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Tierhalterhaftung bei Bereitung von Problempferden

OLG Schleswig-Holstein, Az.: 17 U 103/14, Urteil vom 12.06.2015

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 10. Oktober 2014 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 5. Zivilkammer des Landgerichts Kiel – 5 O 515/13 – unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen wie folgt abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 38.260,92 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 12. Dezember 2013 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte der Klägerin den weiteren materiellen Schaden, der auf den Sturz des Versicherungsnehmers Brugger vom 30. Januar 2012 kausal zurückzuführen ist und auf die Klägerin übergehen wird, zu 50 % zu ersetzen hat.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin und die Beklagte jeweils zur Hälfte.

Das Urteil ist für beide Parteien gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Jedoch können die Parteien die Vollstreckung des jeweils anderen Teils durch Sicherheitsleistung in genannter Höhe abwenden, wenn nicht zuvor die Gegenseite Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe

I.

Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche aus übergegangenem Recht wegen eines Reitunfalls eines Versicherungsnehmers der Klägerin.

Tierhalterhaftung bei Bereitung von Problempferden
Symbolfoto: Von Elya Vatel /Shutterstock.com

Die Klägerin ist privater Krankenversicherer des Pferdefachwirtes A. (im Folgenden: Versicherungsnehmer), welcher als selbständiger Bereiter und Reitlehrer tätig ist. Der Versicherungsnehmer schloss mit der Beklagten einen Vertrag, nach dem er das von der Beklagten gehaltene Pferd „S.“ ausbilden und ihm vorhandene Unarten wie Schlagen, Buckeln und Steigen abgewöhnen sollte. Nachdem der Versicherungsnehmer das Pferd bereits vier Monate ausgebildet und mit diesem auch an Turnieren teilgenommen hatte, sollte am 30. Januar 2012, dem Tag des Unfalls, eine weitere Unterrichtseinheit erfolgen. Die Beklagte longierte das Pferd vor dem Bereiten, wobei für die Beklagte und den Versicherungsnehmer erkennbar war, dass das Pferd an diesem Tag wiederum bockte und stieg. Die Beklage bot dem Versicherungsnehmer darauf an, das Pferd an diesem Tag nicht zu reiten oder es zunächst weiter zu longieren. Der Versicherungsnehmer erklärte gegenüber der Beklagten jedoch, er müsse die Konfrontation mit dem Pferd eingehen, um den bisherigen Ausbildungserfolg nicht zu gefährden. Als der Versicherungsnehmer das Pferd im Anschluss ritt, schlug es aus, buckelte und stieg über einen Zeitraum von etwa 10 Minuten hinweg, bis es zum Abwurf des Versicherungsnehmers kam. Der Versicherungsnehmer schlug mit dem Kopf auf dem Hallenboden auf und zog sich Frakturen im HWS-Bereich zu. Die hierdurch entstandenen Heilbehandlungskosten in Höhe von 76.521,84 € wurden von der Klägerin an den Versicherungsnehmer gezahlt. Die hinter der Beklagten stehende Haftpflichtversicherung lehnte mit Schreiben vom 24. Mai 2013, der Klägerin zugegangen am 27. Mai 2013, die Übernahme der Haftung ab.

Die Klägerin hat behauptet, der Versicherungsnehmer habe dem Pferd der Beklagten bis zu dem Vorfall am 30. Januar 2012 weitestgehend die vorhandenen Unarten abgewöhnt, im Januar 2012 habe sich die Ausbildung auf die sportliche Förderung des Pferdes konzentriert. Zudem sei es dem Versicherungsnehmer am Unfalltag nicht möglich gewesen, sich dem Beritt zu entziehen, ohne den bis dahin erzielten Ausbildungserfolg zu gefährden.

Die Klägerin hat mit der am 11. Dezember 2013 zugestellten Klage beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 76.521,84 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28. Mai 2013 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat demgegenüber behauptet, es habe bis zum Januar 2012 nur eine leichte Verbesserung hinsichtlich der Unarten des Pferdes gegeben. Zudem hat die Beklagte die von der Klägerin geltend gemachten Behandlungskosten der Höhe nach im Hinblick auf das Medikament L. und Rechnungen des Rehabilitationszentrums N. bestritten.

