davon auszugehen, dass Vertragsgegenstand die Operation mit allen notwendig zu treffenden Maßnahmen sein sollte, und zwar zu den hierfür üblichen Tarifen. Dem Kläger kam es im wesentlichen darauf an, seinen Hund zu retten, nicht hingegen darauf, eine strikte Kostengrenze zu setzen. Dies lässt sich insbesondere daraus schließen, dass in dem Anästhesie- und Operationsanamnesebogen, der den Abschluss des Behandlungsvertrages dokumentiert, keine Regelung bezüglich der Höhe der Behandlungskosten aufgenommen wurde.

Eine Abweichung von 20 % gegenüber dem ursprünglich schätzungsweise veranschlagten Betrag hält sich auch noch im Rahmen dessen, was typischerweise als Abweichung erwartet werden muss. Ein Betrag von 600,— DM stellt keine unbillige Überschreitung der voraussichtlich anfallenden Kosten dar.

Der Behandlungsvertrag ist auch nicht nach § 138 BGB wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nichtig.

Eine Nichtigkeit des Vertrages nach § 138 Abs. 2 BGB scheidet bereits deshalb aus, weil die eingeforderten Behandlungskosten nicht in einem auffälligen Missverhältnis zu der durchgeführten Operation stehen. Aus der Quittung des Beklagten (Bl. 63 d.A.) folgt, dass keine willkürlichen oder ungerechtfertigten Beträge für die Operation des Hundes entrichtet werden sollten, sondern einzelne Leistungen und Medikationen pfenniggenau, leistungsbezogen und nachvollziehbar entlohnt werden sollten.

Auch aus § 138 Abs. l BGB folgt keine Nichtigkeit des Behandlungsvertrages. Der Vertrag verstößt weder seinem Inhalt noch den Umständen, die zu seinem Abschluss geführt haben, nach gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden. Zwar befand sich der Kläger bei Abschluss des Vertrages insofern in einer Ausnahmesituation, als sein Tier lebensgefährlich verletzt war und die Tierärztin diagnostiziert hatte, der Hund müsse sofort operiert werden, um gerettet werden zu können. Der Kläger stand vor der Wahl, den Vertrag abzuschließen und den Anästhesie- und Operationsanamnesebogen zu unterschreiben oder aber das Tier sterben zu lassen bzw. in eine andere Klinik zu fahren.

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Es ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Kläger die Tierklinik des Beklagten gerade aus dem Grund aufgesucht hatte, einen Behandlungsvertrag abzuschließen. Von dem Bereitsschaftstierarzt wusste er bereits, dass eine aufwendige Behandlung zur Rettung des Tieres erforderlich sein würde. Nach dem ersten Untersuchungsbefund der Zeugin Dr. l stand es dem Kläger dennoch frei, sich gegen die teuere Operation zu entscheiden und den Hund wieder mitzunehmen. Der Kläger ist in seiner Entscheidungsfreiheit von seiten der Tierklinik nicht beeinflusst worden. Er wurde keinerlei moralischem Druck ausgesetzt; vielmehr wurde ihm sogar ausdrücklich angeboten, das Tier unter Vermeidung der hohen Operationskosten einschläfern zu lassen.

Ferner ist zu beachten, dass der Kläger sich bei Vertragsschluss nur dazu verpflichtet hat, die Operation angemessen zu vergüten. Dies ist die nach dem Gesetz – unabhängig von der Einordnung des Behandlungsvertrages als Werk – oder Dienstvertrag – stets zu erbringende Gegenleistung, vergleiche §§ 612, 632 BGB. Die Vereinbarung dessen, was dem gesetzlichen Leitbild entspricht, kann nicht gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstoßen.

Der Anspruch des Beklagten war am 11.09.2001 nach Abschluss der Behandlung des Hundes auch fällig. Unabhängig von der Einordnung des Behandlungsvertrages als Dienst- oder Werkvertrag trat gem. §§ 614/641 BGB mit Abschluss des Behandlungsvertrages und dem Herausgabeverlangen des Klägers Fälligkeit der Honorarforderung ein. Keine Fälligkeitsvoraussetzung war die Stellung einer Rechnung seitens des Beklagten. Die Stellung einer Rechnung ist grundsätzlich keine Voraussetzung für die Fälligkeit einer Forderung (vgl. OLG München NJW 1988, 270, 271; Münchner Kommentar-Keller, 3. Aufl., § 271 Rn. 14). Dies muss aus Gründen des gerechten Interessenausgleichs zwischen Unternehmer und Besteller, insbesondere im Hinblick auf die sonst durch die Verzögerung der Rechnungsstellung mögliche Herauszögerung des Zeitpunkts des Verjährungsbeginns, selbst für den Werkvertrag gelten (vgl. BGHZ 79, 176, 178) OLG Gelle NJW 1986, 327; Grimme, NJW 1987, 468 ff.).

