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Tierhaltungsverbot – bundesweite Geltung

Verwaltungsgericht Cottbus

Az: 3 L 241/14

Beschluss vom 02.12.2014


Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 2.500,00 € festgesetzt.


Gründe

Das Begehren der Antragsteller auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) mit dem sinngemäß gestellten Antrag,

die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 6. August 2014 gegen die Tierschutz-Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 24. Juli 2014 hinsichtlich der Ziffern 1. bis 4. wiederherzustellen und hinsichtlich der Androhung von Zwangsmitteln in den Ziffern 6. bis 10. anzuordnen,

hat keinen Erfolg. Der Antrag ist zwar zulässig, aber unbegründet.

Der Antragsgegner hat die sofortige Vollziehung der Anordnungen in den Ziffern 1. bis 4. der Ordnungsverfügung vom 24. Juli 2014 in formell ordnungsgemäßer Weise angeordnet. Die durch den Antragsgegner in der Verfügung gegebene Begründung für die Anordnung der sofortigen Vollziehung genügt den formellen Begründungsanforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, wonach in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes schriftlich zu begründen ist (vgl. zu den Anforderungen: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 9. August 2013 – OVG 11 S 13.13 -, juris Rn. 11; OVG für das Land Brandenburg, Beschluss vom 5. Februar 1998 – 4 B 134/97 -, juris Rn. 10; Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, § 80 Rn. 84 ff.; Külpmann in Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 6. Aufl. 2011, Rn. 745 ff.). Die Ausführungen – insbesondere der Hinweis auf den Schutz der Tiere, der zur Vermeidung weiterer, angesichts des Verhaltens der Antragsteller zu befürchtender Leiden, Schmerzen und Schäden schnellstmöglich ein Tierhalteverbot und eine Bestandsauflösung erfordere – lassen in ausreichender Weise erkennen, dass sich der Antragsgegner mit dem vorliegenden Einzelfall auseinander gesetzt und die aus seiner Sicht für und gegen die Anordnung des Sofortvollzugs sprechenden Gründe berücksichtigt hat. Dass sich die Erwägungen für den Erlass der Ordnungsverfügung mit der Begründung für die Anordnung der sofortigen Vollziehung (teilweise) decken, ist – wie regelmäßig im Bereich des Gefahrenabwehrrechts – unschädlich. Ob die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung in der Verfügung vom 24. Juli 2014 inhaltlich zutrifft und ob sie die Anordnung zu rechtfertigen vermag, ist hingegen keine Frage des Begründungserfordernisses des § 80 Abs. 3 VwGO.

Das Gericht kann nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherstellen bzw. anordnen, wenn diese gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO aufgrund einer entsprechenden behördlichen Anordnung entfällt – wie hier für die Bestandsauflösung und die Folgeregelungen in Ziffer 2. bis 4. – oder gesetzlich ausgeschlossen ist (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 16 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Brandenburg [VwVGBbg] vom 16. Mai 2013 [GVBl. I Nr. 18], geändert durch Gesetz vom 10. Juli 2014 [GVBl. I Nr. 32], bezüglich der Zwangsmittelandrohungen). Voraussetzung hierfür ist, dass sich aufgrund der vom Gericht vorzunehmenden Interessenabwägung, bei der auch die Erfolgsaussichten in der Hauptsache in den Blick zu nehmen sind, ein Überwiegen des Aussetzungsinteresses des Betroffenen gegenüber dem öffentlichen Vollzugsinteresse ergibt. In den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO ist in Ansehung der gesetzlichen Entscheidung für die sofortige Vollziehbarkeit von Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung, zu denen die Zwangsmittelandrohung (vgl. § 28 Abs. 1 VwVGBbg) gehört, die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs in der Hauptsache allerdings nur dann geboten, wenn dieser offensichtlich oder doch zumindest mit hoher Wahrscheinlichkeit Erfolg haben wird oder – wofür hier allerdings nichts ersichtlich ist – sonstige atypische Umstände vorliegen, die ausnahmsweise eine Aussetzung der Vollziehung der Maßnahme zu rechtfertigen vermögen (vgl. Beschluss der Kammer vom 6. November 2014 – VG 3 L 159/14 – m.w.N.).