Das Landgericht, auf dessen Urteil gemäß § 540 Abs. 1, Satz 1 ZPO wegen der näheren Einzelheiten verwiesen wird, hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass bereits vieles für einen Ausschluss der Haftung der Beklagten unter dem Gesichtspunkt des Handelns auf eigene Gefahr spreche. Von dem Pferd S. sei am 30. Januar 2012 aufgrund seiner vorhandenen Unarten eine erhöhte Tiergefahr im Rahmen des Beritts ausgegangen. Diese Tiergefahr sei dem Versicherungsnehmer bekannt gewesen. Auch habe die Beklagte am Unfalltag nicht auf die sofortige Erfüllung der vertraglichen Pflichten des Versicherungsnehmers aus dem Berittvertrag bestanden, sondern ihm angeboten, das Pferd an diesem Tag nicht zu reiten oder zumindest zuvor weiter zu longieren. Jedenfalls aber liege ein überwiegendes Mitverschulden des Versicherungsnehmers vor. Dieser habe als Tierhüter fungiert und als solcher habe er die Vermutung einer schadensursächlichen Sorgfaltspflichtverletzung nach § 834 S.2 BGB nicht wiederlegen können. Der danach anzunehmende Verursachungsbeitrag des Versicherungsnehmers sei so hoch zu bewerten, dass demgegenüber die Tierhalterhaftung der Beklagten zurücktrete. Der Versicherungsnehmer habe um die Gefährlichkeit des Tieres gerade an dem Unfalltag gewusst und trotz des Verzichts der Beklagten auf den Anspruch eines sofortigen Beritts, diesen durchgeführt. Damit habe er die gebotene Sorgfalt missachtet, zumal ihm als Reitlehrer und Bereiter für Problempferde die Gefahr eines Abwurfs und möglicher Folgen bekannt gewesen seien.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie im Wesentlichen geltend macht:

– Entgegen der Auffassung des Landgerichts handle es sich bei dem Versicherungsnehmer nicht um einen Tieraufseher, da die Eigentümerin und Tierhalterin während des Beritts anwesend war. Die Beklagte hätte den Versicherungsnehmer anweisen müssen, den Beritt einzustellen, wenn sie sich ihrer Haftung als Tierhalterin hätte entziehen wollen.

– Zu einem vertraglich vereinbarten Haftungsausschluss sei es zwischen den Parteien nicht gekommen.

– Das Landgericht verkenne, dass die Rechtsprechung einen Ausschluss der Tierhalterhaftung wegen Handels auf eigene Gefahr dann nicht anerkenne, wenn sich der Versicherungsnehmer der Tiergefahr ausgesetzt hat, um aufgrund vertraglicher Absprachen mit dem Tierhalter Verrichtungen an dem Tier vorzunehmen. Ein Handeln auf eigene Gefahr könne nur angenommen werden, wenn sich jemand ohne triftigen – rechtlichen, beruflichen oder sittlichen – Grund in eine Situation drohender Eigengefährdung begebe. Ebenso wie der Tierarzt setze sich jedoch der Bereiter, der gerade damit beauftragt ist, das Pferd reitbar zu machen, der Tiergefahr mit triftigem Grund aus.

– Das Landgericht habe ferner bei der Bewertung des Mitverschuldens des Versicherungsnehmers außer Acht gelassen, dass das Pferd der Beklagten seine Unarten zum Unfallzeitpunkt weitestgehend abgelegt hatte und bereits turniermäßig geritten worden sei. Ein Mitverschulden käme ohnehin nur in Betracht, wenn der Versicherungsnehmer tatsächlich fehlerhaft und vorwerfbar gehandelt hätte, was vorliegend nicht der Fall gewesen sei. Es sei ferner zu berücksichtigen, dass die Beklagte dem Versicherungsnehmer den Auftrag, ihr Pferd zuzureiten gerade in Kenntnis der Unarten ihres Pferdes erteilt hatte, um es künftig selbst reiten zu können. Es könne daher nicht von einer einseitigen Verlagerung des Risikos auf den Reitlehrer ausgegangen werden.

– Das Gericht habe weiter unberücksichtigt gelassen, dass der Abbruch des Reitunterrichts den gesamten bis dahin erzielten Erfolg mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zunichte gemacht hätte.

