Drei Hunde verkeilen sich knurrend ineinander – die eigene Hand landet beim beherzten Trennungsversuch plötzlich direkt zwischen den Zähnen der Tiere. Das Amtsgericht München klärt nun, ob das Führen von zwei Hunden eine unberechenbare Rudeldynamik schafft, die den Anspruch auf Schmerzensgeld nach einer Beißerei massiv gefährdet.
Übersicht:
- Das Wichtigste im Überblick
- Haftung bei Hundebeißerei: Wer zahlt trotz fehlender Schuld?
- 1.500 Euro Schmerzensgeld für Bissverletzung an der Arbeitshand
- Kürzung des Schmerzensgeldes nach händischem Eingreifen in Beißerei
- Reisestorno nach Hundebiss: Haftungsquote kürzt auch Sachschäden
- Fazit: So sichern Hundehalter ihre Ansprüche nach Beißereien
- Experten Kommentar
- Häufig gestellte Fragen (FAQ)
- Gilt die Mithaftung auch dann, wenn mein Hund zum Zeitpunkt der Beißerei angeleint war?
- Verliere ich meinen Anspruch auf Schmerzensgeld, wenn ich die Bisswunde nicht sofort dokumentiert habe?
- Darf ich Fahrtkosten einzeln abrechnen und trotzdem die allgemeine Unkostenpauschale für Kleinschäden fordern?
- Was kann ich tun, wenn die gegnerische Versicherung behauptet, mein eigener Hund hätte zugebissen?
- Hafte ich als Halter grundsätzlich stärker, wenn ich mit zwei Hunden gleichzeitig spazieren gehe?
- Das vorliegende Urteil

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 223 C 5188/25
Das Wichtigste im Überblick
- Gericht: Amtsgericht München
- Datum: 20.11.2025
- Aktenzeichen: 223 C 5188/25
- Verfahren: Klage auf Schmerzensgeld und Schadensersatz
- Rechtsbereiche: Haftung für Haustiere
- Streitwert: 4.254,00 €
- Relevant für: Hundehalter, Spaziergänger mit Tieren
Wer in eine Hundebeißerei mit bloßen Händen eingreift, haftet für seine eigenen Verletzungen teilweise selbst.
- Das gefährliche Verhalten beider Tiere verursachte die Verletzungen während der Beißerei im Park.
- Ein Mitverschulden liegt vor, wenn Halter ungeschützt in den Kampf der Hunde greifen.
- Die Beklagte zahlt wegen ihrer zwei Hunde zwei Drittel der gesamten Kosten.
- Es spielt keine Rolle, welches Tier den Streit im Park ursprünglich angefangen hat.
Haftung bei Hundebeißerei: Wer zahlt trotz fehlender Schuld?
Kommt es zu einer Auseinandersetzung zwischen Hunden, greift im Zivilrecht die sogenannte Gefährdungshaftung nach Paragraf 833 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Gefährdungshaftung bedeutet konkret: Man haftet als Halter bereits deshalb, weil man eine Gefahrenquelle – in diesem Fall den Hund – hält, unabhängig davon, ob man unachtsam war oder eine persönliche Schuld am Vorfall trägt. Dabei spielt es für die grundsätzliche Beurteilung keine Rolle, welches Tier die Rauferei begonnen hat. Sobald sich in einer Beißerei das unberechenbare und selbstständige tierische Verhalten auswirkt, verwirklicht sich die typische Tiergefahr beider beteiligten Hunde adäquat mitursächlich.
Bereits die bloßen Reize, die von einem fremden Tier ausgehen, reichen für diese Mitursächlichkeit rechtlich völlig aus. Ein Fall aus dem Jahr 2025 macht deutlich, wie das in der Praxis aussieht: Das Amtsgericht München entschied im November 2025 über einen eskalierten Konflikt in einer städtischen Parkanlage (Az.: 223 C 5188/25). Eine Hundehalterin war dort mit ihrem unangeleinten Beauceron unterwegs und traf auf eine andere Spaziergängerin, die zwei Hunde der Rasse Rhodesian Ridgeback zunächst an der Leine führte. Nach einer kurzen Interaktion der Tiere eskalierte die Situation zu einer körperlichen Auseinandersetzung.
