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Tierübereignungsvertrag – per AGB vereinbarter Eigentumsvorbehalt

Klage auf Herausgabe von Hunden abgewiesen

Im vorliegenden Fall hat das Landgericht Kleve eine Berufung abgewiesen, mit der ein Kläger die Herausgabe von Hunden sowie Auskunft über ihren Verbleib gefordert hatte. Der Kläger hatte bereits in erster Instanz vor dem Amtsgericht Rheinberg verloren. Im Berufungsverfahren forderte er darüber hinaus, als Eigentümer der Hunde anerkannt zu werden. Die Berufungsrichter wiesen die Klage jedoch vollständig ab. Der Kläger konnte nicht nachweisen, dass er Eigentümer der Hunde gewesen war. Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass der Tierübereignungsvertrag des Beklagten, in dem das Eigentum an den Hunden vorbehalten worden war, wirksam sei. Der Kläger habe daher keinen Anspruch auf Herausgabe oder Auskunft über den Verbleib der Tiere. Darüber hinaus sei der gezahlte Betrag von 250 Euro kein Kaufpreis, sondern ein Erstattungsbetrag für angefallenen Pflegeaufwand. Der Kläger müsse zudem sämtliche Kosten des Rechtsstreits tragen.


LG Kleve – Az.:6 S 75/17 – Urteil vom 11.01.2018

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Rheinberg vom 24.03.2017 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass sich die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits nach dem Berufungsurteil richtet.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der Streithilfe.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

I.

Wegen des Sachverhaltes und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen.

Das Amtsgericht hat die auf Herausgabe der drei Hunde und auf Auskunftserteilung über den Verbleib des Hundes „Fxx“ gerichtete Klage abgewiesen.

Gegen die Abweisung seines Herausgabeantrages durch das Amtsgericht wendet sich der Kläger mit seiner Berufung, mit der er überdies seine Klage um die Anträge zu 2.) und 3.) erweitert hat. Er ist der Auffassung, das Amtsgericht habe den streitgegenständlichen „Tierübereignungsvertrag“ fehlerhaft ausgelegt und zudem seien die tatsächlichen Feststellungen zur Frage des Abhandenkommens des Tiers bei der Sicherstellung durch das Ordnungsamt Duisburg fehlerhaft. Seine Beschwer betrage 750,- EUR, weil die Beklagte für die Vermittlung eines jeden beliebigen Tieres 250,- EUR verlange und er von ihr die Herausgabe von drei Hunden begehre.

Der Kläger beantragt sinngemäß, das Urteil des Amtsgerichts Rheinberg vom 24.03.2017 abzuändern und

1. den Beklagten zu verurteilen, an ihn den Hund „Fxx“, Chihuahua Mix, Tätowierungs-Chip-Nr.: xx, braun, nebst zugehörigen Welpen (2 Stück) ab Rechtskraft des Urteils herauszugeben;

2. dem Kläger Auskunft zu erteilen über den Verbleib, sowie die Tätowierungs-Chip-Nummern der dem Hund „Fxx“, Chihuahua Mix, Tätowierungs-Chip-Nr.: xx, braun, zugehörigen Welpen;

3. hilfsweise festzustellen, dass der Kläger Eigentümer des Hundes „Fxx“, Chihuahua Mix, Tätowierungs-Chip-Nr.: xx, braun, nebst zugehörigen Welpen (2 Stück) ist.

Der Beklagte und die Streithelferin beantragen, die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigen das angefochtene Urteil.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

Von einer weitergehenden Niederschrift des Tatbestandes wird nach §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 Abs. 1 ZPO abgesehen.

II.

Die zulässige Berufung ist in der Sache unbegründet.

Tierübereignungsvertrag - per AGB vereinbarter Eigentumsvorbehalt
Gericht weist Anspruch auf Herausgabe von Hunden ab: Tierübereignungsvertrag entscheidend. (Symbolfoto: Olena Tselykh/Shutterstock.com)

Die Berufung ist zulässig. Insbesondere erreicht sie die Mindestbeschwer des § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO von mehr als 600,- EUR. Der Kläger hat im nachgelassenen Schriftsatz vom 27.12.2017 hinreichend glaubhaft gemacht, dass eine Beschwer von 850,- EUR in Bezug auf jeden herausverlangten Hund vorliegt, mithin insgesamt von 2.550,- EUR. Für die Berechnung der Beschwer maßgebend ist gemäß § 6 S. 1 Fall 1 ZPO auf den objektiven Wert der Hunde abzustellen, der sich aus dem Marktpreis ergibt. Dieser beträgt für jeden der Hunde 850,- EUR. Vorliegend ist nicht auf den an den Beklagten gezahlten Betrag von 250,- EUR abzustellen. Dieser ist nach Ziffer 8 des Tierübereignungsvertrages vom 18.02.2016 (nachfolgend: TüV) kein Entgelt, sondern ein Erstattungsbetrag für angefallenen Pflegeaufwand. Das beklagte Tierheim verlangt einen Betrag von 250,- EUR – wie der Kläger unwidersprochen vorgetragen hat – für jedes beliebige Tier. Dieser Aufwendungsersatz wäre folglich auch für eine aggressive und blinde, fünfzehn Jahre alte Promenadenmischung verlangt worden und ist damit offenkundig kein Anhalt für den objektiven Wert im Sinne von § 6 ZPO.

