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Tierhalterhaftung – Decken einer Hündin

BUNDESGERICHTSHOF

Az.: VI ZR 177/75

Urteil vom 06.07.1976

Vorinstanzen: KG Berlin, LG Berlin


Leitsätze:

a) Der Halter eines Tieres muss für den Schaden einstehen, den dieses aufgrund seiner Unberechenbarkeit anrichtet (hier: Decken einer Hündin).

b) § 254 BGB ist entsprechend anwendbar, wenn der dem Verletzten zugefügte Schaden an seinem Tier entstanden und von diesem mitverursacht ist.


In dem Rechtsstreit hat der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 6. Juli 1976 für Recht erkannt:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 13. Juni 1975 wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Revision fallen der Klägerin zur Last.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin ist Eigentümerin einer reinrassigen Chow-Chow-Zuchthündin, die Beklagte ist Halterin eines Bastard-Rüden (Kreuzung zwischen Boxer und Schäferhund).

Die Klägerin hat behauptet, sie habe am 23. Dezember 1973 ihre damals läufige Hündin angeleint spazieren geführt. Dabei sei sie dem frei herumlaufenden Rüden der Beklagten begegnet, der ihre Hündin gedeckt habe; ihre Versuche, dies zu verhindern seien erfolglos gewesen.

Die Klägerin verlangt von der Beklagten Ersatz der Tierarztkosten für eine Schwangerschaftsunterbrechung und die Behandlung der dadurch eingetretenen Gebärmutterentzündung, sowie des ihr durch den unerwünschten Deckakt angeblich entgangenen Verdienstes aus dem Verkauf eines Wurfes reinrassiger Chow-Chow-Hunde.

Landgericht und Kammergericht haben die Klage abgewiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Klageansprüche weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

Das Berufungsgericht verneint die Haftung der Beklagten, weil es nicht Sinn und Zweck des § 833 BGB sei, jedes Verhalten eines Tieres, das notwendig mit seiner Haltung und Existenz verknüpft sei, in den Bereich der Tierhalterhaftung einzubeziehen, sondern nur ein solches Verhalten, das Ausfluss der Gefährlichkeit der tierischen Natur sei. Der Deckakt habe aber nichts mit der Gefährlichkeit eines Tieres zu tun, sondern sei die Folge des natürlichen Vorganges der Fortpflanzung. Zudem sei der Nachteil, dass eine Hündin, nachdem sie trächtig geworden sei, für ihren Halter in der Brauch- und Nutzbarkeit beeinträchtigt sei, mit dem Halten eines weiblichen Tieres notwendig verbunden. Der Deckakt begründe daher für den Halter des männlichen Tieres keine Halterhaftung; auf eine Anwendung des § 254 BGB zu Lasten des Halters des weiblichen Tieres komme es nicht mehr an.

II.

Hiergegen wendet sich die Revision im Ergebnis ohne Erfolg.

1.

Zutreffend ist der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, dass der ursächliche Zusammenhang zwischen der Existenz eines Tieres und einem Schaden allein noch nicht ausreicht, um die Tierhalterhaftung aus § 833 BGB zu begründen, wie dies zum Teil im neueren Schrifttum wieder vertreten wird (vgl. Haase, JR 1973, 10, 13 unter Bezugnahme auf Oertmann, BGB, 5. Aufl., § 833 Anm. 2 b).

Bei § 833 Satz 1 BGB handelt es sich um einen Fall der Gefährdungshaftung, d.h. um eine Haftung für Schäden aus nicht voll beherrschbaren Gefahren und Risiken (vgl. von Caemmerer, Reform der Gefährdungshaftung, 1971, S. 15; Esser, Schuldrecht I, 4. Aufl., § 10 I S. 72). Zweck der Regelung ist daher der Schutz vor einer besonderen Gefahr (vgl. RG JW 1912, 797). Die Gefährdungshaftung unterscheidet sich damit nicht nur von der Verschuldenshaftung, sondern auch von der bloßen Verursachungshaftung. Aus dem Zweck all der Vorschriften, die eine solche Haftung begründen, folgt, dass nur solche Schäden zu ersetzen sind, die im Bereich der jeweiligen spezifischen Gefahr liegen (vgl. von Caemmerer aaO), so dass der Schaden „Wirklichkeit gewordene Gefahr“ sein muss (vgl. Deutsch, Haftungsrecht I, § 22, II 2, S. 372).

