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Tierhalterhaftung für wegrutschende Pferde: Wer haftet bei einem Unfall?

Ein feuchter Grasweg, Hufe gleiten aus, ein Mensch stürzt schwer: Nach diesem Unfall fordert der Dienstherr des Verletzten vor dem Landgericht München II Schadenersatz. Es geht um die zentrale Frage, ob ein rein physikalisch bedingtes Wegrutschen auf unebenem Boden bereits die spezifische Tiergefahr verwirklicht.
Pferdehuf rutscht auf nassem Grasweg unkontrolliert in Richtung eines menschlichen Fußes in Wanderstiefeln.
Ein bloßes Ausrutschen des Pferdes aufgrund der Bodenbeschaffenheit stellt laut LG München II keine spezifische Tiergefahr dar. Symbolfoto: KI

Zum vorliegenden Urteilstext springen: 1 O 831/25

Das Wichtigste im Überblick

  • Gericht: LG München II
  • Datum: 13.11.2025
  • Aktenzeichen: 1 O 831/25
  • Verfahren: Schadensersatzklage nach Sturz
  • Rechtsbereiche: Tierhalterhaftung
  • Streitwert: 18.161,80 Euro
  • Relevant für: Pferdebesitzer, Reiter, Arbeitgeber von Verletzten

Tierhalter zahlen keinen Schadensersatz, wenn ein Pferd wegen glatten Bodens unkontrolliert wegrutscht.
  • Das Pferd handelte nicht eigenständig, sondern rutschte durch äußere Einflüsse auf nassem Gras weg.
  • Die Zahlungspflicht entfällt, wenn das Tier keine typische Gefahr durch unberechenbares Verhalten zeigt.
  • Verletzte erhalten bei reinen Rutschunfällen ohne aktive Eigenbewegung des Tieres keine Entschädigung.
  • Besitzer haften nur, wenn das Tier aktiv und aus eigenem Antrieb handelt.

Warum die Pferdehalter-Haftung nach dem Wegrutschen entfiel

Die Haftung nach § 833 Satz 1 BGB setzt voraus, dass sich bei einem Vorfall eine spezifische Tiergefahr verwirklicht hat. Das bedeutet konkret: Ein Tierhalter muss für Schäden zahlen, die sein Tier anrichtet, selbst wenn er als Halter gar keinen Fehler gemacht hat (sogenannte Gefährdungshaftung). Eine spezifische Tiergefahr ist als ein der tierischen Natur entsprechendes unberechenbares und selbstständiges Verhalten des Tieres definiert. Es muss sich zwingend um ein selbstgesteuertes Handeln des jeweiligen Tieres handeln.

Eine Haftung aus § 833 Satz 1 BGB setzt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und der Obergerichte voraus, dass sich in dem Unfall eine typische Tiergefahr im Sinne „eines der tierischen Natur entsprechenden unberechenbaren und selbständigen Verhaltens des Tieres“ verwirklicht hat. – so das Landgericht München II

Im vorliegenden Fall zeigte sich diese rechtliche Vorgabe an einem konkreten Sachverhalt:

Ein Dienstherr verlangte von einer Tierhalterin finanziellen Schadensersatz, nachdem es am Ostersonntag, dem 31. März 2024, zu einem Unfall gekommen war. Die verletzte Beamtin führte das Pferd „R.“, an dem sie früher eine Reitbeteiligung hatte, an einem Führstrick über einen unebenen Grasweg. Das zuständige Landgericht München II wies die Klage vollständig ab (Az. 1 O 831/25 vom 13. November 2025).

Infografik zur Pferdehalter-Haftung, die den Unterschied zwischen reiner Physik (keine Haftung) und Tiergefahr (Haftung) gegenüberstellt.
Der schmale Grat der Tierhalterhaftung: Physik vs. typische Tiergefahr.