Im Moment der Beißerei hatte die Besitzerin der Ridgebacks ihre Leinen losgelassen, sodass alle drei Tiere frei agierten. Der Rechtsstreit endete mit einem Teilerfolg für die verletzte Besitzerin des Beaucerons: Das Gericht verurteilte die Halterin der zwei Ridgebacks zur Zahlung von 1.467,84 Euro Schadensersatz sowie 1.500,00 Euro Schmerzensgeld, legte jedoch eine Haftungsquote von zwei Dritteln zu einem Drittel zu Lasten der Ridgeback-Halterin fest. In seiner Begründung stellte das Gericht fest, dass sich in den erlittenen Bissverletzungen die von allen beteiligten Hunden ausgehende Tiergefahr verwirklicht hatte.
Die Halterin der Ridgebacks wurde dem Grunde nach zur Haftung verpflichtet, da auch ihre Hunde zum Zeitpunkt der Eskalation nicht mehr angeleint waren. Eine Haftung „dem Grunde nach“ bedeutet in der Juristensprache: Es steht zunächst nur fest, dass die Gegenseite prinzipiell für den Schaden einstehen muss, während über die genaue Höhe der Zahlung erst in einem separaten Schritt entschieden wird. Eine einseitige Schuldzuweisung, wonach die Ridgebacks bereits aus der Entfernung aggressiv gepöbelt hätten oder der Beauceron von hinten auf die angeleinten Hunde zugerannt sei, ließ das Gericht mangels neutraler Zeugen dahingestellt. Nach Ansicht der Richter ist es ohnehin irrelevant, welcher Hund mit der Rauferei begonnen hat.
Irrelevant ist, welcher Hund mit der Rauferei begonnen hat; bereits die von einem Tier ausgehenden und auf ein anderes Tier einwirkenden Reize können eine für einen Schaden mitursächliche Tiergefahr darstellen. – so das Amtsgericht München
Verlieren Sie am Unfallort daher keine Zeit mit Diskussionen über die Schuldfrage oder darüber, welcher Hund angefangen hat. Notieren Sie sich stattdessen sofort die Kontaktdaten des anderen Halters und sichern Sie die Daten neutraler Zeugen. Nur so können Sie später im Streitfall sicher nachweisen, welche Hunde tatsächlich an der Beißerei beteiligt waren, um Ihre Schadensersatzansprüche abzusichern.
1.500 Euro Schmerzensgeld für Bissverletzung an der Arbeitshand
Die rechtliche Bemessung eines angemessenen Schmerzensgeldes richtet sich nach den Paragrafen 249 und 253 BGB. Maßgeblich für die exakte Höhe der Ausgleichszahlung sind in erster Linie die Schwere der erlittenen Verletzungen sowie dauerhafte körperliche Beeinträchtigungen. Besonders stark ins Gewicht fallen dabei Einschränkungen an der dominanten Arbeitshand, da diese den Alltag einer betroffenen Person langfristig prägen. Bei dem Münchener Vorfall zeigte sich diese Abwägung im Detail: Die Besitzerin des Beaucerons hatte bei dem Versuch, die kämpfenden Tiere händisch zu trennen, nicht nur leichte Verletzungen am Knie davongetragen.
Sie erlitt vor allem eine erhebliche Verletzung am kleinen Finger ihrer rechten Hand. Die medizinischen Folgen umfassten eine deutliche Streck- und Beugehemmung sowie eine drohende Arthrose. Da es sich bei der rechten Hand um die dominante Hand der Frau handelte, hielt das Gericht unter Berücksichtigung aller Faktoren ein Schmerzensgeld von 1.500 Euro für angemessen. Die
Gegenseite hatte das Ausmaß der Verletzungen im Prozess mit Nichtwissen bestritten. Das bedeutet konkret: Da die gegnerische Halterin bei den ärztlichen Behandlungen nicht dabei war, durfte sie die behaupteten Verletzungen vor Gericht pauschal anzweifeln. Dadurch war die verletzte Person gezwungen, ihre gesundheitlichen Schäden vollumfänglich und lückenlos durch Atteste zu beweisen. Das Gericht sah die gesundheitlichen Schäden jedoch als vollständig bewiesen an.
