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Tierhalterhaftung – überwiegendes Mitverschulden des Geschädigten

OLG Celle, Az.:20 U 4/14, Beschluss vom 19.03.2014

Die Berufung der Klägerin gegen das am 19. November 2013 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts H. wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Dieser Beschluss und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Gründe

I.

Tierhalterhaftung - überwiegendes Mitverschulden des Geschädigten
Symbolfoto: Von Angelo Cordeschi /Shutterstock.com

Die Klägerin begehrt von der Beklagten als Hundehalterin Schadensersatz wegen eines Unfalls vom 12. September 2012, bei dem die Klägerin in ihrem Haus über den Hund der Beklagten stürzte und sich einen Kahnbeinbruch an der linken Hand zuzog.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Der Unfall beruhe bereits nicht auf der spezifischen Tiergefahr des Hundes, weil es sich bei dem Unfallort nicht um einen öffentlichen Verkehrsraum gehandelt habe und es nicht unüblich und unberechenbar gewesen sei, dass der Hund sich im Flur hinlege. Jedenfalls treffe die Klägerin nach ihrer eigenen Unfallschilderung ein überwiegendes Mitverschulden, hinter das die Tiergefahr zurücktrete, weil sie sich in die schlecht beleuchtete Ecke Flur/ Wohnzimmer begeben habe, ohne sich zuvor zu vergewissern, wo sich die Hunde im Haus befanden.

Gegen das Urteil wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung, mit der sie ihr Klagebegehren weiter verfolgt.

II.

Die Berufung der Klägerin ist unbegründet, weil ihr gegen die Beklagte ein Schadensersatzanspruch weder aus § 833 S. 1 BGB noch aus § 823 Abs. 1 BGB zusteht.

1. Soweit die Klägerin die Beklagte aus Tierhalterhaftung in Anspruch nimmt, § 833 S. 1 BGB, bleibt es dabei, dass sich bei einer wertenden Gesamtschau der äußeren Umstände in dem Unfall der Klägerin vor allem ihre eigene Unachtsamkeit ausgewirkt hat. Zutreffend hat das Landgericht deshalb entschieden, dass die Klägerin hier ein Mitverschulden trifft, hinter das die Tiergefahr als Haftungsgrund gänzlich zurücktritt.

Die Klägerin, die selbst Hundehalterin ist, konnte und musste damit rechnen, dass sich der Hund der Beklagten innerhalb ihrer Wohnung zum Ruhen abgelegt hatte und dadurch zum Hindernis werden konnte. Für die Klägerin war, als sie sich nach längerem Gespräch mit der Beklagten vom Esstisch erhob und sich der Hund der Beklagten nicht in ihrem unmittelbaren Blickfeld rund um den Tisch aufhielt, auch ersichtlich, dass er sich an anderer Stelle in ihrer Wohnung niedergelegt haben konnte. Da sich der Hund in einer fremden Wohnung aufhielt und für ihn kein fester Platz zum Ruhen eingerichtet war, war absehbar, dass er sich willkürlich an einen Ort seiner Wahl hinlegen würde.

Wenn die Klägerin sodann, ohne sich bei der Beklagten über den Aufenthaltsort des Tieres zu erkundigen oder diese zu veranlassen, das Tier zu sich zu rufen, und im Weiteren, ohne selbst ausreichend Ausschau nach dem Hund zu halten, den nach ihren eigenen Angaben schlecht beleuchteten Flur betrat und dort über den am Boden liegenden Hund stolperte, so ist ihr Sturz, wie vom Landgericht zu Recht festgestellt, selbst verschuldet: die Klägerin hat beim Gehen nicht aufgepasst, wo sie hintritt und es hat sich letztlich auch nicht entscheidend das Verhalten des Hundes ausgewirkt, sich irgendwo still und ruhig in eine Ecke zu legen, sondern allein die Entscheidung der Klägerin, kein Licht anzuschalten, um den zu begehenden Raum gut auszuleuchten. Diese Säumnis kann die Klägerin nicht auf die Beklagte als Hundehalterin verlagern.

3.

Entgegen der Ansicht der Klägerin ergibt sich für sie auch kein Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB. Ihr ist zwar darin zuzustimmen, dass sich die Verkehrssicherungspflicht auf die Sache – hier den Hund – bezieht, von der die Gefahr ausgeht (vgl. Palandt-Sprau, 73. Aufl., BGB, § 823 Rn. 48).

Die Beklagte hat gegenüber der Klägerin hier jedoch nicht ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt. Sie brachte den Hund mit Einverständnis der Klägerin, die ebenfalls Hundehalterin ist, in deren Wohnung. Danach traf die Beklagte keine weitergehende Sicherungspflicht, weil sie erwarten durfte, dass die Klägerin Verständnis für das tierliche Verhalten und konkret für die Gefahr der Hindernisbildung haben konnte und sich entsprechend verhalten würde. Nach Ansicht des Senats überspannt es die Anforderungen an einen Gast, im Nachhinein zu fordern, dass der Gast die freie Bewegung des Hundes hätte einschränken müssen, wenn doch vom Gastgeber, also von der Klägerin, eben diese Freizügigkeit bei Betreten des Hauses problemlos gewährt worden war.

III.

Die Nebenentscheidungen fußen auf den §§ 97, 713 ZPO.

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