Warum bloßes Ausrutschen keine Tiergefahr darstellt

Eine Tiergefahr fehlt, wenn das Tier durch äußere Kräfte zu einem Verhalten gezwungen wird, das ihm keine andere Möglichkeit lässt. Das bloße Ausrutschen aufgrund der Bodenbeschaffenheit gilt als unwillkürliche Bewegung durch rein physikalischen Zwang. Ein solches Verhalten ist mit dem Ausrutschen eines Menschen vergleichbar und stellt deshalb keine typische Tiergefahr dar.

Genau diese Frage musste das zuständige Gericht im bayerischen Verfahren klären:

Gegen 14:00 Uhr rutschte das Pferd mit dem linken Vorderhuf auf dem feuchten Untergrund weg und traf dabei den Fuß der führenden Beamtin. Der Arbeitgeber argumentierte, das Tier habe durch dieses Hineinrutschen die schwere Verletzung aktiv verursacht.

Kein selbstgesteuertes Verhalten erkennbar

Das Gericht bewertete den Vorfall völlig anders und stufte das Geschehen als ein Rutschen ein, das allein aufgrund der Bodenbeschaffenheit aus physiologischem Zwang passierte. Da dem Pferd die eigene Energie für eine selbstgesteuerte Handlung fehlte, verneinte die 1. Zivilkammer eine Haftung der Tierhalterin. Ein Mitverschulden der Geschädigten als Tierhüterin nach § 834 BGB, welches die Pferdebesitzerin als Hilfsargument angeführt hatte, musste das Gericht aufgrund der ohnehin fehlenden Grundhaftung nicht mehr prüfen. Das bedeutet konkret: Wer vertraglich die Aufsicht über ein fremdes Tier übernimmt, trägt eine Mitverantwortung und muss sich im Schadensfall oft anrechnen lassen, dass er das Tier selbst hätte kontrollieren müssen.

Das Pferd […] ist auf dem feuchten und unebenen Untergrund – und damit allein aufgrund äußerer Kräfte – unwillkürlich ins Rutschen geraten. Ein selbständiges Verhalten des Tieres (auch im Sinne eines nur rein instinktgesteuerten Verhaltens) fand nicht statt. Das Pferd rutschte allein aufgrund der Bodenbeschaffenheit aus physiologischem Zwang. – LG München II

Praxis-Hinweis:

Der entscheidende Hebel für eine Haftung ist die Abgrenzung zwischen Physik und Tiernatur. Wenn ein Tier stürzt oder rutscht, weil der Boden nachgibt oder glatt ist, wirkt lediglich die Schwerkraft – wie bei einem Gegenstand oder einem Menschen. Eine Haftung kommt erst in Betracht, wenn das Tier eine Wahl hat oder eine unberechenbare Eigenbewegung (z.B. ein Schreckmoment oder ein gezieltes Ausweichen) hinzukommt. Prüfen Sie daher genau, ob der Boden alleinige Ursache war oder ob das Tier eine aktive Fehlentscheidung getroffen hat.

Warum Kläger den Sekundenbruchteil beweisen müssen

Wer Schadensersatz fordert, trägt die Beweislast dafür, dass sich bei dem Vorfall tatsächlich eine spezifische Tiergefahr verwirklicht hat. Das Gericht muss nach § 286 ZPO die volle Überzeugung gewinnen, dass auf Seiten des Tieres ein steuerbares Verhalten vorlag. Das bedeutet konkret: Bloße Vermutungen oder eine hohe Wahrscheinlichkeit reichen vor Gericht nicht aus, der Richter muss sich derart sicher sein, dass keine vernünftigen Zweifel mehr bestehen. Ein Übergang von einem zunächst unwillkürlichen Rutschen hin zu einem kontrollierten Verhalten muss zweifelsfrei nachgewiesen werden.

Die Klageseite trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Verletzung der Geschädigten in Verwirklichung der typischen Tiergefahr eingetreten ist. Davon ist das Gericht nach der durchgeführten Beweisaufnahme nicht mit dem erforderlichen Grad an Gewissheit überzeugt. – so das Gericht

Ein Blick auf die detaillierte Beweiswürdigung macht deutlich, wie das in der gerichtlichen Praxis aussieht:

Der Dienstherr brachte das Argument vor, das Pferd habe sich nach dem anfänglichen Wegrutschen instinktiv gefangen, was auf eine Eigensteuerung hindeute.