Die Fälligkeit einer Forderung ist nur dann von der Erteilung einer Rechnung abhängig, wenn dies gesetzlich angeordnet ist (so etwa in § 12 Abs. 2 GOÄ für Honorare von Humanmedizinern oder in § 16 Nr. 3 VOB/B) oder wenn der Schuldner den zu zahlenden Betrag allein gar nicht ermitteln kann (Münchner Kommentar a.a.O. § 271 Rn. 15; Staudinger-Selb, 13. Aufl., § 271 Rn. 7).

Vorliegend stand die Höhe der Forderung nach Durchführung der Operation fest und war dem Kläger auch bekannt. Nach Aussage der Zeugin Dr. H (Bl. 68 d.A.) hat diese den Kläger bereits vor seinem Erscheinen in der Tierklinik telefonisch darüber informiert, dass sich das Behandlungshonorar auf 3.600,— DM belaufe. Diese Aussage ist insofern glaubhaft, als die Zeugin weiter ausgeführt hat, der Kläger sei im Zeitpunkt des Telefonats noch nicht sicher gewesen, ob er sein Tier am selben Tag abholen könne, so dass man im Laufe des Gesprächs über die Behandlungskosten auch noch über die Kosten der Versorgung des Hundes bis zum nächsten Tag gesprochen habe.

Auch in der Praxis selbst ist der Kläger unstreitig mündlich über die Höhe der Behandlungskosten informiert worden.

Des weiteren muss berücksichtigt werden, dass sich der Kläger mit seinem Verlangen nach einer Rechnung insofern zu seinem eigenen vorherigen Verhalten in Widerspruch gesetzt hat, dass er sich schon dazu bereit erklärt hatte, die 3.600,— DM zumindest unter Vorbehalt zu zahlen. Erst nachdem es ihm nicht gelungen war, Bargeld zu besorgen und von seiten der Tierklinik eine Zahlung mittels EC-Karte und Lastschrifteinziehungsverfahren abgelehnt worden war, bestand der Kläger darauf, vor Zahlung eine als solche ausgewiesene Rechnung zu erhalten.

Schließlich muss berücksichtigt werden, dass die Tierklinik dem Kläger angeboten hatte, ihm eine vollständig aufgeschlüsselte Quittung in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der von ihm vorgenommenen Zahlung auszustellen. Dies ist insofern als erwiesen anzusehen, als sowohl die Zeugin Ed auch die Zeugin Dr. U (Bl. 66 d.A.) dies bekundet haben und der Beklagte eine genau aufgeschlüsselte vom 12.09.2001 datierte Quittung vorgelegt hat (Bl. 63 ff. d.A.). Die so geartete Quittung hätte es dem Kläger ermöglicht, die einzelnen Positionen der Honorarforderung nachzuvollziehen und ggfls. konkrete Rückforderungsansprüche geltend zu machen.

Zudem hätte dem Kläger spätestens am darauffolgenden Tag die Rechnung überreicht werden können, wenn er den Hund gegen Zahlung von Bargeld beim Beklagten abgeholt hätte statt beim Amtsgericht Alzey den Erlass einer einstweiligen Verfügung zu beantragen.

Dia Geltendmachung des Zurückbehaltungsrechts ist auch nicht deshalb treuwidrig, weil der Kläger angeboten hat, die Forderung des Beklagten mittels EC-Karte und Lastschrifteinziehungsverfahren zu begleichen. Die Zahlung im Lastschrifteinziehungsverfahren stellt eine Leistung erfüllungshalber dar, auf die sich ein Gläubiger nicht einlassen muss.

Der Hund ist tauglicher Gegenstand eines Zurückbehaltungsrechts. Die Zurückbehaltung eines Tieres steht weder generell im Widerspruch zu § l Tierschutzgesetz, wonach der Mensch aus Verantwortung für das Tier als Mitgeschöpf dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen hat, noch zu § 90 a BGB, der besagt, dass Tiere keine Sachen sind, sondern die für Sachen geltenden Vorschriften auf sie nur entsprechend anwendbar sind.