Vorliegend fällt die Interessenabwägung insgesamt zu Lasten der Antragsteller aus, da sich zum einen nach dem Ergebnis der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein möglichen, aber auch nur gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage sowohl die ausgesprochene Anordnung der Auflösung des Tierbestandes einschließlich der Folgeregelungen in Ziffer 2. bis 4. als auch die Zwangsmittelandrohungen als rechtmäßig erweisen und zum anderen ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der Tierschutzanordnungen besteht.

1. Die in Ziffer 1. der angefochtenen Ordnungsverfügung erlassene Anordnung, den Tierbestand in Form der Pferde-, Hunde- und Katzenhaltung durch Veräußerung oder anderweitige Abgabe an Dritte aufzulösen, unterliegt keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

a. Seine Rechtsgrundlage findet diese Anordnung in § 16a Abs. 1 Satz 1 des Tierschutzgesetzes (TierSchG) in der Fassung der Bekanntmachung 18. Mai 2006 (BGBl. I S. 1206), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Juli 2014 (BGBl. I S. 1308). Danach trifft die zuständige Behörde die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen Anordnungen. Diese Regelung begründet eine generelle Ermächtigung zur Überwachung des Tierschutzes; in § 16a Abs. 1 Satz 2 sowie Abs. 2 und 3 TierSchG modifiziert der Gesetzgeber diese generelle Eingriffsbefugnis für bestimmte Beispielsfälle. Aus dem Wortlaut, der Entstehungsgeschichte (vgl. BT-Drs. 10/3158 S. 37 f. und BR-Drs. 195/86 [Beschluss] S. 6; siehe hierzu auch BVerwG, Urteil vom 12. Januar 2012 – BVerwG 7 C 5.11 -, BVerwGE 141, 311, juris Rn. 21) und aus Sinn und Zweck des § 16a Abs. 1 Satz 1 TierSchG ergibt sich, dass der Gesetzgeber die zuständigen Überwachungsbehörden zu Eingriffen zwecks Unterbindung von Verstößen gegen Vorschriften über den Tierschutz ermächtigen wollte. Das zeigt die im Gesetz vorgenommene Verknüpfung von Tatbestandsvoraussetzungen und Rechtsfolge. Die umfassende Ermächtigung zur Beseitigung bereits erfolgter oder zur Verhütung zumindest bevorstehender Verstöße gegen Vorschriften über den Umgang mit Tieren entspricht auch dem Sinn und Zweck des Tierschutzgesetzes. Die Gewährleistung einer effektiven Tierschutzes, die dem aus Art. 20a GG ableitbaren Auftrag des Staates zum Schutz des Lebens und der Gesundheit von Tieren dient, verlangt umfassende und intensive Eingriffsbefugnisse der zuständigen Fachbehörden. Da nur die “notwendigen” Anordnungen getroffen werden dürfen, bildet der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ein angemessenes Korrektiv.

Zu den zur Erfüllung der Tierschutzanforderungen erforderlichen Maßnahmen, die die Behörde nach § 16a Abs. 1 Satz 1 TierSchG treffen kann, gehört auch die Auflösung eines Tierbestandes, wenn gegenüber dem Halter ein Tierhaltungsverbot ausgesprochen wurde und ohne die Auflösung ein mit dem Wohl der Tiere unvereinbarer betreuungsloser Zustand entstünde (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 4. Juni 2013 – OVG 5 S 3.13 -, LKV 2014, 84, juris Rn. 5; Bayerischer VGH, Beschluss vom 7. November 2006 – 25 CS 06.2619 -, juris Rn. 6; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17. März 2005 – 1 S 381/05 -, NuR 2006, 441, juris Rn. 5).