Fehlende Zeitspanne für instinktive Reaktionen

Das Gericht stellte in seiner Begründung fest, dass die geschädigte Frau selbst „keine Chance“ zu einer rettenden Reaktion hatte, was sehr deutlich auf die extreme Kürze des Vorgangs hindeutet. Folglich konnte das Gericht nicht mit der erforderlichen Gewissheit feststellen, dass dem Pferd in dieser Zeitspanne ein kontrolliertes Handeln überhaupt möglich war.

Praxis-Hürde: Zeitlicher Ablauf

In der gerichtlichen Praxis entscheidet oft die Dauer des Vorfalls. Wenn das Wegrutschen und der Treffer in einem Sekundenbruchteil passieren, bleibt keine Zeit für eine „spezifische Tiergefahr“. Geschädigte müssen beweisen können, dass das Tier nach dem ersten Rutschen eine kontrollierte oder instinktive Ausgleichsbewegung gemacht hat, die letztlich zur Verletzung führte. War der gesamte Vorgang ein einziger, unvermeidbarer Sturz, gehen Ansprüche regelmäßig ins Leere.

Warum der Dienstherr auf 18.000 Euro sitzen bleibt

Gesetzliche Schadensersatzansprüche können gemäß Art. 14 BayBG in Verbindung mit § 76 BBG per Forderungsübergang direkt auf den jeweiligen Dienstherrn übergehen. Das bedeutet konkret: Wenn der Staat als Arbeitgeber das Gehalt eines verletzten Beamten weiterzahlt oder dessen Arztkosten übernimmt, rückt er automatisch in die rechtliche Position des Verletzten ein und darf das Geld vom Verursacher zurückfordern. In einem solchen Szenario kann der Dienstherr angefallene Heilbehandlungskosten und an den Verletzten geleistete Entgeltfortzahlungen einfordern. Besteht dem Grunde nach allerdings gar keine Haftung aus § 833 BGB, sind zwangsläufig auch diese übergegangenen Ansprüche unbegründet.

Für Arbeitgeber, Dienstherren und Sozialversicherungsträger bedeutet das konkret: Befragen Sie den verletzten Mitarbeiter detailliert zum exakten Unfallhergang, bevor Sie Regressforderungen stellen. Deuten die ersten Schilderungen auf ein rein physikalisches Wegrutschen des Tieres auf feuchtem Untergrund hin, verzichten Sie auf eine gerichtliche Klage, da Sie andernfalls völlig nutzlos das Prozesskostenrisiko tragen.

Welche finanziellen Konsequenzen dies in der Realität hat, zeigte sich am Ende dieses Rechtsstreits:

Der Dienstherr forderte insgesamt 18.161,80 Euro von der Pferdebesitzerin. Diese Summe setzte sich aus 14.275,48 Euro für die geleistete Lohnfortzahlung sowie 2.730,61 Euro für die Heilkosten zusammen. Zudem wollte er die Einstandspflicht für alle weiteren künftigen Schäden feststellen lassen. Das bedeutet konkret: Da bei schweren Knochenbrüchen oft erst Jahre später Folgeoperationen oder dauerhafte Einschränkungen auftreten, sichern sich Kläger mit diesem Antrag ab, damit diese späten Ansprüche nicht verjähren.

Keine Entschädigung für die Fraktur

Die Verletzungen der Beamtin waren erheblich, denn sie erlitt eine Mehrfragment-Fraktur des ersten Mittelfußknochens, die operativ versorgt werden musste und zu einer Dienstunfähigkeit bis zum 31. Mai 2024 führte. Da das Gericht die Haftung jedoch konsequent ablehnte, entfallen sämtliche Zahlungsansprüche. Der unterlegene Arbeitgeber muss die gesamten Kosten des Rechtsstreits tragen.

