Übersicht:
- Das Wichtigste: Kurz & knapp
- Aktuelles Gerichtsurteil: Haftung von Tierhaltern beim Ableinen von Hunden
- Der Fall vor Gericht
- Die Schlüsselerkenntnisse
- FAQ – Häufige Fragen
- Muss ich als Hundehalter meinen Hund immer anleinen?
- Ist es ausreichend, den Hund an der Leine zu halten, wenn es keine Anleinpflicht gibt?
- Kann ich als Hundehalter von meiner Haftung befreit werden, wenn der Geschädigte dem Ableinen zugestimmt hat?
- In welchen Situationen kann ein Hundehalter für Schäden haftbar gemacht werden, die ein abgeleinter Hund verursacht?
- Was kann ich tun, um meine Haftung als Hundehalter zu minimieren?
- Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
- Wichtige Rechtsgrundlagen
- Das vorliegende Urteil
Das Wichtigste: Kurz & knapp
- Die Berufung wurde zurückgewiesen, was bedeutet, dass das ursprüngliche Urteil des Amtsgerichts Bestand hat.
- Der Beklagte ist verpflichtet, die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
- Der Entscheidungsprozess stellte fest, dass der Tierhalter für Schäden, die durch sein Tier verursacht werden, haftet, sofern die Gefährdung durch das Verhalten des Tieres hervorgerufen wurde.
- Bei Situationen, in denen mehrere Tiere beteiligt sind, wird die Haftung basierend auf dem Einfluss des jeweiligen Tieres auf den Vorfall bestimmt.
- Es wurde festgestellt, dass das Tier des Geschädigten keinen Beitrag zum Schadensereignis geleistet hat und somit kein Mitverschulden vorlag.
- Der Richter durfte die Beweise nach seinem Ermessen bewerten, solange die Gesamtbewertung nachvollziehbar ist.
- Details des Parteivorbringens mussten nicht in jedem Einzelfall erörtert werden, um zu einer sachgerechten Entscheidung zu gelangen.
- Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, was bedeutet, dass der Beklagte der Entscheidung nachkommen muss, bis eine mögliche Revision entschieden wird.
- Es wurde keine Revision zugelassen, was die Entscheidungsfreiheit des Berufungsgerichts stärkt und eine endgültige Klärung der Haftungsfrage bietet.
- Hundebesitzer sollten sich der rechtlichen Verantwortung bewusst sein, die mit dem Halten eines Hundes verbunden ist, insbesondere im Hinblick auf die Gefahren, die ihr Tier darstellen könnte.
Aktuelles Gerichtsurteil: Haftung von Tierhaltern beim Ableinen von Hunden
Die Haftung von Tierhaltern ist ein komplexes Rechtsgebiet, das sich mit der Frage beschäftigt, unter welchen Umständen Tierhalter für Schäden verantwortlich gemacht werden können, die von ihren Tieren verursacht werden. Ein wichtiger Aspekt dieser Haftung ist die sogenannte Sorgfaltspflichtverletzung. Diese liegt vor, wenn der Tierhalter seine Obhutspflicht gegenüber dem Tier verletzt und dadurch ein Schaden entsteht. Ein häufig diskutiertes Merkmal in diesem Zusammenhang ist das Ableinen von Hunden.
Die Frage, ob das Ableinen eines Hundes in jedem Fall eine Sorgfaltspflichtverletzung darstellt, ist nicht eindeutig zu beantworten. Es kommt auf die jeweiligen Umstände an, wie beispielsweise die Rasse des Hundes, dessen Wesen und Verhalten, sowie die Umgebung, in der sich der Hund befindet. Besonders interessant ist in diesem Zusammenhang die Frage, ob eine Zustimmung des Hundehalters zum Ableinen durch einen Dritten ebenfalls eine Sorgfaltspflichtverletzung darstellt. Dieser Frage widmet sich ein aktuelles Gerichtsurteil, das im Folgenden analysiert und vorgestellt wird.
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Der Fall vor Gericht
Hundehalter haftet für Verletzung durch abgeleinten Hund trotz Einwilligung des Geschädigten
Der Fall, der vor dem Landgericht Köln verhandelt wurde, dreht sich um einen Vorfall zwischen zwei Hundehaltern und ihren Tieren. Der Beklagte hatte seinen Hund abgeleint, woraufhin dieser den Hund des Geschädigten angriff. Bei diesem Angriff wurde nicht nur der Hund des Geschädigten verletzt, sondern auch der Geschädigte selbst. Infolgedessen war der Geschädigte arbeitsunfähig, was zu Entgeltfortzahlungen durch seinen Arbeitgeber führte.
Die rechtliche Auseinandersetzung entstand, als der Arbeitgeber des Geschädigten Schadensersatz vom Halter des angreifenden Hundes forderte. Der Kern des rechtlichen Problems lag in der Frage, ob der Beklagte als Hundehalter für den entstandenen Schaden haftbar gemacht werden kann, insbesondere da der Geschädigte möglicherweise dem Ableinen der Hunde zugestimmt hatte.
Tierhalterhaftung und Mitverschulden im Fokus der Gerichtsentscheidung
Das Landgericht Köln bestätigte das Urteil der Vorinstanz und wies die Berufung des Beklagten zurück. Die Richter begründeten ihre Entscheidung mit der Tierhalterhaftung gemäß § 833 BGB. Demnach ist der Tierhalter verpflichtet, Schäden zu ersetzen, die durch sein Tier verursacht werden, wenn sich die spezifische Tiergefahr verwirklicht hat.
