Skip to content

Sachbeschädigungen durch Haustier – Haftung des Eigentümers

OBERLANDESGERICHT KARLSRUHE

Az.: 3 U 17/93

Verkündet am: 22.03.1994

Vorinstanz: LG Karlsruhe – Az.: 7 O 194 / 92


In Sachen wegen Schadensersatzes hat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Karlsruhe im schriftlichen Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO (Ende der Schriftsatzfrist: 07. März 1994) für RECHT erkannt:

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 12. Februar 1993 abgeändert:

Das Versäumnisurteil des Landgerichts Karlsruhe vom 30. Juni 1992 wird insoweit aufrechterhalten, als die Beklagte zur Zahlung von DM 5.966,79 nebst 4 % Zinsen hieraus seit 11. März 1992 verurteilt wurde. Im übrigen wird es aufgehoben und die Klage abgewiesen.

II. Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

III. Die Beklagte trägt die durch die Säumnis im Termin vom 30. Juni 1992 veranlaßten Kosten. Die übrigen Kosten beider Rechtszüge werden gegeneinander aufgehoben.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

V. Der Wert der Beschwer des Klägers beträgt DM 5.888,87, der der Beklagten DM 5.966,79.

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE

(ohne Tatbestand gemäß § 543 Abs. l ZPO)

I.

Die zulässige Berufung hat zum Teil Erfolg. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Ersatz des Schadens zu, den der Hund der Beklagten an seinem Teppich angerichtet hat. Der Kläger muß sich jedoch ein mitwirkendes Verschulden anrechnen lassen.

1. Die Beklagte haftet als Tierhalterin nach § 833 BGB. Nach dieser Vorschrift trifft den Halter eines Tieres eine Gefährdungshaftung für Sachbeschädigungen durch ein Tier. Die Beklagte hat sowohl bestritten, daß die vom Kläger behauptete Beschädigung des Teppichs von ihrem Hund verursacht worden sei, als auch die Höhe des Schadens in Abrede gestellt. Der Kläger konnte den ihm als Geschädigten obliegenden Beweis dafür, daß er durch ein von der Beklagten gehaltenes Tier geschädigt wurde, erbringen. Die Beweisaufnahme hat zur Überzeugung des Gerichts ergeben, daß der Schaden am Teppich des Klägers von dem Hund der Beklagten herrührt. Die Zeugin K schilderte bei ihrer Vernehmung klar und nachvollziehbar ihre Beobachtungen, wonach sie auf dem Teppich unter dem Tisch, unter den der Hund sich verkrochen hatte, eine deutlich sichtbare, nasse, dunkle Stelle bemerkte. Anlaß, an der Glaubwürdigkeit oder dem Erinnerungsvermögen der Zeugin zu zweifeln, besteht für den Senat nicht. Hinsichtlich der Art des behaupteten Schadens bejahte der in zweiter Instanz beauftragte Sachverständige für Orientteppiche, daß Hundeurin zu Ausätzungen führen kann, wie sie an dem Teppich festgestellt wurden.

2. Auch die weiteren Voraussetzungen für eine Tierhalterhaftung liegen vor. Der als nachgewiesen anzusehende ursächliche Zusammenhang zwischen Tierverhalten und Schaden reicht allerdings noch nicht zur Begründung einer Einstandspflicht der Beklagten aus. § 833 BGB begründet keine reine Verursachungshaftung, von der alle von einem Tier herrührenden Schäden erfaßt werden. Vielmehr muß der Tierhalter nur für die Schäden einstehen, die sich als Konkretisierung gerade der spezifischen Tiergefahr darstellen (BGHZ 67, 129, 130; RGRK-Kreft, BGB, 12. Aufl., § 833 Rdnr. 2). Das Landgericht hat unter Berufung auf ältere Rechtsprechung bei Schädigungen durch Ausscheidungen von Tieren eine Verwirklichung der „eigentlichen Tiergefahr“ verneint. Der Schaden müsse beruhen auf einem „von keinem vernünftigen Wollen geleiteten willkürlichen Verhalten des Tieres“, woran es im vorliegenden Fall fehle. Der Senat hält den dieser Auffassung zugrundeliegenden Ansatz, insbesondere die Gegenüberstellung von sog. willkürlichem und natürlichem Verhalten von Tieren für überholt (eingehend zu dieser Frage Mertens, in MünchKomm, BGB, 2. Aufl., § 833 Rdnr. 13). Die Unterscheidung zwischen willkürlichem (die Tierhalterhaftung begründendem) Verhalten und natürlichem (keine Tierhalterhaftung auslösendem) Verhalten ist – abgesehen von der Fragwürdigkeit dieser Begriffe – zur Eingrenzung der Tierhalterhaftung ungeeignet. Mit einer neueren Ansicht ist der Grund für die Haftung des Tierhalters in der Unberechenbarkeit tierischen Verhaltens und der dadurch hervorgerufenen Gefährdung von Rechtsgütern Dritter zu sehen (BGHZ 67, 129, 132; BGH NJW 1992, 2474; weitergehend Mertens, in MünchKomm., BGB, § 833 Rdnr. 13 und Soergel/ Zeuner, BGB, 12. Aufl., § 833 Rdnr. 5, die es ausreichen lassen, daß der Verletzungserfolg auf die tierische Energie und damit auf das selbsttätige Verhalten des Tieres zurückgeht) . Im vorliegenden Fall hat sich eine spezifische Tiergefahr, die ihren Grund in der Unberechenbarkeit tierischen Verhaltens hat, verwirklicht (vgl. auch RGRK-Kreft, § 833 Rdnr. 21).

