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Tierhaltehaftung und Haftung aufgrund Verkehrssicherungspflichtverletzung

OLG Koblenz – Az.: 8 U 1800/19 – Beschluss vom 27.11.2019

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 05.09.2019 durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

2. Die Klägerin erhält Gelegenheit zur Stellungnahme bis 18.12.2019.

Gründe

I.

Die Klägerin verlangt im Wege des Gesamtschuldnerausgleichs aus eigenem sowie abgetretenem Recht ihrer Versicherungsnehmerin die Feststellung einer hälftigen

Schadensersatzpflicht des Beklagten aus einem Vorfall, der sich in der Nacht vom 07./08.08.2015 während eines von der …[A]gesellschaft mbH veranstalteten Reitturniers ereignet hat. Während dieses Turniers waren die teilnehmenden Pferde in mobilen Boxen untergestellt, die von der – bei der Klägerin haftpflichtversicherten – …[B] GmbH geliefert und aufgestellt worden waren.

Der Beklagte ist Halter des Wallachs „Fürst Fantasy“; Geschädigter ist der Halter des Pferdes „Quality“. Beide Pferde waren in der Schadensnacht in den mobilen Boxen untergestellt.

In dem auf Erstattung der Tierarztkosten gerichteten Vorprozess (LG Verden 1 O 88/16; OLG Celle 20 U 7/18), in welchem der Beklagte der …[B] GmbH den Streit verkündet hatte, wurden beide nach Durchführung einer Beweisaufnahme als Gesamtschuldner zur Leistung von Schadensersatz an den Geschädigten verurteilt. Das Gericht sah es als erwiesen an, dass „Fürst Fantasy“ sich aus seiner Box befreit und sich anschließend in der Stallgasse bewegt hatte und dass „Quality“ infolge der dadurch entstandenen Unruhe und Erregung über die Boxenwand gestiegen war und sich dabei verletzt hatte.

Das Oberlandesgericht sah den Haftungsgrund des Beklagten in der Tierhalterhaftung und den der …[B] GmbH in der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht wegen mangelhafter Konstruktion der Boxen.

Inzwischen hat der Geschädigte weitere Ansprüche aus dem Schadensfall bei der Klägerin angemeldet.

Die Klägerin ist der Auffassung gewesen, im Innenverhältnis stehe ihrer Versicherungsnehmerin ein hälftiger Ausgleichsanspruch gegen den Beklagten zu.

Die Klägerin hat beantragt, festzustellen, dass der Beklagte aus dem Urteil des OLG Celle zu AZ. 20 U 7/18 im Innenverhältnis zwischen dem Beklagten und der seinerzeitigen Beklagten zu 2., der …[B] GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer, …, in Höhe von mindestens 50% hafte.

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Er hat eine Ausgleichspflicht im Innenverhältnis zu der …[B] GmbH mangels eigenen Verschuldens in Abrede gestellt.

Die Klägerin hat der …[A]gesellschaft mbH den Streit verkündet (GA Bl. 3, 17, 37).

Mit Urteil vom 05.09.2019, auf das zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstands Bezug genommen wird (GA Bl. 70 – 75), hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Es hat ausgeführt, dass die grundsätzliche Ausgleichspflicht von Gesamtschuldnern im Innenverhältnis vorliegend wegen der anderweitigen Bestimmung in § 840 Abs. 3 BGB entfalle.

Dagegen wendet sich die Klägerin mit der Berufung.

Tierhaltehaftung und Haftung aufgrund Verkehrssicherungspflichtverletzung
(Symbolfoto: Groomee/Shutterstock.com)

Sie rügt, das Landgericht habe verfahrensfehlerhaft von der Durchführung einer Beweisaufnahme abgesehen, sowie materielles Recht falsch angewandt.

Sie trägt vor, auf Seiten des Beklagten liege Verschulden vor, da er nicht für eine ausreichende Betreuung seines Pferdes gesorgt habe; insbesondere sei die Box nicht richtig verschlossen gewesen.

Wegen der Einzelheiten des Vorbringens wird auf die Berufungsbegründung vom 07.11.2019 Bezug genommen.

Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils festzustellen, dass der Beklagte aus dem Urteil des OLG Celle zu AZ. 20 U 7/18 im Innenverhältnis zwischen dem Beklagten und der seinerzeitigen Beklagten zu 2., der …[B] GmbH, vertreten durch den Geschäftsführer, …, in Höhe von mindestens 50% hafte, hilfsweise die Sache gemäß § 538 Abs. 2 Nr. 1 ZPO unter Aufhebung des Urteils und des Verfahrens an das Landgericht zurückzuverweisen.

Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil. Wegen der Einzelheiten seines Vorbringens wird auf die Berufungserwiderung vom 15.11.2019 Bezug genommen.

II.

Der Senat beabsichtigt nach vorläufiger Beratung, die Berufung der Klägerin gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung ist nicht geboten.

Nach § 513 Abs. 1 ZPO kann die Berufung nur darauf gestützt werden, dass die angefochtene Entscheidung auf einem Rechtsfehler (§ 546 ZPO) beruht oder die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Diese Voraussetzungen liegen jedoch nicht vor.

Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.

Den Berufungsangriffen der Klägerin bleibt der Erfolg versagt.

1.) Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Landgericht den geltend gemachten Ausgleichsanspruch der Klägerin gegen den Beklagten verneint.

Die in § 426 Abs. 1 S. 1 BGB vorgesehene Haftung von Gesamtschuldnern im Verhältnis zueinander zu gleichen Teilen ist nur dann anzuwenden, wenn jeder andere Verteilungsmaßstab fehlt. Das Gesetz enthält aber in § 840 Abs. 2 BGB eine von § 426 Abs. 1 S. 1 BGB abweichende Regel (Palandt/Grüneberg, BGB, 78. Aufl., § 426 Rn. 9; Palandt/Sprau, a.a.O., § 840 Rn. 10).

Wer wegen erwiesenen Verschuldens haftet, soll im Innenverhältnis zu demjenigen, der nur aus Gefährdung haftet, den ganzen Schaden tragen.

So liegt der Fall hier.

Während der Beklagte dem Geschädigten nur aus der Gefährdungshaftung als Tierhalter gemäß § 833 S. 1 BGB haftet, haftet die Versicherungsnehmerin der Klägerin dem Geschädigten wegen schuldhafter Verletzung der Verkehrssicherungspflicht.

Soweit die Klägerin in 2. Instanz erstmals behauptet, den Beklagten treffe ein Verschulden an dem Schadensereignis, ist ihr diesbezüglicher Vortrag zum einen völlig unbestimmt und zum anderen neu und damit nicht berücksichtigungsfähig gemäß § 531 Abs. 2 ZPO.

In 1. Instanz hat die Klägerin selbst vorgetragen, der Verursachungsbeitrag des Beklagten habe darin bestanden, dass er sein Pferd zu dem Turnier gebracht habe und sein Pferd sich in der fraglichen Nacht „aus – unstreitig – ungeklärten Umständen aus seiner

Box befreien konnte und sich anschließend frei in der Stallgasse bewegte…. Es hat sich folglich bei dem Pferd des Beklagten gerade die typische Tiergefahr verwirklicht.“ (Schriftsatz vom 07.03.2019 S. 2, GA Bl. 39).

Mit dem Berufungsvorbringen hinsichtlich eines Verschuldensbeitrags des Beklagten setzt sich die Klägerin somit in Widerspruch zu ihrem eigenen früheren Vortrag.

2.) Ein Verfahrensfehler des Landgerichts liegt nicht vor.

Entgegen dem Berufungsangriff hat das Landgericht nicht verfahrensfehlerhaft von der Durchführung einer Beweisaufnahme abgesehen. Es lag weder ein einer Beweisaufnahme zugänglicher Sachvortrag der Klägerin vor noch hat sie Beweise angeboten.

Allein ihr erstinstanzlich gestellter Antrag auf Beiziehung der Gerichtsakte des OLG Celle zu AZ 20 U 7/18 (GA Bl. 5) vermag den notwendigen Sachvortrag einer Partei nicht zu ersetzen. Mit einem solchen Antrag wird der Akteninhalt der Akte, deren Beiziehung begehrt wird, ohne konkrete Bezugnahme nicht zum Gegenstand des Folgeverfahrens.

Nach alledem erscheint die Berufung der Klägerin sowohl mit dem Haupt- als auch mit dem Hilfsantrag ohne Aussicht auf Erfolg.

Die Klägerin erhält Gelegenheit zur Stellungnahme und Prüfung, ob sie ihre Berufung aufrechterhalten will. Im Falle der Berufungsrücknahme ermäßigen sich vorliegend die Gerichtsgebühren von 4,0 auf 2,0 Gebühren (vgl. Nr. 1222 des Kostenverzeichnisses, Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG).

Es ist beabsichtigt, den Streitwert für das Berufungsverfahren entsprechend der erstinstanzlichen Streitwertbemessung auf 120.000,- € festzusetzen.

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