– Auch habe sich das Landgericht nicht damit auseinandergesetzt, dass der mit dem Beritt erstrebte Erfolg ausschließlich dem Interesse der Beklagten diente, da diese bei einem Misserfolg der Ausbildung das Pferd nicht mehr zum Reiten hätte nutzen können.

Die Klägerin beantragt, unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Kiel vom 10.Oktober 2014 – Aktenzeichen 5 O 515/13 – die Beklagte zu verurteilen, an sie 76.521,84 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 28. Mai 2013 zu zahlen

sowie

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr den weiteren materiellen Schaden, der auf den Sturz des Versicherungsnehmers Brugger vom 30. Januar 2012 kausal zurückzuführen ist und auf die Klägerin übergehen wird, zu ersetzen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das landgerichtliche Urteil und vertieft ihr bisheriges Vorbringen.

Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung am 22. Mai 2015 zu der Frage der Risikoträchtigkeit des Bereitens des Pferdes „S.“ am 30. Januar 2012 und der Erforderlichkeit des Bereitens des Pferdes für Training und Ausbildung Beweis erhoben durch Anhörung des Sachverständigen Dr. B… Darüber hinaus hat er die Zeugen C.. und D.. zu dem Beweisthema „Entwicklungsstand und Verhalten des Pferdes am 30.01.2012“ vernommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 22. Mai 2015 Bezug genommen.

Im Übrigen wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die jeweils beigefügten Anlagen Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache zum Teil Erfolg.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte aus übergegangenem Recht nach § 833 BGB in Verbindung mit § 86 VVG einen Anspruch auf Zahlung von 38.260,92 €. Die Beklagte ist als Tierhalterin der Klägerin grundsätzlich zum Ersatz der erbrachten Kosten für die Behandlung des Versicherungsnehmers verpflichtet. Anhaltspunkte dafür, dass der selbständig tätige Versicherungsnehmer unter den Kreis der gesetzlichen Unfallversicherten fällt und deshalb Ersatzansprüche gemäß § 104 SGB VII ausgeschlossen sein könnten, sind weder dargetan noch ersichtlich. Allerdings ist der übergegangene Anspruch wegen eines Mitverschuldensanteils des Versicherungsnehmers um 50 % zu kürzen. Demgemäß ist auch das Feststellungsbegehren der Klägerin wegen der weiteren materiellen Schäden nur in einem Umfang von 50 % berechtigt.

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1. Die Beklagte hat für den Schaden in Form der entstandenen und künftig noch entstehenden Schäden aus dem Gesichtspunkt der Tierhalterhaftung gem. § 833 BGB einzustehen. Dieser Anspruch ist gem. § 86 VVG auf die Klägerin übergegangen. Die in § 833 BGB begründete Gefährdungshaftung des Tierhalters findet ihren Grund in dem unberechenbaren und selbstständigen Verhalten eines Tieres und der dadurch hervorgerufenen besonderen Gefährdung (BGH, Urteil vom 25.3.2014, VI ZR 372/13, juris Rn 5; BGH, Urteil vom 20.12.2005, VI ZR 225/04, juris Rn 7 m.w.N.). Das plötzliche Buckeln und Hochgehen war ein solches, auf die unberechenbare Natur des Tieres zurückzuführendes, selbstständiges Verhalten des Pferdes S..

a) Die Haftung der Beklagten ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Handelns auf eigene Gefahr ausgeschlossen. Der Versicherungsnehmer hat sich zwar in Kenntnis der Unarten des Pferdes und des Umstandes, dass das Pferd am 30. Januar 2012 erkennbar unwillig und die Gefahr eines Abwurfs nicht fernliegend war, dazu entschlossen das Pferd zu bereiten. Dennoch kommt ein Haftungsausschluss unter dem Gesichtspunkt des Handelns auf eigene Gefahr nicht in Betracht.

