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Verstoß gegen das Tierschutzgesetz – eigene Bedürfnisse über das Wohl der Tiere gestellt!

Gesamtgeldstrafe von 90 Tagessätzen!


Amtsgericht Bensheim

Az.: 4 Js 1958/01 5 Ds VIII

Verkündet am 14.08.2000


In der Strafwache wegen Verstoßes gegen das Tierschutzgesetz in 2 Fällen hat das Amtsgericht Bensheim in der Sitzung vom 14. August 2000 für Recht erkannt:

Der Angeklagte wird wegen Verstoßes gegen das Tierschutzgesetz in 2 Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 90 (i.W. neunzig) Tagessätzen verurteilt.

Die Höhe eines Tagessatzes wird auf 30,– DM (i.W. dreißig) festgesetzt.

Dem Angeklagten wird für die Dauer von 2 Jahren verboten, Tiere zu halten mit Ausnahme eines Pferdes und eines Hundes.

Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen zu tragen.

Angewendete Strafvorschriften: §§ 17 Nr. 2 b, 20 TschG, §§ 13, 53 StGB

G r ü n d e :

Der 41 Jahre alte verheiratete Angeklagte hat vier Kinder im Alter von 6, 12, 17 und 18 Jahren. Der 17-jährige Sohn absolviert zurzeit eine Lehre als Gas- und Wasserinstallateur zu einem monatlichen Nettoeinkommen von 550,– DM. Das 18-jährige Kind hat die Realschule abgeschlossen und keine Berufsausbildungsstelle gefunden. Es besucht zurzeit die Berufsförderungsschule. Der Angeklagte ist von Beruf Maschinenschlosser. Zurzeit ist er Hausmann. Seine Frau betreibt als Selbständige eine Spedition mit einem Umsatz von 11.000,– bis 12.000,– DM. Die Familie hat allerdings Schulden und lebt von der Hand in den Mund. Für den LKW sind Leasingraten von 1.350,– DM monatlich und 2.000,– DM für Versicherung und Steuern zu zahlen. Die Familie erhält monatlich noch 1.100,– DM Kindergeld. Der Angeklagte und seine Ehefrau haben in diesem Jahr die Eidesstattliche Versicherung abgegeben.

Der. Angeklagte ist bisher strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten.

Nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung steht folgender Sachverhalt fest:

Der Angeklagte hält auf seinem Anwesen zahlreiche Tiere. Im Rahmen einer Kontrolle der Tierhaltung vom 03.05.99, die durch anonyme Anrufe initiiert wurde, fand die Amtstierärztin Dr. Sanft in einer kleinen Abtrennung im Pferdestall auf dem Anwesen des Angeklagten ein ca. 12 Wochen altes Schaflamm ohne Muttertier vor. Das Lamm war völlig unterernährt und schrie sehr laut. Das Lamm zeigte eine schmerzhafte Umfangsvermehrung im Hodensackbereich. Der behandelnde Tierarzt Dr. Meister diagnostizierte seinen ca. kleinkindskopfgroßen eingeklemmten infizierten Hodensackbruch. Der Zeitpunkt für eine Operation war bereits überschritten, sodass als einzige Maßnahme, das Tier von seinen erheblichen Schmerzen und Leiden zu erlösen, die Euthanasie in Frage kam. Eine rechtzeitige Operation des seit der Geburt des Schaflamms bestehenden Hodensackbruchs hätte das Tier retten können. Es wäre nur ein kleiner Eingriff erforderlich gewesen. Der Angeklagte ließ das Tier aber über einen Zeitraum von 2 – 3 Wochen hinweg unbehandelt, sodass es darüber hinaus bei dem hochgradig mit Parasiten befallenen Tier zu Infektionen kam, die die Leiden des Tieres noch verstärkten. Der Angeklagte hatte das Lamm am Tag der tierärztlichen Kontrolle von der Weide und dem Muttertier weggeholt, da er aufgrund der Auskunft eines Schäfers davon ausgehen musste, dass es die Nacht nicht überleben würde. Der Angeklagte hat das Lamm aus finanziellen Gründen nicht rechtzeitig in tierärztliche Behandlung gegeben.