b. Die Verfügung ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Dies gilt auch im Hinblick auf die Anforderungen an die Bestimmtheit einer Ordnungsverfügung. Gemäß § 37 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749), in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg (VwVfGBbg) vom 7. Juli 2009 (GVBl. I S. 262), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Juli 2014 (GVBl. I Nr. 32), muss ein Verwaltungsakt inhaltlich hinreichend bestimmt sein. Dieses Gebot verlangt, dass die mit dem Verwaltungsakt getroffene Regelung so vollständig und klar erkennbar ist, dass insbesondere der Adressat des Verwaltungsakts, aber auch die mit dem Vollzug befasste Behörde ihr Verhalten danach ausrichten können. Wird dem Adressaten durch einen Verwaltungsakt ein Handeln, Dulden oder Unterlassen aufgegeben, muss das Ziel der geforderten Handlung so bestimmt sein, dass sie nicht einer unterschiedlichen subjektiven Beurteilung zugänglich ist. Die Konkretisierung dessen, was ge- oder verboten ist, muss in der Verfügung selbst erfolgen und darf nicht der Vollstreckung überlassen bleiben (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2013 – BVerwG 3 C 26.11 -, BVerwGE 145, 275, juris Rn. 25; BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 2003 – BVerwG 6 C 20.02 -, BVerwGE 119, 282, juris Rn. 17; Stelkens in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl. 2014, § 37 Rn. 31). Dem wird der angefochtene Bescheid gerecht, auch wenn in Ziffer 1. des Tenors lediglich angeordnet wird, den “Tierbestand in Form der Pferde-, Hunde- und Katzenhaltung (5 Pferde, 8 Hunde, 1 Katze)” aufzulösen, und dort nicht konkret benannt wird, auf welche Tiere sich diese Bestimmung bezieht (was gerade angesichts des Umstands, dass zwölf Hunde bei der Vor-Ort-Kontrolle vorgefunden wurden, nicht unproblematisch ist). Denn es ist für die notwendige Bestimmtheit nicht erforderlich, dass die maßgebliche Regelung getrennt von den übrigen Teilen eines Verwaltungsakts, insbesondere auch von dessen Begründung, in einem besonderen Entscheidungssatz zusammengefasst ist, der alle wesentlichen Punkte vollständig und aus sich allein heraus verständlich wiedergibt. Vielmehr genügt es, wenn aus dem gesamten Inhalt des Verwaltungsakts und aus dem Zusammenhang, vor allem aus der von der Behörde gegebenen Begründung, im Weg einer auf den Grundsätzen von Treu und Glauben orientierten Auslegung hinreichende Klarheit gewonnen werden kann (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. Dezember 2013 – OVG 5 S 5.13 -, juris Rn. 4; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 14. Auflage 2013, § 37 Rn. 6, 12). Ausgehend hiervon kann es nach der ausführlichen Begründung der Ordnungsverfügung keinen Zweifeln unterliegen, dass sich das Gebot zur Auflösung des Tierbestandes auf die Stuten Mary (Chip-Nr.: XXX600), Cora (Lebensnummer lt. Equidenpass: XXX699), Wilma (Lebensnummer: XXX401), Henriette (Lebensnummer: XXX509) und D’Amour (Lebensnummer: XXX504), den Dobermannrüden Durango (Chip-Nr.: XXX276), die Dobermannhündin Havana (Chip-Nr.: XXX326), den Dobermannrüden Dobi (Chip-Nr.: XXX907), die Schäferhündin Effi (Chip-Nr.: XXX272) einschließlich ihrer vier im Zeitpunkt der Kontrolle vom 16. Juli 2014 ca. vier Wochen alten Welpen sowie den im Badezimmer des Nebengebäudes vorgefundenen, aus dem Altbestand stammenden rot-weißen Kater bezieht.

c. Die Anordnung einer Auflösung des Tierbestandes ist auch materiell rechtmäßig. Der nach der Regelung des § 16a Abs. 1 Satz 1 TierSchG erforderliche Verstoß der Antragsteller liegt darin, dass sie entgegen dem bestandskräftigen, unbefristeten Tierhaltungs- und Tierbetreuungsverbotes des Landrates des Landkreises Osterode am Harz vom 2. März 2012 die am 16. Juli 2014 vorgefundenen Tiere gehalten haben.

