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Tierkaufvertrag: Parvovirose infizierten Welpen – Schadensersatz

Entlastungsbeweis des Verkäufers bei Lieferung

OLG Koblenz – Az.: 1 U 262/18 – Urteil vom 13.12.2018

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der Einzelrichterin der 9. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 02.02.2018, Az. 9 O 142/17, wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Gründe

I.

Der Kläger hat für Tierarztrechnungen aufgrund einer Erkrankung seines Hundes „Forty“ insgesamt 6715,13 EUR aufwenden müssen und verlangt diesen Betrag von der Beklagten ersetzt.

Mit Kaufvertrag vom 23.02.2017 erwarb der Kläger von der Beklagten einen Hundewelpen der Rasse Australian Shepherd mit Namen „Forty“ zum Preis von 1400,00 EUR. Der Kaufvertrag (Bl. 35 d.A.) enthält die Regelung: „Oben genannter Welpe wurde sorgsam und gewissenhaft aufgezogen, gut sozialisiert und in gesundem und gepflegtem Zustand dem Käufer übergeben (…).“

Der Welpe „Forty“ und seine Wurfgeschwister wurden am 31.01.2017 bei einem Tierarzt gechipt. In einem Folgetermin am 13.02.2017 wurden die Augen der Tiere untersucht und am 17.02.2017 wurden sie geimpft, unter anderem gegen die Erkrankung „Parvovirose“.

Der Kläger holte den Welpen „Forty“ am 23.02.2017 bei der Beklagten ab. Zu diesem Zeitpunkt machte das Tier einen gesunden Eindruck. Nachdem der Welpe sich in der Folgezeit mehrfach erbrochen hatte, stellte der Kläger das Tier am 27.02.2017 bei der Tierärztin Dr. …[A] in …[Z] vor. Am folgenden Tag wurde „Forty“ erneut untersucht. Nachdem die Diagnose „Parvovirose“ gestellt worden war, wurde der Welpe in die Tierklinik …[B] GmbH überwiesen. Dort wurde „Forty“ stationär vom 01.03.2017 bis zum 20.03.2017 u.a. mit einer Bluttransfusion behandelt. Für die Behandlung des Hundes stellte die Klinik dem Kläger einen Betrag in Höhe von 6.502,87 EUR brutto in Rechnung.

Von den 16 Welpen aus zwei Würfen bei der Beklagten erkrankten zu dieser Zeit einschließlich „Forty“ drei Welpen an Parvovirose.

Die Beklagte bot dem Kläger an, „Forty“ gegen Erstattung des Kaufpreises oder gegen Austausch mit einem Welpen aus dem nächsten Wurf zurückzunehmen. Sie bot außerdem den Versand von Serum aus dem Blut des Großvaters des Welpen an die Tierklinik an. Der Kläger gab „Forty“ nicht zurück. Zu einer Behandlung mit dem Serum kam es nicht.

Der Kläger hat vorgetragen, dass „Forty“ bereits bei der Übergabe an ihn infiziert gewesen sei. Die Inkubationszeit belaufe sich auf zwei bis drei Tage mit der Folge, dass vier bis sieben Tage nach der Infektion mit Parvovirose klinische Symptome aufträten. Die Beklagte habe in dem Kaufvertrag zugesichert, dass „Forty“ gesund sei. Während der Kläger zunächst vorgetragen hatte, dass eine Erkrankung des Welpen bei der Übergabe nicht erkennbar gewesen sei, hat er später behauptet, dass der Beklagten hätte auffallen müssen, dass die Welpen in einem schlechten Zustand gewesen seien. Es habe „schon bei den Abholterminen“ in der Wohnung der Beklagten stark nach Kot gerochen, einige Welpen hätten unter Durchfall gelitten. Ein Umtausch des Welpen sei für ihn unzumutbar gewesen. Die Beklagte habe zwar das Serum an die Tierklinik geschickt, dort habe man sich jedoch gegen eine solche Behandlung ausgesprochen. Die behandelnden Tierärzte hätten eine Bluttransfusion mit Blut des Golden Retrievers des Klägers favorisiert.

Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 6.715,13 EUR nebst Zinsen von 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz seit dem 27.03.2017 nebst vorgerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 650,34 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie hat eingewandt, dass sich „Forty“ auch im Haushalt des Klägers angesteckt haben könne; er habe dort Kontakt zu dem Golden Retriever des Klägers gehabt. Dieser Golden Retriever oder der Kläger selbst könne die Parvovirose bei ihr, der Beklagten, eingeschleppt haben. Im Übrigen habe sie eine eventuelle Erkrankung des Welpen „Forty“ auch nicht erkennen können. Sie habe mit ihren Welpen sämtliche vorgesehenen Tierarzttermine wahrgenommen. Die Behandlung hätte kostengünstiger erfolgen können, wenn das von ihr zur Verfügung gestellte Serum verwendet worden wäre. Die Behandlung in der …[B] Tierklinik sei nicht sach- und fachgerecht gewesen. Die anderen bei ihr erkrankten Welpen seien bei erheblich geringerem finanziellen Aufwand mit dem Serum behandelt worden.

Das Landgericht hat die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs aus §§ 437 Nr. 3, 433, 280 Abs. 1 und Abs. 3, 281, 440 BGB als nicht erfüllt angesehen und die Klage abgewiesen. Dabei ist das Landgericht nach dem Beweis des ersten Anscheins davon ausgegangen, dass „Forty“ bereits bei Übergabe an den Kläger mit Parvovirose infiziert war. Insoweit hat das Landgericht ausgeführt, dass die Diagnose bereits vier Tage nach der Übergabe des Welpen gestellt worden sei und in dem gleichen Zeitraum noch zwei weitere Welpen der Beklagten an Parvovirose erkrankt seien. Diese Umstände ließen den Schluss zu, dass die Ursache der Infektion in der Sphäre der Beklagten gründe. Das Landgericht hat weiter ausgeführt, dass es aber an dem für einen Anspruch auf Schadensersatz erforderlichen Verschulden auf Seiten der Beklagten fehle. Nach § 280 Abs. 1 BGB müsse der Kläger den vollen Beweis einer Pflichtverletzung erbringen; die Beklagte müsse dagegen dartun, dass sie diese nicht zu vertreten habe. An diesen Entlastungsbeweis dürften jedoch keine zu hohen Anforderungen gestellt werden. Sofern die Schadensursache unaufklärbar bleibe, genüge es, wenn der Schuldner alle ihm obliegende Sorgfalt beachtet habe. Im vorliegenden Fall lasse sich nicht mehr aufklären, wie das Virus zu der Beklagten gekommen sei. Die Beklagte habe jedoch alle vorgesehenen Tierarzttermine, insbesondere die Impfung gegen Parvovirose am 17.02.2017, mit ihren Welpen wahrgenommen. Die Behauptung des Klägers, dass die Welpen in einem schlechten Zustand gewesen seien und es in der Wohnung der Beklagten nach Kot gerochen habe, sei unerheblich, da sich dieser Vortrag auf den 24.02.2018 beziehe und nur von Bedeutung sein könne, was die Beklagte bis zum Zeitpunkt der Übergabe, dem 23.02.2017, habe wahrnehmen können.

Tierkaufvertrag: Parvovirose infizierten Welpen - Schadensersatz
(Symbolfoto: Von Irishasel/Shutterstock.com)

Soweit der Kläger in einem nachgelassenen Schriftsatz noch vorgetragen habe, das die Impfung zu spät erfolgt sei, sei dieser Vortrag ohne Substanz geblieben, da die Impfempfehlung der StiKoVet, an die sich der Tierarzt der Beklagten gehalten habe, die Grundimmunisierung gegen Parvovirose im Alter von 8 Wochen vorsehe. Gleiches gelte für die – von der Beklagten bestrittene – Behauptung des Klägers, dass die Beklagte mit den Welpen einen fremden Hundeplatz aufgesucht und die Tiere so einem erhöhten Infektionsrisiko ausgesetzt habe. Die Beklagte hat vorgetragen, dass sie sich mit den Tieren lediglich auf ihrem eigenen Hundeplatz aufgehalten habe.

