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Tierhaftpflichtversicherung – Ausschluss der Deckungspflicht

Oberlandesgericht Karlsruhe

Az.: 12 U 133/06

Urteil vom 07.12.2006

Vorinstanz: Landgericht Mannheim, Az.: 8 O 32/06


Leitsatz:

Der Ausschluss der Deckungspflicht einer Tierhalter-Haftpflichtversicherung für Schäden durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs (Benzinklausel) greift nicht ein, wenn sich im Schadensfall die typische Tiergefahr verwirklicht.


Das Vorliegen einer Doppelversicherung ist für die Verpflichtung des einzelnen Haftpflichtversicherers, dem Versicherungsnehmer vollen Deckungsschutz zu gewähren, unerheblich.

In dem Rechtsstreit wegen Haftungsfreistellung hat der 12. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe auf die mündliche Verhandlung vom 07. Dezember 2006 für Recht erkannt:

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 21.04.2006 – 8 O 32/06 – wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Kostenausspruch gemäß Ziff. 2 im Rahmen der nachfolgenden Kostenentscheidung neu gefasst wird.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtstreits und die außergerichtlichen Kosten der Streithelferin des Klägers. Die Streithelferin der Beklagten hat ihre Kosten selbst zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Zwangsvollstreckung kann durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abgewendet werden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Der Kläger begehrt Deckungsschutz aus der bei der Beklagten abgeschlossenen Jagdhaftpflichtversicherung.

Der Kläger ist Jäger und Halter des Bayerischen Gebirgsschweißhundes „P“. Zwischen ihm und der Beklagten besteht ein Haftpflicht-Versicherungsverhältnis für die Jagdjahre 01.04.2004 bis 31.03.2007 (Anlage K 1). In diesen Vertrag wirksam mit einbezogen wurden die Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR) zur Jagdhaftpflichtversicherung.

Dort ist u. a. Folgendes geregelt:

„11. Nicht versicherte Risiken

11.2.1 Nicht versichert ist die Haftpflicht wegen Schäden, die der Versicherungsnehmer, ein Mitversicherter oder eine von ihnen bestellte oder beauftragte Person durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs oder Kraftfahrzeuganhängers verursachen“.

Am 30.12.2004 fuhr der Kläger mit seinem Geländewagen …., der bei der Streithelferin des Klägers haftpflichtversichert ist, zum Anwesen des Geschädigten Michael D, der ein Pferdegestüt unterhält. Der vom Kläger mitgeführte Hund blieb zunächst im Pkw des Klägers; das Fenster des PKW war leicht geöffnet. Nachfolgend gelang es „P“, aus dem Fenster des PKW zu springen, in den Stall des Geschädigten zu laufen und dessen hochklassiges Turnierpferd „C VII“ in die Hinterbeine zu beißen. Das angeleinte Pferd erschrak dabei so stark, dass es stieg, ausrutschte und auf den Rücken fiel. Da der sofort hinzu gerufene Tierarzt einen Hüftbruch feststellte, musste das Pferd eingeschläfert werden.

Der Kläger meldete der Beklagten den Schaden mit Anzeige vom 03.01.2005. In dieser teilte der Kläger mit, dass sein Hund eventuell am automatischen Fensterheber gedrückt habe und es dem Tier infolge dessen gelungen sei, aus dem PKW herauszuspringen (Anlage K 6).

Der Kläger ist der Auffassung, die Beklagte und nicht die Streithelferin des Klägers sei zur Schadensregulierung verpflichtet. Der Tod des Pferdes sei nicht durch den Gebrauch seines Kraftfahrzeuges verursacht worden. Der Schaden sei vielmehr deshalb entstanden, weil sich die typische Tiergefahr seines Hundes „P“ verwirklicht habe. Eine Doppelversicherung bestehe nicht. Die Streithelferin der Beklagten sei der Vorversicherer des Klägers für Jagdhaftpflicht- und Hundehaftpflicht gewesen. Der dortige Vertrag sei aber zum Ende des Jagdjahres 2003/2004 wirksam beendet worden.

Der Kläger hat in erster Instanz beantragt, die Beklagte zu verurteilen, Versicherungsschutz aus dem Jagdhaftpflichtversicherungsvertrag …. vom 10.02.2004 nach Maßgabe der besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen (BBR) zur Jagdhaftpflichtversicherung bezüglich durch seinen Gebirgsschweißhund „P“ im Reitstall des Herrn D … am 30.12.2004 verursachten Schadens, insbesondere soweit das Turnierpferd „C VII“ verletzt worden ist, einschließlich der dem Kläger entstehenden Kosten für die Verteidigung gegen die Schadensersatzansprüche des Geschädigten Herrn Michael D …. zu gewähren.