aa. Das Tierhaltungsverbot, das in Ziffer 3. der Verfügung des Landrates des Landkreises Osterode am Harz vom 2. März 2012 ausgesprochen wurde, ist vorliegend auch im Verhältnis zwischen den Antragstellern und dem Antragsgegner sowohl räumlich als auch zeitlich maßgebend. Es beruht auf § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TierSchG, wonach die zuständige Behörde demjenigen, der den Vorschriften des § 2 TierSchG, einer Anordnung nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TierSchG oder einer Rechtsverordnung nach § 2a TierSchG wiederholt oder grob zuwidergehandelt und dadurch den von ihm gehaltenen oder betreuten Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden oder erhebliche Schäden zugefügt hat, das Halten oder Betreuen von Tieren einer bestimmten oder jeder Art untersagen oder es von der Erlangung eines entsprechenden Sachkundenachweises abhängig machen kann, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird. Angesichts des Umstandes, dass es bei dieser Bestimmung personenspezifisch um die tierschutzrechtliche Unzuverlässigkeit des Halters und die daraus zu ziehende Konsequenz geht, diesem künftig zum Schutz von Tieren deren Halten zu verwehren (vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 25. Juni 2012 – 1 B 128/12 -, juris Rn. 25), ist die Wirkung einer Tierhaltungsuntersagung nicht regional begrenzt auf den Zuständigkeitsbereich der verfügenden Behörde. Denn dies wäre mit dem Sinn und Zweck der Vorschrift, ungeeignete und unzuverlässige Tierhalter “aus dem Verkehr zu ziehen” unvereinbar. Die Untersagung gilt vielmehr für den gesamten Geltungsbereich des Tierschutzgesetzes, d.h. für die Bundesrepublik Deutschland, so dass den Antragstellern auch im Zuständigkeitsbereich des Antragsgegners das Halten und die Betreuung von Tieren verboten ist.

Das Tierhaltungsverbot vom 2. März 2012 ist, nachdem die Klage der Antragsteller beim Verwaltungsgericht Göttingen – 1 A 88/12 – (Urteil vom 29. November 2012, juris), einschließlich des Rechtsmittels beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht – 11 LB 30/13 -, keinen Erfolg hatte, bestandskräftig. Es ist unbefristet ausgesprochen worden und gilt gegenwärtig weiterhin. Denn eine Wiedergestattung der Tierhaltung, die nach § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 letzter Halbsatz TierSchG auf Antrag erteilt werden kann, wenn der Grund für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen entfallen ist, ist nicht ersichtlich; entsprechendes haben die Antragsteller auch nicht vorgetragen.

bb. Die Antragsteller haben gegen dieses Tierhaltungsverbot verstoßen, da sie die oben genannten Pferde und Hunde sowie den rot-weißen Kater auf dem von ihnen bewohnten Grundstück A-Straße in L. gehalten haben.

