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Gesetz zum Fütterungsverbot von Tiermehl ~ (BGBl. I 2000, S. 1635):

Verfasser:  Dr. Christian Gerd Kotz


Nach einem der schnellsten Gesetzgebungsverfahren in der Geschichte der Bundesrepublik trat am 02.12.2000 in Deutschland das Eilgesetz zum völligen Tiermehlverbot wegen der Rinderseuche BSE in Kraft.

1. Das Gesetz:

a. Nach § 1 des Gesetzes über das „Verbot des Verfütterns, des innerstaatlichen Verbringens und der Ausfuhr bestimmter Futtermittel“, ist das Verfüttern proteinhaltiger Erzeugnisse und von Fetten aus Geweben warmblütiger Landtiere und von Fischen sowie von Futtermitteln, die diese Einzelfuttermittel enthalten, an Nutztiere verboten. Dies betrifft jedoch nicht solche Tiere, die nicht zur Gewinnung von Lebensmitteln bestimmt sind.

Das Verbot gilt weiterhin nicht für:

§        Milch und Milcherzeugnisse

§        proteinhaltige Erzeugnisse und Fette aus Gewebe von Fischen, die zur Verfütterung an Fische bestimmt sind

§        Futtermittel, die sich am 01.12.2000 im Besitz eines Tierhalters befunden haben und zur Sicherstellung der Ernährung seiner Tiere, ausgenommen Wiederverkäufer, erforderlich ist

 

b. Gemäß § 2 dürfen Futtermittel im Sinne von § 1 nicht nach anderen Mitgliedsstaaten verbracht oder in Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgeführt werden.

 

c. Verstöße (stellen eine Ordnungswidrigkeit dar) gegen das neue Gesetz können gemäß § 4 Abs.2 mit Geldbußen von bis zu 50.000 DM geahndet werden.

 

2. Weitere Vorsichtsmaßnahmen:

Vom 06.12.2000 an sind zudem flächendeckende BSE-Schnelltests für alle über 30 Monate alten Schlachtrinder verbindlich vorgeschrieben. Ohne einen solchen Test darf das Fleisch der Tiere nicht mehr in den Verkauf.

Mehrere Bundesländer wollen Schlachtrinder im Alter von über 24 Monaten schon einem BSE-Test unterziehen. In Nordrhein-Westfalen sollen zukünftig alle Schlachtrinder, unabhängig von ihrem Alter, getestet werden.


Anmerkung vom Verfasser:

Kaum in Kraft, schon wird das Gesetz umgangen. Schlachtrinder werden von deutschen Unternehmern ins europäische Ausland exportiert, dort geschlachtet und anschließend wieder reimportiert. So wird der BSE-Schnelltest umgangen!

Rechtsanwälte Kotz · Kreuztal

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