Diesem Antrag schloss sich die Streithelferin des Klägers, der sowohl von Seiten der Beklagten wie auch von Seiten des Klägers der Streit verkündet worden war, an.

Die Beklagte und die Streithelferin der Beklagten, der ebenfalls von beiden Parteien der Streit verkündet worden war, haben in erster Instanz beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte und die Streithelferin der Beklagten sind der Auffassung, dass das Schadensereignis deshalb auf den Gebrauch des klägerischen Pkw zurückzuführen sei, weil der Hund „P“ technische Einrichtungen des Kraftfahrzeugs, nämlich den automatischen Fensterheber, bedient habe. Nur im Zusammenhang damit sei es „P“ gelungen, den Hyundai, den der Kläger außerdem zum Einsperren seines Tieres genutzt habe, zu verlassen.

Dies wiederum habe zur Folge gehabt, dass der Jagdhund das Turnierpferd derart habe verletzen können, dass dieses habe eingeschläfert werden müssen.

Darüber hinaus behauptet die Beklagte, dass eine Doppelversicherung vorliege mit der Folge, dass die Streithelferin der Beklagten – sollte man ihrer oben aufgeführten Rechtsauffassung nicht folgen – ebenfalls Versicherungsschutz zu gewähren habe.

Das Landgericht hat der Klage mit dem angegriffenen Urteil, auf dessen tatsächliche Feststellungen Bezug genommen wird, stattgegeben. Ziff. 11.2.1 der BBR zur Jagd-Haftpflichtversicherung (sog. „Benzinklausel“) finde keine Anwendung, da die Verletzung des Turnierpferdes nicht im Zusammenhang mit dem Gebrauch des Kraftfahrzeuges durch den Kläger stehe. Weder Sinn und Zweck noch Entstehungsgeschichte legten es nahe, die Ausschlussklausel auf den vorliegenden Sachverhalt anzuwenden. Eine Doppelversicherung liege nicht vor; die Streithelferin der Beklagten habe die am 29.10.2003 ausgesprochene Kündigung des mit ihr bestehenden Jagdhaftpflichtversicherungsvertrages zum 01.04.2004 akzeptiert.

Mit der hiergegen gerichteten Berufung verfolgen die Beklagte und die Streithelferin der Beklagten ihr Klagabweisungsbegehren weiter. Die Beklagte ist der Auffassung, das Landgericht habe sich die Begründung eines Urteils des Oberlandesgerichts Celle (VersR 2006, 256) zu eigen gemacht, ohne die Besonderheiten des hiesigen Sachverhalts zu würdigen. Entscheidend sei, dass der Kläger als Fahrer des bei der Streithelferin des Klägers versicherten PKW den Zündschlüssel so im Zündschloss belassen habe, dass er auf der zweiten Stufe stand; nur so sei es zu erklären, dass der Hund des Klägers durch das Fenster, das zuvor nur leicht geöffnet gewesen sei, ins Freie habe gelangen können. Damit habe eine Verbindung zur Batterie bestanden. Ein Fahrzeug, bei dem der Zündschlüssel auf der zweiten Stufe stehe, sei zum Betrieb vorbereitet; das Anstellen der Zündung diene bereits der Fortbewegung. In dieser Vorbereitungshandlung liege ein „Gebrauch“ des Fahrzeugs im Sinne der „Benzinklausel“. Dieser Gebrauch sei auch für den Schaden ursächlich geworden, denn durch ihn habe der Kläger seine Verkehrssicherungspflicht in Bezug auf den Hund verletzt; er habe damit dem Hund ermöglicht, das Fahrzeug, das zu diesem Zeitpunkt quasi als Hundezwinger gedient habe, zu verlassen und sich dann frei zu bewegen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs fielen auch solche Schäden unter die Kfz-Haftpflichtversicherung, die dadurch entstanden seien, dass ein Tier aus einem im Betrieb befindlichen PKW entwichen sei.

Eine Doppelversicherung mit der Streithelferin der Beklagten habe entgegen der Ansicht des Landgerichts bestanden. Die rückwirkende Aufhebung des Vertragsverhältnisses in Kenntnis des Schadensereignisses verstoße gegen § 242 BGB.

Der Kläger und die Streithelferin der Beklagten beantragen unter Verteidigung des erstinstanzlichen Urteils die Zurückweisung der Berufung.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Die Beklagte ist für den streitigen Schadensfall einstandspflichtig. Auf die zutreffenden Ausführungen des angegriffenen Urteils, die sich der Senat zu eigen macht, wird Bezug genommen. Ergänzend ist nur Folgendes auszuführen:

1.

Zu Recht hat das Landgericht ausgeführt, dass der Tatbestand der „Benzinklausel“ nach Ziff. 11.2.1 der BBR zur Jagd-Haftpflichtversicherung nicht erfüllt ist. Der Kläger hat den Schaden nicht „durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs verursacht“.

