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Tierhalterhaftung für Kotabsatz eines Hundes

Ein wohlmeinender Freundschaftsdienst mutierte für ein Ehepaar zum Albtraum, als der zu betreuende Hund ihrer Verwandten die Wohnung durch eine schwere Krankheit in ein Chaos verwandelte. Wer für die hohen Reinigungskosten aufkommt, schien auf den ersten Blick klar, doch das Gericht belehrte alle eines Besseren. Es ging um die komplexe Frage der Tierhalterhaftung bei unkontrollierbaren Schäden.

Zum vorliegenden Urteil Az.: 11 O 331/19 | Schlüsselerkenntnis | FAQ  | Glossar  | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: LG Hof
  • Datum: 24.07.2020
  • Aktenzeichen: 11 O 331/19
  • Verfahrensart: Zivilrechtliches Verfahren
  • Rechtsbereiche: Zivilrecht, Tierhalterhaftung, Schadensersatzrecht

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Die gemeinschaftlichen Eigentümer eines Anwesens, die den Hund des Beklagten zur vorübergehenden Pflege in ihrer Wohnung hatten und Schadensersatz für verursachte Schäden forderten.
  • Beklagte: Der Vater einer der Klägerinnen und Halter des Hundes, der die Abweisung der Klage beantragte.

Worum ging es in dem Fall?

  • Sachverhalt: Die Kläger hatten den Hund des Beklagten zur vorübergehenden Pflege in ihrer Wohnung aufgenommen. Dort verursachte der Hund aufgrund einer Krankheit großflächige Schäden an Wänden, Böden und Möbeln durch unkontrolliert abgesetzten, blutigen Kot.
  • Kern des Rechtsstreits: Der zentrale Streitpunkt war, ob der Beklagte als Tierhalter für die entstandenen Schäden haften muss, insbesondere unter dem Aspekt der Tierhalterhaftung nach § 833 BGB, obwohl der Hund den Kotabsatz aufgrund einer Krankheit nicht kontrollieren konnte.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Die Klage der Kläger wurde abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits je zur Hälfte.
  • Begründung: Das Gericht verneinte eine Haftung des Beklagten. Eine Tierhalterhaftung nach § 833 BGB scheiterte daran, dass sich keine Typische Tiergefahr realisiert habe, da der unkontrollierte Kotabsatz des kranken Hundes kein steuerbares tierisches Verhalten darstelle.
  • Folgen: Die Kläger erhalten keinen Schadensersatz vom Beklagten. Sie müssen zudem die Hälfte der Verfahrenskosten tragen.

Der Fall vor Gericht


Ein Freundschaftsdienst mit teuren Folgen: Wer zahlt, wenn der Hund krank wird?

Hund setzt Kot in der Wohnung ab - Wer zahlt den Schaden?
Symbolbild: KI generiertes Bild

Viele Menschen kennen die Situation: Freunde oder Familienmitglieder fahren in den Urlaub und bitten darum, in dieser Zeit auf ihr geliebtes Haustier aufzupassen. Meistens ist das eine unkomplizierte Gefälligkeit, die man gerne übernimmt. Aber was passiert, wenn das Tier während der Betreuung plötzlich krank wird und einen erheblichen Schaden in der Wohnung anrichtet? Genau mit dieser Frage musste sich das Landgericht Hof befassen, nachdem ein Hund während der Urlaubsbetreuung die Wohnung seiner Aufpasser großflächig verunreinigt hatte.

Der Vorfall: Eine nächtliche Katastrophe in der Wohnung

Die Ausgangslage war eine typische familiäre Vereinbarung. Die Eigentümer einer Wohnung, ein Ehepaar, hatten sich bereit erklärt, den Hund des Vaters der Ehefrau bei sich aufzunehmen, während dieser verreist war. Es handelte sich also um eine Gefälligkeit innerhalb der Familie.

In einer Nacht im Juni 2018 ließen die Wohnungseigentümer den Hund für einige Stunden allein. Als die Ehefrau gegen 4:30 Uhr morgens zurückkehrte, bot sich ihr ein schockierendes Bild: Der Hund hatte Wände, Böden und Möbel großflächig mit blutigem Kot verschmiert. Später stellte sich heraus, dass der Hund an einer sogenannten Basophilen Gastroenteritis litt, einer plötzlich auftretenden und schweren Magen-Darm-Erkrankung. Ein Symptom dieser Krankheit ist heftiger, blutiger Durchfall, über den das Tier keinerlei Kontrolle hat. Der Hund konnte den Kotabsatz also nicht steuern.

Die Klage: Warum die Wohnungseigentümer den Hundebesitzer zur Kasse bitten wollten

Die Folgen waren teuer. Die Wohnungseigentümer gaben an, dass für die Beseitigung der Schäden Kosten in Höhe von insgesamt 6.628,04 € entstanden seien, unter anderem für neue Bodenbeläge und Malerarbeiten. Ihrer Meinung nach sollte der Vater als Halter des Hundes für diesen Schaden aufkommen. Sie verklagten ihn daher auf Zahlung des Betrags sowie auf Erstattung ihrer Anwaltskosten.