Grundlage eines solchen Haftungsausschlusses ist der Grundsatz von Treu und Glauben und das sich hieraus ergebende Verbot widersprüchlichen Verhaltens (BGH, NJW-RR 2006, 813, 814). Nach der Rechtsprechung des BGH wird im Rahmen der Tierhalterhaftung eine vollständige Haftungsfreistellung des Tierhalters allerdings nur in eng begrenzten Ausnahmefällen anerkannt. Der Umstand, dass sich ein Geschädigter der Gefahr eines Tieres selbst ausgesetzt hat, ist regelmäßig erst bei der Abwägung der Verursachungsbeiträge nach § 254 BGB zu berücksichtigen (BGH, Urteil vom 25.03.2014, VI ZR 372/13, juris Rn 7; BGH BeckRS 2009, 10839 Rn 7; BGH, NJW-RR 2006, 813, 815). Bei Personen, die sich – wie hier der Versicherungsnehmer – aus beruflichen Gründen der Tiergefahr aussetzen, ist ein vollständiger Haftungsausschluss sowohl in Hinblick auf den Gesichtspunkt des Handelns auf eigene Gefahr als auch unter Schutzzweckerwägungen abzulehnen (BGH, Urteil vom 25.3.2014, VI ZR 372/13, juris Rn 9; BGH, Urteil vom 28.5.1968, VI ZR 35/67, juris Rn 8; OLG Celle, BeckRS 2012, 15264; BGH, Urteil vom 17.3.2009, VI ZR 166/08, juris Rn 9). Von einem Handeln auf eigene Gefahr im Rechtssinne kann nur dann die Rede sein, wenn sich jemand in eine Situation drohender Eigengefährdung begibt, obwohl er die besonderen Umstände kennt, die für ihn eine konkrete Gefahrenlage begründen, ohne dass dafür ein triftiger – rechtlicher, beruflicher oder sittlicher – Grund vorliegt (BGH, Urteil vom 17.3.2009, VI ZR 166/08, juris Rn 9). Realisiert sich das mit der Berufsausübung eines Geschädigten notwendigerweise verbundene Risiko, so erweist sich eine Inanspruchnahme des Tierhalters nicht als widersprüchlich.

So liegt es hier. Der Versicherungsnehmer wurde als Reitlehrer und Bereiter damit beauftragt das Pferd zuzureiten. Aufgrund seiner vertraglichen Verpflichtung gegenüber der Beklagten bestand ein triftiger Grund das Pferd an dem Unfalltag zu bereiten und sich hierzu in den Gefahrenkreis des Tieres zu begeben. Der Versicherungsnehmer handelte somit nicht auf eigene Gefahr, sondern in Erfüllung seiner, der Tierhalterin gegenüber eingegangen vertraglichen Verpflichtung.

Dass die Beklagte dem Versicherungsnehmer im vorliegenden Fall angeboten hatte, die Unterrichtsstunde auf einen anderen Tag zu verlegen, ändert hieran nichts. Hierdurch wurde der Versicherungsnehmer nicht aus seinem Vertragsverhältnis entlassen oder der Vertragszweck als solcher verändert. Der Versicherungsnehmer sah sich in dieser Situation – aus seiner Sicht – mit der Entscheidung konfrontiert, seine vertraglichen Verpflichtungen gegenüber der Beklagten zu erfüllen und seine Gesundheit einem aufgrund des damaligen Verhaltens des Pferdes erhöhten Risiko auszusetzen oder durch Abstandnahme von einem Beritt den Vertragszweck zu gefährden. Nachdem sich der Versicherungsnehmer in dieser Situation für die Erfüllung seiner Vertragspflichten entschieden hat, ist es nicht als treuwidrig anzusehen, wenn nunmehr die Klägerin aus übergegangenem Recht gegen die Beklagte Ansprüche wegen der Folgen des Abwurfs geltend macht. Wenn sich die Beklagte ihrer Tierhalterhaftung in der damaligen Situation hätte entziehen wollen, hätte sie den Versicherungsnehmer anweisen müssen, das Pferd nicht zu bereiten, so dass der Inhalt des Vertragsverhältnisses verändert worden wäre. Den Zuritt des Tieres an diesem Tag in das fachmännische Ermessen des Versicherungsnehmers zu stellen, war hierfür nicht ausreichend.

b) Der grundsätzlichen Tierhalterhaftung der Beklagten steht auch nicht entgegen, dass der Versicherungsnehmer das Pferd zum Unfallzeitpunkt selbst geritten hat noch, dass er von der Beklagten damit beauftragt wurde, das Pferd zu bereiten. Der Versicherungsnehmer könnte damit zwar als Tieraufseher im Sinne von § 834 BGB anzusehen sein (vgl. unter II. 2 b). Die Haftung des Tierhalters nach § 833 BGB greift grundsätzlich aber auch dann ein, wenn der Tieraufseher im Rahmen seiner Aufsichtsführung durch das betreute Tier verletzt wird (BGH, Urteil vom 25.03.2014, VI ZR 372/13, juris Rn. 6).