Die Kammer hat keine durchgreifenden Zweifel an der Haltereigenschaft der Antragsteller und teilt die Einschätzung des Antragsgegners, dass das Vorbringen der Antragsteller, Halter der Tiere sei allein Herr S., eine der Verschleierung der tatsächlichen Umstände dienende Schutzbehauptung ist, um ein behördliches Einschreiten zu verhindern. Der Antragsgegner ist zutreffend davon ausgegangen, dass für die Tierhaltereigenschaft das tatsächliche, umfassende Sorgeverhältnis gegenüber einem Tier entscheidend ist. Dementsprechend ist als Tierhalter grundsätzlich derjenige anzusehen, der an der Haltung des Tieres ein eigenes Interesse und eine grundsätzlich nicht nur vorübergehende Besitzerstellung und die Befugnis hat, über Betreuung und ggfs. Existenz des Tieres zu entscheiden. Abzustellen ist mithin darauf, in wessen Haushalt oder Betrieb das Tier gehalten wird, wem die Bestimmungsmacht über das Tier zusteht und wer aus eigenem Interesse für die Kosten des Tieres aufkommt. Die vorgenannten Kriterien müssen nicht alle kumulativ vorliegen, um die Tierhaltereigenschaft einer Person zu begründen. Vielmehr handelt es sich bei sämtlichen Gesichtspunkten um Indizien, deren Einschlägigkeit anhand der besonderen Umstände des jeweiligen Einzelfalles zu überprüfen ist und die erforderlichenfalls gegeneinander abzuwägen sind, wobei auch mehrere Personen nebeneinander Halter sein können (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. Juni 2013 – OVG 5 S 27.12 -, juris Rn. 7; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. Juni 2013 – OVG 5 S 10.13 -, juris Rn. 5; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18. Februar 2013 – OVG 5 S 23.12 -). Ausgehend von diesen Prämissen hat der Antragsgegner zu Recht angenommen, dass die Antragsteller Halter der Tiere sind. Hinsichtlich der Hunde Durango, Havanna und Effi sowie des Katers folgt dies schon daraus, dass diese ausweislich des Verwaltungsvorgangs bereits zum Tierbestand gehörten, deren Haltung den Antragstellern mit der Verfügung vom 2. März 2012 untersagt worden ist. Ein glaubhafter Wechsel der Haltereigenschaft insoweit ist nicht belegt worden. Dagegen spricht auch der Umstand, dass den Antragstellern die Abgabe von Tieren an S. durch den Landkreis Osterode in Ziffer 2. der Verfügung ausdrücklich untersagt worden war. Mit Blick darauf, dass die Antragstellerin zu 1. danach Halterin des Muttertieres ist und zudem nach den unbestritten gebliebenen Feststellungen des Antragsgegners als Anbieterin und Verkäuferin aufgetreten ist, erscheint auch die Haltereigenschaft bezüglich der vier Welpen der Hündin Effi unzweifelhaft. Aber auch mit Blick auf die nach der Verfügung vom 2. März 2012 angeschafften Tiere (die fünf Pferde sowie der Hund Dobi) ist der Antragsgegner zutreffend von einer Haltung durch die Antragsteller ausgegangen. Die Antragstellerin zu 1. hat nach den vorliegenden Unterlagen, die bei der Durchsuchung des Grundstücks der Antragsteller am 16. Juli 2014 sichergestellt wurden, diese Tiere käuflich erworben; sie ist nach den Kaufverträgen als Käuferin aufgetreten und somit Eigentümerin der Tiere. Zwar müssen Eigentum an einem Tier und Haltereigenschaft nicht zwingend zusammenfallen (vgl. Lorz/Metzger, TierSchG, 6. Aufl. 2008, § 2 Rn. 9). Im vorliegenden Fall ist von einer Trennung indes nicht auszugehen. Die Tiere werden auf dem Grundstück, das die Antragsteller bewohnen, unterhalten, so dass die Antragsteller jederzeitigen Zugriff auf die Tiere haben. Diesen nutzen sie auch, da mit diesen zum einen Hundezucht betrieben und zum anderen – nach den ebenfalls unwidersprochenen Feststellungen des Antragsgegners – Reitunterricht veranstaltet wird. Da Herr S. zur Tierhaltung kaum Aussagen hat treffen können, insbesondere bezüglich der Pferde Angaben zu Namen, Alter, Vorbesitzer oder Dauer ihrer Anwesenheit auf dem Hof nicht machen konnte, und die Hunde bei der Kontrolle am 16. Juli 2014 nicht von ihm, sondern vorwiegend durch die Antragstellerin zu 1. vorgeführt wurden, ist die wiederholte pauschale, unsubstantiierte Behauptung der Antragsteller im Widerspruchsschreiben vom 6. August 2014 und im gerichtlichen Eilrechtsschutzverfahren, nicht sie seien die Halter der vorgefundenen Tierbestandes, sondern Herr S., gerade auch angesichts der Vorgeschichte der Ordnungsverfügung vom 2. März 2012 untauglich. Angesichts der engen persönlichen und räumlichen Beziehung spricht auch nichts für einen Ausschluss des Antragstellers zu 2. von der Haltung der fraglichen Tiere.

cc. Die Auflösung des Tierbestandes ist auch verhältnismäßig, denn sie ist geeignet, erforderlich und angemessen im engeren Sinne, die Haltung von Tieren in der Hand der tierschutzrechtlich unzuverlässigen Antragsteller zu beenden. Dies gilt jedenfalls angesichts des Umstands, dass bei der Kontrolle durch den Antragsgegner vor Ort am 16. Juli 2014 wiederum zahlreiche tierschutzrechtliche Mängel festgestellt wurden und die Tiere nicht gemäß den Anforderungen des § 2 TierSchG entsprechend gehalten und betreut wurden.