Zwar kann aus der im „Gesetz zur Verbesserung der Rechtsstellung des Tieres im Bürgerlichen Recht“ getroffenen gesetzgeberischen Wertung, dass Tiere rechtlich von Sachen abzugrenzen sind, und aus § l Tierschutzgesetz gefolgert werden, dass eine rein sachenrechtliche Betrachtungsweise der Betrachtung des Tieres als Mitgeschöpf nicht mehr gerecht wird (LG Stuttgart NJW RR 1991, 446; Mühe, NJW 1990, 2238). Andererseits ordnet § 90 a Satz 3 BGB jedoch die entsprechende Anwendung der für Sachen geltenden Vorschriften an. Hierdurch soll gewährleistet werden, dass Tiere trotz ihrer rechtlichen Aufwertung zum Mitgeschöpf weiterhin als Gegenstand verpflichtender Geschäfte und sachenrechtlicher Vorgänge dem Rechtsverkehr zugänglich bleiben (Münchner Kommentar-Holch, § 90 a Rn. 9).

Dies lässt den Schluss zu, dass Tiere nach wie vor Wert-„Sachen“ l sind (vgl. Staudinger-Selb, 13. Aufl., § 273 Rn. 29) und im Regelfall auch entsprechend behandelt werden müssen.

Die für Sachen geltenden Vorschriften sollen nach dem Willen des Gesetzgebers nur dann nicht anwendbar sein, wenn dies dem Tierschutz widerspricht (Mühe a.a.O. S. 2239). Kann somit § 90 a BGB und dem Tierschutzgesetz kein genereller Ausschluss eines Zurückbehaltungsrechts entnommen werden (OLG München RDL 2000, 27, 28), kann sich der Ausschluss eines Zurückbehaltungsrechts nur für den jeweiligen Einzelfall unter Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben und der Eigenart des Schuldverhältnisses ergeben.

Bei der Beurteilung des Einzelfalls sind dann maßgeblich die Aspekte des Tierschützes zu berücksichtigen. So muss ein Zurück-behaltungsrecht etwa verneint werden, wenn bei dem Tier durch den l Verbleib beim Gläubiger Vereinsamungsgefühle, seelischer Schmerz oder gar organische Krankheiten entstehen (OLG München a.a.O. § 28). Gleiches gilt für den Fall, dass das Tier von einer Person getrennt wird, auf die es besonders fixiert ist (Münchner Kommentar-Keller, 3. Aufl. § 273 Rn. 53).

Der Kläger hält den streitgegenständlichen Hund in seiner Eigenschaft als Hobbyhundezüchter. Er hat nicht substantiiert vorgetragen, dass ihn und das Tier eine besondere, über das übliche Maß hinausgehende Zuneigung verbindet. Vielmehr ist davon auszugehen, dass er als Züchter gerade darauf achtet, eine gewisse Distanz zum Tier zu wahren, um einen eventuellen Verkauf des Tieres zu ermöglichen. Insofern unterscheidet sich der vorliegende Fall auch von dem vom Landgericht Stuttgart entschiedenen ähnlich gelagerten Fall, in dem ein Zurückbehaltungsrecht an Hunden verneint wurde (NJW RR 1991, 446). Dort bestand eine besonders enge Bindung zwischen Tier und Halter.

Weiter ist zu berücksichtigen, dass der Hund bei Ausübung des Zurückbehaltungsrechts in der Obhut der Tierklinik des Beklagten verblieben oder später an eine Tierpflegestelle abgegeben worden wäre. Hier ist eine sachgerechte und sogar fachmännische Versorgung des Hundes zu erwarten. Zwar mag der Hund sein Herrchen, den Kläger, dort vermissen. Neben der zu unterstellenden geringen emotionalen Bindung zwischen dem Hund und dem Kläger ist aber zu berücksichtigen, dass jedenfalls nicht davon ausgegangen werden kann, dass das Tier während des Aufenthalts Schmerzen oder Leiden im Sinne des § l Tierschutzgesetz erfahren hätte. Von einer körperlichen Beeinträchtigung in Form von Schmerzen kann bereits wegen der fachmännischen Betreuung nicht ausgegangen werden. Auch hätte der Hund keine Leiden erfahren. Unter Leiden versteht man Einwirkungen und Beeinträchtigungen des Wohlbefindens, die über ein schlichtes Unbehagen hinausgehen und die der Wesensart des Tieres zuwiderlaufen, instinktwidrig sind und von dem Tier gegenüber seinem Selbst- und Arterhaltungstrieb als lebensfeindlich empfunden werden (Lorz-Metzger, Tierschutzgesetz, 5. Aufl. 1999, § l Rn. 33). Beim Aufenthalt in einer Tierklinik oder Pflegestelle wäre der Hund artgerecht gehalten worden und hätte allenfalls Unbehagen verspürt.