Sowohl das Reichsgericht als auch der Bundesgerichtshof haben deshalb außer dem Kausalzusammenhang zwischen einem tierischen Verhalten und dem Schaden immer geprüft, ob der Schaden auf eine „spezifische“ Tiergefahr (so RGZ 60, 65, 69; Senatsurteil vom 13. Februar 1975 – VI ZR 92/73 – VersR 1975, 522) oder auf eine „eigentliche“ (so RGZ 141, 406, 407) bzw. „typische“ Tiergefahr (so Senatsurteile vom 28. September 1965 – VI ZR 94/64 = VersR 1965, 1102, 1103 und vom 13. November 1973 – VI ZR 152/72 = VersR 1974, 356) zurückzuführen ist. Offensichtlich würde der soeben umgrenzte Zweck des Gesetzes missachtet, wenn der Halter eines Tieres für jeden Schaden, an dessen Entstehen dieses in irgendeiner Form beteiligt war (z.B. nur als Wurfgeschoß) Ersatz schuldete.

2.

Der Senat vermag dem Berufungsgericht aber nicht zu folgen, wenn es im Streitfall in dem Deckakt keine Verwirklichung der Tiergefahr sieht.

a) Allerdings wird in letzter Zeit in der Rechtsprechung der Instanzgerichte (OLG Düsseldorf VersR 1956, 226, 227; OLG Nürnberg VersR 1970, 1059, 1060; vgl. auch OLG München OLGZ 1071, 404, 405 und LG Kassel VersR 1965, 699, 700 [Deckakte] sowie LG Köln, MDR 1960, 924 [durch Kuhdung verursachter Verkehrsunfall]) und im neueren Schrifttum (vgl. Staudinger/Schäfer, BGB 11. Aufl., § 833 Rdnr. 29, 30), eine Tiergefahr verneint, wenn sich ein Tier seiner „natürlichen Veranlagung“ entsprechend oder unter dem Zwang dieser Veranlagung bzw. „unter physiologischem Zwang“ verhalten hat (vgl. auch OLG Karlsruhe VersR 1969, 808, 809 und OLG Oldenburg NJW 1976, 573). Dieses Abgrenzungskriterium erscheint dem Berufungsgericht mit Recht als nicht treffend. Denn es ist nicht geeignet, bestimmte Grenzfälle, in denen der Risikozusammenhang fehlt, aus der Tierhalterhaftung auszuscheiden (vgl. OLG Köln, VersR 1972, 177 = JZ 1972, 408 m. zust. Anmerkung von Stötter; ders. in MDR 1970, 100 ff). Es gibt zumindest einige Fälle, in denen Tiere sich lediglich ihrer natürlichen Veranlagung gemäß verhalten und dabei Schäden anrichten, die – bei rechtlich richtiger Wertung – im Bereich der haftungsrechtlich erheblichen Tiergefahr liegen, wie z.B. dann, wenn Kühe auf fremder Weide fressen. Der Bundesgerichtshof hat deshalb, soweit ersichtlich, in seinen Entscheidungen nicht von einem „natürlichen“ Tierverhalten gesprochen, das nicht unter die Haftung aus § 833 BGB fallen könne (zu Unrecht anders Haase JR 1973, 10, 11 und OLG Karlsruhe VersR 1969, 808, 809). Ob allerdings auch Schäden aus gewissem natürlichem oder artspezifischem Verhalten von Tieren, wie sie RGZ 80, 237 ff (Ansteckung eines Pferdes durch ein anderes beim Beschnuppern) oder RGZ 141, 406 (Ausscheidung von Wachs und anderen Stoffen aus dem Körper von Bienen) zugrunde lagen, noch als durch eine Tiergefahr i. S. des § 833 BGB hervorgerufen angesehen werden können, mag zweifelhaft sein, doch kann dies für die Entscheidung des vorliegenden Falles dahinstehen.

b) Die vom Berufungsgericht im Streitfall (Deckakt) vertretene Abgrenzung wird jedoch dem Schutz zweck des § 833 Satz 1 BGB nicht gerecht.

aa) Schon dadurch verengt das Berufungsgericht seine Betrachtungsweise, dass es davon ausgeht, Grund für die Einführung der in § 833 normierten Gefährdungshaftung sei der Umstand gewesen, dass mit dem Halten von „wilden oder gefährlichen Tieren“ außergewöhnliche Gefahren verbunden seien. Das ist nicht der Fall. Zwar sollte nach einem (später nicht Gesetz gewordenen) Beschluss der Kommission für die zweite Lesung nur für derartige Tiere eine Gefährdungshaftung eingeführt werden, während für alle Haustiere eine Verschuldenshaftung mit Beweislastumkehr entsprechend dem jetzigen (nur für Haustiere, die dem Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des Tierhalters zu dienen bestimmt sind, geltenden) Satz 2 des § 833 BGB eintreten sollte (vgl. Prot. 2 S. 646 ff). Der Reichstag entschied sich jedoch für die von der Reichstagskommission gerade mit Rücksicht auf die öffentliche Sicherheit beschlossene weitergehende, alle Tiere einschließende Fassung (vgl. Mugdan, Die gesamten Materialien zum Bürgerlichen Gesetzbuch für das Deutsche Reich II. Bd., 1301 und 1403 ff; Staudinger/Schäfer, aaO Rdnr. 5 vgl. auch Deutsch NJV 1976, 1137).