Aber worauf stützten sie ihre Forderung? Ihre Argumentation basierte auf einem wichtigen Paragrafen im deutschen Recht: der sogenannten Tierhalterhaftung (§ 833 des Bürgerlichen Gesetzbuches). Dieses Gesetz besagt vereinfacht, dass der Halter eines Tieres für Schäden verantwortlich ist, die sein Tier verursacht. Die Wohnungseigentümer meinten also: Dein Hund, dein Schaden. Der Vater und Hundebesitzer sah das jedoch anders. Er war der Ansicht, dass die Voraussetzungen für diese spezielle Haftung hier gar nicht erfüllt seien, und beantragte, die Klage abzuweisen.

Die Entscheidung des Gerichts: Keine Haftung für den Hundebesitzer

Das Landgericht Hof prüfte den Fall und kam zu einem klaren Ergebnis: Die Klage wurde vollständig abgewiesen. Das bedeutet, der Vater musste den Schaden nicht bezahlen. Stattdessen wurden die Wohnungseigentümer dazu verurteilt, die gesamten Kosten des Gerichtsverfahrens selbst zu tragen. Doch wie kam das Gericht zu dieser auf den ersten Blick vielleicht überraschenden Entscheidung?

Die Begründung: Warum ein Gefallen keine Geschäftsbeziehung ist

Das Gericht untersuchte zunächst, ob zwischen dem Vater und dem Ehepaar eine Art Vertrag bestand. Hätten sie zum Beispiel einen professionellen Hundesitter engagiert, hätte es einen Verwahrungsvertrag gegeben – also eine rechtlich bindende Vereinbarung, bei der eine Seite eine Sache (oder ein Tier) für die andere aufbewahrt und dafür bestimmte Pflichten hat.

In diesem Fall sah das Gericht das aber anders. Es handelte sich um eine Hilfeleistung innerhalb der engsten Familie. Juristen sprechen hier von einem innerfamiliären Gefälligkeitsverhältnis. Man kann das mit einer alltäglichen Situation vergleichen: Wenn Sie Ihrem Nachbarn beim Tragen eines Umzugskartons helfen und Ihnen dabei versehentlich etwas herunterfällt, gehen beide Seiten normalerweise nicht davon aus, dass Sie sofort einen rechtlichen Vertrag geschlossen haben, der Sie zum vollen Schadensersatz verpflichtet. Es fehlt der sogenannte Rechtsbindungswille – also der ernsthafte Wille beider Parteien, eine rechtlich einklagbare Verpflichtung einzugehen. Das Gericht ging davon aus, dass der Vater nie die Absicht hatte, für alle denkbaren Schäden zu haften, die sein Hund im Rahmen dieses Freundschaftsdienstes verursachen könnte.

Das Herzstück des Urteils: Was ist eine „typische Tiergefahr“?

Da ein vertraglicher Anspruch ausschied, wandte sich das Gericht der entscheidenden Frage zu: Greift hier die bereits erwähnte Tierhalterhaftung? Diese Haftung ist eine sogenannte Gefährdungshaftung. Das ist ein sehr wichtiges Konzept im deutschen Recht. Es bedeutet, dass jemand für einen Schaden haften muss, obwohl er persönlich gar keine Schuld daran hat. Man haftet allein deshalb, weil man eine erlaubte, aber potenziell gefährliche Sache kontrolliert. Das bekannteste Beispiel ist die Haftung des Autofahrers: Auch wenn er vorschriftsmäßig fährt, haftet er für Schäden, die allein durch den Betrieb seines Autos entstehen, weil von einem fahrenden Auto immer eine gewisse Gefahr ausgeht.

Ganz ähnlich ist es bei Tieren. Der Gesetzgeber sagt: Tiere sind von Natur aus unberechenbar und folgen ihren Instinkten. Ein Hund kann plötzlich zuschnappen, ein Pferd scheuen, eine Katze etwas vom Regal stoßen. Diese Unberechenbarkeit ist die typische Tiergefahr. Weil der Halter sich diese Gefahr zunutze macht (z.B. Freude am Tier hat), soll er auch für die daraus entstehenden Schäden einstehen.

Krankheit vs. Verhalten: Ein entscheidender Unterschied

Aber hat sich diese typische Tiergefahr im vorliegenden Fall überhaupt verwirklicht? Das Gericht verneinte dies ganz klar. Die Begründung ist der Kern des Urteils und liegt in einem feinen, aber entscheidenden Unterschied.