Des weiteren muss Berücksichtigung finden, dass der Kläger die besonders enge Beziehung zwischen ihm und seinem Hund durch sein Verhalten selbst zweifelhaft gemacht hat. Hätte er tatsächlich befürchtet, sein Tier würde durch den Verbleib in der Tierklinik Schaden nehmen, hätte er zur Wiedererlangung des Hundes nicht den umständlichen Weg der Beantragung einer einstweiligen Verfügung gewählt sondern am nächsten Tag die Rechnung durch Zahlung beglichen und seinen Hund abgeholt.

Nach Aussage der Zeugin Dr. R (Bl. 66 ff.d.A.) ist der Kläger sowohl bei der Ablieferung des Tieres als auch bei dem Telefonat am 11.09.2001 darauf hingewiesen worden, dass er das Honorar bei Abholung bar entrichten müsse. Diese Aussage ist besonders unter dem Gesichtspunkt als glaubhaft anzusehen, als die Zeugin zum Hintergrund dieser Informierung des Klägers ausgeführt hat, dass die Klinik grundsätzlich keine Zahlung im Lastschrifteinziehungsverfahren akzeptiere und sie den Kläger bei der Vorschussleistung auf die Ausnahmesituation hingewiesen habe. Mit dieser Kenntnis wäre es dem Kläger ein leichtes gewesen, sich bereits vor dem 11.09.2001 Bargeld in ausreichender Menge zu besorgen.

Auch stehen die Zweifel des Klägers an der Richtigkeit der Honorarforderung der Zumutbarkeit einer Zahlung nicht entgegen. Es stand dem Kläger frei und ist ihm sogar von selten der Tierklinik angeboten worden, unter Vorbehalt zu zahlen und sich so die Möglichkeit einer genauen Prüfung der Forderung, ggfls. durch die Landestierärztekammer, offen zu halten.

Auch aus dem in § 811 c ZPO normierten Pfändungsschutz für Haustiere lässt sich vorliegend kein Ausschluss des Zurückbehaltungsrechts des Beklagten folgern.

Gem. § 811 c ZPO können Haustiere, die nicht zu Erwerbs zwecken gehalten werden, nicht gepfändet werden. Der Grund für diese Regelung liegt darin, dass aus Gründen des Tierschutzes nicht in die enge Beziehung zwischen Schuldner und Tier eingegriffen werden soll (Zöller-Stöber, 21. Aufl., § 811 c Rn. 2). Dieser Gedanke kann auch auf das Zurückbehaltungsrecht übertragen werden (so OLG München RDL 2000, 27, 28). Auch hier wird durch die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts die emotionale Bindung zwischen Tier und Halter materialisiert und der Rechtsstreit auf dem Rücken des Tieres ausgetragen.

Vorliegend ist aber zu beachten, dass der Kläger eine Hobbyhundezucht betreibt. Pfändungsschutz nach § 811 c ZPO genießt aber nur das nicht zu Erwerbszwecken gehaltene Tier. Aus Erwerbszwecken wird ein Tier gehalten, wenn es als Einnahmequelle dient und bei seiner Haltung wirtschaftliche Erwägungen im Vordergrund stehen (Lorz, MDR 1990, 1057). Insofern bestehen erhebliche Zweifel daran, ob der Kläger als Hobbyhundezüchter den Hund nicht primär unter wirtschaftlichen Aspekten hält. Letztlich kann dies aber unter dem Gesichtspunkt dahinstehen, dass eine Gleichbehandlung von Pfand- und Zurückbehaltungsrecht nicht in jedem Fall gerechtfertigt erscheint.

Gegen eine Gleichstellung der beiden Rechtsinstitute spricht nämlich, dass ein Vollstreckungsschuldner in der Regel nicht dazu in der Lage ist, die Vollstreckung durch Leistung abzuwenden und sein Tier vor einer Pfändung zu bewahren. Der Tierhalter, dessen Forderung ein Zurückbehaltungsrecht entgegengesetzt wird, ist dagegen regelmäßig wirtschaftlich dazu in der Lage, zu leisten und so die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts abzuwenden. Auch der Kläger verfügte über die finanziellen Mittel, um die Arztrechnung zu begleichen. Er hat am 11.09.2001 selbst angeboten, mittels Lastschrifteinziehungsverfahren zu bezahlen. Er hat zu keinem Zeitpunkt dargetan, nicht zur Zahlung in der Lage gewesen zu sein.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. l ZPO.

Die Kammer hat beschlossen, den Streitwert auf 818,07 Euro (1.600,— DM) (§§ 12, 14 GKG; §§ 6, 3 ZPO) festzusetzen.

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