Gegen diese Entscheidung wendet sich der Beklagte mit der Berufung. Er verfolgt seine erstinstanzlichen Klageziele in vollem Umfang weiter und führt zur Begründung seines Rechtsmittels aus, dass erstinstanzlich übersehen worden sei, dass eine Pflichtverletzung des Verkäufers vermutet werde, wenn dieser nicht das Gegenteil beweisen könne. Die Beklagte sei aber schon in den ersten Lebenswochen mit den Welpen unterwegs und auf mehreren Hundeplätzen gewesen. Zumindest bei der Familie …[C], wo die Beklagte einen anderen Welpen übergeben habe, sei auf dem dortigen Hundeplatz tatsächlich Parvovirose festgestellt worden, so dass nach dem Besuch der Beklagten mit ihren Welpen sogar großflächig Erde habe ausgetauscht werden müssen. Die Beklagte habe bei ihrem Besuch bei der Familie …[C] die Welpen aus ihrem Auto gelassen und diese hätten auf dem Platz Kot und Urin abgesetzt. Mit diesem Verhalten habe die Beklagte ihre Sorgfaltspflichten verletzt. Zu einer Erkrankung der Welpen wäre es auch nicht gekommen, wenn sich die Beklagte an die Impfempfehlungen gehalten hätte; insoweit hätte das angebotene Sachverständigengutachten eingeholt werden müssen.

Auch die Geschwisterwelpen „Coral“ und „Mel“ seinen wegen einer Parvoviroseerkrankung in der Tierklinik …[Y] behandelt worden. Es sei also offensichtlich, dass sich „Forty“ im Zwinger der Beklagten infiziert habe und bei Übergabe nicht gesund gewesen sei. Es werde bestritten, dass die empfohlenen Impfungen und Behandlungen der Welpen durchgeführt worden sind. Die Beklagte habe außerdem die Hündin „Peaches“, die am 23.02.2018 geworfen hatte, am 07.04.2018 an einem Turnier teilnehmen lassen und durch dieses Verhalten in kauf genommen, Viren einzuschleppen.

Im Termin vom 08.11.2018 hat der Senat dem Kläger Schriftsatznachlass zu dem letzten Schriftsatz der Gegenseite vom 31.10.2018 (Bl. 220 d.A.) gewährt.

Der Kläger hat das Vorbringen der Beklagten in dem Schriftsatz vom 31.10.2018 bestritten und als verspätet gerügt und in dem nachgelassenen Schriftsatz vorgetragen, dass die Beklagte aus einem Hundeverein ausgeschlossen worden sei und hierfür Zeugenbeweis angeboten. Die Beklagte habe außerdem Impfzeiten entweder nicht eingehalten oder die Hunde überhaupt nicht impfen lassen. Bei dem Wurf, zu dem „Forty“ gehöre, habe die Beklagte die Heimtierausweise selbst gefälscht oder fälschen lassen; dies ergebe sich aus den Anlagen, die die Beklagte mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 22.11.2017 vorgelegt habe. Ausweislich der dortigen Impfbescheinigungen des Tierarztes seien die 10 Welpen am 17.02.2017 geimpft worden; aus dem gleichfalls vorgelegten Kartenzahlungsbeleg ergebe sich aber der 02.02.2017 als Datum der Impfung. Auf dem Heimtierausweis sei zunächst der 02.02.2017 eingetragen gewesen; dieser Eintrag sei aber dann mit dem Datum 17.02.2017 überklebt und neu abgestempelt worden. Die Impfempfehlungen müssten jedoch eingehalten werden und die Welpen dürften nicht vor einem Alter von 8 Wochen geimpft werden. Hier seien die Welpen viel zu früh geimpft worden; sie seien am 02.02.2017 erst fünf Wochen und vier Tage alt gewesen. Schon am 05.02.2017 habe sich die Beklagte außerdem bei noch nicht bestehendem Impfschutz mit den Welpen auf einem Hundeplatz aufgehalten.