c) Die Haftung der Beklagten war auch nicht durch einen stillschweigend vereinbarten Haftungsausschlusses abbedungen. Abgesehen von der erkennbaren Gefahrträchtigkeit der übernommenen Tätigkeit gab es keine weiteren Anhaltspunkte, die Rückschlüsse auf einen entsprechenden Willen der Parteien zulassen würden. Die bloße Gefahrträchtigkeit der Tätigkeit genügt aber nicht für die Annahme eines stillschweigend vereinbarten Haftungsausschlusses. Darüber hinaus entspricht es auch nicht der Interessenlage der Parteien, dass derjenige, der sich im Interesse seines Auftraggebers der mit seinem Beruf notwendig einhergehenden Tiergefahr aussetzt, um seinen Lebensunterhalt zu verdienen, den Tierhalter vollständig von dessen gesetzlicher Haftung entbindet. Dies gilt insbesondere unter Berücksichtigung, dass hinter der Beklagten eine Versicherung steht. Ein Haftungsverzicht, der lediglich den Versicherer entlasten würde, entspricht in der Regel nicht dem Willen der Parteien und ihrem wohlverstandenen Interesse (BGH, Urteil vom 09.06.1992, VI ZR 49/91, juris Rn 14).

2. Die Tierhalterhaftung der Beklagten aus § 833 BGB ist allerdings in Anwendung des § 254 BGB einzuschränken, weil den Versicherungsnehmer der Klägerin bei der Entstehung des Schadens ein eigener Verursachungsbeitrag traf, der mit 50 % zu bewerten ist.

a) Ein Mitverschulden des Versicherungsnehmers ist allerdings nicht bereits darin zu sehen, dass er die Aufgabe des Zureitens und damit eine besonders gefahrgeneigte Tätigkeit übernommen hat.

Im Rahmen von § 254 BGB kann lediglich vorwerfbares bzw. unsachgemäßes Verhalten anspruchsmindernd in Ansatz gebracht werden (vgl. auch BGH, NJW-RR 1992, 2474; BGH, Urteil vom 17.03.2009, VI ZR 166/08, juris Rn 15). Ein Verhalten ist dabei nur dann als vorwerfbar anzusehen, wenn sich ein Arbeitnehmer aus freier Willensentschließung in eine Gefahrenlage begeben hat, diese Gefahrenlage aber ebenso hätte meiden können (OLG Hamburg, VersR 1965, 1009; vgl. auch OLG Naumburg, VersR 2008, 704).

Mit der Übernahme einer bestimmten Tätigkeit geht das Risiko einher, bestimmte Verletzungen zu erleiden. Hierfür hat der Auftraggeber in der Regel nur einzustehen, wenn ihn seinerseits ein Verschulden trifft, so dass es interessengerecht ist, dem Auftragnehmer nicht gleichzeitig die Gefahrträchtigkeit der von ihm übernommenen Handlung entgegenzuhalten. Sofern der Auftraggeber – wie hier die Beklagte – ein Tierhalter ist, trifft diesen zwar unabhängig von eigenem Fehlverhalten eine Einstandspflicht für etwaige Schäden, die der vom ihm Beauftragte im Zusammenhang mit der Arbeit an bzw. mit dem Tier erleidet. Aus dem Gesetz lassen sich aber keine Anhaltspunkte ableiten, in diesem Fall ausnahmsweise das Berufsrisikos des Auftragnehmers im Rahmen eines etwaigen Mitverschuldens zu berücksichtigen. Allein der Umstand, dass der Auftraggeber einer verschärften Haftung unterliegt, kann nicht dazu führen, das mit der Übernahme einer Tätigkeit verbundene Risiko der eigenen Verletzung anders zu bewerten und hierin bereits ein Mitverschulden zu sehen.

b) Auch die Berücksichtigung eines Mitverschuldens des Versicherungsnehmers als Tierhüter an dem Abwurf selbst kommt nicht in Betracht. Grundsätzlich gilt allerdings, dass ein Tieraufseher, der sich wegen der eigenen Schädigung an den Tierhalter hält, im Rahmen des Mitverschuldens auch die Vermutung des eigenen Verschuldens nach § 834 Satz 1 BGB gegen sich gelten lassen muss (vgl. Palandt/Sprau, BGB, 74. Aufl., § 833 Rn. 21).