In einem dunklen Stall wurde von der Zeugin Dr. Sanft darüber hinaus ein zwölfjähriger Mischlingsrüde, dessen Fell verfilzt und stark Parasitenbefallen war, aufgefunden. Ein Riss der Kollateralbänder des einen Vorderbeins war unsachgemäß verbunden worden, sodass das Handwurzelgelenk stark anschwoll und das Tier aufgrund der damit verbundenen erheblichen Schmerzen mit diesem Bein nicht auftreten konnte und lahmte. Die Verletzung war ca. 3-4 Wochen alt. Der Angeklagte hatte es auch hier versäumt, das Tier rechtzeitig in ärztliche Behandlung zu geben. Der Hund musste aufgrund seines Krankheits- und Pflegezustands schließlich von dem Zeugen Dr. Meister eingeschläfert werden. Dieser Sachverhalt beruht auf der Einlassung des Angeklagten sowie den glaubhaften Bekundungen der Zeugen Dr. Sanft und Dr. Meister.

Nach diesen Feststellungen hat der Angeklagte sich wegen Verstoßes gegen das Tierschutzgesetz gem. § 17 Nr. 2 b TschG schuldig gemacht, indem er es unterlassen hat, die beiden Tiere rechtzeitig der tierärztlichen Behandlung zuzuführen, wodurch die beiden Tiere über einen längeren Zeitraum (ca. 22 Wochen das Lamm und ca. 3 – 4 Wochen der Hund) erhebliche Schmerzen erdulden mussten.

Bei der Strafzumessung sprach für den Angeklagten, dass er in der Hauptverhandlung weitgehend geständig war und eine gewisse Einsicht in das Unrecht seiner Tat gezeigt hat. Dem Angeklagten war bewusst, dass er zum Tierarzt hätte gehen müssen. Strafmildernd war weiter zu werten, dass der Angeklagte bisher strafrechtlich noch nicht in Erscheinung getreten ist. Gegen den Angeklagten war hingegen zu berücksichtigen, dass er den Tieren durch die Nichtbehandlung über einen nicht unerheblichen Zeitraum von 12 Wochen bzw. 3 – 4 Wochen erhebliche Schmerzen zugefügt hat. Strafschärfend fiel auch ins Gewicht, dass beide Tiere letztlich eingeschläfert werden mussten, was bei rechtzeitigem Eingreifen verhindert hätte werden körnen. Der Angeklagte hat seine eigenen finanziellen Bedürfnisse über das Wohl der Tiere gestellt. Unter Abwägung a11er für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände im Sinne von § 46 StGB hielt das Gericht die Verhängung von Geldstrafen in Höhe von 60 Tagessitzen für jeden Fall des Verstoßes gegen das Tierschutzgesetz für tat- und schuldangemessen.

Hieraus hat das Gericht nach den Bemessungsgrundsätzen des § 54 StGB eine Gesamtgeldstrafe von 90 Tagessätzen gebildet. Hierbei wurde insbesondere berücksichtigt, dass die Tat nicht durch aktives Tun. sondern durch Unterlassen verwirklicht wurde. Ebenso musste in die Erwägungen einbezogen werden, dass zwei Tiere betroffen waren.

Die Höhe eines Tagessatzes war entsprechend den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Angeklagten auf 30,– DM festzusetzen.

Gemäß § 20 des Tiersschutzgesetzes war dem Angeklagten die Tierhaltung für die Dauer von 2 Jahren mit Ausnahme eines Pferdes und eines Hundes zu verbieten. Da die finanziellen Verhältnisse des Angeklagten und seiner Familie weiterhin schlecht sind, besteht die Gefahr, dass auch in Zukunft der erforderliche Tierarztbesuch mangels finanzieller Mittel unterlassen und damit ein erneuter Verstoß gegen das Tierschutzgesetz zu befürchten ist. Da der finanzielle Aufwand für die Haltung von 2 Tieren überschaubar ist, war es vertretbar, dem Angeklagten die Haltung einer Mundes und eines Pferdes zu gestatten, dies insbesondere im Hinblick auf das Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 StPO. Da der Angeklagte verurteilt worden ist, hat er die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen zu tragen.

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