Fazit: So wehren Pferdehalter unberechtigte Ansprüche ab

Das Urteil des Landgerichts München II ist zwar eine erstinstanzliche Entscheidung, lässt sich in seiner konsequenten Begründung aber auf nahezu alle Unfälle mit Tieren übertragen, bei denen nasse oder unebene Böden die Ursache sind. Es zementiert den Grundsatz: Wenn rein physikalische Kräfte wirken, greift die Gefährdungshaftung nicht.

Pferdehalter sollten Schadensersatzforderungen bei wetter- oder bodenbedingten Stürzen konsequent abwehren und sich auf die fehlende Verwirklichung der Tiergefahr berufen. Geschädigte und deren Arbeitgeber müssen hingegen umgehend nach dem Unfall handeln: Sichern Sie sofort Beweise und benennen Sie Zeugen, die bestätigen können, dass das Pferd vor dem Ausrutschen aus eigenem Antrieb gescheut oder eine abrupte Eigenbewegung gemacht hat. Können Sie dieses selbstgesteuerte Tierverhalten nicht lückenlos beweisen, sollten Sie von Schadensersatzklagen zwingend absehen.


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Experten Kommentar

Regressabteilungen von Behörden und Krankenkassen klagen bei Reitunfällen oft im völligen Blindflug. Sobald in der Schadensakte das Stichwort „Pferd“ auftaucht, wird routinemäßig die Halterseite ins Visier genommen, meist in der Hoffnung auf einen schnellen Vergleich. Dass Zeugen bei einem blitzschnellen Wegrutschen im Matsch fast nie belastbare Angaben zu einer gezielten Eigenbewegung des Tieres machen können, fällt den Sachbearbeitern dann erst im Gerichtssaal auf.

Wer ein derart drastisches Forderungsschreiben auf den Tisch bekommt, sollte sich von den extremen Summen nicht aus der Ruhe bringen lassen. Der sicherste Weg ist, sämtliche Dokumente sofort der eigenen Haftpflichtversicherung zu übergeben und auf private Erklärungen zu verzichten. Gerade gut gemeinte Entschuldigungen noch direkt am Reitplatz werden später gnadenlos als Schuldeingeständnis verdreht.


Symbolbild für Rechtsfragen (FAQ): Allegorische Justitia mit Waage und Richterhammer.

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Gilt die Tierhalterhaftung auch, wenn mein Pferd auf Asphalt statt auf Matsch ausrutscht?

NEIN, eine Haftung für das bloße Ausrutschen auf Asphalt besteht in der Regel nicht, da hierbei lediglich physikalische Kräfte und keine spezifische Tiergefahr wirken. Das Material des Untergrunds ändert nichts an der rechtlichen Einordnung als unwillkürlicher Vorgang durch äußere Einflüsse, solange keine aktive Eigenbewegung des Tieres hinzukommt.

Die Tierhalterhaftung gemäß § 833 Satz 1 BGB setzt zwingend voraus, dass sich in dem Unfall ein der tierischen Natur entsprechendes unberechenbares und selbstständiges Verhalten des Pferdes verwirklicht hat. Wenn ein Tier auf glattem Asphalt den Halt verliert und wegrutscht, handelt es sich rechtlich um einen physiologischen Zwang, bei dem das Tier keine eigene Energie oder Steuerung einsetzt. In einem solchen Moment wirkt lediglich die Schwerkraft auf den Körper des Tieres ein, was mit dem Ausrutschen eines Menschen auf einer Eisfläche vergleichbar ist und somit keine spezifische Gefahr darstellt. Da das Pferd in dieser Situation keine Wahl zwischen verschiedenen Verhaltensweisen hat, fehlt es an der notwendigen Eigensteuerung für eine Schadensersatzpflicht des Halters.

Die Haftung greift jedoch ein, wenn der Sturz durch ein vorheriges Scheuen oder unberechenbares Ausweichen des Tieres ausgelöst wurde. In diesem Fall ist nicht die glatte Bodenbeschaffenheit, sondern die tierische Unberechenbarkeit (spezifische Tiergefahr) die primäre Ursache für den eingetretenen Schaden.


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Verliere ich meinen Anspruch, wenn ich das Pferd als Reitbeteiligung freiwillig geführt habe?