Ein zentraler Aspekt der Gerichtsentscheidung war die Beurteilung eines möglichen Mitverschuldens des Geschädigten. Das Gericht sah kein berücksichtigungsfähiges Mitverschulden nach § 254 BGB, da der Hund des Geschädigten außer seiner bloßen Anwesenheit keinen Beitrag zum Geschehen geleistet hatte. Besonders bemerkenswert ist, dass selbst eine mögliche Zustimmung des Geschädigten zum Ableinen der Hunde keine Sorgfaltspflichtverletzung darstellt. Das Gericht betonte, dass es allein in der Verantwortung des jeweiligen Hundehalters liegt, das Verhalten seines Hundes nach dem Ableinen einzuschätzen.
Beweislast und Beweiswürdigung in der gerichtlichen Praxis
Ein weiterer wichtiger Aspekt des Urteils betrifft die Beweislast und Beweiswürdigung. Das Landgericht Köln bestätigte die Vorgehensweise des Amtsgerichts, das die Beweislast zutreffend der klägerischen Seite zugeordnet und das Beweismaß des § 286 ZPO angewendet hatte. Die Beweiswürdigung des Amtsgerichts wurde als umfassend und widerspruchsfrei beurteilt, da sie alle relevanten Aspekte des Falles berücksichtigte, einschließlich des Parteivortrags und der Zeugenaussagen.
Das Berufungsgericht betonte, dass es nicht erforderlich sei, auf jedes einzelne Detail des Parteivortrags ausführlich einzugehen. Es genüge, wenn nach der Gesamtheit der Gründe eine sachentsprechende Beurteilung stattgefunden habe. Diese Feststellung unterstreicht die Bedeutung einer gründlichen, aber auch effizienten Beweiswürdigung in der gerichtlichen Praxis.
Schadensersatz und berufsbedingter Aufwendungsersatz
In Bezug auf die Höhe des Schadensersatzes bestätigte das Landgericht Köln ebenfalls die Entscheidung der Vorinstanz. Ein Abzug ersparter berufsbedingter Aufwendungen des Geschädigten wurde vom Gericht abgelehnt. Zwar erkannte das Gericht an, dass ein solcher Abzug grundsätzlich möglich sei, da der Arbeitgeber im Rahmen des Anspruchsübergangs nicht mehr erhalten solle als der geschädigte Arbeitnehmer selbst.
Jedoch wurde die Behauptung des Beklagten, es seien 10% an Aufwendungen zu berücksichtigen, als zu pauschal zurückgewiesen. Das Gericht betonte, dass für einen pauschalen Abzug konkrete Anhaltspunkte für berufsbedingte Aufwendungen vorliegen müssen. Im vorliegenden Fall beschränkte sich der Vortrag des Beklagten lediglich auf die Behauptung von Fahrtkosten, ohne konkrete Angaben zum Arbeitsweg des Geschädigten zu machen. Das Gericht stellte klar, dass solche Informationen durchaus in der Wahrnehmungssphäre des Beklagten lägen, wenn er sich auf berufsbedingte Fahrtkosten berufe.
Die Schlüsselerkenntnisse
Das Urteil bekräftigt die strenge Haftung von Hundehaltern nach § 833 BGB. Selbst bei möglicher Zustimmung des Geschädigten zum Ableinen bleibt der Hundehalter voll verantwortlich, da er allein das Verhalten seines Tieres einschätzen muss. Ein Mitverschulden des Geschädigten wurde verneint, da dessen Hund außer seiner Anwesenheit keinen Beitrag zum Vorfall leistete. Diese Entscheidung unterstreicht die hohe Verantwortung von Hundehaltern und die Notwendigkeit, stets wachsam und vorsichtig beim Umgang mit ihren Tieren zu sein.
Was bedeutet das Urteil für Sie?
Als Hundebesitzer müssen Sie besonders vorsichtig sein, wenn Sie Ihren Hund ableinen. Das Urteil macht deutlich, dass Sie als Halter die volle Verantwortung für das Verhalten Ihres Hundes tragen – selbst wenn ein anderer Hundebesitzer dem Ableinen zustimmt. Ihre Haftung bleibt bestehen, auch wenn der andere Hund nur anwesend war und nicht aktiv zum Vorfall beitrug. Es ist daher ratsam, Ihren Hund nur abzuleinen, wenn Sie sein Verhalten sicher einschätzen können und keine Gefahr für andere besteht. Im Schadensfall können Sie für sämtliche Folgen haftbar gemacht werden, einschließlich Entgeltfortzahlungen bei Arbeitsunfähigkeit des Geschädigten. Seien Sie also stets wachsam und bedenken Sie die möglichen rechtlichen Konsequenzen, bevor Sie die Leine lösen.
FAQ – Häufige Fragen
Als Tierhalter tragen Sie eine besondere Verantwortung: Tierhalterhaftung und Sorgfaltspflicht sind zwei Begriffe, die Sie kennen sollten. Unsere umfangreiche FAQ-Rubrik beantwortet wichtige Fragen rund um den Umgang mit Tieren und hilft Ihnen, Ihre rechtlichen Pflichten zu verstehen. Von der Anschaffung bis zur Haltung – wir klären Sie umfassend über die relevanten Themen auf.