Der Kläger beantragt, unter Abänderung des am 02.02.2018 verkündeten Urteils des Landgerichts Mainz, Az.: 9 O 142/17, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 6715,13 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.03.2017 nebst vorgerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 650,34 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie behauptet, dass nicht nachgewiesen sei, dass „Forty“ tatsächlich an Parvovirose erkrankt gewesen sei; er könne auch unter einer Impfreaktion gelitten habe, da die Impfung mit Lebendviren durchgeführt worden sei. Sie habe mit den Welpen keine öffentlichen Plätze aufgesucht, sondern sich auf ihrem eigenen Gelände aufgehalten. Der Besuch bei der Familie …[C] sei am 22.04.2017 gewesen; der Welpe, den sie dort übergeben habe, sei nicht erkrankt gewesen. Die Auslieferung des Welpen in Begleitung seiner Rudelmitglieder entspreche dem Tierwohl. Entgegen der zwischen der Beklagten und der Familie …[C] vereinbarten Beschaffenheit habe es sich bei deren Grundstück um ein nicht gesichertes Wiesengrundstück unmittelbar neben einer öffentlichen Straße gehandelt. Dort sei keine Parvovirose festgestellt worden. Welpen müssten außerdem in den ersten Lebenswochen nicht in Quarantäne gehalten werden. Sie habe sich an die Impfempfehlungen gehalten. Bei vier ihrer Welpen habe lediglich der Verdacht auf eine Parvovirose bestanden, nachgewiesen worden sei die Infektion in keinem Fall.

Mit Schriftsatz vom 31.10.2018, zu dem dem Kläger Schriftsatznachlass gewährt worden ist, hat die Beklagte erneut bestritten, dass „Forty“ tatsächlich an Parvovirose erkrankt war. Weiter hat sie betont, dass es auch nicht richtig sei, dass sie aus dem Verband ausgeschlossen worden sei. Während der Aufzucht des Wurfes, aus dem Forty hervorgegangen sei, seien keine Turniere besucht worden. Sie habe auch keine öffentlichen Hundeplätze besucht, sondern sich lediglich auf ihrem eigenen Hundeplatz aufgehalten, zu dem keine fremden Hunde Zugang hätten.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrags wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die Berufung des Klägers ist zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

Das Landgericht ist zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass der Kläger gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Schadensersatz aus §§ 437 Nr. 3, 433, 280 Abs. 1, Abs. 3, 281 BGB wegen der von ihm getätigten Aufwendungen für Tierarztrechnungen hat.

1. Dabei kann letztlich dahinstehen, ob der Welpe „Forty“ bei der Übergabe an den Kläger tatsächlich mit Parvovirose infiziert war.

Die „Lieferung“ eines infizierten oder erkrankten Hundes würde zwar grundsätzlich eine Schlechterfüllung des Kaufvertrages und damit eine Pflichtverletzung der Beklagten darstellen (vgl. Stadler in Jauernig, BGB, 17. Aufl., § 280 Rn. 8, 9, 12), da nach dem Kaufvertrag ein gesunder Hund geschuldet war. Es fehlt im vorliegenden Fall jedoch an dem erforderlichen Verschulden der Beklagten, das nach § 280 Abs. 1 BGB Voraussetzung für einen Schadensersatzanspruch des Klägers ist.