Gemäß § 2 TierSchG muss derjenige, der ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat, das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen (Nr. 1), er darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden (Nr. 2) und er muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen (Nr. 3). Die Haltung des Tierbestandes wurde diesen Anforderungen nicht gerecht, denn nach den Feststellungen der bei der Kontrolle am 16. Juli 2014 anwesenden amtlichen Tierärzte des Amtes für Veterinärwesen, Lebensmittelüberwachung und Landwirtschaft des Landkreises Elbe-Elster, den Tierärztinnen Dr. B. und N. sowie des Tierarztes Dr. F. waren insbesondere folgende Mängel gegeben:

– Die Haltung der Hunde war in mehrfacher Hinsicht durch nicht angemessene Pflege und artwidrige Unterbringung gekennzeichnet. Die dem Aufenthalt der Hunde dienenden Zwinger waren hochgradig mit (überwiegend bereits verschimmeltem) Kot verschmutzt und wiesen teilweise urindurchtränkten Boden auf. Es mangelte an sauberen und trockenen Liegemöglichkeiten. Daraus ergab sich ein hohes Risiko von Hautreizungen und -entzündungen. Der dauerhafte Aufenthalt in dieser Umgebung ging mit einer erheblichen Stressbelastung für die Tiere einher. Die Haltung war mit den Anforderungen des § 8 Abs. 2 Nr. 4 der Tierschutz-Hundeverordnung (TierSchHuV) vom 2. Mai 2001 (BGBl. I S. 838), geändert durch Verordnung vom 12. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4145), nicht zu vereinbaren, wonach die Betreuungsperson den Aufenthaltsbereich des Hundes sauber und ungezieferfrei zu halten hat und Kot täglich zu entfernen ist. Auch war der Pflegezustand der Hunde mangelhaft, was sich im stumpfen Fell zeigte. Die Versorgung mit Futter und Wasser war entgegen den Vorgaben des § 8 Abs. 1 TierSchHuV nicht in jedem Fall sichergestellt wie die mäßigen Ernährungszustände zweier Hunde (einer davon ein Muttertier) offenbarten. Zudem entsprach die Haltung der Hunde in den Zwingern nicht den Anforderungen des § 6 TierSchHuV, da zwei der Zwinger nicht die Größenvorgaben des § 6 Abs. 2 Nr. 1 TierSchHuV erfüllten, nach denen keine Seite eines Zwingers kürzer als zwei Meter sein darf, und alle vier Zwinger zudem § 6 Abs. 3 Sätze 4 und 5 TierSchHuV nicht genügten, nach denen mindestens eine Seite des Zwingers dem Hund freie Sicht nach außen ermöglichen muss, oder wenn sich der Zwinger in einem Gebäude befindet, für den Hund der freie Blick aus dem Gebäude heraus gewährleistet sein muss.

– Die Pferde wurden entgegen den Leitlinien für die Beurteilung von Pferdehaltungen weder im Stall noch auf der Koppel entsprechend den hygienischen Anforderung untergebracht, da die Exkremente und nassen Einstreubereiche in den Boxen und auf der Koppel seit mehreren Tagen nicht entfernt wurden waren; auch war der Ernährungszustand einzelner Tiere nur mäßig.

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-Der Kater wurde in einem viel zu kleinen Raum gehalten, der entgegen den allgemeinen Anforderungen nicht eine frei verfügbare Bodenfläche von mindestens 15 m², sondern nur eine Bodenfläche von ca. 5 m² aufwies. Zudem war die Katzentoilette hochgradig verschmutzt. Dies stellte angesichts des ausgeprägten Geruchssinns und des ausgeprägten Sinnes von Katzen für Hygiene und Sauberkeit eine mit § 2 TierSchG nicht zu vereinbarende enorme Belastung dar.

