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Tierhaltung – übermäßige Beanspruchung der Mietsache


Katze

Zusammenfassung:

Stellt die Haltung einer einzigen Katze in einer Wohnung eine übermäßige Beanspruchung der Mietsache im Sinne der Bedingungen einer Privathaftpflichtversicherung dar? Mit dieser Frage setzte sich das Amtsgericht Offenbach kürzlich auseinander. Das Gericht bejahte eine entsprechende übermäßige Beanspruchung der Mietsache trotz der Tatsache, dass nur eine Katze in der Wohnung gehalten wurde.


Amtsgericht Offenbach

Az: 33 C 291/14

Urteil vom 07.05.2015


Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Abwendungsbefugnis für die Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils gegen sie vollstreckbaren Betrages, sofern nicht die Beklagte vor einer Vollstreckung Sicherheit leistet in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Die Berufung wird zugelassen.


Tatbestand

Die Klägerin nimmt ihre Privathaftpflichtversicherung in Anspruch.

Die Klägerin ist Mieterin einer Wohnung in Offenbach. Vermieter ist ihr Schwiegervater.

Nach § 12.1 des Vertrages darf der Mieter in der Wohnung Haustiere halten, soweit dies nach Anzahl und Größe der Tiere allgemein üblichen Vorstellungen entspricht.

Die Klägerin war Eigentümerin und Halterin einer Katze.

Zwischen den Parteien des Rechtsstreits besteht eine Privathaftpflichtversicherung nebst Tierhalterhaftpflicht (Bl 5 – 49 dA). Abweichend von 7.6 AHB 2008, der Haftpflichtansprüche wegen Schäden an gemieteten Sachen ausschließt, sind auf Grund der Besonderen Bedingungen [berm‘in Nr. 8.1 (1) Mietsachschäden in den Versicherungsschutz einbezogen. Dies gilt aber unter anderem nicht in Fällen der übermäßigen Beanspruchung [Nr. 8.1 (2)]

Die Katze der Klägerin hat die Dichtgummis an der Terrassentür der Mietwohnung stark zerkratzt und zerstört.

Die Klägerin ist der Ansicht, dass sich hier die typische Tiergefahr verwirklicht habe, wofür die Beklagte hafte.

Hinzu komme, dass die Außenseite der Terrassentür, die beschädigt wurde, gar nicht zur Mietsache gehöre, weshalb schon begrifflich keine übermäßige Beanspruchung der Mietsache vorliegen könne.

Sie beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin aus dem Haftpflichtversicherungsvertrag XXX wegen des Schadens vom 07.02.2014 an der Terrassentüre XXX 63075 Offenbach, verursacht durch die Katze der Klägerin, Deckung zu gewähren und vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 83,54 € an die Klägerin zu erstatten.

Die Beklagte beantragt Klageabweisung.

Sie bestreitet, dass der Schwiegervater der Klägerin überhaupt Schadenersatzansprüche gegenüber der Klägerin geltend mache.

Sie weist auf den Ausschlusstatbestand 7.5 AHB hin für den Fall, dass der Schwiegervater im gleichen Haus wohnt.

Im Übrigen ist sie der Ansicht, es läge eine übermäßige Beanspruchung der Mietsache vor wegen eines erhöhten und sich hier verwirklichten Schadensrisikos.

Wegen aller weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird verwiesen auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze.


Entscheidungsgründe

Die Klage war abzuweisen.

Es handelt sich um einen Schaden an der Mietsache.

Hinsichtlich von Fenstern und Türen ist dabei nicht zu differenzieren zwischen der Innenseite (Mietsache) und der Außenseite (keine Mietsache).

Das ergibt sich mittelbar auch aus dem zitierten Urteil des BGH (VIII ZR 210/08). Dort führt der BGH aus, dass es die II.BerechnungsVO und der dort verwandte Begriff der Schönheitsreparaturen verbiete, dem Mieter den Außenanstrich von Türen und Fenstern aufzuerlegen. Würde dieser Bereich bereits an sich schon nicht mehr zur Mietsache gehören, hätte sich der BGH mit dieser Begründung begnügen können, anstatt sich auf die II.BerechnungsVO zu berufen.

Auf die weitere Frage, ob auch die Terrasse gemietet ist, sodass die Außenseite der Tür zwangsläufig innerhalb des Mietobjektes liegt, kommt es daher nicht mehr an.

Jedenfalls ist die Beklagte grundsätzlich eintrittspflichtig, Nr. 8.1 (1) der Besonderen Bedingungen.

Der Schaden wurde aber verursacht durch übermäßige Beanspruchung.

Die Tierhaltung ist der Klägerin erlaubt.

Es handelt sich bei der Katze um ein Haustier; die Einschränkungen im Mietvertrag hinsichtlich Anzahl und Größe der Tiere betrifft die Klägerin nicht. Die Katze wird normal groß sein und bei der (Katzen-)tierhaltung lässt sich hinsichtlich der Anzahl weniger als eine Katze schlicht nicht denken.

Daher ist hier die Tierhaltung an sich nicht bereits eine übermäßige Beanspruchung der Mietsache.

Der Fall liegt auch anders als der vom OLG Saarbrücken entschiedene (MDR 2013, 1277). Dort wurden drei Katzen in einer völlig mit Möbeln zugestellten Drei-Zimmer-Dachgeschosswohnung gehalten, die Halterin arbeitete in Vollzeit, konnte die Tiere nicht beaufsichtigen und eine regelmäßige Kontrolle der Räume war ihr nicht möglich.

Die „übermäßige Beanspruchung“ liegt im zu entscheidenden Fall darin, dass die Klägerin die Verursachung von Substanzschäden durch ihre Katze dadurch begünstigte, dass sie das Tier trotz Gelegenheit und Möglichkeit ohne Kontrolle frei gewähren ließ.

Sie trägt nämlich vor (Bl 3 dA), dass sie die Katze, bevor ihr der Nachbar den von ihrer Katze an seinem Eigentum verursachten Schaden zeigte, zuvor schon einige Male an der Terrassentür ihrer eigenen Mietwohnung habe kratzen sehen, weshalb sie nunmehr diese überprüfte und die Schäden feststellte.

Bei der Frage der „Beanspruchung“ ist allein an die konkrete Nutzung der Mietsache anzuknüpfen (OLG Saarbrücken aaO Tz 15).

Die Nutzung durch – unter anderem – das Halten einer Katze ist eine Beanspruchung, die sich, gerade weil vertraglich erlaubt, dann nicht schon kritisieren lässt.

Sie wird aber „übermäßig“ durch das unkontrollierte und sorglose Gewährenlassen des Tieres, wie es vorliegend der Fall war, und wodurch die Intensität der Nutzung über das normale Maß hinaus gesteigert wurde.

Dabei kommt es nicht auf die Frage eines Verschuldens an, sondern nur darauf, dass die Beanspruchung objektiv übermäßig ist.

Greift somit der Ausschlusstatbestand, besteht kein Versicherungsschutz mit der Folge der Klageabweisung.

Nebenentscheidungen: §§ 91, 708 Nr.11, 711 ZPO.

Streitwert (§ 63 II 1 GKG): Wertstufe bis 500 €.

Die Berufung war zuzulassen (§ 511 IV 1 Alt 3 ZPO).


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