Die Tierhalterhaftung greift nur dann, wenn der Schaden durch ein tierisches Verhalten verursacht wird – also durch ein Tun oder Unterlassen, das vom Willen oder zumindest vom Instinkt des Tieres gesteuert ist. Das unkontrollierbare Ausscheiden von Kot aufgrund einer schweren Krankheit ist aber kein solches Verhalten.

Um das zu verstehen, hilft ein Vergleich: Wenn ein Hund aus Protest oder zur Markierung seines Reviers auf einen Teppich uriniert, ist das ein instinktgesteuertes, tierisches Verhalten. Hier würde der Halter haften. Im vorliegenden Fall war die Ursache jedoch eine Krankheit, die dem Hund jede Kontrolle über seine Körperfunktionen nahm. Der Hund hat sich nicht „entschieden“, die Wohnung zu verunreinigen; sein Körper hat es einfach getan, ohne dass er es verhindern konnte.

Das Gericht argumentierte, dass ein solches Ereignis nicht mehr der spezifischen Gefahr zuzurechnen ist, die von einem Tier als Lebewesen ausgeht. Es ist eher vergleichbar mit einem leblosen Gegenstand, der einen Schaden verursacht, oder mit einem Menschen, der aufgrund eines plötzlichen Krampfanfalls unkontrolliert um sich schlägt. Weil die Ursache für den Schaden also keine willens- oder instinktgesteuerte Handlung des Hundes war, fehlte die wichtigste Voraussetzung für die Tierhalterhaftung. Der Schaden war nicht die Folge eines tierischen Verhaltens, sondern einer Krankheit. Aus diesem Grund wurde die Klage abgewiesen.



Die Schlüsselerkenntnisse

Das Urteil zeigt, dass Tierhalter nicht automatisch für alle Schäden haften, die ihr Tier verursacht – entscheidend ist die Ursache des Schadens. Wenn ein Tier aufgrund einer Krankheit unkontrolliert Schäden anrichtet, liegt kein tierisches Verhalten vor, sondern ein medizinischer Notfall, für den der Halter rechtlich nicht verantwortlich ist. Die Tierhalterhaftung greift nur bei instinkt- oder willensgesteuerten Handlungen des Tieres, nicht bei krankheitsbedingten Körperreaktionen. Für Menschen, die Tiere bei sich aufnehmen, bedeutet dies: Sie tragen das Risiko für solche Krankheitsschäden selbst, auch wenn sie nur einen Gefallen tun – eine entsprechende Versicherung kann daher sinnvoll sein.

Befinden Sie sich in einer ähnlichen Situation? Fragen Sie unsere Ersteinschätzung an.

Symbolbild für Rechtsfragen (FAQ): Allegorische Justitia mit Waage und Richterhammer.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Wann haftet ein Tierhalter grundsätzlich für Schäden, die sein Tier verursacht?

Ein Tierhalter haftet in Deutschland grundsätzlich für Schäden, die sein Tier verursacht, auch wenn er selbst keine Schuld an dem Schaden trägt. Diese besondere Form der Haftung ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) in § 833 geregelt und wird als Gefährdungshaftung bezeichnet.

Was bedeutet Gefährdungshaftung?

Im deutschen Recht gibt es unterschiedliche Haftungsprinzipien. Üblicherweise haftet man nur für Schäden, die man schuldhaft verursacht hat – also durch Vorsatz oder Fahrlässigkeit. Wenn Sie beispielsweise unaufmerksam sind und dabei etwas beschädigen, haften Sie, weil Sie fahrlässig gehandelt haben.

Bei der Gefährdungshaftung ist das anders: Hier muss der Tierhalter für Schäden einstehen, weil von seinem Tier eine besondere Gefahr ausgeht, die vom Gesetzgeber dem Halter zugerechnet wird. Es kommt also nicht darauf an, ob der Tierhalter das Tier nicht richtig beaufsichtigt hat oder ob ihm sonst ein Vorwurf gemacht werden kann. Allein die Tatsache, dass das Tier den Schaden verursacht hat und dieser Schaden auf der „typischen Tiergefahr“ beruht, löst die Haftung aus.

Stellen Sie sich vor, Ihr Hund reißt sich trotz Leine plötzlich los und beißt einen Passanten. Auch wenn Sie alles richtig gemacht haben und der Hund bisher nie auffällig war, haften Sie als Halter für die entstandenen Schäden des Passanten.

Die „typische Tiergefahr“

Die Haftung des Tierhalters greift nur, wenn der Schaden aufgrund der sogenannten „typischen Tiergefahr“ entstanden ist. Damit ist das unberechenbare und eigenständige Verhalten eines Tieres gemeint, das durch dessen Natur und Triebe bedingt ist. Tiere handeln nicht wie Menschen mit rationaler Überlegung, sondern folgen oft ihren Instinkten und können unvorhersehbare Reaktionen zeigen.