Tierhüter ist derjenige, der durch Vertrag jedenfalls als Nebenpflicht die Führung der Aufsicht über das Tier für den Tierhalter und damit die Sorge übernommen hat, dass kein Dritter durch das Tier geschädigt wird (Wagner in Münchener Kommentar zum BGB, 6. Aufl., § 834 Rn. 3; Palandt/Sprau, aaO., § 834 Rn. 2). Bei Zugrundelegung einer eher formalen räumlichen Betrachtungsweise liegt es nahe, den Versicherungsnehmer nicht als Tierhüter anzusehen. Denn die Beklagte als Tierhalterin war unstreitig während der gesamten Unterrichtsstunde anwesend, so dass sich das Pferd damit noch in ihrem räumlichen Einflussbereich befand. Legt man hingegen eine eher funktionale Betrachtungsweise zugrunde, erscheint es näherliegend, den Versicherungsnehmer trotz der Anwesenheit der Beklagten als Tierhüter anzusehen. Denn zum Zeitpunkt des Abwurfs hatte der Versicherungsnehmer die alleinige Einflussmöglichkeit auf das Pferd und aufgrund seines überlegenen Wissens in Bezug auf Pferde hätte für die Beklagte auch kein Anlass bestanden, dem Versicherungsnehmer bei Problemen zu Hilfe zu kommen. Vielmehr hatte sie ihn gerade wegen ihrer Probleme mit dem Pferd beauftragt, diesem die Unarten abzugewöhnen.

Vorliegend kann es aber dahin stehen, ob der Versicherungsnehmer in der fraglichen Situation als Tierhüter anzusehen war. Denn es fehlt bereits an einem Anknüpfungspunkt, dass ein Fehlverhalten des Versicherungsnehmers Grund für den Abwurf war. Unstreitig kam es zu dem Abwurf des Versicherungsnehmers, weil das Pferd plötzlich buckelte und stieg. Dass das Pferd als Reaktion auf ein (Fehl-)Verhalten des Versicherungsnehmers buckelte und stieg, wird auch von der Klägerin nicht behauptet. Vielmehr geht auch diese davon aus, dass das Verhalten des Pferdes auf dessen besonderer Eigenwilligkeit an dem fraglichen Tag beruhte. Bei dieser Sachlage sind schon keine Anhaltspunkte für ein Verhalten des Versicherungsnehmers ersichtlich, für das er sich im Sinne von § 834 Satz 2 BGB entlasten müsste. Insofern kommt es auch nicht darauf an, dass sich der Versicherungsnehmer infolge des Abwurfs und der dabei erlittenen Verletzungen nicht mehr an den Unfallhergang erinnern kann und die Klägerin damit zum näheren Schadenshergang nichts vorzutragen vermag.

c) Den Versicherungsnehmer trifft jedoch insofern ein Mitverschulden, als er das Pferd an dem Unfalltag beritten hat, obwohl es an diesem Tag erkennbar widerwillig war und er von der Beklagten auch explizit auf diesen Umstand hingewiesen worden war.

(1) Die Zeugin D. wie auch die Beklagte im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung haben übereinstimmend erklärt, das Pferd sei auch im Januar 2012 noch widerwillig gewesen und habe immer wieder ein ähnliches Verhalten wie am Unfalltag gezeigt. Der Zustand des Pferdes wurde von der Zeugin und der Beklagten als ein Wechsel zwischen Phasen, in denen das Pferd gut zu führen war, und schlechten Phasen der Widerwilligkeit, in denen es stieg und buckelte, sobald es geritten werden sollte, beschrieben. Weiter hat die Beklagte bei ihrer persönlichen Anhörung erklärt, am Unfalltag sei das Pferd über einen Zeitraum von etwa 10 Minuten gestiegen und habe gebuckelt, bevor es zu dem Abwurf des Versicherungsnehmers kam. Das Pferd habe zwar nicht während der gesamten Zeit auf den Hinterbeinen gestanden bzw. gebuckelt, es habe aber über einen längeren Zeitraum hinweg bis zum Abwurf immer wieder dieses widerwillige Verhalten gezeigt. Der Senat hat keinen Anlass an der Richtigkeit der Aussage der Zeugin D. und den Angaben der Beklagten zu zweifeln. Beide haben das damalige Verhalten des Pferdes glaubhaft und anschaulich beschrieben.