Die Richter stützten sich bei dieser Einschätzung auf die eingereichten ärztlichen Unterlagen und nahmen den betroffenen Finger während der Verhandlung zusätzlich persönlich in Augenschein. Suchen Sie nach einem Hundebiss sofort einen Arzt auf und lassen Sie auch vermeintlich kleine Verletzungen detailliert dokumentieren. Sammeln Sie alle medizinischen Befunde und machen Sie Fotos von den Wunden. Die gegnerische Haftpflichtversicherung wird Ihre Verletzungen im Streitfall oft pauschal bestreiten – ohne lückenlose ärztliche Nachweise riskieren Sie Ihren Anspruch auf Schmerzensgeld.
Kürzung des Schmerzensgeldes nach händischem Eingreifen in Beißerei
Wer händisch in eine laufende Hundebeißerei eingreift, handelt aus juristischer Sicht unvorsichtig. Ein solches Verhalten gilt als Außerachtlassung derjenigen Sorgfalt, die ein verständiger Mensch gegenüber Tieren walten lässt. Dadurch entsteht ein Mitverschulden gemäß Paragraf 254 BGB, welches zu einer Kürzung des eigenen Entschädigungsanspruchs führt. Ein vollständiger Haftungsausschluss wegen grob fahrlässiger Selbstgefährdung kommt dabei jedoch nur in absoluten Ausnahmefällen in Betracht. Genau diese Frage musste das Amtsgericht München klären.
Die Halterin der Ridgebacks hatte im Verfahren die vollständige Klageabweisung beantragt und berief sich auf ein gravierendes Mitverschulden der verletzten Frau. Diese habe sich durch den Griff in das Kampfgeschehen einer grob fahrlässigen Selbstgefährdung ausgesetzt. Das Gericht folgte dieser Argumentation teilweise: Der Versuch, die Tiere händisch zu trennen, stellte tatsächlich ein Mitverschulden dar.
Ein vollständiger Haftungsausschluss der Gegenseite wurde jedoch abgelehnt, da die riskante Trennung mit der ungeschützten Hand den Anspruch aber nicht erlöschen ließ, sondern lediglich zu einer Anspruchskürzung um ein Drittel führte.
Die Klägerin hat die Sorgfalt außer Acht gelassen, die ein ordentlicher und verständiger Mensch gegenüber Tieren zu beobachten pflegt, um sich vor Schaden zu bewahren, […] sondern mit ihre rechte Hand in unvorsichtiger Weise in die Rangelei der Hunde eingegriffen. – so das Amtsgericht München
Der beherzte Griff ins Halsband oder zwischen die beißenden Hunde führt fast immer zu einer Kürzung des Schmerzensgeldes. Wer ohne Schutzkleidung oder Hilfsmittel in eine Beißerei eingreift, trägt rechtlich gesehen ein Mitverschulden an seinen Verletzungen. Im vorliegenden Fall kostete dieser ungeschützte Rettungsversuch die Klägerin ein Drittel ihrer Ansprüche.

Gesteigerte Rudeldynamik begründet höhere Haftung
Die Richter verteilten die Haftungsquote somit im Verhältnis von zwei Dritteln zu einem Drittel zu Lasten der Ridgeback-Besitzerin. Die höhere Verantwortlichkeit der Gegenseite begründete das Gericht mit einer maßgeblich gesteigerten Tiergefahr. Da die Frau zwei große Hunde führte, bestand eine gesteigerte Rudeldynamik, die das Risiko in der unübersichtlichen Situation deutlich erhöhte.
Da durch das gleichzeitige Führen von zwei großen Hunden eine gesteigerte Rudeldynamik besteht, überwiegt die spezifische Tiergefahr der Beklagten. – so das Amtsgericht München
Der entscheidende Hebel für die höhere Haftung der Gegenseite war die Anzahl der Hunde. Führen Sie zwei oder mehr Hunde gleichzeitig, geht von Ihrer Gruppe eine höhere „Tiergefahr“ aus als von einem einzelnen Tier. Bei einer Beißerei verschiebt diese Rudeldynamik die Haftungsquote zu Ihren Lasten, selbst wenn alle beteiligten Tiere unangeleint waren.
