Skip to content

Tierhalterhaftung – Sturzunfall eines Reiters bei Ausbrechen eines Reitpferdes

LG Limburg – Az.: 1 O 373/11 – Urteil vom 18.06.2012

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert wird auf 21.430,78 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt Schadensersatz für die Verletzung einer Beamtin des Landes Hessen bei einem Reitunfall am ….2009.

Tierhalterhaftung - Sturzunfall eines Reiters bei Ausbrechen eines Reitpferdes
Symbolfoto: Von Steve Horsley/Shutterstock.com

Am ….2009 hatte die Zeugin A1 gegen 20:00 Uhr in der Reithalle des Y in O1 Reitunterricht bei dem Beklagten, der hauptberuflich Reitlehrer war. Hierbei nutzte die Zeugin A ein im Eigentum des Beklagten stehendes Pferd. Bei diesem Pferd handelte es sich um einen ca. 18 Jahre alten Wallach, der grundsätzlich als sehr ruhiges und braves Pferd galt. Während des Reitunterrichts befand sich in der Reithalle zudem eine Stute mit Fohlen. Die Stute wurde mit Weidehalfter und Führstrick von der Ehefrau des Beklagten, der Zeugin C1, geführt. Das Fohlen ging ohne Weidehalfter und Führstrick neben der Stute „bei Fuß“. Während des Reitunterrichtes der Zeugin C führte die Zeugin A die Stute und das Fohlen wieder aus der Halle. Aus zwischen den Parteien streitigen Umständen stürzte die Zeugin A von dem von ihr genutzten Pferd und verletzte sich schwer.

Die Klägerin behauptet, dass das von der Zeugin A gerittene Pferd bereits als die Stute und das Fohlen noch in der Halle geführt wurden nervös auf diese reagiert habe. Als die Zeugin C die Stute und das Fohlen aus der Halle geführt habe, habe der von der Zeugin A genutzte Wallach für die Zeugin unvorhersehbar eine Richtungsänderung um ca. 90° vollzogen, da dieser offensichtlich der Stute und dem Fohlen, möglicherweise wegen eines „Muttertriebes“, nachlaufen wollte. Hierdurch habe die Zeugin A den Halt verloren und sei zu Fall gekommen. Die Klägerin behauptet weiterhin, dass durch den Aufenthalt anderer Pferde in der Reithalle während eines Reitunterrichts grundsätzlich eine erhöhte Gefährdung bestünde. Dies sei noch verstärkt, wenn es sich nicht um andere Reitpferde, sondern um eine Stute mit Fohlen handele. Letzteres sei jedoch nur erfahrenen Züchtern und Reiterleuten bekannt.

Die Klägerin ist insoweit der Ansicht, dass der Beklagte schon gegen seine Sorgfaltspflichten verstoßen habe, indem er zugelassen habe, dass sich das Fohlen in der Halle ohne Führstrick und Weidehalfter bewegt habe. Beim Verlassen der Halle durch die Stute und das Fohlen hätte der Beklagte die Zeugin A vor den besonderen Gefahren warnen müssen und entweder veranlassen müssen, dass die Zeugin in einer vom Eingang weit entfernten Stelle der Halle das Pferd zum Stehen und unter Kontrolle bringt oder aber sogar darüber hinaus noch die Zügel des Pferdes halten und das Verlassen von Stute und Fohlen abwarten müssen. Diese Pflichtverletzungen seinen kausal für den Schadenseintritt gewesen.

Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 21.430,78 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 02.09.2010 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Der Beklagte behauptet, dass es sich bei dem Wallach um ein Pferd gehandelt habe, dass er ausschließlich zur Durchführung von Reitunterricht sowie zur Vermietung an Dritte genutzt habe. Durch das Führen der Stute und dem Fohlen sowie durch das Verlassen der Halle durch die Stute und das Fohlen sei keine besondere Gefahrenlage geschaffen worden. Auch habe der Wallach nicht auf die Stute oder das Fohlen in auffälliger Weise reagiert. Der Unfall sei erst passiert, als die Zeugin C die Halle bereits verlassen gehabt hätte. Der Beklagte ist daher der Ansicht, dass ihm bereits keine Pflichtverletzung vorzuwerfen sei. Jedenfalls habe sich eine solche nicht beim Sturz der Zeugin A ausgewirkt.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeuginnen A und C. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 07.05.2012, Blatt 90 – 96 der Akte, verwiesen.