Dabei obliegt es nach § 280 Abs. 1 S. 2 BGB der Beklagten, sich dahingehend zu entlasten, dass sie die Pflichtverletzung nicht in Form von Vorsatz oder Fahrlässigkeit zu verantworten hat (Ernst in Münchener Kommentar zum BGB, 7. Aufl., § 280 Rn. 34).

2. Nach den konkreten Umständen des vorliegenden Falles ist es der Beklagten hier gelungen, diesen Entlastungsbeweis zu führen.

Dabei dürfen an dem Schuldner obliegenden Entlastungsbeweis keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden. Auch ein Beweis des ersten Anscheins oder die Erfahrungen des Lebens können dem Schuldner zu Hilfe kommen. Letztlich hängt es von den Umständen des Einzelfalles ab, was der Schuldner zu seiner Entlastung darlegen und beweisen muss. Dabei kann es genügen, wenn er Hilfstatsachen dartut, die den Schluss auf sein fehlendes Verschulden zulassen (vgl. Ernst in Münchener Kommentar zum BGB, 7. Aufl., § 280 Rn. 37).

a) Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, ist in diesem Zusammenhang von entscheidender Bedeutung, dass die Beklagte mit ihren Welpen und auch mit dem Welpen „Forty“ alle vorgeschriebenen Tierarzttermine wahrgenommen hat. Am 31.01.2017 wurden die Welpen aus dem Wurf, dem „Forty“ angehörte, gechipt, am 13.02.2017 wurden die Augen der Tiere untersucht und am 17.02.2017 wurden sie geimpft, unter anderem gegen Parvovirose. Dabei kann insbesondere vor einer Impfung davon ausgegangen werden, dass der Gesundheitszustand des Tieres tierärztlich überprüft wird, um Impfkomplikationen zu vermeiden.

Soweit der Kläger in einem nachgelassenen Schriftsatz in erster Instanz eingewandt hat, dass die Impfung der Welpen am 17.02.2017 zu spät erfolgt sei, hat das Landgericht diesen Vortrag, der sich – von dem Kläger nicht widersprochen – nicht mit den geltenden anderslautenden Impfempfehlungen der StIKoVet auseinandersetzt, an die sich der Tierarzt, den die Beklagte aufgesucht hat, gehalten hat, zu Recht als unsubstantiiert bewertet und zutreffend betont, dass ein Verschulden der Beklagten – die sich an den Rat ihres Tierarztes und damit auch an die StiKoVet gehalten hat – hier nicht erkennbar ist.

In der Berufungsinstanz trägt der Kläger mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 21.11.2018 nunmehr erstmals vor, dass die Beklagte für eine Fälschung des Heimtierausweises des Hundes „Forty“ verantwortlich sei und die Impfung nicht am 17.02.2017 sondern tatsächlich bereits am 02.02.2017 erfolgt sei. Mit seiner Behauptung, die Impfung am 02.02.2017 sei zu früh erfolgt, setzt er sich dabei erkennbar in Widerspruch zu seinem Vorbringen in erster Instanz. Hier hatte er der Beklagten noch vorgeworfen, dass die Impfung am 17.02.2017 zu spät vorgenommen worden sei (vgl. Bl. 116 d.A.).

Dieses neue Vorbringen des Klägers ist jedenfalls insgesamt nicht berücksichtigungsfähig.

Dem Kläger war durch Beschluss des Senats vom 08.11.2018 (Bl. 222 d.A.) lediglich Schriftsatznachlass zu dem Schriftsatz der Gegenseite vom 31.10.2018 gewährt worden. Der Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom 31.10.2018 (Bl. 220 d.A.) verhält sich jedoch überhaupt nicht zu einem Impfzeitpunkt. Die Beklagte trägt in diesem Schriftsatz lediglich vor, dass sie bestreite, dass der Welpe tatsächlich an Parvovirose erkrankt gewesen sei. Außerdem trägt sie vor, dass sie nicht aus einem Verband ausgeschlossen worden sei und während der Aufzucht des Welpen „Forty“ keine Turniere und keine fremden Hundeplätze besucht habe. In einem nachgelassenen Schriftsatz darf jedoch lediglich zu den von dem Gericht bei der Gewährung des Schriftsatznachlasses bestimmten Punkten Stellung genommen werden (vgl. Stadler in Musielak/Voit, ZPO, 15. Aufl., § 139 Rn. 30). Hier bezieht sich der Kläger jedoch im Zusammenhang mit seinem Vortrag zu dem angeblich falschen Impfdatum in dem Heimtierausweis selbst auf einen Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom 22.11.2017 und damit gerade nicht auf den Schriftsatz vom 31.10.2018, zu dem der Schriftsatznachlass gewährt worden war.