Unangeleinte Tiere auf beiden Seiten
Den Vorwurf, die verletzte Frau habe die Gefahr durch das Freilaufenlassen ihres Beaucerons erst provoziert, wies das Gericht ebenfalls zurück. Zwar behauptete die Besitzerin der Ridgebacks, sie habe ihre Leinen nur reflexartig losgelassen, als der fremde Hund heranstürmte. Letztlich standen sich zum Zeitpunkt der eigentlichen Bissverletzung jedoch auf beiden Seiten unangeleinte Hunde gegenüber, weshalb exakt dieselben Gefahren aufeinandertrafen.
Reisestorno nach Hundebiss: Haftungsquote kürzt auch Sachschäden
Neben einem Schmerzensgeld umfassen materielle Schadensersatzansprüche häufig auch Fahrtkosten oder Stornogebühren für geplante Reisen, sofern diese Absagen unfallbedingt notwendig sind. Der rechtliche Hintergrund ist hier die strikte Trennung von Schadensarten: Das Schmerzensgeld gleicht als sogenannter immaterieller Schaden das körperliche und seelische Leiden aus, während der materielle Schadensersatz rein finanzielle Einbußen und konkrete Vermögensschäden ersetzt.
Die Erstattung solcher Beträge erfolgt am Ende stets entsprechend der gerichtlich festgestellten Haftungsquote. Rechnet ein Geschädigter seine erlittenen Einbußen detailliert ab, kann er nicht zusätzlich eine allgemeine Unkostenpauschale für Kleinschäden beanspruchen. Bei der finanziellen Aufarbeitung des Streits führte dies zu einer klaren Rechnung: Die gebissene Hundehalterin machte im gerichtlichen Verfahren verschiedene Sachschäden geltend. Sie forderte Fahrtkosten in Höhe von 132,00 Euro sowie Stornokosten für eine Reise in Höhe von 2.122,00 Euro, die sie aufgrund ihrer Handverletzung nicht antreten konnte.
Darüber hinaus verlangte sie weitere Auslagen in Höhe von 453,87 Euro, die unter anderem eine Unkostenpauschale enthielten. Das Gericht wandte auf die belegten materiellen Schadensersatzansprüche für die Reise und die Fahrten konsequent die festgestellte Haftungsquote von zwei Dritteln an. Entsprechend sprach es der verletzten Frau einen Schadensersatz von insgesamt 1.467,84 Euro zu.
Die Forderung nach der zusätzlichen Unkostenpauschale wurde von den Richtern jedoch abgewiesen. Eine solche Pauschale diene ausschließlich der Abgeltung nicht detailliert nachgewiesener Kleinschäden. Wer wie die Betroffene konkrete Positionen einzeln vorrechne, dürfe diese Pauschale rechtlich nicht verlangen.
Eine darüber hinausgehende Unkostenpauschale ist nicht erstattungsfähig, da die Unkostenpauschale gerade geringe Schadenspositionen wie Fahrkosten, Portokosten, etc. abgelten soll, die Klägerin aber vorliegend ihr Fahrtkosten detailliert abgerechnet hat. – so das Amtsgericht München
Fazit: So sichern Hundehalter ihre Ansprüche nach Beißereien
Das Urteil des Amtsgerichts München ist zwar eine erstinstanzliche Einzelfallentscheidung ohne formelle Bindungswirkung für andere Gerichte, es spiegelt aber die gängige Rechtsprechung wider. Keine formelle Bindungswirkung bedeutet: Andere Gerichte in Deutschland sind nicht gezwungen, in einem ähnlichen Fall exakt genauso zu entscheiden, da es hier keine strikte Präzedenzfall-Bindung wie etwa im US-Recht gibt. Die hier angewandten Grundsätze – wie die Erhöhung der Haftungsquote durch Rudeldynamik oder die Kürzung von Entschädigungen bei einem ungeschützten Eingreifen – sind auf vergleichbare Vorfälle jedoch direkt übertragbar.
