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Tilgungsraten: Langzeitarbeitslose haben keinen Anspruch auf Übernahme derselben zum Kauf von Wohneigentum

Hessisches Landessozialgericht

Az.: L 7 AS 225/06 ER

Urteil vom 12.02.2007

Vorinstanz: Sozialgericht Darmstadt, Az.: S 18 AS 416/05 ER, Urteil vom 31.08.2006


Entscheidung:

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Darmstadt vom 31. August 2006 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Der Antragstellerin wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt B., B-Stadt, bewilligt.

Gründe:

I.

Die Antragstellerin begehrt die Übernahme der Tilgungsleistungen für ein Bauspardarlehen ihr selbstgenutztes Wohneigentum betreffend.

Sie bezieht von dem Antragsgegner Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Mit Bescheid vom 2. Dezember 2005 bewilligte er der Antragstellerin Grundsicherungsleistungen im Zeitraum vom 1. November 2005 bis zum 30. April 2006 und bezifferte ihre Höhe für November 2005 auf 449,48 Euro. Bei der Bedarfsberechnung wurden Kosten der Unterkunft (KdU) in Höhe von 64,53 Euro sogenannten Hauslasten (Nebenkosten gemäß Berechnung Teil III Bl. 25 der Verwaltungsakte einschließlich hälftige Zinsen eines Bauspardarlehens) sowie 39,95 Euro Heizkosten berücksichtigt. Die Antragstellerin ist hälftige Miteigentümerin einer 1984 erworbenen selbstgenutzten Doppelhaushälfte, A-Straße in A., die in zwei Wohnungen aufgeteilt ist. Ihre Wohnfläche beträgt ca. 55 qm. Ein Bauspardarlehen der Antragstellerin und des Miteigentümers bei der C. wird mit monatlich 380,40 Euro bedient, davon zwischen 40 Euro und 53 Euro monatlich Zinsen, die bei den KdU im Rahmen der Bedarfsberechnung für die Antragstellerin Berücksichtigung finden. Ausweislich des Kontoauszugs 2006 beträgt die Restbelastung noch 13.954,55 Euro.

Mit Änderungsbescheid vom 7. Juni 2006 bewilligte der Antragsgegner der Antragstellerin für den Zeitraum von Januar bis April 2006 reduzierte Leistungen von 397,17 Euro (Januar 2006) bzw. 359,76 Euro (Februar bis April 2006) aufgrund der Erzielung von Erwerbseinkünften durch die Antragstellerin. Bei der Bedarfsberechnung wurden KdU in der bisherigen Höhe berücksichtigt. Auch im Rahmen der Leistungsbewilligung für den Zeitraum vom 1. Mai 2006 bis zum 31. Oktober 2006 mit Bescheid ebenfalls vom 7. Juni 2006 in Höhe von monatlich 359,76 Euro wurden diese KdU berücksichtigt. Schließlich bewilligte der Antragsgegner der Antragstellerin für den Zeitraum vom 1. November 2006 bis zum 30. April 2007 mit Bescheid vom 15. November 2006 Leistungen in gleicher monatlicher Höhe einschließlich der KdU.

Die Antragstellerin erhob gegen den Bescheid vom 2. Dezember 2005 mit Schreiben vom 23. Dezember 2005 Widerspruch, gegen den Bescheid vom 7. Juni 2006 mit Schreiben vom 17. Juni 2006 und gegen den Bescheid vom 15. November 2006 mit Schreiben vom 20. November 2006. Über die Widersprüche wurde nach Aktenlage noch nicht entschieden.

Am 20. Dezember 2005 hat sie bei dem Sozialgericht Darmstadt (SG) einstweiligen Rechtsschutz mit dem Ziel der Übernahme auch der Tilgungsleistungen durch den Antragsgegner beantragt. Die Tilgung des Bauspardarlehens sei nahezu erfolgt. Das Eigentum diene auch der Alterssicherung. Bei Übernahme der Tilgungsraten lägen die Kosten unter denen der Erstattung angemessener Mietunterkunftskosten.

Der Antragsgegner hat demgegenüber vorgetragen, Tilgungsleistungen dienten der Vermögensbildung. Bei der Berechnung der aktuellen Unterkunftskosten würden lediglich die Zinszahlungen berücksichtigt. Auf Nachfrage des SG hat die C. mit Schreiben vom 5. Mai 2006 mitgeteilt, sie könne eine Stundung der Tilgungsbeiträge nicht akzeptieren.