Die Berufung ist jedoch in der Sache unbegründet.

Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Herausgabe des Hundes „Fxx“ und dessen zwei Welpen nach § 985 BGB.

Er ist nicht Eigentümer des Hundes „Fxx“ geworden. Der Beklagte hat sich in Nr. 1 S. 2 TüV das Eigentum vorbehalten. Der F, der im Übrigen mit Fettdruck hervorgehoben ist, ist weder überraschend, noch benachteiligt er den Kläger unangemessen im Sinne von § 307 BGB. Die Vereinbarung von Eigentumsvorbehalten in AGB ist nach allgemeiner Auffassung grundsätzlich wirksam (vgl. Wurmnest in: MüKo-BGB, 7. Aufl. 2016, § 307, Rn. 233, m.w.N.). Selbst wenn man – anders als die Kammer – davon ausginge, dass der vereinbarte F AGB-rechtlich unwirksam wäre, wäre der Kläger nicht Eigentümer des Hundes geworden. Die AGB-rechtliche Unwirksamkeit der Klausel würde nichts daran ändern, dass keine wirksame dingliche Einigung der Parteien zur Übereignung des Hundes nach § 929 BGB vorgelegen hätte.

Der Kläger ist auch nicht Eigentümer der zwei Welpen geworden, weil er aus den vorstehend dargestellten Gründen nicht Eigentümer des Hundes „Fxx“ gewesen ist, als dieser die Welpen geworfen hat, § 99 BGB.

Der Kläger hat gegen den Beklagten auch keinen Anspruch auf Herausgabe des Hundes „Fxx“ und der Welpen aus dem Tierübereignungsvertrag vom 18.02.2016.

Der Beklagte kann die Herausgabe aufgrund der Vereinbarung in Nr. 1 S. 2 TüV und Nr. 13 TüV verweigern. Dabei kann dahinstehen, ob der vorliegende Vertrag rechtlich als Kaufvertrag oder als Vertrag eigener Art anzusehen ist. Auch wenn es sich um eine als Kaufvertrag anzusehende Vereinbarung handeln sollte, sind bei der Prüfung der Vertragsklauseln nach § 307 BGB die Besonderheiten des geschlossenen Vertrages zu berücksichtigen. Eine Klausel ist nur dann nach § 307 BGB unwirksam, wenn der AGB-Verwender durch einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein auch dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen (BGH, Urteil vom 07.12.2010 – XI ZR 3/10, Rn. 48 = WM 2011, 263, 268). Die Unangemessenheit ist zu verneinen, wenn die Benachteiligung des Vertragspartners durch zumindest gleichwertige Interessen des Verwenders der AGB gerechtfertigt ist (BGH, Urteil vom 07.12.2010 – XI ZR 3/10, Rn. 48 = WM 2011, 263, 268/269). Unter Anwendung der vorstehenden Grundsätze auf den vorliegenden Einzelfall fehlt es an einem Verstoß der Vertragsklauseln gegen § 307 BGB. Nach der ausdrücklichen Vereinbarung der Parteien ist „Sinn und Zweck“ des Vertrages, „einem Tier aus dem Tierheim ein gutes Zuhause bei Tierfreunden zu geben, wo es wie ein Familienmitglied behandelt und gepflegt wird.“ Dieser Zweck wird zudem durch den im Kopf des Vertrages angegeben Zweck des Beklagten (Förderung des Tier-, Natur- und Artenschutzes), eines Tierschutzvereins unterstrichen. Der Vertragszweck beschränkt sich daher nicht auf die übliche „Geld gegen Ware“-Abrede eines normalen Kaufvertrages, was durch die Vereinbarungen in Nr. 4 und 5 TüV nochmals unterstrichen wird. Dieser Zweck kann nur erfüllt werden, wenn dem Beklagten innerhalb einer gewissen Frist möglich ist, die vermittelten Tiere wieder zu sich zu nehmen. Die Interessen des Klägers werden dabei gleichfalls berücksichtigt. Er kann das Tier nach Nr. 5 S. 2 TüV jederzeit ohne jeden Grund an den Beklagten zurückgeben, also insbesondere ohne dass ein Sachmangel vorliegen müsste. Zudem ist in Nr. 8 TüV kein am Wert des Tieres ausgerichteter Kaufpreis vereinbart worden, sondern nur ein Abgeltungsbetrag für geleistete Pflege, der – wie sich aus den Darlegungen des Klägers im nachgelassenen Schriftsatz ergibt – weit unter dem Marktwert des Hundes liegt.