Beispiele für typische Tiergefahr sind:

  • Ein Pferd scheut unerwartet und verursacht einen Unfall.
  • Ein Hund beißt zu, weil er sich bedroht fühlt oder spielerisch übers Ziel hinausschießt.
  • Eine Katze springt auf ein Auto und zerkratzt den Lack.

Wichtig ist: Der Schaden muss eine Folge des eigenständigen tierischen Verhaltens sein. Wenn Sie Ihren Hund absichtlich auf jemanden hetzen, ist das nicht mehr die typische Tiergefahr, sondern eine von Ihnen aktiv herbeigeführte Handlung.

Eine Ausnahme von dieser Gefährdungshaftung gilt oft für Kleintiere, die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen und in der Regel keine großen Schäden anrichten können, wie zum Beispiel Goldfische, Hamster, Kanarienvögel oder Insekten. Bei ihnen greift die strengere Gefährdungshaftung meist nicht, sondern es muss dem Halter eine Schuld (Vorsatz oder Fahrlässigkeit) nachgewiesen werden, damit er haftet. Für alle größeren oder gefährlicheren Tiere wie Hunde oder Pferde gilt jedoch die Gefährdungshaftung gemäß § 833 BGB.


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Macht es einen Unterschied, ob ein Tier Schäden wegen einer Krankheit oder durch sein Verhalten verursacht?

Ja, es macht einen grundlegenden Unterschied, ob ein Tier Schäden durch sein typisches Verhalten oder durch eine unkontrollierbare Reaktion aufgrund einer Krankheit verursacht. Dieser Unterschied ist entscheidend für die Frage, wer für den entstandenen Schaden haftet.

Verhalten des Tieres: Haftung aus „tierischer Natur“

Wenn ein Tier einen Schaden verursacht, der auf seiner „tierischen Natur“ beruht, haftet der Tierhalter in der Regel sehr streng dafür. Was bedeutet „tierische Natur“? Das sind alle Eigenschaften, die typisch für ein bestimmtes Tier sind und die es von Natur aus mitbringt. Dazu gehören zum Beispiel:

  • Instinkte: Ein Hund, der bellt oder aggressiv auf Fremde reagiert.
  • Unberechenbarkeit: Ein Pferd, das scheut, oder eine Katze, die kratzt, weil sie sich erschreckt.
  • Temperament: Ein Tier, das aufgrund seiner Rasse oder Erziehung bestimmte Verhaltensweisen zeigt, die zu Schäden führen können (z.B. ein Hund, der an der Leine zieht und dadurch jemanden zu Fall bringt).
  • Unerzogene oder unkontrollierbare Aktionen: Ein Hund, der ohne Leine auf die Straße rennt und einen Unfall verursacht, oder der einen Menschen beißt.

Für solche Schäden haftet der Halter eines Tieres (insbesondere bei Haustieren wie Hunden oder Katzen, die nicht der Erwerbstätigkeit dienen) auch dann, wenn ihn kein eigenes Verschulden trifft. Man spricht hier von einer sogenannten Gefährdungshaftung. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass von Tieren immer eine gewisse Gefahr ausgeht, einfach weil sie Tiere sind und ihre eigenen Instinkte und Reaktionen haben. Für Sie als Betroffenen bedeutet das, dass Sie den Tierhalter zur Verantwortung ziehen können, selbst wenn dieser noch so vorsichtig war.

Schäden durch Krankheit: Fokus auf das Verschulden des Halters

Anders verhält es sich, wenn der Schaden direkt und ausschließlich durch eine unkontrollierbare körperliche Reaktion des Tieres aufgrund einer Krankheit entsteht. Stellen Sie sich vor, ein Tier leidet an einer plötzlichen, schweren Krankheit und verursacht dadurch einen Schaden, der nicht auf seinem typischen „tierischen Verhalten“ basiert, sondern auf einer reinen, unwillkürlichen körperlichen Reaktion. Beispiele dafür sind:

  • Ein Tier hat einen epileptischen Anfall und schlägt dabei unwillkürlich gegen einen Gegenstand, der zerbricht.
  • Ein Tier erbricht oder entleert sich unkontrolliert wegen einer schweren Magen-Darm-Erkrankung auf einem wertvollen Teppich.
  • Ein Tier kollabiert plötzlich wegen eines Herzinfarkts und fällt dabei auf einen Gegenstand oder eine Person.

In solchen Fällen, wo die Ursache des Schadens eine rein krankheitsbedingte, unwillkürliche Körperfunktion ist und nicht ein instinktives oder willensgesteuertes Verhalten des Tieres, greift die strenge Gefährdungshaftung für Tierhalter nicht automatisch. Hier kommt es darauf an, ob den Tierhalter ein eigenes Verschulden trifft. Das wäre der Fall, wenn der Halter:

  • Die Krankheit des Tieres kannte oder kennen musste und trotzdem nicht die notwendigen Vorkehrungen getroffen hat, um Schäden zu verhindern.
  • Seine Aufsichtspflicht verletzt hat, obwohl er wusste, dass das Tier wegen seiner Krankheit unkontrollierbare Reaktionen zeigen könnte.