Wichtige Fragen, kurz erläutert:
- Muss ich als Hundehalter meinen Hund immer anleinen?
- Ist es ausreichend, den Hund an der Leine zu halten, wenn es keine Anleinpflicht gibt?
- Kann ich als Hundehalter von meiner Haftung befreit werden, wenn der Geschädigte dem Ableinen zugestimmt hat?
- In welchen Situationen kann ein Hundehalter für Schäden haftbar gemacht werden, die ein abgeleinter Hund verursacht?
- Was kann ich tun, um meine Haftung als Hundehalter zu minimieren?
Muss ich als Hundehalter meinen Hund immer anleinen?
Die Frage, ob ein Hundehalter seinen Hund immer anleinen muss, lässt sich nicht pauschal beantworten, da die rechtlichen Vorgaben je nach Bundesland und Kommune variieren. Grundsätzlich besteht in Deutschland keine allgemeine, flächendeckende Leinenpflicht. Allerdings gibt es zahlreiche Situationen und Orte, an denen das Anleinen des Hundes vorgeschrieben oder zumindest dringend empfohlen ist.
In vielen Städten und Gemeinden gilt eine generelle Leinenpflicht im öffentlichen Raum, insbesondere in dicht besiedelten Gebieten, Fußgängerzonen oder Parks. Auch in Naturschutzgebieten, während der Brut- und Setzzeit in Wäldern sowie an Badestellen ist das Anleinen oft verpflichtend. Zudem existieren häufig spezielle Regelungen für als gefährlich eingestufte Hunderassen.
Selbst wenn keine explizite Leinenpflicht besteht, tragen Hundehalter eine erhebliche Verantwortung für das Verhalten ihres Tieres. Gemäß § 833 BGB haften sie für Schäden, die ihr Hund verursacht. Diese Haftung greift unabhängig davon, ob der Hund angeleint war oder nicht. Ein Hundehalter muss jederzeit die Kontrolle über sein Tier haben und sicherstellen, dass es keine Gefahr für andere Menschen oder Tiere darstellt.
In der Praxis bedeutet dies, dass ein Hund auch ohne Leine jederzeit abrufbar sein und auf Kommando bei seinem Halter bleiben sollte. Ist dies nicht gewährleistet, sollte der Hund aus Sicherheitsgründen und zur Vermeidung potenzieller Haftungsrisiken angeleint werden. Dies gilt insbesondere in unübersichtlichen Situationen oder wenn sich andere Menschen oder Tiere nähern.
Es ist ratsam, sich über die lokalen Bestimmungen zur Leinenpflicht zu informieren, da diese von Ort zu Ort stark variieren können. Viele Gemeinden haben eigene Hundegesetze oder -verordnungen erlassen, die detaillierte Vorgaben zum Führen von Hunden enthalten. Bei Verstößen gegen diese Regelungen drohen oft empfindliche Bußgelder.
Unabhängig von rechtlichen Vorgaben sollten Hundehalter stets die Situation einschätzen und im Zweifelsfall ihren Hund anleinen. Dies dient nicht nur dem Schutz anderer, sondern auch dem des eigenen Hundes. Ein verantwortungsvoller Umgang mit dem Tier und Rücksichtnahme auf Mitmenschen tragen wesentlich zu einem harmonischen Zusammenleben bei und können potenzielle Konflikte vermeiden.
Die Entscheidung, ob ein Hund angeleint werden muss, hängt somit von verschiedenen Faktoren ab: den gesetzlichen Bestimmungen, der Umgebung, der Situation und nicht zuletzt dem Verhalten und der Erziehung des Hundes selbst. Ein gut erzogener und gehorsamer Hund kann in vielen Situationen ohne Leine geführt werden, solange der Halter die volle Kontrolle behält und keine Gefährdung anderer zu befürchten ist.
Ist es ausreichend, den Hund an der Leine zu halten, wenn es keine Anleinpflicht gibt?
Die Frage, ob es ausreichend ist, den Hund an der Leine zu halten, wenn keine Anleinpflicht besteht, lässt sich nicht pauschal mit einem einfachen Ja oder Nein beantworten. Die rechtliche Situation ist komplexer und erfordert eine differenzierte Betrachtung.
Grundsätzlich gilt, dass Hundehalter eine umfassende Sorgfaltspflicht haben, die über das bloße Anleinen hinausgeht. Diese Sorgfaltspflicht besteht unabhängig davon, ob eine örtliche Anleinpflicht vorgeschrieben ist oder nicht. Der Hundehalter muss jederzeit dafür Sorge tragen, dass sein Tier keine Gefahr für andere Menschen oder Tiere darstellt.
Das Anleinen des Hundes kann ein wichtiger Bestandteil der Erfüllung der Sorgfaltspflicht sein, ist aber nicht in allen Fällen ausreichend. Auch ein angeleinter Hund kann unter Umständen eine Gefahr darstellen, beispielsweise wenn er besonders groß oder stark ist und der Halter ihn nicht ausreichend kontrollieren kann. In solchen Fällen können zusätzliche Maßnahmen wie das Tragen eines Maulkorbs erforderlich sein.