Vor dem Hintergrund dieser Angaben hat der Sachverständige Dr. B. im Rahmen des mündlich erstatteten Gutachtens erklärt, dass es in dieser Situation seiner Einschätzung nach nicht erforderlich gewesen sei, das Pferd im Hinblick auf seine Ausbildung zu bereiten. Es sei – so der Sachverständige – davon auszugehen, dass es sich bei dem Steigen und Buckeln um ein über längere Zeit eingeschliffenes Verhaltensmuster des Pferdes gehandelt habe. Schon deshalb wäre es mit Blick auf die Ausbildung des Pferdes nicht darauf angekommen, das Pferd auch an diesem Tag zu bereiten. Als sich das Pferd am Unfalltag erkennbar widerwillig zeigte, hätte der Versicherungsnehmer nach Einschätzung des Sachverständigen eine Alternative zum Bereiten des Pferdes haben müssen, um mit dem Tier weiter arbeiten und dessen Ausbildung vorantreiben zu können. Da sich das Verhalten des Pferdes trotz längerer Ausbildung durch den Versicherungsnehmer nicht entscheidend gebessert habe, sei es aus seiner Sicht – so der Sachverständige weiter – auch zweifelhaft, ob es zur Ausbildung des Pferdes überhaupt sinnvoll gewesen sei, das Pferd trotz seiner erkennbar ganz erheblichen Widerwilligkeit zu bereiten. Jedenfalls aber nachdem das Pferd am Unfalltag über einen längeren Zeitraum hinweg widerwillig war und buckelte sowie stieg, hätte der Versicherungsnehmer seiner Einschätzung nach reagieren müssen und in einer der „Ruhephasen“ von dem Pferd absteigen oder sich aus dem Sattel fallen lassen müssen, anstatt weiter die Konfrontation mit dem Tier zu suchen. Denn ein derart langanhaltendes widerwilliges Verhalten eines Pferdes sei als Extremsituation anzusehen. Der Sachverständige hat sein Gutachten nachvollziehbar und überzeugend erstattet. Der Senat hat keine Zweifel an der Sachkunde des Sachverständigen und der Richtigkeit seiner Ausführungen.

Im Hinblick auf diese Ausführungen des Sachverständigen ist bereits die Entscheidung des Versicherungsnehmers, das Pferd trotz seiner erkennbaren Widerwilligkeit am Unfalltag zu bereiten, als ein Mitverschulden begründendes Verhalten zu bewerten. Der Versicherungsnehmer war trotz des Vertrages mit der Beklagten nicht verpflichtet, das Pferd an dem Unfalltag zu bereiten und dadurch seine Gesundheit dem damit erkennbar erhöhten Risiko auszusetzen. Indem der Versicherungsnehmer sich dennoch am Unfalltag dem mit einem Beritt verbundenen erhöhten Risiko aussetzte, tat er dies in eigener Verantwortung und muss sich dieses Verhalten Mitverschulden entgegenhalten lassen. Das von dem Versicherungsnehmer eingegangene Risiko kam insofern nicht der Beklagten zu Gute und kann damit nicht mehr als normales Berufsrisiko angesehen werden, welches der Versicherungsnehmer aufgrund seiner vertraglichen Verpflichtung gegenüber der Beklagten einzugehen hatte. Erst Recht gilt dies im Hinblick darauf, dass der Versicherungsnehmer trotz der langanhaltenden Widerwilligkeit des Pferdes den Beritt fortsetzte und nicht – wie vom Sachverständigen Dr. B. ausgeführt – in einer „Ruhephase“ von dem Pferd abstieg. Jedenfalls nachdem das Pferd über mehrere Minuten hinweg immer wieder buckelte und stieg, hätte der Versicherungsnehmer erkennen müssen, dass es in dieser Situation geboten war, nicht weiter die Konfrontation mit dem Pferd zu suchen und die damit erkennbare Gefahr einer eigenen Verletzung einzugehen.