Für Sie als Geschädigten bedeutet das, dass Sie in einem solchen Fall beweisen müssten, dass der Tierhalter fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat, also ein Verschulden vorliegt. Das ist oft schwieriger, als einfach nur zu zeigen, dass der Schaden durch das Tier verursacht wurde.

Zusammenfassend lässt sich sagen: Ob der Schaden durch ein tierisches Verhalten oder eine krankheitsbedingte Reaktion verursacht wurde, ist entscheidend für die Frage der Haftungsgrundlage und damit für die Erfolgsaussichten, einen Schaden ersetzt zu bekommen. Es geht darum, ob der Schaden auf der typischen, unberechenbaren Natur des Tieres beruht oder auf einer unkontrollierbaren, medizinisch bedingten Reaktion.


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Welche Rolle spielt es, wenn ich ein Tier nur aus Gefälligkeit betreue und dabei ein Schaden entsteht?

Wenn Sie ein Tier aus Gefälligkeit betreuen, beispielsweise für Freunde oder Familienmitglieder, ohne dafür bezahlt zu werden oder eine formelle, schriftliche Vereinbarung zu treffen, handelt es sich rechtlich meist um ein sogenanntes Gefälligkeitsverhältnis. Dies unterscheidet sich von einem echten Vertrag, wie einem Verwahrungsvertrag, bei dem beide Seiten klare Rechte und Pflichten haben und oft eine Gegenleistung vorgesehen ist.

Was ist ein Gefälligkeitsverhältnis?

Ein Gefälligkeitsverhältnis ist eine Hilfe oder ein Dienst, den eine Person einer anderen erweist, ohne dass die Beteiligten die Absicht haben, daraus rechtlich bindende Pflichten entstehen zu lassen. Man spricht davon, dass der Rechtsbindungswille fehlt. Stellen Sie sich vor, Sie helfen einem Freund beim Umzug oder gießen die Blumen der Nachbarin während ihres Urlaubs – dies sind typische Beispiele für ein Gefälligkeitsverhältnis. Im Bereich der Tierbetreuung unter Freunden oder in der Familie spricht man auch von einem innerfamiliären Gefälligkeitsverhältnis, auch wenn es sich um Bekannte handelt, die in einer engen Beziehung stehen.

Rechtsbindungswille und Haftung

Der Rechtsbindungswille ist der entscheidende Punkt. Er beschreibt die Absicht der Beteiligten, eine rechtlich verbindliche und einklagbare Vereinbarung zu schaffen. Bei einer reinen Gefälligkeit geht man im Allgemeinen davon aus, dass dieser Wille nicht vorhanden ist. Hinweise darauf können sein:

  • Es gibt keine Gegenleistung, wie etwa eine Bezahlung.
  • Es handelt sich um einen Dienst unter engen persönlichen Beziehungen (Freunde, Familie).
  • Der Dienst hat keine hohe wirtschaftliche Bedeutung für die Beteiligten.

Fehlt der Rechtsbindungswille, entsteht kein rechtlich bindender Vertrag. Das bedeutet, dass die Haftung für Schäden in einem solchen Gefälligkeitsverhältnis oft eingeschränkt oder sogar ausgeschlossen ist. Für Sie als Person, die das Tier aus Gefälligkeit betreut, bedeutet dies in der Regel, dass Sie nicht für Schäden haften, die durch leichte Fahrlässigkeit entstehen. Das Gesetz geht davon aus, dass man bei freundschaftlichen Hilfsdiensten nicht damit rechnet, für jedes kleine Missgeschick zur Verantwortung gezogen zu werden.

Eine Haftung kann jedoch weiterhin bestehen, wenn der Schaden durch große Fahrlässigkeit oder Vorsatz verursacht wurde. Große Fahrlässigkeit liegt vor, wenn jemand die Sorgfalt, die jeder Mensch beachten müsste, in ungewöhnlich hohem Maße außer Acht lässt. Vorsatz bedeutet, dass der Schaden absichtlich herbeigeführt wurde.


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Kann ich als Tierbetreuer für Schäden haften, die das Tier während meiner Obhut verursacht?

Ja, als Tierbetreuer können Sie für Schäden haftbar gemacht werden, die das Ihnen anvertraute Tier während Ihrer Obhut verursacht. Dabei ist es wichtig zu verstehen, dass die Haftung für Tierschäden in Deutschland zweigeteilt sein kann: Es gibt die primäre Verantwortung des Tierhalters und eine mögliche eigene Haftung des Tierbetreuers.

