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Tierhalterhaftung – Anwesenheit Rottweiler in einer Entfernung von mehreren Metern

LG Osnabrück – Az.: 8 O 1022/19 – Urteil vom 23.09.2019

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits

Das Urteil ist für den Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert wird festgesetzt auf 21.000,00 €.

Tatbestand

Die Klägerin verlangt Schmerzensgeld nach einem behaupteten Angriff seitens des Hundes des Beklagten am 10.08.2016.

Der Kläger hatte seinen Hund „S…“, einen Rottweiler, am Vorfallstag in die Obhut der Zeugin H. gegeben. Zu einen zwischen den Parteien streitigen Zeitpunkt befand sich die Klägerin im Bereich der R.-str. in X. . Die Klägerin selbst führte ebenfalls einen kleinen angeleinten Hund bei sich. Der zunächst unangeleinte Hund des Beklagten lief dann auf die Klägerin zu, die in der Folge zu Fall kam. Die weiteren Umstände sind zwischen den Parteien streitig.

Die Klägerin behauptet, der unangeleinte Hund des Beklagten sei gegen 20:30 Uhr auf sie bzw. ihren Hund zugelaufen und habe sie dabei angesprungen. Hierdurch sei sie zu Fall gekommen und habe ein multiples Schädeltrauma erlitten, welches eine andauernde Augeninsuffizienz zur Folge habe. Darüber hinaus habe sie erhebliche Zahnschäden mit Zahnverlust, Gesichtswunden und Schäden an Bein und Knie erlitt. Sie habe sich vom 12.-15.08.2016 in stationärer Behandlung befunden.

Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen, ein Schmerzensgeld, welches im Einzelnen ins Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens jedoch zur Höhe von 20.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.05.2019 zu zahlen, festzustellen, dass alle weiteren aus dem Unfallereignis entstanden materiellen und immateriellen Schäden ebenfalls von der Beklagten zu tragen sind.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Er behauptet, sein Hund sei gegen 17:30 Uhr aus dem Fahrzeug der Zeugin H. gesprungen und auf die Klägerin bzw. deren Hund zugelaufen. Es habe allerdings weder eine Berührung, noch ein Anspringen gegeben. Vielmehr sei die Klägerin selbst in Panik geraten, so das ihr eigener Hund um sie herumgelaufen sei. Dabei habe der Hund die Klägerin mit der Leine eingewickelt und zu Fall gebracht.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin H. . Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 09.09.2019 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist unbegründet.

Da der Beklagte selber bei dem Vorfall nicht anwesend war, kommt einzig § 833 BGB als Anspruchsgrundlage in Betracht. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme kann allerdings nicht davon ausgegangen werden, dass die behaupteten Schäden bei der Klägerin durch die dem Rottweiler des Beklagten innewohnende Tiergefahr verursacht worden ist.

Nach den Bekundungen der Zeugin H. sprang der Rottweiler noch ehe sie das angebrachte Halsband greifen konnte aus ihrem Fahrzeug heraus und lief sodann auf die Klägerin zu. Es sei aber weder zu einer Berührung der Klägerin, noch zu einer Auseinandersetzung mit deren Hund gekommen. Vielmehr habe die Klägerin ihren Hund an der Leine hochgezogen und auf den Arm genommen. Der Hund der Beklagten habe daraufhin von der Klägerin bzw. ihren Hund abgelassen und sich zu einem ca. 5 Meter entfernten Baum begeben, um dort zu urinieren. Daraufhin sei sie zu dem Hund gelaufen und habe die an dem Halsband befindliche Leine des Rottweilers ergriffen, so dass der Hund ab diesem Zeitpunkt angeleint gewesen sei. Nachdem der Hund des Beklagten sein „Geschäft“ erledigt hatte, sei sie mit dem Hund zu ihrer Wohnung gegangen. Sie habe dann gesehen, wie die Klägerin ihrerseits ihren Hund wieder auf den Boden gesetzt habe, der daraufhin um die Klägerin herumlief, so dass diese über die ihre Beine umwickelnde Leine ihres Hundes stolperte.