Die Sorgfaltspflicht des Hundehalters umfasst verschiedene Aspekte. Dazu gehört eine angemessene Erziehung und Sozialisierung des Hundes, um aggressives Verhalten zu vermeiden. Ebenso wichtig ist die Einschätzung der individuellen Eigenschaften und des Temperaments des Hundes. Ein besonders lebhafter oder ängstlicher Hund erfordert möglicherweise mehr Aufmerksamkeit und Kontrolle als ein ruhiger, gut sozialisierter Hund.
In Situationen, in denen keine Anleinpflicht besteht, muss der Hundehalter besonders wachsam sein. Er muss in der Lage sein, seinen Hund jederzeit zurückzurufen und unter Kontrolle zu bringen. Dies setzt voraus, dass der Hund gut erzogen ist und auf Kommandos zuverlässig reagiert. Ist dies nicht der Fall, kann es ratsam sein, den Hund auch ohne bestehende Anleinpflicht an der Leine zu führen.
Es ist wichtig zu betonen, dass die Tierhalterhaftung nach § 833 BGB eine strikte Gefährdungshaftung darstellt. Das bedeutet, der Hundehalter haftet grundsätzlich für alle Schäden, die sein Tier verursacht – unabhängig davon, ob der Hund angeleint war oder nicht. Die Einhaltung der Anleinpflicht oder das freiwillige Anleinen des Hundes kann zwar ein Indiz für die Erfüllung der Sorgfaltspflicht sein, entbindet den Halter aber nicht automatisch von seiner Haftung.
In der Rechtsprechung wird die Frage, ob die Sorgfaltspflicht erfüllt wurde, stets im Einzelfall beurteilt. Dabei werden Faktoren wie die Beschaffenheit des Ortes, die Tageszeit, das Verhalten des Hundes in der Vergangenheit und die getroffenen Vorsichtsmaßnahmen berücksichtigt. Ein Hundehalter, der seinen Hund ohne Leine laufen lässt, obwohl dieser in der Vergangenheit bereits aggressives Verhalten gezeigt hat, verletzt seine Sorgfaltspflicht eher als jemand, dessen Hund bisher unauffällig war.
Zusammenfassend lässt sich sagen, dass das Anleinen des Hundes in vielen Fällen ein wichtiger Bestandteil der Erfüllung der Sorgfaltspflicht ist, aber nicht immer ausreicht. Hundehalter müssen die spezifischen Umstände berücksichtigen und ihr Verhalten entsprechend anpassen, um ihrer umfassenden Verantwortung gerecht zu werden. Die Sorgfaltspflicht geht über das bloße Anleinen hinaus und erfordert eine ständige Wachsamkeit und Kontrolle über das Tier, um potenzielle Gefahren zu minimieren und andere Menschen und Tiere zu schützen.
Kann ich als Hundehalter von meiner Haftung befreit werden, wenn der Geschädigte dem Ableinen zugestimmt hat?
Die Haftung des Hundehalters für Schäden, die sein Tier verursacht, ist im deutschen Recht streng geregelt. Grundsätzlich haftet der Hundehalter für alle Schäden, die sein Hund anrichtet, unabhängig davon, ob ihn ein Verschulden trifft oder nicht. Diese Regelung findet sich in § 833 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und stellt eine sogenannte Gefährdungshaftung dar.
Die Frage, ob eine Zustimmung des Geschädigten zum Ableinen des Hundes den Halter von seiner Haftung befreit, lässt sich nicht pauschal mit ja oder nein beantworten. Entscheidend ist, dass die bloße Zustimmung zum Ableinen allein nicht ausreicht, um die Haftung des Hundehalters auszuschließen. Die rechtliche Bewertung hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab.
Ein wichtiger Aspekt in diesem Zusammenhang ist die Frage des Mitverschuldens des Geschädigten. Die Rechtsprechung hat klargestellt, dass die Zustimmung zum Ableinen eines Hundes für sich genommen kein Mitverschulden des Geschädigten begründet. Dies bedeutet, dass der Hundehalter sich nicht allein darauf berufen kann, dass der Geschädigte dem Ableinen zugestimmt hat, um seine Haftung zu reduzieren oder auszuschließen.
Die Begründung dafür liegt in der Verantwortung des Hundehalters. Es obliegt allein dem Hundehalter, das Verhalten und die Reaktionen seines Tieres einzuschätzen. Der Geschädigte kann in der Regel nicht beurteilen, wie sich ein fremder Hund verhalten wird, wenn er von der Leine gelassen wird. Daher wird von ihm auch nicht erwartet, dass er die möglichen Risiken vollständig überblickt, wenn er einer Ableinung zustimmt.
In bestimmten Situationen könnte jedoch ein Mitverschulden des Geschädigten in Betracht kommen, etwa wenn er sich trotz Warnung dem Hund in einer Weise nähert, die als provozierend oder gefährlich angesehen werden kann. Dies wäre aber unabhängig von der Zustimmung zum Ableinen zu betrachten und müsste im Einzelfall geprüft werden.
Es ist wichtig zu verstehen, dass die Tierhalterhaftung nach § 833 BGB eine verschuldensunabhängige Haftung darstellt. Der Hundehalter haftet also grundsätzlich auch dann, wenn er alle erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen getroffen hat. Die Idee dahinter ist, dass derjenige, der die Vorteile der Tierhaltung genießt, auch die damit verbundenen Risiken tragen soll.