Zudem hat das Landgericht im unstreitigen Teil des Tatbestandes des erstinstanzlichen Urteils (Bl. 121 d.A.) ausdrücklich festgehalten: „Der Welpe „Forty“ wurde, wie auch seine Wurfgeschwister, am 31.01.2017 beim Tierarzt gechipt, am 13.02.2017 wurden die Augen untersucht und am 17.02.2017 erhielt er eine Impfung unter anderem gegen Parvovirose.“ Diese Feststellungen sind für den Senat bindend. Der Tatbestand des Urteils liefert nach § 314 S. 1 ZPO Beweis für das mündliche Parteivorbringen. Sofern dieser Beweis nicht durch das Sitzungsprotokoll entkräftet werden kann, § 314 S. 2 ZPO, muss auf Grund der Beweisregel des § 314 S. 1 ZPO von der Richtigkeit der im Tatbestand des Urteils enthaltenen tatsächlichen Angaben ausgegangen werden. Nach § 529 ZPO hat das Berufungsgericht grundsätzlich die von dem Erstgericht festgestellten Tatsachen zu Grunde zu legen. Etwaige Unrichtigkeiten tatbestandlicher Feststellungen können nicht durch die Einlegung eines Rechtsmittels, sondern nur durch das Berichtigungsverfahren nach § 320 ZPO korrigiert werden (vgl. Musielak in Musielak/Voit, ZPO, 15. Aufl., § 320 Rn. 1). Diesen Weg hat der Kläger nicht beschritten.

b) Auch der Einwand des Klägers, die Beklagte habe mit „Forty“ fremde Hundeplätze aufgesucht und ihn so einer Ansteckungsgefahr ausgesetzt, führt zu keinem anderen Ergebnis.

Der Kläger hat auch in zweiter Instanz nicht substantiiert vorgetragen, auf welchen fremden Hundeplätzen die Beklagte gewesen sein soll und welche konkreten Ansteckungsgefahren dort bestanden haben sollen.

Lediglich ein Besuch der Beklagten bei der Familie …[C] wurde konkret benannt. Nach dem Vortrag des Klägers hat die Beklagte „Forty“ und seine Wurfgeschwister in ihrem Auto mitgenommen, als sie bei der Familie …[C] einen anderen verkauften Welpen ablieferte. Sie habe die Hunde aus dem Auto gelassen, damit diese Kot und Urin absetzen konnten. Dabei seien die Welpen auf dem Gelände der Familie …[C] und auch auf einem angrenzenden Wiesenweg, der nicht mehr zu dem Gelände gehörte, herumgelaufen.