Der Beklagte hat sich entgegen der Auffassung des Klägers auch auf den F berufen. Es kann dabei offenbleiben, ob bereits die Ablieferung des Hundes durch das Ordnungsamt bei dem Beklagten allein dazu ausreichend wäre. Jedenfalls hat der Beklagte diesen zumindest durch schlüssiges Handeln dadurch geltend gemacht, dass er sich dem Herausgabeverlangen des Klägers widersetzt hat. Wie sich dem eigenen Vorbringen des Klägers entnehmen lässt, war die telefonische Verweigerung der Herausgabe auch ersichtlich endgültig. Darin kann nach §§ 133, 157 BGB auch in der Laiensphäre nur eine Beendigung des Vertrages gemeint gewesen sein. Dabei hat die Kammer nicht zu prüfen, ob die in Nr. 8 TüV getroffene Vereinbarung, dass der gezahlte Aufwendungsersatz von 250,- EUR nicht zurückzuzahlen ist, obgleich der Hund beim Beklagten verbleibt, nach § 307 BGB unwirksam ist. Ein etwaiger Anspruch des Klägers gegen den Beklagten auf Rückzahlung der 250,- EUR ist nicht streitgegenständlich.

Aus den vorstehenden Gründen hat der Kläger keinen Anspruch auf die begehrte Feststellung, Eigentümer der Hunde zu sein und auch keinen Anspruch auf Auskunft über den Verbleib der Welpen. Diese nach § 533 ZPO zulässigen klageerweiternden Anträge sind daher gleichfalls als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO. Trotz der Erfolglosigkeit der Berufung in der Hauptsache war die Kostenentscheidung des Amtsgerichts von Amts wegen abzuändern (BGH, Urteil vom 11.06.1992 – I ZR 226/90 = NJW 1992, 2969, 2970; Zöller/Herget, ZPO, 31. Aufl. 2016, § 97, Rn. 6). Ausgeschlossen ist dies nur dann, wenn das Berufungsgericht mangels zulässigen Rechtsmittels mit der inhaltlichen Überprüfung der Sache nicht befasst ist (BGH, Beschluss vom 27.05.2004 – VII ZR 217/02 = NJW 2004, 2598).

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Streitwert für die erste und zweite Instanz: 2.550,- EUR

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 6 S. 1 Fall 1 ZPO. Der Kläger hat im nachgelassenen Schriftsatz dargetan, dass der Marktwert eines jeden der herausverlangten drei Hunde je 850,- EUR beträgt. Diese Werte sind entsprechend zusammenzurechnen. Die Auskunfts- und Feststellungsanträge sind auf ein damit wirtschaftlich identisches Interesse gerichtet und daher nicht streitwerterhöhend. Gemäß § 63 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 GKG war der Streitwert der ersten Instanz von Amts wegen entsprechend zu ändern.


Die betroffenen Rechtsbereiche in diesem Urteil

Das Urteil betrifft vor allem folgende Rechtsbereiche:

  • Zivilrecht: Das Urteil bezieht sich auf Ansprüche auf Herausgabe von Tieren und Eigentumsrechte an Tieren gemäß §§ 929, 985 BGB sowie auf die Auslegung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gemäß § 307 BGB.
  • Prozessrecht: Das Urteil behandelt auch Fragen des Prozessrechts, insbesondere bezüglich der Zulässigkeit und Begründetheit einer Berufung (§§ 511, 540 ZPO) und der Kostenentscheidung (§§ 91, 97, 101 ZPO).
  • Streitwert: Die Entscheidung betrifft auch die Festsetzung des Streitwerts gemäß § 6 ZPO und § 63 GKG.

In dem konkreten Fall ging es um die Herausgabe von Hunden und die Auslegung eines Tierübereignungsvertrags, bei dem ein Eigentumsvorbehalt vereinbart wurde. Das Gericht entschied, dass der Kläger kein Eigentumsrecht an den Hunden hat und die Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil abzuweisen ist.

Die wichtigsten Aussagen in diesem Urteil:

  1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Herausgabe des Hundes „Fxx“ und dessen zwei Welpen nach § 985 BGB. Der Beklagte hat sich in Nr. 1 S. 2 des Tierübereignungsvertrags das Eigentum vorbehalten. Der F ist weder überraschend, noch benachteiligt er den Kläger unangemessen im Sinne von § 307 BGB.
  2. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Herausgabe des Hundes „Fxx“ und der Welpen aus dem Tierübereignungsvertrag vom 18.02.2016. Der Beklagte kann die Herausgabe aufgrund der Vereinbarung in Nr. 1 S. 2 des Tierübereignungsvertrags und Nr. 13 des Vertrags verweigern.
  3. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrte Feststellung, Eigentümer der Hunde zu sein und auch keinen Anspruch auf Auskunft über den Verbleib der Welpen.
  4. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen, und er trägt die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der Streithilfe.
  5. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Das Gericht kommt zu dem Schluss, dass der Kläger keinen Anspruch auf die Herausgabe der Hunde hat, da der Tierübereignungsvertrag eine Klausel enthält, die dem Beklagten das Eigentum an den Tieren vorbehält. Darüber hinaus hat der Beklagte das Recht, die Herausgabe der Tiere zu verweigern, wie in Nr. 13 des Vertrags vereinbart. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die Feststellung, dass er Eigentümer der Hunde ist oder auf Auskunft über den Verbleib der Welpen. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen und er trägt die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der Streithilfe.

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