Dies würde nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Oberlandesgerichts Karlsruhe voraussetzen, dass das Fahrzeug im Zusammenhang mit der schadenstiftenden Verrichtung aktuell, unmittelbar, zeitlich und örtlich nahe eingesetzt worden ist. Sinn und Zweck der „Benzinklausel“ ist, Überschneidungen zwischen von § 10 AKB gedeckten Versicherungsfällen und solchen, für die die Privathaftpflicht (hier: Jagd-Haftpflichtversicherung) eintritt, zu vermeiden. Erforderlich ist deshalb eine Risikoabgrenzung; der Schaden ist dann durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs verursacht, wenn sich dabei ein spezifisches Risiko des Kfz-Gebrauchs verwirklicht oder die Gefahr von dem Fahrzeug selbst ausgeht (vgl. BGHZ 75, 45 ff.; OLG Karlsruhe NJW-RR 2005, 1344 f.).

Das ist hier nicht der Fall. Verwirklicht hat sich das Risiko, das von dem Jagdhund des Klägers ausgeht; dieser hat sich aus dem PKW des Klägers befreit und im Pferdestall des Geschädigten den Schaden verursacht, indem er dessen Turnierpferd gebissen hat. Der Fall ist nicht anders zu beurteilen als wenn sich der Hund von der Leine losgerissen und dann in gleicher Weise das Pferd gebissen hätte.

Das gilt entgegen der Ansicht der Beklagten auch dann, wenn der Kläger das Fahrzeug, in dem der Hund bleiben sollte, mit im Zündschloss steckendem, auf zweiter Stufe stehendem Zündschlüssel abgestellt haben und der Hund deshalb in der Lage gewesen sein sollte, das Seitenfenster zu öffnen, indem er mit der Pfote den elektrischen Fensterheber betätigte. Auch in diesem Fall hätte sich bei der gebotenen wertenden Betrachtung die von dem Hund ausgehende Tiergefahr, nicht die vom Fahrzeug oder dessen Gebrauch ausgehende Gefahr verwirklicht. Gerade wenn – wie die Beklagte ausführt – der Kläger seine Sorgfaltspflicht verletzt haben sollte, indem er die Zündung eingeschaltet ließ, und sich die dadurch geschaffene Gefahr durch das Entweichen des Hundes verwirklich haben sollte, wäre der Schaden durch Verletzung einer Sorgfaltspflicht entstanden, die den Kläger als Tierhalter traf, nämlich seinen Jagdhund unter Kontrolle zu halten. Die den Kraftfahrer treffende Pflicht, das Fahrzeug durch Abstellen der Zündung gegen ungewollte Fortbewegung zu sichern, hat mit dem eingetretenen Schaden ersichtlich nichts zu tun.

Nichts anderes folgt aus der von der Beklagten zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH VersR 1988, 640 f.). Dort war ein Hund in der unmittelbaren Folge eines mit dem PKW, in dem sich auch der Hund befunden hatte, verursachten Verkehrsunfalls auf die Fahrbahn geraten und hatte weiteren Schaden verursacht; es war offen, ob der Hund auf die Fahrbahn geschleudert worden war – dann wäre der haftungsrechtliche Zusammenhang zum Gebrauch des Kraftfahrzeugs unzweifelhaft gewesen – oder ob er durch die zerstörte Heckscheibe des Unfallfahrzeugs hinausgesprungen war. In beiden Fällen stellte sich der von dem Hund verursachte weitere Schaden als unmittelbare Folge des vorangegangenen Unfalls und damit als ein Risiko dar, das vom Gebrauch des Fahrzeugs ausging. Davon kann hier nicht die Rede sein. Wenn ein abgestellter PKW, wie die Beklagte zutreffend ausführt, als Hundezwinger benutzt, aber unzureichend gegen Entweichen des Hundes gesichert wird, stellt ein durch den entwichenen Hund verursachter Schaden kein dem Gebrauch des PKW zuzuordnendes Risiko dar.

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2.

Ohne Belang für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits ist die Frage, ob auch die Streithelferin der Beklagten als früherer Jagdhaftpflichtversicherer für den eingetretenen Schaden einstandspflichtig ist. Wenn dies, wie die Beklagte meint, der Fall sein sollte, würde die Streithelferin der Beklagten gemäß § 59 Abs. 1 VVG als Gesamtschuldnerin zusammen mit der Beklagten haften; an der Einstandspflicht der Beklagten würde dies nichts ändern. Nur diese ist aber Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits; Ausführungen über eine möglicherweise daneben bestehende Einstandspflicht eines anderen Versicherers sind nicht veranlasst.

III.

Die Kostenentscheidung des Urteils erster Instanz war nach ihrem erkennbaren Sinn wie erkannt klarzustellen. Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens folgt aus § 97 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.

 

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