In der Praxis bedeutet dies, dass Hundehalter gut beraten sind, eine Tierhalterhaftpflichtversicherung abzuschließen. Diese Versicherung würde im Schadensfall für die finanziellen Folgen aufkommen, unabhängig davon, ob der Geschädigte dem Ableinen zugestimmt hat oder nicht.
Abschließend lässt sich festhalten, dass die Zustimmung zum Ableinen eines Hundes die Haftung des Hundehalters nicht automatisch ausschließt. Die rechtliche Verantwortung bleibt beim Hundehalter, der die Risiken seines Tieres am besten einschätzen kann und muss. Eine Haftungsbefreiung könnte nur in sehr speziellen Fällen in Betracht kommen, etwa wenn der Geschädigte bewusst ein Risiko eingegangen ist, das über die normale Gefahr eines abgeleinten Hundes hinausgeht.
In welchen Situationen kann ein Hundehalter für Schäden haftbar gemacht werden, die ein abgeleinter Hund verursacht?
Die Haftung eines Hundehalters für Schäden, die ein abgeleinter Hund verursacht, ist im deutschen Recht durch § 833 BGB geregelt. Diese Vorschrift begründet eine sogenannte Gefährdungshaftung, die unabhängig vom Verschulden des Halters greift. Das bedeutet, dass der Hundehalter grundsätzlich für alle Schäden haftet, die sein Tier verursacht – auch wenn der Hund nicht angeleint war.
Entscheidend ist, dass der Schaden durch die spezifische Tiergefahr verursacht wurde. Dies kann in verschiedenen Situationen der Fall sein. Ein klassisches Beispiel ist der Hundebiss. Wenn ein abgeleinter Hund eine Person oder ein anderes Tier beißt und verletzt, haftet der Halter für die entstandenen Schäden. Dies gilt selbst dann, wenn der Hund zuvor nie aggressives Verhalten gezeigt hat.
Auch indirekte Schäden können eine Haftung des Hundehalters begründen. Wenn beispielsweise ein freilaufender Hund auf einer Straße plötzlich vor ein Fahrzeug läuft und der Fahrer ausweichen muss, wodurch ein Unfall entsteht, kann der Hundehalter für die Folgen verantwortlich gemacht werden. Die Haftung erstreckt sich hier auf Sach- und Personenschäden, die aus der Ausweichreaktion resultieren.
Ein weiteres Szenario betrifft Situationen, in denen der Hund andere erschreckt oder bedrängt. Stürzt beispielsweise ein Fußgänger oder Radfahrer, weil er vor einem heranstürmenden Hund zurückweicht, kann der Halter haftbar gemacht werden – selbst wenn es zu keinem direkten Kontakt zwischen Hund und Person kam. Die Rechtsprechung sieht hier einen ausreichenden Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Hundes und dem entstandenen Schaden.
Bei Konflikten zwischen Hunden gilt ebenfalls das Prinzip der Gefährdungshaftung. Kommt es zu einer Rauferei zwischen einem angeleinten und einem freilaufenden Hund, haftet der Halter des freilaufenden Hundes in der Regel für eventuelle Verletzungen des anderen Tieres oder dessen Halters. Allerdings kann hier eine Mithaftung des anderen Hundehalters in Betracht kommen, da auch von seinem Tier eine Tiergefahr ausging.
Die Haftung des Hundehalters greift selbst dann, wenn er alle zumutbaren Vorsichtsmaßnahmen getroffen hat. Ein Hundehalter kann sich also nicht darauf berufen, dass er seinen Hund gut erzogen hat oder dass dieser bisher immer friedlich war. Die einzige Möglichkeit, der Haftung zu entgehen, besteht darin nachzuweisen, dass der Schaden auch bei Anwendung äußerster Sorgfalt entstanden wäre.
Es ist wichtig zu betonen, dass die Haftung des Hundehalters nicht auf öffentliche Bereiche beschränkt ist. Auch wenn ein abgeleinter Hund auf einem Privatgrundstück Schaden anrichtet, kann der Halter zur Verantwortung gezogen werden. Dies gilt beispielsweise, wenn der Hund in einem fremden Garten Pflanzen zerstört oder dort befindliche Tiere verletzt.
In bestimmten Fällen kann die Haftung des Hundehalters gemindert werden oder entfallen. Dies ist möglich, wenn das Opfer selbst zur Entstehung des Schadens beigetragen hat, etwa durch Provokation des Hundes oder Missachtung von Warnhinweisen. Die Gerichte prüfen hier im Einzelfall, inwieweit ein Mitverschulden vorliegt und passen die Haftungsquote entsprechend an.
Was kann ich tun, um meine Haftung als Hundehalter zu minimieren?
Um die Haftung als Hundehalter zu minimieren, sind verschiedene Maßnahmen erforderlich. Eine gründliche Hundeerziehung und Sozialisation bilden das Fundament für einen gut kontrollierbaren Hund. Regelmäßiges Training und die Teilnahme an Hundekursen tragen dazu bei, dass der Hund auf Kommandos hört und in verschiedenen Situationen angemessen reagiert.