Diesen Feststellungen und Einschätzungen der Tierärzte des Antragsgegners treten die Antragsteller nicht wirksam entgegen. Die im Protokoll festgehaltenen Tatsachen zu den vorgefundenen Haltungsbedingungen stellen sie nicht substantiiert in Zweifel. Die Schlussfolgerung der Tierärzte, dass diese Umstände mit den tierschutzrechtlichen Anforderungen des § 2 TierSchG nicht zu vereinbaren sind und Leiden bei den betroffenen Tieren auslösen, vermögen sie ebenso wenig zu erschüttern. Ihr Vorbringen im Antragsschriftsatz vom 7. August 2014 und im Schriftsatz vom 4. September 2014, sie träten dem Vorwurf entgegen, die Tiere würden entgegen tierschutzrechtlicher Vorschriften gehalten, tatsächlich gehe es den Tieren gut und sie seien ausreichend versorgt, ist untauglich, die dem Bescheid des Antragsgegners zugrunde liegenden Erkenntnisse zu entkräften. Die Antragsteller verkennen, dass nach der ständigen Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 12. November 2014 – OVG 5 S 26.14/OVG 5 M 25.14 -, juris Rn. 5; vom 5. Februar 2014 – OVG 5 S 22.13 -, juris Rn. 7; vom 17. Juni 2013 – OVG 5 S 27.12 -, juris Rn. 4; vom 6. Juni 2013 – OVG 5 S 10.13 -, juris Rn. 12; vom 4. Juni 2013 – OVG 5 S 3.13 -, juris Rn. 8; vom 11. Juni 2012 – OVG 5 S 2.12 -, juris Rn. 5; vom 25. Mai 2012 – OVG 5 S 22.11 -, juris Rn. 5; vom 3. Februar 2010 – OVG 5 S 28.09 -, juris Rn. 4), der sich die Kammer anschließt, der Einschätzung der Amtstierärzte bei der Frage, ob die Anforderungen des § 2 TierSchG erfüllt sind, vom Gesetz eine vorrangige Beurteilungskompetenz eingeräumt ist (vgl. § 15 Abs. 2, § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 TierSchG). Damit kommt in einem exakten Nachweisen nur begrenzt zugänglichen Bereich einzelfallbezogener Wertungen ihrer fachlichen Beurteilung, die sowohl in Gutachten, aber auch in Vermerken und Protokollen ihren Niederschlag finden kann, besonderes Gewicht zu. Angesichts dieser vorrangigen Beurteilungskompetenz liegt es auf der Hand, dass der Eilrechtsschutzantrag die hier in Rede stehenden amtstierärztlichen Wertungen und die ihnen zugrundeliegenden Feststellungen nicht ohne weiteres durch schlichtes Bestreiten zu entkräften vermag. Ein vielmehr notwendiges substantiiertes Gegenvorbringen (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 13. Mai 2014 – 9 CS 14.1027 -, juris Rn. 19; Bayerischer VGH, Beschluss vom 16. Juni 2014 – 9 CS 14.602 -, juris Rn. 13) leisten die Antragsteller nicht.

2. Ungeachtet der Frage, ob hinsichtlich der Ziffer 2. der Verfügung, die eine vom Muttertier getrennte Abgabe der Welpen der Hündin Effi untersagt, solange die Welpen noch nicht in der 9. Lebenswoche sind, inzwischen durch Zeitablauf eine Erledigung eingetreten ist, unterliegt diese Regelungen jedenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Sie beruht auf § 16a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 TierSchG und § 2 Abs. 4 Satz 1 TierSchHuV.

Das gegenüber den Antragstellern in Ziffer 3. des angefochtenen Bescheides ausgesprochene Verbot, bei Auflösung des Tierbestandes Tiere direkt oder indirekt an S. abzugeben, ist auf der Grundlage des § 16a Abs. 1 Satz 1 TierSchG und dem Ziel der Verhinderung von Scheinabgaben rechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden.

Die unter Ziffer 4. der Ordnungsverfügung vom 24. Juli 2014 getroffene Anordnung, den Verbleib der Tiere in bestimmter Form nachzuweisen, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Sie dient der Überwachung einer ordnungsgemäßen Auflösung des Tierbestandes der Antragsteller und findet ihre Rechtsgrundlage ebenfalls in § 16a Abs. 1 Satz 1 TierSchG.

3. Ein überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der Ziffern 1. bis 4. ist gegeben. Denn der aus Art. 20a GG ableitbare Auftrag des Staates zum Schutz des Lebens und der Gesundheit von Tieren gebietet es, dass derjenige, der ein Tier hält oder betreut, die Folgen tierschutzrechtlicher Maßnahmen im Sinne von § 16a TierSchG hinzunehmen hat, wenn hinreichender Anlass zu der Annahme besteht, dass aus der weiteren Haltung oder Betreuung von Tieren durch den oder die Betroffene(n) eine Gefahr für deren angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung resultiert (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. Mai 2012 – OVG 5 S 22.11 -, juris Rn. 10). Dafür, dass es sich im Falle der Antragsteller so verhält, ergeben sich – wie vorstehend ausgeführt – aus den Vorgängen des Antragsgegners zahlreiche ernstzunehmende Anhaltspunkte.

