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Tierheilpraktikerhaftung – Umfang der Aufklärungspflicht bei einer Pferdeakupunktur

OLG Celle – Az.: 20 U 12/13 – Urteil vom 20.01.2014

1. Die Berufung des Klägers gegen das am 20. Dezember 2012 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Stade wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten der Berufung trägt der Kläger.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

4. Dieses Urteil und das am 20. Dezember 2012 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Stade sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Vollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der aufgrund beider Urteile vollstreckbaren Beträge abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

5. Der Streitwert für den gesamten Rechtsstreit wird auf 121.309,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Schadensersatz wegen einer fehlgeschlagenen Akupunkturbehandlung seines Pferdes G. am 25. Februar 2008 in Anspruch.

Wegen der Darstellung des Sach- und Streitstandes erster Instanz und der dort gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen.

Tierheilpraktikerhaftung - Umfang der Aufklärungspflicht bei einer Pferdeakupunktur
Symbolfoto: Von hedgehog94 /Shutterstock.com

Das Landgericht hat die Klage nach Vernehmung von Zeugen und nach Einholung eines Sachverständigengutachtens nebst Ergänzungsgutachtens mit der angefochtenen Entscheidung abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass der Kläger eine Pflichtverletzung der Beklagten, also einen Behandlungsfehler (fehlende Indikation, fehlerhafte Verwendung der Akupunkturnadel, Verwendung ungeeigneter Nadeln) nicht habe beweisen können. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei der Eingriff indiziert gewesen und ohne schuldhaften Missgriff durchgeführt worden.

Der Kläger verfolgt mit seiner Berufung seinen erstinstanzlichen Antrag (Bl. 295 d.A.) auf Verurteilung zu Schadensersatz weiter.

Zur Begründung führt er aus, dass die Beklagte, was zwischen den Parteien unstreitig ist, pflichtwidrig weder den Kläger noch die Zeugin V. über das vom Sachverständigen Prof. Dr. L. beschriebene Risiko abbrechender Akupunkturnadeln aufgeklärt habe. Darüber aufzuklären sei die Beklagte verpflichtet gewesen, weil die

– wenn auch seltene – Komplikation einer brechenden Akupunkturnadel in Sattellage und die damit einhergehenden unerwünschten Nebenwirkungen (Notwendigkeit einer riskanten Operation; Verbleiben im Körper mit Ungewissheit über drohende Schmerzen und Reitsporttauglichkeit) erhebliche Risiken für die Gesundheit eines Pferdes und seinen wirtschaftlichen Wert bergen würden, die kein Eigentümer unbesehen eingehen wolle.

Der Kläger beantragt, das am 20. Dezember 2012 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Stade abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger 121.309,80 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem  Basiszins auf 119.000,- Euro seit dem 11. Februar 2010 und auf weitere 2.309,80 Euro seit Klagzustellung sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 2.237,56 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszins seit Klagzustellung zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil unter Bezugnahme auf ihren Vortrag aus dem ersten Rechtszug. Sie verweist darauf, dass der Zeugin V. von ihrem Reitlehrer, dem bekannten Reiter C. O. N., die Akupunktur gleichsam als „Wellness“-Behandlung empfohlen worden sei und dass bis dahin, vom Sachverständigen Prof. Dr. L. bestätigt, noch keiner einziger Bruch einer Nadel des Herstellers „Asia med“ bekannt geworden sei. Im übrigen hätte die Zeugin V. die in Rede stehende Akupunkturbehandlung auch nach ordnungsgemäßer Aufklärung in Auftrag gegeben, ohne in einen Entscheidungskonflikt zu geraten. Dieser Rückschluss lasse sich ihrer Aussage entnehmen, wonach sie bereit gewesen sei, alles für das Wohlbefinden G. zu unternehmen. Da sich die Zeugin gegenüber dem Kläger trotz seiner Vorbehalte gegenüber der Akupunktur durchgesetzt habe, sei die Feststellung möglich, dass sie nach einer Aufklärung die bestimmende Kraft geblieben wäre und vom Kläger auch in diesem Fall seine Zustimmung zum Vertragsschluss bekommen hätte.