Im Übrigen wird zur Ergänzung des Sach- und Streitstandes auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsprotokolle verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch aus eigenem oder übergangenem Recht auf Schadensersatz für das Unfallereignis vom … 2009. Die Voraussetzungen einer Tierhalterhaftung nach § 833 BGB sind nicht gegeben.

Die Zeugin A ist durch ein Tier verletzt worden, dessen Tierhalter der Beklagte war. Mit dem Unfall hat sich auch die spezifische Tiergefahr verwirklicht. Die Zeugin A hat glaubhaft geschildert, dass sie aufgrund einer plötzlichen Richtungsänderung des Pferdes zu Fall gekommen ist, ohne dass sie eine solche Richtungsänderung dem Pferd vorgegeben hat. Der Unfall beruht mithin nicht aufgrund einer vom Willen der Zeugin getragenen Anleitung des Pferdes, sondern aufgrund des der tierischen Natur entsprechenden unberechenbaren und selbstständigen Verhaltens des Pferdes.

Eine Haftung des Beklagten ist jedoch gemäß § 833 S. 2 BGB ausgeschlossen, da er sich exkulpieren kann.

Bei dem streitgegenständlichen Tier handelte es sich um ein Haustier, das dem Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des Beklagten zu dienen bestimmt war. Die Zeugin A hat insoweit bestätigt, dass das Pferd für ihren Reitunterricht immer verwendet wurde und sie das Pferd darüber hinaus regelmäßig gemietet hat. Die Zeugin C hat glaubhaft bekundet, dass das Pferd ausschließlich als Schulpferd verwendet wurde. Mithin ist davon auszugehen, dass es sich bei dem Reitpferd nicht um ein Luxustier, sondern um ein Nutztier handelte, dass der Erwerbstätigkeit des als hauptberuflichen Reitlehrers arbeiteten Beklagten diente.

Zwar ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht davon auszugehen, dass der Beklagte bei der Beaufsichtigung des Pferdes die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beachtet hat jedoch beruht der Schaden nicht auf einer Sorgfaltspflichtverletzung des Beklagten, so dass der Schaden auch bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt entstanden wäre.

Eine Sorgfaltspflichtverletzung des Beklagten lag hier zunächst darin, dass er zuließ, dass während des Reitunterrichts der Zeugin A eine Stute nebst freilaufenden Fohlen in der Halle geführt wurde. Die Zeugin C hat insoweit glaubhaft bekundet, dass sie mit der Stute nicht auf den Reitplatz des Anwesens gegangen sei, da das Fohlen zu jung gewesen sei, um es allein zu lassen und es andererseits auch noch nicht halfterführig gewesen sei. Da das Fohlen auf dem Reitplatz hätte davonlaufen können und die Stute dann nicht mehr zu kontrollieren gewesen wäre, hätte sie sich dafür entschieden, in die Reithalle zu gehen. Dies belegt, dass das Laufenlassen des Fohlens in der Halle ohne Weidehalfter und Führstrick grundsätzlich zu einer erheblichen Gefährdung von Reitern in der Halle führt, so dass es der Sorgfalt des Beklagten geboten hätte, dies zu unterbinden. Diese Sorgfaltspflichtverletzung des Beklagten ist jedoch nicht adäquat kausal für den Schadenseintritt. Unstreitig ist das Fohlen „bei Fuß“ der Stute gelaufen. Dass Fohlen hat sich also in gleicher Weise in der Halle bewegt, wie es der Fall gewesen wäre, wenn es geführt worden wäre.