Nicht geeignet scheint dem Senat auch das weitere Abgrenzungskriterium des Berufungsgerichts, wonach mit der Tierhalterhaftung nur das Verhalten eines Tieres erfasst werden soll, das „als solches Schaden zu bringen geeignet ist“. Diese Definition ist zu unklar, stellt die Praxis daher vor zu große Auslegungsschwierigkeiten. Im übrigen vermischt sie die Frage, ob aus der Verwirklichung der Tiergefahr ein Schaden entstanden ist, mit dem Tiergefahrbegriff selbst.

bb) Eine den Bereich der Tiergefahr zutreffend umschreibende Definition muss sich am Sinn und Zweck der gesetzlichen Vorschrift orientieren. Da der Grund der besonderen Regelung der Tierhalterhaftung – wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 28. September 1965 – VI ZR 94/64 = aaO ausgesprochen hat – in der Unberechenbarkeit des Verhaltens eines Tieres und der dadurch hervorgerufenen Gefährdung von Leben, Gesundheit und Eigentum Dritter liegt, muss der Tierhalter für all das einstehen, was infolge dieser tierischen Unberechenbarkeit an Schaden entsteht. Eine solche Abgrenzung steht auch im Einklang mit den modernen naturwissenschaftlichen Erkenntnissen. Nichts anderes war der Sache nach gemeint, wenn der erkennende Senat in seinen Entscheidungen die auf das Reichsgericht (vgl. RGZ 54, 73, 74; 60, 65, 69; 80, 237, 238; 141, 406, 407) zurückgehende Bestimmung des Begriffes Tiergefahr gebraucht hat, indem er ausgeführt hat, ein Schaden sei dann durch ein Tier verursacht, wenn er „durch ein der tierischen Natur entsprechendes, willkürliches Verhalten“ herbeigeführt worden ist, oder wenn er gesagt hat, die Tiergefahr bestehe in der „von keinem vernünftigen Wollen geleiteten Entfaltung der tierischen Kraft“ (Urteile vom 23. Juni 1959 – VI ZR 83/58 = VersR 1959, 853, 854; vom 12. Juli 1966 – VI ZR 11/65 – VersR 1966, 1073, 1074; vom 15. Dezember 1970 – VI ZR 121/69 = aaO, insoweit nicht in BGHZ 55, 96 abgedruckt, und vom 13. Februar 1975 – VI ZR 92/73 = aaO). Es sollte damit keineswegs gesagt sein, es gebe auch Fälle, in denen tierisches Verhalten „von einem vernünftigen Wollen geleitet“ war. Schon das Reichsgericht hat in JW 1912, 797 hervorgehoben, dass die für die Analysierung menschlichen Handelns geläufigen Begriffe der Willensfreiheit, der Verantwortlichkeit, des Vorsatzes usw. nicht auf das Verhalten von Tieren übertragen werden können. Die Unberechenbarkeit tierischen Verhaltens beruht zwar nach den jüngsten Ergebnissen der Verhaltensforschung nicht auf „Willkür“; es soll auf den „quantitativen Beziehungen zwischen dem auslösenden Außenreiz und der Antwort, die ihm der Organismus als ganzes erteilt“, beruhen (vgl. Lorenz, Über menschliches und tierisches Verhalten, Bd. II S. 211; vgl. auch Haase aaO S. 12). In den Fällen, in denen der Senat die Tierhalterhaftung bejaht hat, zeigten die Tiere aber sämtlich ein so verstandenes unberechenbares tierisches Verhalten.

cc) Wird so die von einem Tier ausgehende Gefahr ausschließlich in dem für dessen Halter unberechenbaren Tierverhalten gesehen, so muss zumindest jeder Deckakt, den Tiere ohne Wissen und Willen ihrer Halter vollziehen, als Ausfluss dieser Tiergefahr angesehen werden. Ob für Begattungen von Tieren, die geplant und gelenkt sind, etwas anderes zu gelten hat, kann hier dahinstehen (vgl. OLG Düsseldorf HDR 1975, 229 und LG Mainz, MDR 1960, 496). Denn der z.B. von läufigen Hündinnen ausgehende Duft übt auf ihre männlichen Artgenossen selbst auf weite Entfernung noch einen Reiz aus und lockt sie an, so dass sie ihnen mit beharrlicher Ausdauer folgen. Der Deckakt des männlichen Hundes ist daher nichts anderes als die Resultante der jeweiligen Triebkonstellation von Hündinnen und Rüden (vgl. OLG Köln, VersR 1972, 177 = JZ 1972, 408), so dass dadurch verursachte Schäden als „Wirklichkeit gewordene Tiergefahr“ angesehen werden müssen und der Haftungsnorm des § 833 BGB unterfallen.