Der Senat hat die Parteien persönlich angehört und die Zeugin V. ergänzend vernommen. Zum Ergebnis der Beweisaufnahme verweist der Senat auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 28. Oktober 2013 (Bl. 356ff d.A.).

Wegen des weiteren Vortrags der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die Berufung hat keinen Erfolg, weil das Landgericht die Klage zu Recht abgewiesen hat. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Schadensersatzanspruch, weil er keinen haftungsbegründenden Pflichtenverstoß der Beklagten darlegen und beweisen kann. Vielmehr ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme aus beiden Instanzen davon auszugehen, dass die Beklagte ihren Pflichten aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag über die Durchführung einer Akupunktur genügt hat.

Eine Tierheilpraktikerin, die es ihrem Auftraggeber gegenüber übernimmt, ein Tier zu behandeln, schuldet in erster Linie den Einsatz der von einer gewissenhaften Tierheilpraktikerin zu erwartenden Kenntnisse und Erfahrungen. Außerdem ist es im allgemeinen auch ihre Aufgabe, ihren Auftraggeber über die Behandlungsmethoden und ihre Gefahren zu beraten, die im Bereich der Tierheilpraktikerkunde als einer „sanften Alternative“ der Heilung, Linderung und Prophylaxe zur Veterinärschulmedizin allerdings regelmäßig wesentlich weniger riskant sein werden.

Diese Beratung ist die Voraussetzung dafür, dass der Auftraggeber entscheiden kann, welche Behandlung er für sein Tier anstreben soll. Dazu gehört die Erörterung der Art und Weise eines Behandlungsschritts in groben Zügen, seiner Erfolgsaussichten und seiner relevanten Risiken.

Die Interessenlage des Eigentümers eines Pferdes ist aber auch dadurch gekennzeichnet, dass sich – anders als bei einem erkrankten Menschen – die Pflege und Behandlung maßgeblich nach wirtschaftlichen Erwägungen richten. Deshalb können die in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze über Art und Umfang der humanärztlichen Aufklärungspflicht nicht ohne weiteres auf die Tierheilpraktikerkunde übertragen werden. Da wirtschaftliche Interessen ein wichtiger Entscheidungsaspekt sind, müssen Art und Umfang der tierheilpraktischen Aufklärungspflicht im Einzelfall nach dem der Tierheilpraktikerin erkennbaren Interessen ihres Auftraggebers oder nach dessen besonderen Wünschen, die er äußert, bestimmt werden. Dabei kann auch der materielle Wert eines Tieres für den Auftraggeber eine Rolle spielen (vgl. einerseits zur Aufklärungspflicht eines Tierarztes grundlegend BGH, NJW 1980, 1904/05, und andererseits zu den im allgemeinen gleichen Anforderungen an Mediziner und Heilpraktiker BGH, NJW 1991, 1535, 1537; s. auch Palandt/Sprau, § 823 Rn. 138, 252; zu den Aufklärungspflichten in der Veterinärmedizin zudem OLG Celle, VersR 1989, 640; OLG München, VersR 2005, 1546; KG Berlin, KGR 2006, 14, und sehr ausführlich neuerdings Bleckwenn, Die Haftung des Tierarztes im Zivilrecht, 2013, S. 259ff).

Ferner bezieht der Senat für seine Entscheidung die „Leitlinien zur Aufklärung in der Pferdepraxis“ der Gesellschaft für Pferdemedizin und der Bundestierärztekammer vom 21. Februar 2002 (im Folgenden: „Leitlinien“) ein, deren drei vorangestellte maßgebliche Leitsätze lauten:

Je größer der wirtschaftliche Wert des Tieres oder das Affektionsinteresse des Patienteneigentümers (der „Liebhaberwert“ des Tieres), desto umfassender die Pflicht des Tierarztes zur Aufklärung über Art, Umfang und Risiken des Eingriffs, über die Kosten und evtl. zur Verfügung stehende Behandlungsalternativen.