Der Abschluss einer Hundehaftpflichtversicherung ist von zentraler Bedeutung. Sie deckt Schäden ab, die der Hund verursachen könnte, und schützt den Halter vor hohen finanziellen Forderungen. In einigen Bundesländern ist eine solche Versicherung sogar gesetzlich vorgeschrieben.
Die strikte Einhaltung örtlicher Vorschriften zur Hundehaltung ist unerlässlich. Dazu gehören insbesondere Leinenpflicht und gegebenenfalls Maulkorbpflicht in bestimmten Bereichen. Es empfiehlt sich, den Hund auch in Gebieten ohne Leinenzwang angeleint zu führen, um ihn jederzeit unter Kontrolle zu haben.
Die Anschaffung geeigneter Ausrüstung wie stabiler Leinen und gut sitzender Halsbänder oder Geschirre erhöht die Sicherheit. Bei der Auswahl sollte auf Qualität und Funktionalität geachtet werden.
Aufmerksamkeit und vorausschauendes Handeln in der Öffentlichkeit sind unerlässlich. Potenzielle Gefahrensituationen, etwa durch andere Hunde oder Radfahrer, sollten frühzeitig erkannt und entschärft werden. In kritischen Momenten ist es ratsam, den Hund eng bei sich zu halten oder die Leine zu verkürzen.
Die regelmäßige Überprüfung des Gesundheitszustandes des Hundes durch einen Tierarzt kann dazu beitragen, schmerzbedingte Aggressionen zu vermeiden. Auch die Sicherstellung einer artgerechten Haltung und ausreichender Bewegung fördert ein ausgeglichenes Wesen des Hundes.
Eine gründliche Einschätzung der individuellen Eigenschaften des Hundes ist wichtig. Kennt man die Stärken und Schwächen seines Tieres, kann man in bestimmten Situationen angemessen reagieren und Risiken minimieren.
Die Teilnahme an Erste-Hilfe-Kursen für Hunde kann im Notfall wertvoll sein. Schnelles und richtiges Handeln bei Verletzungen oder anderen Vorfällen kann die Folgen begrenzen.
Schließlich ist es ratsam, sich regelmäßig über aktuelle rechtliche Entwicklungen in der Hundehaltung zu informieren. Gesetzesänderungen oder neue Gerichtsurteile können Auswirkungen auf die Halterpflichten haben.
Durch die konsequente Umsetzung dieser Maßnahmen kann ein Hundehalter seine Sorgfaltspflicht erfüllen und das Risiko einer Haftung erheblich reduzieren. Es bleibt jedoch zu beachten, dass eine vollständige Eliminierung aller Risiken aufgrund der Unberechenbarkeit von Tieren nicht möglich ist.
Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt
- Tierhalterhaftung: Die rechtliche Verantwortung des Tierhalters für Schäden, die sein Tier verursacht. Sie umfasst nicht nur materielle Schäden, sondern auch immaterielle Schäden wie Schmerzensgeld. Die Tierhalterhaftung ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (§ 833 BGB) geregelt und gilt grundsätzlich verschuldensunabhängig, d.h. auch wenn der Halter keine Schuld am Verhalten des Tieres trifft.
- Sorgfaltspflichtverletzung: Ein Verstoß gegen die Pflicht des Tierhalters, sein Tier so zu halten und zu beaufsichtigen, dass von ihm keine Gefahr für andere ausgeht. Dies kann beispielsweise das Nichtanleinen eines Hundes in einer belebten Gegend oder das unzureichende Sichern eines Pferdes sein. Eine Sorgfaltspflichtverletzung kann zu einer Haftung des Tierhalters führen, selbst wenn er keine direkte Schuld am Schaden trägt.
- Mitverschulden: Ein rechtlicher Begriff, der beschreibt, wenn der Geschädigte selbst durch sein Verhalten zum Schaden beigetragen hat. Im Kontext der Tierhalterhaftung kann dies beispielsweise der Fall sein, wenn jemand einen fremden Hund provoziert und dadurch gebissen wird. Das Mitverschulden kann dazu führen, dass der Schadensersatzanspruch des Geschädigten gemindert wird.
- Beweislast: Die Verpflichtung einer Partei im Rechtsstreit, bestimmte Tatsachen zu beweisen, um ihren Anspruch durchzusetzen. Im vorliegenden Fall lag die Beweislast bei der Klägerin (Arbeitgeber des Geschädigten), die nachweisen musste, dass der Beklagte (Hundehalter) für den Schaden verantwortlich ist.
- Beweiswürdigung: Die Bewertung der vorliegenden Beweise durch das Gericht, um zu einer Entscheidung zu gelangen. Das Gericht muss alle relevanten Beweise berücksichtigen und abwägen, um festzustellen, ob die Behauptungen der Parteien ausreichend belegt sind. Im vorliegenden Fall wurde die Beweiswürdigung des Amtsgerichts vom Landgericht bestätigt.
- Anspruchsübergang: Die Übertragung eines Rechtsanspruchs von einer Person auf eine andere. Im vorliegenden Fall ging der Anspruch des Geschädigten auf Schadensersatz auf seinen Arbeitgeber über, da dieser aufgrund der Verletzung des Arbeitnehmers Entgeltfortzahlung leisten musste.