Dieses von dem Kläger geschilderte Verhalten ist indessen nicht geeignet, einen Sorgfaltspflichtverstoß der Beklagten zu begründen, der ihr die Führung des Entlastungsbeweises unmöglich machen würde. Entscheidend ist – und anderes trägt auch der Kläger nicht vor -, dass keine konkreten Anhaltspunkte dafür bestanden, dass auf dem Gelände der Familie …[C] eine Ansteckungsgefahr mit Parvovirose gegeben war. Eine irgendwie geartete erhöhte Gefährdung der Tiere durch ihre Mitnahme auf das Grundstück der Familie …[C] war damit aber auch für die Beklagte nicht erkennbar. Allein der Umstand, dass sie die Welpen mit möglicherweise noch nicht vollständigen Impfschutz mit nach draußen oder zu einem Besuch auf einem anderem Grundstück mitnahm, auf dem auch Hunde lebten, begründet noch kein pflichtwidriges Verhalten der Beklagten. Entscheidend ist hier, dass es keine Vorschriften gibt, nach denen Welpen in ihren ersten Lebenswochen bzw. bis zum Bestehen eines vollständigen Impfschutzes in „Quarantäne“ gehalten werden müssen. Es erscheint vielmehr sinnvoll die Welpen frühzeitig zu sozialisieren, an den Kontakt mit anderen Tieren zu gewöhnen und sie ihre Umwelt kennenlernen zu lassen. Der Hund „Forty“ wurde im übrigen auch in dem Kaufvertrag als „gut sozialisiert“ beschrieben, was nahelegt, dass er Kontakte zu Hunden und Menschen auch außerhalb seiner eigenen „Familie“ kennengelernt hatte. Solange keine besonderen Gefahren erkennbar sind – etwa eine bekannte bestehende ansteckende Erkrankung – ist es nicht erforderlich, Welpen Kontakte zu ihrer Umwelt und zu anderen Tieren und Menschen zu versagen.

c) Soweit der Kläger in dem ihm in der Berufungsinstanz nachgelassenen Schriftsatz weiter zu einem Verbandsausschluss der Beklagten vorträgt, ist dieses Vorbringen unerheblich, da hier kein Zusammenhang mit einer schuldhaften Verursachung einer Infizierung des Hundes „Forty“ mit Parvovirose durch die Beklagten erkennbar ist.

d) In dem unstreitigen Teil des Tatbestandes des erstinstanzlichen Urteils hat das Landgericht weiter festgehalten, dass der Welpe „Forty“ einen gesunden Eindruck machte, als der Kläger den Hund am 23.02.2017 bei der Beklagten abholte.

Auch diese Feststellung ist für den Senat bindend; der Kläger hat keinen Tatbestandsberichtigungsantrag nach § 320 ZPO gestellt, vgl. oben unter II.2.a).

Soweit der Kläger nun in 2. Instanz vorträgt, dass „Forty“ (erst) am 24.02.2017 durch die Ehefrau, die Tochter und den Schwiegersohn des Klägers bei der Beklagten abgeholt worden sei und es zu diesem Zeitpunkt in der Wohnung nach Kot gerochen habe und die Beklagte erklärt habe, dass einige Welpen an diesem Tag unter Durchfall gelitten hätten, ist dieses Vorbringen unerheblich, da für eine etwaige Sorgfaltspflichtverletzung der Beklagten der Zeitpunkt des Vertragsschlusses, mithin der 23.02.2017, maßgeblich ist. In der Kaufvertragsurkunde, die vom 23.02.2017 datiert (Bl. 35 d.A.), ist außerdem festgehalten, dass der Käufer den Hund besichtigt hat. Vor diesem Hintergrund gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass eine Infektion oder eine Erkrankung des Hundes für die Beklagte im Zeitpunkt des Vertragsschlusses erkennbar gewesen sein könnte. Zudem kann auch davon ausgegangen werden, dass der Kläger den Welpen „Forty“ nicht gekauft hätte, wenn dies anders gewesen wäre.

Da somit im Ergebnis davon auszugehen ist, dass die Beklagte alle notwendigen Tierarzttermine und Impfungen wahrgenommen hat und der Welpe bei Abschluss des Kaufvertrages einen gesunden Eindruck machte, hat sie sich nach den in dem hier vorliegendem Einzelfall geltenden Maßstäben im Sinne des § 280 Abs. 1 S. 2 BGB entlasten können.

Die nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsätze der Parteien geben keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO; die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO,

Der Streitwert für den Berufungsrechtszug wird auf 6715,13 EUR festgesetzt.

 

 

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