Primäre Verantwortung des Tierhalters

Grundsätzlich trägt der Tierhalter – also der Eigentümer des Tieres – die primäre Verantwortung für Schäden, die sein Tier verursacht. Dies ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (§ 833 BGB) geregelt und wird als „Gefährdungshaftung“ bezeichnet. Das bedeutet, der Halter haftet in der Regel schon allein deshalb, weil er ein Tier besitzt, das von Natur aus unberechenbar sein kann. Es ist dabei unerheblich, ob der Tierhalter selbst ein Verschulden trifft. Der Tierhalter bleibt also auch dann für Schäden verantwortlich, wenn er sein Tier zur Betreuung an jemand anderen übergeben hat.

Ihre Rolle als Tierbetreuer: Haftung bei Pflichtverletzung

Als Person, die ein Tier vorübergehend in Obhut nimmt, gelten Sie rechtlich als „Tierhüter“ im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches (§ 834 BGB). Ihre Haftung als Tierhüter unterscheidet sich von der des Tierhalters: Sie haften nicht automatisch, sondern nur dann, wenn Sie Ihre Sorgfaltspflichten verletzt haben. Dies nennt man „Verschuldenshaftung“, da Ihre Haftung davon abhängt, ob Ihnen ein Vorwurf gemacht werden kann.

Eine Haftung als Tierbetreuer entsteht, wenn Sie die notwendige Aufsicht über das Tier vernachlässigen und dadurch ein Schaden entsteht. Was genau „notwendige Aufsicht“ bedeutet, hängt immer vom Einzelfall ab und berücksichtigt die Umstände:

  • Die Art des Tieres: Ist es ein Hund, eine Katze, ein Pferd?
  • Bekannte Eigenschaften und Verhaltensweisen des Tieres: Ist das Tier ängstlich, hat es einen starken Jagdtrieb, ist es temperamentvoll?
  • Die konkrete Situation: Wo findet die Betreuung statt (z.B. im Haus, im Park), welche Risiken bestehen dort?

Wann entsteht eine Haftung des Tierbetreuers? Beispiele.

Stellen Sie sich vor, Sie betreuen einen Hund und es kommt zu einem Schaden:

  • Fahrlässigkeit: Sie wissen, dass der Hund an der Leine stark zieht. Wenn Sie ihn nun mit einer ungeeigneten Leine oder einem unpassenden Geschirr ausführen und er sich deshalb losreißt und jemanden umrennt, könnte Ihnen Fahrlässigkeit vorgeworfen werden.
  • Grobe Fahrlässigkeit: Ihnen ist bekannt, dass der Hund einen ausgeprägten Jagdtrieb hat und im Freilauf nur unzuverlässig gehorcht. Wenn Sie ihn dennoch in einem Wildschutzgebiet von der Leine lassen und er daraufhin ein Wildtier verletzt, handelt es sich um ein besonders schwerwiegendes Fehlverhalten.

In solchen Fällen, in denen Sie die von einem verantwortungsbewussten Tierbetreuer erwartete Sorgfalt nicht beachtet haben – sei es aus einfacher Unachtsamkeit oder durch ein besonders gravierendes Fehlverhalten – können Sie für den entstandenen Schaden haftbar gemacht werden. Für Sie als Tierbetreuer ist es daher wichtig, die Verhaltensweisen des Tieres sowie die Gegebenheiten der Umgebung stets sorgfältig einzuschätzen. Können Sie nachweisen, dass Sie die erforderliche Sorgfalt angewendet haben, entsteht in der Regel keine Haftung für Sie.


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Welche Versicherungen können bei Schäden durch Tiere helfen?

Wenn Tiere Schäden verursachen, können verschiedene Versicherungen eine Rolle spielen. Welche Versicherung greift, hängt maßgeblich von der Art des Tieres, der Beziehung der Person zum Tier (ob Halter oder nur Betreuer) und der Art des entstandenen Schadens ab.

Tierhalterhaftpflichtversicherung für Eigentümer gefährlicher Tiere

Die Tierhalterhaftpflichtversicherung ist unerlässlich für alle, die bestimmte Tierarten halten, die ein höheres Gefahrenpotenzial bergen können. Dies trifft insbesondere auf Hunde und Pferde zu. Als Halter dieser Tiere haften Sie nach dem Gesetz in vielen Fällen für Schäden, die Ihr Tier anrichtet, selbst wenn Sie persönlich keine Schuld am Vorfall trifft. Dies wird als Gefährdungshaftung bezeichnet: Allein das Halten des Tieres begründet eine mögliche Haftung für daraus entstehende Schäden.

Eine solche Versicherung schützt Sie vor hohen Kosten, wenn Ihr Tier zum Beispiel:

  • Personenschäden verursacht (jemanden verletzt, Bisswunden).
  • Sachschäden verursacht (fremdes Eigentum beschädigt, wie ein Auto oder Möbel).
  • Vermögensschäden verursacht (finanzielle Nachteile, die einem Dritten durch den Vorfall entstehen).