Wichtige Rechtsgrundlagen
- § 833 BGB (Tierhalterhaftung): Dieser Paragraph besagt, dass der Halter eines Tieres für den Schaden verantwortlich ist, den das Tier verursacht. Im vorliegenden Fall haftet der Beklagte für die Verletzungen des Klägers und seines Hundes, da sein Hund den Angriff gestartet hat.
- § 254 BGB (Mitverschulden): Dieser Paragraph regelt die anteilige Haftung bei Mitverschulden des Geschädigten. Im vorliegenden Fall wurde kein Mitverschulden des Klägers festgestellt, da sein Hund lediglich anwesend war und nicht zum Angriff beigetragen hat.
- § 6 EFZG (Entgeltfortzahlungsgesetz): Dieses Gesetz regelt die Fortzahlung des Arbeitsentgelts durch den Arbeitgeber im Krankheitsfall. Im vorliegenden Fall musste der Arbeitgeber des Klägers Entgeltfortzahlung leisten, da der Kläger aufgrund des Hundeangriffs arbeitsunfähig war. Die Klägerin fordert daher den entstandenen Schaden vom Beklagten zurück.
- § 286 ZPO (Zivilprozessordnung): Dieser Paragraph regelt die Beweislast im Zivilprozess. Im vorliegenden Fall musste die Klägerin beweisen, dass der Beklagte für den Schaden verantwortlich ist. Das Gericht stellte fest, dass die Klägerin diese Beweislast erfüllt hat.
- § 529 ZPO (Zivilprozessordnung): Dieser Paragraph regelt die Überprüfung von Tatsachenfeststellungen in der Berufung. Das Berufungsgericht bestätigte die Tatsachenfeststellungen des Amtsgerichts und stellte fest, dass keine Anhaltspunkte für Zweifel an deren Richtigkeit bestehen.
Das vorliegende Urteil
LG Köln – Az.: 13 S 79/15 – Urteil vom 21.10.2015
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1. Die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Bergheim vom 19.03.2015 wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.
3. Das Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 S. 1 ZPO, 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.
II.
Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.
Das Amtsgericht hat der Klage zu Recht im erkannten Umfang stattgegeben, weil die Klägerin gegen den Beklagten einen Anspruch auf Ersatz des ihr durch die Entgeltfortzahlung für ihren arbeitsunfähigen Mitarbeiter entstandenen Schadens gemäß §§ 833 BGB iVm 6 EFZG hat.
Die Haftung des Beklagten folgt hier aus § 833 BGB, wonach der Tierhalter verpflichtet ist, dem Verletzten den – etwa aus einer Körper- oder Gesundheitsverletzung – entstandenen Schaden zu ersetzen. Im Sinne des § 833 S. 1 BGB ist ein Schaden durch ein Tier verursacht, wenn sich die durch die Unberechenbarkeit tierischen Verhaltens hervorgerufene Gefährdung von Leben, Gesundheit und Eigentum verwirklicht hat (vgl. Palandt/Thomas, BGB, 74. Aufl., § 833, Rz. 6). Bei mitwirkender Verursachung des Schadens durch die vom eigenen Tier des Geschädigten ausgehende Tiergefahr muss sich der Geschädigte seine eigene Tierhalterhaftung entsprechend § 254 BGB anrechnen lassen (vgl. OLG Hamm v. 24.11.1994 – 6 U 236/93). Haben bei der Schadensentstehung dem Geschädigten zuzurechnende Umstände mitgewirkt, so ist ihm dies als Mitverantwortlichem entgegenzuhalten. Bei zwei beteiligten Tieren verschiedener Halter bestimmt sich die Ersatzpflicht nach dem Gewicht, mit dem die Tiergefahr beider Tiere im Verhältnis zueinander wirksam geworden ist (vgl. BGH, NJW 1985, 2416; OLG Hamm aaO). Entscheidend ist, in welchem Maße das in den Tieren jeweils verkörperte Gefahrenpotential konkret auf die Schädigung eingewirkt hat. Tritt ein mitwirkendes Verursachen und Verschulden des Verletzten hinzu, so ist eine Abwägung zwischen dem Maß der Verursachung und des Verschuldens des Geschädigten und den Auswirkungen der Tiergefahr vorzunehmen (OLG Köln, Urteil vom 13. August 2002 – 9 U 185/00 -, Rn. 26, juris).