Als Hundehalter müssen Sie nach diesem Urteil vor allem Folgendes beachten: Greifen Sie niemals mit bloßen Händen in eine Beißerei ein, um Ihre eigenen Ansprüche nicht durch grobes Mitverschulden zu schmälern. Dokumentieren Sie jede erlittene Verletzung sofort lückenlos beim Arzt. Achten Sie zudem bei der späteren Schadensabrechnung darauf, sich klar zu entscheiden: Rechnen Sie Ihre Kosten entweder bis auf den Cent genau ab oder machen Sie pauschal eine Unkostenpauschale geltend – eine Kombination aus beidem wird vor Gericht konsequent abgelehnt.
Entweder Pauschale oder Einzelnachweis: Wer Fahrtkosten und Stornogebühren exakt bis auf den Cent belegt, verliert den Anspruch auf die allgemeine Unkostenpauschale für Porto oder Telefonate. Das Gericht lässt die Kombination beider Abrechnungswege nicht zu.
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Nach einer Beißerei stehen Halter oft vor komplexen Haftungsfragen und schwierigen Auseinandersetzungen mit Versicherungen. Unsere Rechtsanwälte prüfen Ihre individuellen Ansprüche auf Schmerzensgeld und Schadensersatz unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung zur Tiergefahr. Wir unterstützen Sie dabei, Beweise lückenlos zu dokumentieren und Ihre Rechte gegenüber der Gegenseite erfolgreich zu wahren.
Experten Kommentar
Der eigentliche Kampf beginnt meist erst Wochen später mit der gegnerischen Versicherung. Sobald Mandanten in ein Hunderudel greifen, behaupten die Sachbearbeiter fast reflexartig, dass der eigene Hund im Eifer des Gefechts zugebissen hat. Da die eigene Tierhalterhaftpflicht Personenschäden des Halters konsequent ausschließt, droht man durch diesen cleveren Schachzug komplett auf den Behandlungskosten sitzen zu bleiben. Ich rate deshalb dringend davon ab, am Telefon mit den Regulierern zu plaudern und den chaotischen Hergang arglos zu schildern. Jedes unbedachte Wort über das Verhalten der Tiere wird später gnadenlos gegen Sie verwendet. Geben Sie die gesamte Korrespondenz lieber direkt ab, damit aus dem schmerzhaften Vorfall kein teures juristisches Nachspiel wird.
Häufig gestellte Fragen (FAQ)
Gilt die Mithaftung auch dann, wenn mein Hund zum Zeitpunkt der Beißerei angeleint war?
Verliere ich meinen Anspruch auf Schmerzensgeld, wenn ich die Bisswunde nicht sofort dokumentiert habe?
Darf ich Fahrtkosten einzeln abrechnen und trotzdem die allgemeine Unkostenpauschale für Kleinschäden fordern?
Was kann ich tun, wenn die gegnerische Versicherung behauptet, mein eigener Hund hätte zugebissen?
Hafte ich als Halter grundsätzlich stärker, wenn ich mit zwei Hunden gleichzeitig spazieren gehe?
Das vorliegende Urteil
AG München – Az.: 223 C 5188/25 – Urteil vom 20.11.2025
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Ich bin seit meiner Zulassung als Rechtsanwalt im Jahr 2003 Teil der Kanzlei der Rechtsanwälte Kotz in Kreuztal bei Siegen. Als Fachanwalt für Verkehrsrecht und Fachanwalt für Versicherungsrecht, sowie als Notar setze ich mich erfolgreich für meine Mandanten ein. Weitere Tätigkeitsschwerpunkte sind Mietrecht, Strafrecht, Verbraucherrecht, Reiserecht, Medizinrecht, Internetrecht, Verwaltungsrecht und Erbrecht. Ferner bin ich Mitglied im Deutschen Anwaltverein und in verschiedenen Arbeitsgemeinschaften. Als Rechtsanwalt bin ich bundesweit in allen Rechtsgebieten tätig und engagiere mich unter anderem als Vertragsanwalt für […] mehr über Dr. Christian Gerd Kotz