Die Tierhalterhaftpflichtversicherung ist somit ein wichtiger Schutz für Tierhalter, da die Haftungssummen bei schweren Personen- oder Sachschäden sehr hoch sein können.

Private Haftpflichtversicherung für kleine Tiere und Betreuer

Die private Haftpflichtversicherung ist eine grundlegende Versicherung für jede Privatperson. Sie deckt Schäden ab, die Sie als Privatperson unbeabsichtigt Dritten zufügen. Im Zusammenhang mit Tieren ist sie in folgenden Situationen relevant:

  1. Schäden durch ungefährliche Haustiere: Sind Sie Halter von Tieren, für die keine spezielle Tierhalterhaftpflichtversicherung notwendig ist – das betrifft zum Beispiel Katzen, Vögel, Hamster, Meerschweinchen oder Kaninchen –, sind Schäden, die diese Tiere verursachen, in der Regel durch Ihre private Haftpflichtversicherung abgedeckt. Ein typisches Beispiel wäre, wenn Ihre Katze bei einem Besuch in fremden Räumlichkeiten einen Gegenstand umstößt und beschädigt.
  2. Schäden beim Hüten fremder Tiere: Wenn Sie vorübergehend ein fremdes Tier betreuen, zum Beispiel den Hund eines Freundes ausführen oder auf die Katze der Nachbarn aufpassen, kann unter Umständen Ihre private Haftpflichtversicherung greifen, falls das Tier während Ihrer Obhut einen Schaden verursacht. Es ist jedoch wichtig, die genauen Versicherungsbedingungen zu prüfen, da nicht jede private Haftpflichtversicherung das sogenannte „Hüterrisiko“ für Hunde oder Pferde standardmäßig abdeckt. Oftmals muss hier die Tierhalterhaftpflichtversicherung des eigentlichen Besitzers einspringen.

Wichtige Abgrenzung

Es ist entscheidend zu beachten, dass eine private Haftpflichtversicherung in der Regel keine Schäden abdeckt, die von Hunden oder Pferden verursacht werden, wenn Sie der Eigentümer und Halter dieser Tiere sind. Dafür ist stets eine gesonderte Tierhalterhaftpflichtversicherung notwendig. Achten Sie beim Abschluss auf eine ausreichend hohe Deckungssumme, um im Ernstfall umfassend geschützt zu sein.


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Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Wir klären Ihre individuelle Situation und die aktuelle Rechtslage.


Juristisches Glossar: Symbolbild der Justitia mit Waage und Richterhammer.

Glossar


Juristische Fachbegriffe kurz erklärt

Tierhalterhaftung

Die Tierhalterhaftung ist im § 833 BGB geregelt und bedeutet, dass der Halter eines Tieres für Schäden haftet, die das Tier verursacht – und zwar unabhängig davon, ob ihm ein Verschulden anzulasten ist. Diese Haftung beruht auf dem Prinzip der Gefährdungshaftung, weil Tiere von Natur aus eine spezielle Gefahr darstellen. Entscheidend ist, dass der Schaden durch ein typisches, instinktives oder willentlich gesteuertes Verhalten des Tieres verursacht wurde. Dadurch soll sichergestellt werden, dass der Geschädigte Ersatz bekommt, auch wenn der Halter keine Schuld trifft.

Beispiel: Beißt ein Hund aus Angst eine Person, haftet der Halter für die Verletzungen, auch wenn er nichts falsch gemacht hat.

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Gefälligkeitsverhältnis

Ein Gefälligkeitsverhältnis liegt vor, wenn jemand einem anderen eine unverbindliche Hilfe oder einen Dienst leistet, ohne dass beide Parteien die Absicht haben, ein rechtlich bindendes Vertragsverhältnis einzugehen. Oft geschieht das unter Freunden oder innerhalb der Familie, wo es keine Gegenleistung und keinen Rechtsbindungswillen gibt. Das bedeutet, dass rechtliche Pflichten und Haftungen meist eingeschränkt sind, weil man bei einem Gefallen nicht davon ausgeht, sofort Schadensersatz fordern zu können.

Beispiel: Wenn Sie einem Freund beim Umzug helfen und dabei versehentlich ein Möbelstück beschädigen, sind Sie in der Regel nicht haftbar, weil keine vertragliche Vereinbarung bestand.

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Rechtsbindungswille

Der Rechtsbindungswille beschreibt die Absicht der Beteiligten, eine Vereinbarung zu treffen, die rechtlich verbindlich und einklagbar ist. Fehlt dieser Wille, entsteht kein Vertrag, sondern nur eine unverbindliche Gefälligkeit. Das ist wichtig, um zu beurteilen, ob zwischen den Parteien eine Haftung für Schäden besteht. Ein fehlender Rechtsbindungswille liegt häufig bei familiären Gefälligkeitsverhältnissen vor, wodurch Haftungsansprüche eingeschränkt werden.