Je weniger der Eingriff vital indiziert ist, desto größer die Verpflichtung zur Aufklärung im o.g. Sinne.

Je unsicherer der Eingriffserfolg, je unerprobter die Methode der Heilbehandlung und je größer die bei dem konkreten Eingriff zu erwartende Komplikationsdichte, desto strenger und umfassender ist die geschuldete Aufklärung (insbesondere im Hinblick auf mögliche Behandlungsalternativen).

Unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshof und der soeben genannten „Leitlinien“ war die Beklagte nicht gehalten, den Kläger bzw. die Zeugin V. über das Risiko eines Nadelbruchs aufzuklären.

1. Der Sachverständige Prof. Dr. L. hat das Risiko eines Akupunkturnadelbruchs als „selten“ (Gutachten vom 22. Oktober 2011, S. 4) bezeichnet, womit in der medizinischen und pharmazeutischen Praxis Ereigniswahrscheinlichkeiten von 0,1 bis 0,01 % angegeben werden.

Diese ohnehin sehr geringe Komplikationsdichte wurde nach den Ausführungen des Sachverständigen (aaO.) noch dadurch verringert, dass für die von der Beklagten im vorliegenden Fall verwendeten Akupunkturnadeln überhaupt noch keine Fälle eines Bruchs bekannt geworden sind, die Beklagte also von einem besonders zuverlässigen und sicheren Produkt ausgehen konnte.

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Eine so geringe Komplikationsdichte lässt nach Auffassung des Senats die Pflicht zur Aufklärung entfallen, weil die statistische Wahrscheinlichkeit in der veterinärmedizinischen Praxis und angesichts vor allem wirtschaftlich-finanzieller Überlegungen der betroffenen Eigentümer von Tieren grundsätzlich ausschlaggebend ist (vgl. OLG Celle, VersR 1989, 640).

Dieses Ergebnis korrespondiert mit dem dritten Leitsatz der „Leitlinien“, weil der Senat aufgrund der Ausführungen des Sachverständigen in seinem ergänzenden Gutachten vom 14. Oktober 2012 (S. 7) davon ausgeht, dass es sich bei der Pferdeakupunktur um eine erprobte und bewährte Methode mit geringer Komplikationsdichte handelt, die jedenfalls aus Sicht ihrer Anhänger einen Eingriff erfolgversprechend macht. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf Behandlungsalternativen der Schulmedizin, weil der Vorteil der Pferdeakupunktur in ihren geringen Nebenwirkungen liegt.

2. Dass das, wie oben ausgeführt, sehr geringe Risiko eines Akupunkturnadelbruchs eine ganz unerwartete, bedrohliche Komplikation für den Kläger darstellte, die ihn wegen des sehr hohen Wertes G. oder wegen eines besonderen ideellen Interesses außergewöhnlich schwer hätte treffen können (vgl. OLG Celle, aaO.; erster Leitsatz der „Leitlinien“), vermag der Senat hier nicht festzustellen. Zum einen bestand ein besonderes ideelles Interesse an G. für den Kläger nicht mehr, weil er sich zum Verkauf entschlossen hatte. Zum anderen war der vom Kläger über den – streitigen – Verkauf an den Zeugen S. ermittelte Wert des Pferdes in Höhe von 125.000,- Euro für die Beklagte nicht erkennbar und spielte für beide Vertragsparteien auch keine Rolle. Eine einzelne Platzierung in einem hochkarätigen Wettkampf allein ließ für die Beklagte, wenn sie denn diese beiläufige Bemerkung in der Stallgasse überhaupt hätte richtig einordnen können, noch keinen Rückschluss auf einen besonderen Wert G. zu und machte die Aufklärung über das seltene Risiko eines Nadelbruchs noch nicht notwendig. Ob daneben erhöhte Anforderungen an die Aufklärung durch die Beklagte allein auf den Umstand gestützt werden können, dass das Pferd zum Zeitpunkt der Behandlung bereits verkauft war, braucht hier nicht entschieden zu werden. Denn die Klägerin hat nicht dargetan, dass sie die Beklagte hierauf überhaupt hingewiesen hatte.