Demnach gilt hier folgendes:
Die tierspezifische Gefahr des vom Geschädigten geführten Hundes hat sich hier nicht ausgewirkt, denn der Jack-Russell-Terrier des Geschädigten hat – abgesehen von seiner Anwesenheit – unstreitig keinen Beitrag zu diesem Geschehen geleistet. Ein berücksichtigungsfähiges Mitverschulden des Geschädigten nach § 254 BGB war ebenfalls nicht feststellbar. Das Berufungsgericht hat bei seiner Entscheidung nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO die vom erstinstanzlichen Gericht festgestellten Tatsachen zugrunde zu legen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Das Amtsgericht hat die angebotenen Beweise erschöpfend und verfahrensfehlerfrei erhoben. Dabei ist es zutreffend von der klägerischen Beweislast unter Anwendung des Beweismaßes des § 286 ZPO ausgegangen. Bei der Beweiswürdigung gemäß § 286 ZPO muss sich der Richter mit dem Streitstoff und den Beweisergebnissen umfassend und widerspruchsfrei auseinandersetzen; er ist dabei lediglich an die Denk- und Naturgesetze sowie an Erfahrungssätze und – ausnahmsweise – an etwaige vorhandene Beweisregeln gebunden; im übrigen darf er die im Prozess gewonnenen Erkenntnisse nach seiner individuellen Einschätzung bewerten. Die leitenden Gründe und die wesentlichen Gesichtspunkte für seine Überzeugungsbildung hat der Richter nachvollziehbar im Urteil darzulegen. Dabei ist es allerdings nicht erforderlich, auf jedes einzelne Detail des Parteivorbringens ausführlich einzugehen. Es genügt, dass nach der Gesamtheit der Gründe eine sachentsprechende Beurteilung stattgefunden hat (BGH, NJW-RR 2005, 897 ff., juris Rz. 9; BGH NJW 2004, 1876 ff., juris Rz. 8 f.; BGH NJW-RR 2004, 425 f., juris Rz. 9; KG Berlin, MDR 2008, 142 f., juris Rz. 5 ff.). Diesen Anforderungen wird das erstinstanzliche Urteil gerecht. Das Amtsgericht hat in nicht zu beanstandender Weise den gesamten Inhalt der Verhandlung, also insbesondere den Vortrag der Parteien selbst sowie die Beweisaufnahme als auch die vorbereitenden Schriftsätze zur Grundlage seiner Beweiswürdigung gemacht. Das Amtsgericht hat in ebenfalls nicht zu beanstandender Weise ausführlich und widerspruchsfrei anhand des unterbreiteten Streitstoffes die Aussage der vernommenen Zeugen gewürdigt. Der Urteilsspruch lässt erkennen, dass eine sachentsprechende Beurteilung stattgefunden hat ohne jeglichen Verstoß gegen Denk- und Naturgesetze sowie Erfahrungssätze, was auch vom Beklagten mit der Berufung nicht aufgezeigt wird. So folgt auch aus den Rügen der Berufung hier keine andere Bewertung:
Es kann dahinstehen, ob der Beweisbeschluss aufgrund der Frage nach dem Rechtsbegriff des Mitverschuldens möglicherweise fehlerhaft war (§ 359 ZPO), denn der sich erst in II. Instanz hierauf berufende Beklagte hat dies nicht bis zum gemäß § 295 ZPO maßgeblichen Zeitpunkt gerügt, weshalb er nunmehr hiermit ausgeschlossen ist. Darüber hinaus ist weder dargelegt, noch erkennbar, ob und wie sich ein solcher Fehler auf die Entscheidung des Amtsgerichts ausgewirkt haben soll.
Es kann ebenfalls dahinstehen, ob die Kontaktaufnahme der Tierhalter vor dem Ableinen der Hunde unstreitig ist, denn insoweit greift jedenfalls die Tatbestandswirkung des § 314 ZPO, so dass dieser Umstand von der Kammer als streitig zugrundezulegen ist. Letztlich hat dies für die Beurteilung der Rechtslage aber auch keine Bedeutung, denn es obliegt allein dem jeweiligen Tierhalter zu beurteilen, wie der von ihm geführte Hund im Falle eines Ableinens reagieren wird. Deshalb ist selbst bei unterstellter Zustimmung des Geschädigten zum Ableinen der Hunde, eine Sorgfaltspflichtverletzung des Geschädigten nicht feststellbar.
Die Entscheidung des Amtsgericht ist auch zur Höhe des entstandenen Schadens nicht zu beanstandenden: Grundsätzlich kommt ein Abzug ersparter berufsbedingter Aufwendungen des Geschädigten auch im Rahmen des § 6 EFZG in Betracht, da es sich um einen Anspruchsübergang handelt, weshalb der Arbeitgeber nicht mehr erhalten kann, als der geschädigte Arbeitnehmer selbst. Hier ist die Behauptung solcher Aufwendung in Höhe von 10 % indes zu pauschal und auch im Übrigen hier nicht schätzbar, § 287 ZPO. Zwar werden vielfach nach Leitlinien pauschale Abzüge – z.B. von 5% des Einkommens – anerkannt. Der Abzug einer solchen Pauschale ist aber nur dann gerechtfertigt, wenn überhaupt berufsbedingte Aufwendungen konkret angeführt sind oder jedenfalls entsprechende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Geschädigte überhaupt berufsbedingte Aufwendungen gehabt hat (vgl. BGH v. 09.07.2014 – XII ZB 661/12; BGH v. 19.02.2003 – XII ZR 67/00 – FamRZ 2003, 860, 861). Der Vortrag des Beklagten beschränkt sich hier aber allein auf die Behauptung von Fahrtkosten, ohne konkrete Anhaltspunkte dafür zu geben, welchen Arbeitsweg der Geschädigte hier auf welche Weise zurücklegt. Dabei ist entgegen der Auffassung der Berufung der Arbeitsweg des Geschädigten durchaus in der Wahrnehmungssphäre des Beklagten, der sich auf berufsbedingte Fahrtkosten beruft.
Die Kostenentscheidung beruht auf 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO.
III.
Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Zulassung der Revision ist auch nicht gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich, da nicht über streitige oder zweifelhafte Rechtsfragen zu entscheiden war.
Streitwert der Berufung: 1.812,06 Euro