ES KOMMT DARAUF AN. Sie verlieren Ihren Anspruch nicht automatisch durch Ihren Status, jedoch führt eine vertraglich übernommene Aufsichtspflicht oft zu einem anrechenbaren Mitverschulden oder zum Haftungsausschluss. Entscheidend für eine erfolgreiche Forderung ist dabei primär, ob der Unfall durch eine spezifische Tiergefahr oder durch äußere physikalische Einflüsse verursacht wurde.

Nach § 833 BGB haftet der Halter nur, wenn sich eine unberechenbare, tierische Eigenbewegung verwirklicht hat, was bei einem reinen Wegrutschen auf unebenem Boden mangels Selbststeuerung meist verneint wird. Sofern eine solche Tiergefahr grundsätzlich bejaht wird, tritt für Sie als Reitbeteiligung die Regelung des § 834 BGB in Kraft, da Sie rechtlich als Tierhüter (Aufsichtsperson) gelten. In dieser Rolle wird gesetzlich vermutet, dass Sie den Schaden durch im Verkehr erforderliche Sorgfalt hätten verhindern können, was die Durchsetzung von Schmerzensgeldansprüchen gegenüber dem Besitzer erheblich erschwert. Sie müssen daher im Streitfall zweifelsfrei nachweisen, dass das Pferd eine unvorhersehbare Eigenbewegung machte, die außerhalb Ihrer zumutbaren Einwirkungsmöglichkeit als erfahrene Aufsichtsperson lag.

Eine Ausnahme besteht, wenn Sie das Pferd lediglich im Rahmen einer unverbindlichen Gefälligkeit ohne vertragliche Bindung führen, wodurch die strenge Tierhüterhaftung des § 834 BGB in der Regel entfällt. In diesem Fall bleibt die volle Halterhaftung des Besitzers bestehen, sofern Ihnen kein sonstiges individuelles Eigenverschulden beim Führen des Tieres zur Last gelegt werden kann.


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Wie beweise ich vor Gericht, dass das Pferd unmittelbar vor dem Rutschen scheute?

Sie beweisen das Scheuen am besten durch unmittelbare Zeugenaussagen oder objektiv gesicherte Spuren, die eine aktive Ausweichbewegung vor dem eigentlichen Rutschvorgang zweifelsfrei belegen. Zudem müssen Sie den präzisen Übergang von der normalen Bewegung zur unberechenbaren Eigenbewegung für das Gericht lückenlos dokumentieren.

Die rechtliche Notwendigkeit ergibt sich aus § 286 ZPO, wonach der Kläger das Gericht von der Verwirklichung einer spezifischen Tiergefahr, also einem unberechenbaren Verhalten, vollständig überzeugen muss. Während ein rein physikalisches Wegrutschen keine Haftung des Halters nach § 833 BGB auslöst, führt erst ein vorangegangenes Scheuen zur rechtlichen Schadensersatzpflicht. Sie sollten daher Fotos der Hufspuren anfertigen, die eine Richtungsänderung oder ein panisches Aufstampfen vor der eigentlichen Rutschmarke zeigen, um den Kausalzusammenhang objektiv darzustellen. Zudem ist die Sicherung unbeteiligter Zeugen entscheidend, da die eigene Schilderung des Geschädigten für die richterliche Überzeugungsbildung im Sekundenbruchteil allein meist nicht genügt.

Falls der gesamte Vorgang jedoch so kurz ist, dass eine bewusste Reaktion des Pferdes physiologisch unmöglich erscheint, bewerten Richter den Sturz oft als haftungsausschließendes, unabwendbares Ereignis durch rein äußere Kräfte.


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Was tun, wenn mein Arbeitgeber Lohnfortzahlungen vom Pferdehalter fordert, dieser aber nicht haftet?

Sie müssen in diesem Fall rechtlich gesehen nichts unternehmen, da das finanzielle Risiko einer gescheiterten Regressforderung allein bei Ihrem Arbeitgeber liegt. Sofern Sie den Unfall nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben, bleibt Ihr persönlicher Anspruch auf Entgeltfortzahlung auch bei einer juristischen Niederlage des Arbeitgebers gegen den Pferdehalter vollständig bestehen.