Inwieweit der Umstand, dass überhaupt ein Fohlen in der Reithalle befindlich war und insbesondere das Verlassen des Fohlens während des Reitunterrichtes zu einer erhöhten Gefährdung geführt hat, kann aufgrund der Beweisaufnahme nicht abschließend beurteilt werden. Unterstellt man jedoch den Vortrag der Klägerseite insoweit als zutreffend, ist auch diesbzgl. davon auszugehen, dass der Beklagte zur Erfüllung seiner hierdurch erhöhten Sorgfaltspflicht angehalten gewesen wäre, besondere Vorsichtsmaßnahmen zu ergreifen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme kann sich aber auch eine mögliche diesbezügliche Sorgfaltspflichtverletzung nicht auf das Schadensereignis ausgewirkt haben. Die Zeugin A hat bekundet, dass ihr Pferd auf die Anwesenheit der Stute und des Fohlens zunächst nicht reagiert hat. Sie sei mit ihrem Pferd in der vorderen an der Tür gelegenen Hälfte der Reithalle im Kreis geritten, während die Stute mit dem Fohlen in der anderen Hälfte der Halle geführt worden sei. Die Zeugin A hat zudem bekundet, dass die Stute und das Fohlen beim Verlassen der Halle zunächst durch den von der Zeugin genutzten Bereich der Halle geführt worden sind, ohne dass der von der Zeugin genutzte Wallach hierauf reagiert habe. Nachdem die Zeugin C die Halle verlassen hatte und das Tor bereits geschlossen war, ist die Zeugin A nach ihrem Bekunden an dem geschlossenen Tor vorbeigeritten, wobei es ihr möglich war, über das Tor hinweg die noch davor stehende Stute mit dem Fohlen zu sehen. Erst nachdem die Zeugin das Tor bereits passiert hatte, ist der Wallach ausgebrochen. Aus der von der Zeugin gefertigten Skizze ergibt sich hierbei, dass der Wallach erst ausgebrochen ist, als die Stute und das Fohlen schon nicht mehr im Sichtfeld gewesen sind und der Wallach auch nicht unmittelbar zur Tür strebte, sondern zumindest zunächst eher in Richtung der Mitte des von der Zeugin A gerittenen Kreises. Bereits dies spricht dagegen, dass das Ausbrechen des Wallachs überhaupt im Zusammenhang mit der Stute und dem Fohlen steht. Unterstellt man aber auch dieses zugunsten der Klägerseite, so ist dies jedenfalls nicht mehr Folge der Verletzung einer erhöhten Sorgfaltspflicht des Beklagten. Mit dem Schließen des Tores nach dem Verlassen der Halle durch die Stute und das Fohlen endet auch eine möglicherweise erhöhte Sorgfaltspflicht des Beklagten. Allein der Umstand, dass sich die Stute und das Fohlen noch vor der Halle aufgehalten haben, musste den Beklagten nicht mehr zu besonderen Vorkehrungen anhalten. Wollte man anderes annehmen, müsste man letztlich vertreten, dass der Beklagte verpflichtet ist, dafür zu Sorgen, dass sich keinerlei Pferde oder sonstige ablenkenden Faktoren vor der Reithalle befinden. Dies würde die Sorgfaltspflichten des Beklagten jedoch über das zumutbare Maß überdehnen. Mithin ist daher nicht von einer Kausalität zwischen einer Sorgfaltspflichtverletzung des Beklagten und dem Schadensereignis auszugehen.

Weitere Anspruchsgrundlagen sind nicht ersichtlich.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO und die Entscheidung bzgl. der vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.

 

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Soforthilfe vom Anwalt!

Jetzt Hilfe vom Anwalt!

Rufen Sie uns an um einen Beratungstermin zu vereinbaren oder nutzen Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Beratungsanfrage bzw. Ersteinschätzung.

Ratgeber und hilfreiche Tipps unserer Experten.

Lesen Sie weitere interessante Urteile.

Unsere Kontaktinformationen.

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Hier finden Sie uns!

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

zum Kontaktformular

Ersteinschätzungen nur auf schriftliche Anfrage per Anfrageformular.

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Über uns

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!

Das sagen Kunden über uns
Unsere Social Media Kanäle

 

Termin vereinbaren

02732 791079

Bürozeiten:
Mo-Fr: 08:00 – 18:00 Uhr

Kundenbewertungen & Erfahrungen zu Rechtsanwälte Kotz. Mehr Infos anzeigen.

Ersteinschätzung

Wir analysieren für Sie Ihre aktuelle rechtliche Situation und individuellen Bedürfnisse. Dabei zeigen wir Ihnen auf, wie in Ihren Fall sinnvoll, effizient und möglichst kostengünstig vorzugehen ist.

Fragen Sie jetzt unverbindlich nach unsere Ersteinschätzung und erhalten Sie vorab eine Abschätzung der voraussichtlichen Kosten einer ausführlichen Beratung oder rechtssichere Auskunft.

Aktuelles Jobangebot

Juristische Mitarbeiter (M/W/D)
als Minijob, Midi-Job oder in Vollzeit.

mehr Infos