3. Der Umstand, daß der Kläger freiwillig die Betreuung des Tieres übernommen, sich insoweit also bewußt und ohne soziale Notwendigkeit der Tiergefahr ausgesetzt hat, schließt die Haftung nicht aus. Anhaltspunkte für einen – ohnehin nur in Ausnahmefällen denkbaren – stillschweigenden Haftungsausschluß liegen nicht vor. Vom Schutzzweck der Norm sind auch Fälle des freiwilligen Umgangs mit Tieren erfaßt (BGH NJW 1992, 2474; OLG Düsseldorf MDR 1975, 1019; Mertens in MünchKomm, BGB, § 833 Rdnr. 25), jedenfalls solange sich der Geschädigte nicht einer über die normale Tiergefahr hinausgehenden besonderen Gefahr ausgesetzt hat. Im vorliegenden Fall kommt hinzu, daß der Kläger die Aufsicht über das Tier ohne jegliches Eigeninteresse, sondern ausschließlich im Interesse der Beklagten übernommen hat.

4. Nach den Feststellungen des Sachverständigen für Orientteppiche ist eine Reparatur (gemeint ist wohl Reinigung) des Teppichs nicht bzw. nur unter unverhältnismäßigen Kosten möglich. Ausgehend von den vom Sachverständigen mitgeteilten Angaben zum Wert im Zeitpunkt des Schadenseintritts und zur Höhe der Wertminderung schätzt der Senat den Schaden am Teppich gemäß § 287 ZPO auf DM 8.250,00. Hinzuzurechnen bei der Schadensermittlung sind die dem Kläger vorgerichtlich entstandenen Sachverständigenkosten in Höhe von DM 655,66, so daß sich der Gesamtschaden auf DM 8.905,66 beläuft. Diesen Betrag kann der Kläger jedoch nicht in voller Höhe verlangen. Ihm fällt ein Mitverschulden nach § 254 Abs.l BGB, der auch bei Schadensersatzansprüchen aus Gefährdungshaftung gilt, zur Last. Es lag im Verantwortungsbereich des Klägers, die Gefahr des Schadenseintritts zu vermeiden bzw. zu verringern. Es kann ihm allerdings nicht zum Vorwurf gemacht werden, daß er den Hund nicht rechtzeitig ausgeführt hat. Die Zeugin K hat glaubhaft angegeben, daß sich der Vorfall bald nach der Übernahme des Tieres ereignet hat. Die Beklagte hatte auf Anfrage erklärt, der Hund müsse erst wieder um die Mittagszeit ausgeführt werden. Indem der Kläger bzw. die in seinem Rechtskreis tätige Zeugin K jedoch den Hund, der sich zum ersten Mal in der Wohnung des Klägers aufhielt, in das Wohnzimmer gelassen hat, in dem sich der wertvolle Teppich befand, hat er in zurechenbarer Weise gegen sein eigenes wohlverstandenes Interesse gehandelt. Es ist allgemein bekannt, daß Tiere in fremder Umgebung zu unerwarteten Reaktionen neigen. Mit der Gefahr, daß ein ansonsten stubenreiner Hund entgegen seinen Gewohnheiten die Wohnung verunreinigt, mußte der Kläger rechnen. Die Obliegenheitsverletzung wiegt allerdings angesichts der Angaben der Beklagten über die Stubenreinheit des Hundes nicht besonders schwer. Sie führt im Ergebnis zu einer Haftungsquote von 2/3 zu 1/3 zu Lasten der Beklagten. Der Ersatzanspruch des Klägers beläuft sich somit auf DM 5.966,79. In dieser Höhe ist auf die Berufung das in der angefochtenen Entscheidung aufgehobene Versäumnisurteil des Landgerichts wieder herzustellen. Zinsen stehen dem Kläger in der gesetzlichen Höhe nach §§ 284, 288 BGB zu. Einen darüber hinausgehenden Zinsschaden hat der Kläger nicht nachgewiesen.

II.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. l, 92 Abs. l, 344 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. Gemäß § 546 Abs. 2 ZPO war der Wert der Beschwer festzusetzen.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Termin vereinbaren

02732 791079

Bürozeiten:
Mo-Fr: 08:00 – 18:00 Uhr

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Aktuelles Jobangebot

Juristische Mitarbeiter (M/W/D)
als Minijob, Midi-Job oder in Vollzeit.

mehr Infos