Tierhalterhaftung - Anwesenheit Rottweiler in einer Entfernung von mehreren Metern
(Symbolfoto: Von SikorskiFotografie/Shutterstock.com)

Soweit somit der Hund des Beklagten zunächst auf die Klägerin zulief war dieses Verhalten schon nicht ursächlich für den späteren Sturz. Dies folgt allein schon daraus, dass der Hund von der Klägerin wieder weglief und somit ersichtlich keinerlei Interesse mehr zeigt. Damit war die durch das Zulaufen entstandene Tiergefahr beendet.

Zwar könnte sich die dem Hund des Beklagten innewohnende Gefahr auch darin realisieren, dass er weiter in der Nähe der Klägerin verblieb. Allerdings ist zunächst festzustellen, dass der Hund nach den glaubhaften Bekundungen der Zeugin keinerlei Anstalten mehr machte, sich erneut der Kläger bzw. deren Hund zu nähern. Darüber hinaus war der Hund des Beklagten nunmehr angeleint.

Zudem darf nicht außer Acht bleiben, dass die Klägerin nicht durch ein eigenes Erschrecken vor dem Rottweiler, sondern offenbar durch das wie auch immer zu erklärende Verhalten ihres eigenen Hundes zu Fall kam. Damit ist die entscheidende Ursache für die Körperverletzung der Klägerin nicht durch den Hund des Beklagten gesetzt worden, sondern durch ihr eigenes Tier.

Vorliegend war es – wie dargestellt – so, dass der Hund des Beklagten gar nicht (mehr) auf den Hund der Klägerin zugelaufen ist. Das Laufen bzw. die Anwesenheit eines Hundes in einiger Entfernung kann jedoch nicht als ernstzunehmende Attacke des Rottweilers gegen den Hund der Klägerin bzw. diese selbst bewertet werden. Der Schutzzweck des § 833 BGB ist vorliegend vielmehr dahingehend einzuschränken, dass eine Haftung eines Tierhalters ausgeschlossen ist, wenn der Verletzungserfolg darauf beruht, dass nach dem vorherigen Zulaufen des Hundes des Beklagten die Klägerin mit einer eigenverantwortlichen Handlung gerade die von ihrem Hund ausgehende Tiergefahr eindämmen wollte.

Entscheidend für die Verletzung der Klägerin war hier somit nicht das an sich harmlose Verhalten des Rottweilers, sondern in allererster Linie das doch recht merkwürdige Verhalten ihres eigenen Hundes. Demgegenüber unterfällt die bloße Anwesenheit eines potentiell gefährlichen Hundes, der eine gewissen Größe überschreitet dann nicht mehr unter die Tierhalterhaftung, wenn die Verletzung des Geschädigten nicht durch den potentiell gefährlichen Hund, sondern durch das eigene Tier des Geschädigten verursacht wird. Das gilt – so wie hier – jedenfalls dann, wenn das Tier der Klägerin sich nicht durch ein Verhalten des anderen Tiers zu dem eigenen Verhalten herausgefordert fühlen durfte. (vgl. LG Dessau-Roßlau, Urteil vom 11.5.2012 – 2 O 617/11 -, juris; AG Offenbach, Urteil vom 12.5.2014 – 38 C 205/13 -, juris).

Durch das letztlich bloße Zulaufen auf die Klägerin und die weitere Anwesenheit in der Nähe durfte sich der Hund der Beklagten nach Auffassung der Kammer noch nicht veranlasst fühlen, um die Klägerin herumzulaufen, nachdem diese ihn wieder auf den Boden gesetzt hatte. Das bloße Erscheinen eines potentiell gefährlichen Tiers alleine wird daher die Tierhalterhaftung nur dann rechtfertigen können, wenn dadurch ein Mensch direkt geschädigt, nicht aber wenn der betroffene Mensch durch ein – sozusagen – dazwischentretendes eigenes Tier maßgeblich verletzt wird (AG Offenburg a.a.O.).

Mangels Anspruch ist die Klage mit der Kostenfolge aus § 91 ZPO abzuweisen.

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