3. Die Aufklärungspflicht kann schließlich auch nicht aus dem Umstand abgeleitet werden, dass der von der Beklagten vorgenommene invasive Eingriff möglicherweise nicht „vital“ im Sinne des zweiten Leitsatzes der „Leitlinien“ indiziert gewesen sein könnte.

Bei den „Leitlinien“ handelt es sich indes um solche der Schulmedizin und der Sachverständige hat in seinem Gutachten vom 14. Oktober 2012 (S.7) ausführlich erläutert, dass Schulmedizin und Akupunktur als zwei anerkannte medizinische Systeme nur bedingt miteinander verglichen werden können, insbesondere was die Perspektive ihrer Diagnosen betrifft.

Darauf gestützt hat das Landgericht eine ausreichende Indikation für die Akupunktur festgestellt, was vom Kläger in seiner Berufung nicht mehr angegriffen wird. Insoweit begründet eine nach der traditionellen chinesischen Medizin gegebene Indikation nicht Aufklärungspflichten, die sich von den Maßstäben der Schulmedizin ableiten.

Im Übrigen berücksichtigt der Senat im vorliegenden Fall, dass die für den Kläger handelnde Zeugin V. zwar nicht über das bestehende Risiko eines Akupunkturnadelbruchs aufgeklärt war; der Senat geht nach Vernehmung der Zeugin V. – anders als noch im Hinweisbeschluss vom 22. Mai 2013 angenommen – nicht mehr davon aus, dass die Zeugin als „akupunkturerfahren“ aus vorherigen Akupunkturbehandlungen bei anderen Pferden von diesem Risiko gewusst haben könnte.

Jedoch war die Zeugin mit Blick auf die Akupunktur gerade nicht in besonderer Weise aufklärungs- und beratungsbedürftig, weil sie aufgrund besonderer Zuneigung zu G. einerseits, ihrer Erfahrungen und Vorinformationen von Seiten der Reiter-Koryphäe C. O. N. andererseits die Akupunkturbehandlung als Therapieschritt aktiv mit konkreten Vorstellungen und mit völliger Entscheidungsfreiheit verhandelte.

4. Nicht zuletzt steht das vom Senat gefundene Ergebnis auch im Einklang mit den weitergehenden Vorschlägen der „Leitlinien“, die ausführen, dass „bei alltäglichen Eingriffen, bei denen sich das Risiko einer Komplikation nur selten (Hervorhebung durch den Senat) verwirklicht, nicht aufgeklärt zu werden braucht“ (s. 1. Vorbemerkung) und dass „eine Aufklärung bei Injektionen, Punktionen und Biopsien nicht notwendig ist“ (s. zu 2. Injektion…).

Die „Leitlinien“ formulieren für die Behandlung von Pferden maßgebliche Orientierungspunkte, an denen sich nicht nur Veterinärmediziner, sondern auch Pferdeheilpraktiker in praxisgerechter und leicht handbarer Weise ausrichten können. Aber nach Auffassung des Senats würde es den Pflichtenkatalog eines Tierheilpraktikers überdehnen, wenn die Pferdepraxis beim Setzen von Akupunkturnadeln strengere Anforderungen an die Aufklärung stellen würde als bei deutlich intensiveren invasiven Eingriffen wie z.B. einer Injektion oder Punktion.

Insgesamt bleibt der Klage also der Erfolg versagt, und zwar auch, soweit sie im Berufungsrechtszug eine Haftung der Beklagten aus dem Vorwurf unzureichender Risikoaufklärung meint herleiten zu können.

III.

Die Nebenentscheidungen fußen auf den §§ 97, 708, 711; Gründe für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO sind nicht gegeben.

Die Streitwertfestsetzung richtet sich nach § 3 ZPO.

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