Gemäß dem rechtlichen Prinzip des Forderungsübergangs rückt der Arbeitgeber oder Dienstherr in die Position des Verletzten ein, um geleistete Zahlungen direkt beim Tierhalter einzufordern. Fehlt jedoch die Haftungsgrundlage nach § 833 BGB, etwa weil das Pferd lediglich aufgrund äußerer Einflüsse wie Glätte ausrutschte, geht dieser übergegangene Anspruch ins Leere. Da der Arbeitgeber die Klage im eigenen wirtschaftlichen Interesse führt, trägt er als Prozessführender auch die alleinige Verantwortung für die Gerichtskosten und kann diese nicht auf Sie abwälzen.

Eine wichtige Grenze dieser Risikoverteilung bildet lediglich Ihre arbeitsrechtliche Mitwirkungspflicht, den Unfallhergang so präzise zu schildern, dass der Arbeitgeber das Prozessrisiko bereits im Vorfeld realistisch bewerten kann. Wenn Sie durch vorsätzlich falsche Angaben zum Geschehen eine aussichtslose Klage provoziert haben, könnten im Extremfall Schadensersatzansprüche des Arbeitgebers gegen Sie persönlich wegen der unnötig verursachten Prozesskosten entstehen.


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Gefährdet meine Entschuldigung am Unfallort den Schutz meiner eigenen Tierhalterhaftpflicht gegenüber Dritten?

NEIN. Eine bloße Entschuldigung aus Höflichkeit führt nicht zum Verlust Ihres Versicherungsschutzes, da die rechtliche Haftung allein auf objektiven Tatsachen beruht. Ein solches Verhalten am Unfallort gilt rechtlich nicht als verbindliches Schuldanerkenntnis, welches die spätere Prüfung durch die Versicherung einschränken würde.

Die Tierhalterhaftung gemäß § 833 BGB ist eine sogenannte Gefährdungshaftung, die bereits durch die bloße Haltung des Tieres entsteht und kein persönliches Verschulden voraussetzt. Entscheidend für den Versicherungsschutz ist allein die Frage, ob sich eine spezifische Tiergefahr (unberechenbares Tierverhalten) verwirklicht hat oder ob lediglich rein physikalische Kräfte wirkten. Da eine verbale Entschuldigung die tatsächlichen Abläufe am Unfallort nicht verändert, bleibt die objektive Beweislage für die Haftungsprüfung der Versicherung die einzig maßgebliche Grundlage. Ihre Versicherung prüft den Vorfall eigenständig und lehnt unberechtigte Ansprüche Dritter ab, selbst wenn Sie sich gegenüber dem Unfallgegner zunächst moralisch verantwortlich fühlten. Eine menschliche Geste der Höflichkeit wird von Gerichten nicht als rechtlich bindendes Anerkenntnis gewertet, das den Versicherer von seiner Leistungspflicht befreien könnte.

Gefährlich wird es erst bei vorsätzlichen Falschangaben gegenüber der Versicherung, um dem Geschädigten unberechtigt zu einer Zahlung zu verhelfen. Solche Verstöße gegen die vertragliche Aufklärungspflicht können tatsächlich zum vollständigen Verlust des Deckungsschutzes führen.


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Hinweis/Disclaimer: Teile der Inhalte dieses Beitrags, einschließlich der FAQ, wurden unter Einsatz von Systemen künstlicher Intelligenz erstellt oder überarbeitet und anschließend redaktionell geprüft. Die bereitgestellten Informationen dienen ausschließlich der allgemeinen unverbindlichen Information und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar und können eine solche auch nicht ersetzen. Trotz sorgfältiger Bearbeitung kann keine Gewähr für Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität übernommen werden. Die Nutzung der Informationen erfolgt auf eigene Verantwortung; eine Haftung wird im gesetzlich zulässigen Umfang ausgeschlossen.

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Das vorliegende Urteil


LG München II – Az.: 1 O 831/25 – Urteil vom 13.11.2025




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