3.

Der zu enge Rechtsstandpunkt des Berufungsgerichts nötigt jedoch nicht zur Aufhebung des angefochtenen Urteils. Denn der Klägerin steht – selbst wenn sich ihr Sachvortrag in einer Beweisaufnahme als zutreffend erweisen sollte – der gegen die Beklagte gemachte Anspruch nicht zu.

a) Entgegen der vom Berufungsgericht vertretenen Ansicht ist zwar der Klägerin durch den Deckakt ihrer Hündin auch ein als Schaden anzusehender wirtschaftlicher Nachteil entstanden. Der Deckakt ist rechtlich als Sachbeschädigung i.S. des § 833 BGB anzusehen. Durch die Besamung konnte die Klägerin ihre Hündin nicht in der von ihr beabsichtigten Weise nutzen, sie nämlich, wie sie vorgetragen hat, in den nächsten Tagen nach Holland zu bringen, damit sie dort von einem ausgesuchten, rassereinen Chow-Chow gedeckt wurde, um so Jungtiere aufzuziehen und diese dann zu verkaufen. Diese Nutzbarkeit der Hündin hat aber gerade Einfluss auf ihren Geldwert, so dass deren Beschränkung zu einem Schaden führen kann (vgl. OLG Köln aaO).

b) Eine die Beklagte treffende Gefährdungshaftung wird im Streitfall jedoch durch eine der Klägerin eben falls anzurechnende Tiergefahr und durch eigenes Mitverschulden ausgeschlossen (§ 254- BGB).

aa) Den Schaden, der der Klägerin durch das Decken ihrer Hündin entstanden ist, hat dieses Tier selbst mitverursacht, so dass bereits insoweit § 254 BGB entsprechend anzuwenden ist. In der Rechtsprechung ist bisher schon eine entsprechende Anwendung dieser Bestimmung für den Fall anerkannt worden, dass sowohl der von einem fremden als auch von dem eigenen Tier verursachte Schaden an einem anderen Rechtsgut als dem eigenen Tier entstanden ist (vgl. RGZ 67, 120, 121). Dies muss auch dann gelten, wenn Tiere verschiedener Halter sich gegenseitig verletzen (vgl. Staudinger/Schäfer aaO Rdnr. 72) oder wenn nur eines der beiden Tiere „beschädigt“ wird, dabei aber seine spezifische Tiergefahr mitgewirkt hat. Davon gehen auch die neueren Gesetze, die eine Gefährdungshaftung statuieren, aus (vgl. §§ 17 Abs. 2 StVG, 41 Abs. 1 Satz 2 LuftVerkG und 34 Abs. 1 Satz 2 Atomgesetz).

Die Ersatzpflicht der Beklagten mindert sich aber im Streitfall weiterhin durch ein Mitverschulden der Klägerin. Nach ihrem eigenen Vorbringen wusste sie, dass ihre Hündin läufig war. Das ist, wie jeder Halter von Hündinnen weiß oder doch wissen muss, eine schwierige Zeit, weil eine läufige Hündin Rüden von überall her anzieht. Wird daher die Hündin in der nur kurzen Zeit ihrer „Hitze“ ausgeführt, so ist ihr Halter zur Vermeidung eigenen Schadens nicht nur gehalten, sie nicht frei herum laufen zu lassen, sondern, falls er sie überhaupt ausführt, noch weitere Schutzvorkehrungen zu treffen, wie sie bei einer Hündin möglich sind (wie im Fall des OLG München, OLGZ 1971, 404), oder das Tier an einem Ort auszuführen, wo mit Hunden nicht zu rechnen ist, sich jedenfalls nicht, wie dies die Klägerin getan hat, damit begnügt, die Hündin an der Leine zu halten.

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bb) Da die Gefahr für eine Schadensentstehung durch Deckakte – jedenfalls bei Hunden – in erster Linie von dem weiblichen Tier ausgeht und d er Klägerin in dem zur Entscheidung stehenden Fall außerdem ein Mitverschulden zur Last zu legen ist, muss die Abwägung zu dem Ergebnis führen, dass eine Ersatzpflicht der Beklagten entfällt und die Klägerin damit ihren Schaden allein zu tragen hat. Infolgedessen stellt sich im Ergebnis die Entscheidung des Berufungsgerichts, die Klage abzuweisen, als richtig dar.

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