4. Die Androhung unmittelbaren Zwangs in Form der Wegnahme von Tieren in den Ziffern 6., 7. und 9. sowie die Androhungen von Zwangsgeldern in den Ziffern 8. und 10. des Bescheides vom 24. Juli 2014 ist ebenfalls rechtmäßig. Sie finden ihre Grundlage in §§ 3, 27, 28, 30 und 34 VwVGBbg.

Dass die Fristsetzung zur Auflösung des Tierbestandes in Ziffer 1. von zwei Wochen nach Zustellung der Ordnungsverfügung – wie die Antragsteller geltend machen – “vollständig unrealistisch” sei, da es ihnen “nicht möglich (sei), innerhalb weniger Tage einen Tierbestand von fünf Pferden, acht Hunden sowie einer Katze … an anderen Orten unterzubringen, wobei gleichzeitig die notwendige Beaufsichtigung und Pflege der Tiere sichergestellt werden muss” und daher mit den Vorgaben des § 28 Abs. 1 Satz 2 VwVGBbg unvereinbar wäre, der die Bestimmung einer angemessenen Frist zur Erfüllung der Verpflichtung in der Zwangsmittelandrohung vorschreibt, ist nicht erkennbar. Der Antragsgegner hat den Antragstellern mit der Formulierung “durch Veräußerung oder anderweitige Abgabe an Dritte” den Spielraum belassen zu entscheiden, in welcher konkreten Form die Auflösung des Tierbestandes umgesetzt werden soll. Dass es keinerlei Möglichkeiten gegeben haben soll, innerhalb der Zwei-Wochen-Frist eine Abgabe der 14 Tiere zu bewerkstelligen – etwa durch Übergabe aller oder einzelner Tiere an ein Tierheim -, legen die Antragsteller nicht substantiiert dar und erscheint der Kammer nicht nachvollziehbar.

Keinen Bedenken unterliegt auch die Vorgabe des Datums “08.08.2014” in Ziffer 4., bis zu dem die geforderten Nachweise über den Verbleib der Tiere vorzulegen waren. Denn damit wird den Antragstellern – ausgehend von der Zustellung der Ordnungsverfügung am 25. Juli 2014 – keine andere Frist als die in Ziffer 1. bestimmte Zwei-Wochen-Frist gesetzt.

Die Androhung unmittelbaren Zwangs in den Ziffern 6., 7. und 9. unterliegt auch mit Blick auf die Anforderungen der Verhältnismäßigkeit keinen Bedenken. Nach § 29 Abs. 2 VwVGBbg hat die Vollstreckungsbehörde, wenn mehrere Zwangsmittel in Betracht kommen, dasjenige Zwangsmittel anzuwenden, das den Vollstreckungsschuldner und die Allgemeinheit voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigt. § 34 Abs. 2 VwVGBbg konkretisiert dies weiter, dass unmittelbarer Zwang nur angewandt werden darf, wenn Zwangsgeld und Ersatzvornahme nicht zum Erfolg geführt haben oder deren Anwendung untunlich ist. Letzteres ist hier der Fall. Eine Ersatzvornahme scheidet mangels einer vertretbaren Handlung (§ 32 Abs. 1 Satz 1 VwVGBbg) bei der Auflösung des Tierbestandes aus (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 7. November 2006 – 25 CS 06.2619 -, juris Rn. 8; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 28. März 2011 – 11 ME 96/11 -, juris Rn. 5 f.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17. März 2005 – 1 S 381/05 -, NuR 2006, 441, juris Rn. 6 ). Die Erwägungen des Antragsgegners auf Seite 11 der Ordnungsverfügung zu den Gründen gegen die Auswahl eines Zwangsgeldes sind nicht zu beanstanden; die Kammer nimmt entsprechend § 117 Abs. 5 VwGO darauf Bezug.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

5. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 i.V.m. § 53 Abs. 2 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes. In Anlehnung an den Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (vgl. NVwZ-Beil. 2013, 58, dort Nr. 1.5 und 35.2) erscheint die Bedeutung der Sache für die Antragsteller mit einem Wert von 5.000,00 € für den aufzulösenden Tierbestand unter Einschluss der Folgeregelungen angemessen bewertet, der aufgrund der Vorläufigkeit des lediglich auf vorläufigen Rechtsschutz gerichteten Verfahrens zu halbieren ist. Die angedrohten Zwangsgelder bleiben außer Betracht (Nr. 1.7.2 des Streitwertkatalogs).

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