Beispiel: Wenn Familienmitglieder vereinbaren, sich gegenseitig beim Hundehüten zu helfen, ohne über Pflichten oder Entgelt zu sprechen, fehlt meist der Rechtsbindungswille.

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Typische Tiergefahr

Die typische Tiergefahr bezeichnet die von einem Tier ausgehenden Risiken, die sich aus seinem instinktiven und unberechenbaren Verhalten ergeben. Der Gesetzgeber erkennt an, dass Tiere anders als Menschen funktionieren und deshalb Schäden verursachen können, ohne dass der Halter schuldhaft handelt. Die Tierhalterhaftung greift nur, wenn der Schaden auf diesem typischen tierischen Verhalten basiert, etwa wenn ein Hund plötzlich beißt oder ein Pferd scheut.

Beispiel: Ein Hund, der spielerisch jemanden anspringt und dabei eine wertvolle Vase umwirft, verursacht Schaden durch typische Tiergefahr.

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Verwahrungsvertrag

Ein Verwahrungsvertrag ist ein rechtsverbindlicher Vertrag, bei dem eine Person (der Verwahrer) eine Sache oder ein Tier für eine andere Person (den Einlagerer oder Halter) aufbewahrt und dafür bestimmte Pflichten übernimmt. Im Gegensatz zur Gefälligkeit verpflichtet sich der Verwahrer, sorgfältig für das Tier zu sorgen und haftet bei Pflichtverletzungen meist streng. Diese Vertragssituation schafft klare Rechte und Pflichten, beispielsweise bei professioneller Tierbetreuung.

Beispiel: Wenn Sie einen professionellen Hunde-Pensionsbetrieb beauftragen, einen Hund während Ihres Urlaubs zu betreuen, liegt ein Verwahrungsvertrag vor, der eine Haftung des Betreibers für Schäden umfassen kann.

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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), § 833 BGB (Haftung des Tierhalters): Dieser Paragraph des Bürgerlichen Gesetzbuches regelt die sogenannte Tierhalterhaftung. Er besagt, dass der Halter eines Tieres grundsätzlich für Schäden haftet, die sein Tier einem Dritten zufügt. Diese Haftung ist eine strenge Form der Haftung, die unabhängig davon besteht, ob den Halter ein Verschulden trifft. Sie basiert auf der typischen, instinktiven Unberechenbarkeit von Tieren, der sogenannten Tiergefahr, die sich im Verhalten des Tieres äußert. → Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Wohnungseigentümer klagten den Vater des Hundes auf dieser Grundlage an. Das Gericht lehnte die Haftung ab, da der Schaden nicht durch ein tierisches Verhalten, sondern durch eine unkontrollierbare Krankheit verursacht wurde und somit die typische Tiergefahr nicht verwirklicht war.
  • Gefährdungshaftung: Gefährdungshaftung ist ein Rechtsprinzip, das besagt, dass jemand für Schäden haften muss, die aus einer bestimmten erlaubten, aber potenziell gefährlichen Tätigkeit oder Sache resultieren, selbst wenn ihn kein eigenes Verschulden trifft. Anders als bei der Verschuldenshaftung kommt es hier nicht darauf an, ob jemand fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat. Das Risiko, das mit einer erlaubten Gefahr einhergeht, wird demjenigen zugerechnet, der sie schafft oder kontrolliert. → Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Tierhalterhaftung nach § 833 BGB ist ein klassisches Beispiel für Gefährdungshaftung. Das Gericht erläuterte, dass der Hundebesitzer prinzipiell für die von seinem Tier ausgehende Gefahr haftet, dies aber an die Verwirklichung einer „typischen Tiergefahr“ geknüpft ist.
  • Innerfamiliäres Gefälligkeitsverhältnis und Rechtsbindungswille: Ein innerfamiliäres Gefälligkeitsverhältnis beschreibt eine informelle Hilfestellung oder Unterstützung innerhalb der Familie oder unter engen Freunden. Hier fehlt typischerweise der Rechtsbindungswille, also die Absicht beider Parteien, eine rechtlich einklagbare Verpflichtung einzugehen. Das bedeutet, dass im Schadensfall normalerweise keine vertraglichen Ansprüche wie bei einem professionellen Dienstleister entstehen, da die Parteien keine rechtlichen Konsequenzen beabsichtigten. → Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Gericht stellte fest, dass die Hundebetreuung ein solches innerfamiliäres Gefälligkeitsverhältnis war, dem der Rechtsbindungswille für eine vertragliche Haftung fehlte. Dies schloss Ansprüche aus einem Verwahrungsvertrag oder ähnlichen vertraglichen Vereinbarungen aus.

Das vorliegende Urteil


LG Hof – Az.: 11 O 331/19 – Endurteil vom 24.07.2020


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