(2) Der Senat bewertet den Mitverschuldensanteil des Versicherungsnehmers gegenüber der Gefährdungshaftung der Beklagten als Tierhalterin mit einem Anteil von 50 %. Dabei ist zu berücksichtigen, dass dem Versicherungsnehmer hinsichtlich des Beritts an dem fraglichen Tag zwar ein Ermessensspielraum zustand, es ihm allerdings obliegen hätte, sein Ermessen an diesem Tag dahingehend auszuüben, von einem Beritt des Pferdes abzusehen, damit er nicht selbst zu Schaden kommt. Jedes Bereiten eines schwierigen Pferdes ist mit einem nicht unerheblichen Risiko verbunden und als berufsmäßiger Bereiter für sogenannte „Problempferde“ musste der Versicherungsnehmer auch ein höheres Risiko in Kauf nehmen. Nachdem das Pferd am Unfalltag über einen Zeitraum hinweg buckelte und stieg, hätte auch der Versicherungsnehmer dieses Risiko nicht mehr in Kauf nehmen dürfen.

Der mit diesem Verhalten des Versicherungsnehmers verbundene Mitverschuldensvorwurf wiegt allerdings nicht derart schwer, dass deshalb die Tierhalterhaftung der Beklagten vollständig verdrängt wird. Dabei ist zu beachten, dass es dem Versicherungsnehmer nach den Angaben der Beklagten in der Vergangenheit stets gelungen war, das Pferd trotz seines widerwilligen Verhaltens unter seine Kontrolle zu bringen. Insofern ist es zumindest verständlich, wenn der Versicherungsnehmer trotz der am Unfalltag erkennbaren besonderen Unwilligkeit des Pferdes davon ausging, auch an diesem Tag das schwierige Pferd bereiten zu können, ohne dabei verletzt zu werden.

Insgesamt ist danach das Mitverschulden des Beklagten als gleich zu gewichtender Verursachungsbeitrag neben der Gefährdungshaftung der Beklagten aus § 833 BGB anzusehen.

Einer Vernehmung der ebenfalls benannten Zeugen L. und B. bedurfte es nicht, weil die Parteien hierauf in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat verzichtet haben.

3. Unter Berücksichtigung eines Mitverschuldensanteils von 50 % kann die Klägerin von der Beklagten die Zahlung von 38.260,92 € verlangen. Denn die Klägerin hat unstreitig für die Heilbehandlung des Versicherungsnehmers einen Betrag von 76.521,84 € erstattet, so dass sich bei einer Kürzung um die Hälfte der zuvor genannte Betrag errechnet. Der in diesem Zusammenhang von der Beklagten erhobene Einwand, die Klägerin habe das Medikament Lyrica sowie Leistungen für die Krankengymnastik durch das Reha-Zentrum N. über ihre vertragliche Verpflichtung hinaus erstattet, greift nicht durch. Denn auch für Leistungen, die der Versicherer über seine vertragliche Verpflichtung hinaus aus Kulanz übernimmt, greift der Anspruchsübergang zu Gunsten des Versicherers ein (vgl. Armbrüster in Prölss/Martin, VVG, 29. Aufl., § 86 VVG Rn 38).

4. Ein Anspruch der Klägerin auf Zahlung von Zinsen besteht erst ab Rechtshängigkeit (§ 291 Abs. 1, Satz 1 BGB). Dass die Beklagte bereits zu einem früheren Zeitpunkt in Verzug geraten ist und deshalb nach 288 Abs. 1 BGB zur Zahlung von Verzugszinsen verpflichtet ist, ergibt sich aus dem klägerischen Vortrag nicht. Insbesondere führte die mit dem Schreiben vom 27. Mai 2013 zum Ausdruck gebrachte Weigerung der hinter der Beklagten stehenden Haftpflichtversicherung, den von der Klägerin geltend gemachten Betrag zu regulieren, nicht dazu, dass auch die Beklagte als Versicherungsnehmerin in Verzug geriet.

5. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708Nr. 10, 711 ZPO.

6. Ein Grund zur Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO besteht nicht.

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