Mit Beschluss vom 31. August 2006 hat das SG den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Die tatsächlichen Aufwendungen für die Kosten der Unterkunft im Sinne des § 22 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) schlössen nicht die Tilgungsraten für Darlehen den Kauf von Wohneigentum betreffend ein. Dem sei auch nicht mit dem Einwand zu begegnen, letztlich diene auch die Zahlung des als Kosten der Unterkunft zu übernehmenden Mietzinses der Vermögensbildung einer Person, auch wenn es sich nicht um den Leistungsempfänger, sondern den Vermieter handele. Die Bedarfsdeckung bei Mietwohnungen erfolge durch die Sicherstellung eines Zugangs zum angemessenen Wohnungsmarkt. Daher habe der Leistungsträger den angemessenen Preis, der für die „Ware Wohnung“ zu zahlen sei, zu übernehmen. Habe die Bedarfsdeckung über einen Zugang zum Markt zu erfolgen, sei es unerheblich, ob und in welchem Umfang es dem Anbieter der jeweiligen Ware möglich sei, mit dem erzielten Preis eigenes Vermögen zu bilden. Bei selbstgenutztem Wohnraum hingegen werde vorausgesetzt, dass der Leistungsempfänger die Unterkunft aus vorhandenem Vermögen halten könne. Soweit ihm das nicht möglich sei, sei es nicht Aufgabe der Grundsicherung für Arbeitsuchende, das nicht vorhandene Vermögen erst aufzubauen. Es sei nicht in Abrede zu stellen, dass bei einer solchen Betrachtungsweise wirtschaftlich nicht sinnvolle Härten bestehen könnten. Diese seien aber mit Wirkung vom 1. April 2006 über § 22 Abs. 5 SGB II in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 24. März 2006 (Bundesgesetzblatt I S. 558) durch eine darlehensweise Tilgungsübernahme aufzufangen. Die Voraussetzungen hierfür lägen nicht vor. Die Antragstellerin habe bisher nicht glaubhaft gemacht, dass ohne die Übernahme der Tilgungszahlung durch den Antragsgegner ihr tatsächlich Wohnungslosigkeit drohe. Alleine die Erklärung der Darlehensbank, zu einer Stundung der Tilgung auch bei fortgesetzter Bedienung der Zinsen nicht bereit zu sein, reiche hierfür nicht aus. Vielmehr müsse in Anbetracht der geringfügigen Resttilgungssumme der ernstliche Wille der Bank zum Ausdruck kommen, tatsächlich die Zwangsvollstreckung einleiten zu wollen. Zum anderen müsse erkennbar sein, dass der Antragstellerin jeder andere Weg, die Wohnung zu erhalten, versperrt sei.

Ausweislich des Empfangsbekenntnisses (Bl. 77 der Gerichtsakte) ist dem Bevollmächtigten der Antragstellerin der Beschluss vom 31. August 2006 am 5. September 2006 zugegangen.

Der mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten am Freitag, dem 6. Oktober 2006, eingegangenen Beschwerde der Antragstellerin hat das SG nicht abgeholfen (Verfügung vom 9. Oktober 2006).

Die Antragstellerin beruft sich zur Beschwerdebegründung auf ihr bisheriges Vorbringen. Der Bevollmächtigte der Antragstellerin trägt zudem vor, dass bei Eingang des Beschlusses festgestellt worden sei, dass auf dem Empfangsbekenntnis versehentlich der Eingangsstempel des Vortages, dem 5. September 2006, aufgedruckt worden sei. Warum eine Datumskorrektur nicht erfolgt sei, könne nicht nachvollzogen werden. Dies beruhe auf menschlichem Versagen. Der Antragstellerbevollmächtigte legte eine Erklärung seiner Angestellten D., wonach sie täglich die Gerichtspost aus dem Gerichtsfach im Sozialgerichtsgebäude hole und diese dem Bevollmächtigten der Antragstellerin vorlege. So sei dies auch am 6. September 2006 erfolgt. Der Bevollmächtigte der Antragstellerin habe festgestellt, dass versehentlich der Eingangsstempel mit der Einstellung des Vortages aufgedruckt sei und auch das gleiche Datum entsprechend auf dem Empfangsbekenntnis eingetragen worden sei. Er habe lachend gemeint, dass ihm hierdurch ein Tag Bearbeitungszeit geklaut werden würde und bat um Eintrag in den elektronischen Fristenkalender. Warum dies nicht erfolgt sei, könne heute nicht mehr gesagt werden. Sie könne sich nur noch erinnern, dass sie die Eintragungen routinemäßig vorgenommen habe. Offensichtlich habe das System die von ihr vorgenommene Korrektur nicht angenommen. Dies sei ihr entgangen.

Die Antragstellerin beantragt sinngemäß, den Beschluss des Sozialgerichts Darmstadt vom 31. August 2006 aufzuheben und den Antragsgegner zu verpflichten, im Rahmen der Bedarfsberechnung ab dem 20. Dezember 2005 vorläufig auch die hälftigen Tilgungsleistungen des Bauspardarlehens Nr. xxxxx bei der C. zu berücksichtigen.

Der Antragsgegner beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

Er bezieht sich auf sein bisheriges Vorbringen.

Am 17. Januar 2007 fand ein Erörterungstermin statt.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf einen Band Gerichtsakten und einen Ordner Verwaltungsakten des Antragsgegners Bezug genommen, die dem Senat vorlagen und zum Gegenstand der Entscheidungsfindung gemacht worden sind.

II.

Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.

Die Beschwerde wurde zwar nicht fristgemäß erhoben, doch gewährt der Senat Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Ausweislich des Empfangsbekenntnisses wurde dem Bevollmächtigten der Antragstellerin der Beschluss des SG vom 31. August 2006 am 5. September 2006 zugestellt. Der Antragstellerbevollmächtigte legt insoweit dar, dass es sich bei der Datumsangabe auf dem Empfangsbekenntnis um ein Versehen gehandelt habe und untermauert dies durch eine Erklärung seiner Mitarbeiterin. Allein die Einlassung des Bevollmächtigten und die Erklärung seiner Mitarbeiterin vermögen den notwendigen Gegenbeweis der Unrichtigkeit (vgl. hierzu Bundessozialgericht, Beschluss vom 16. November 2005 – B 2 U 342/04 B) des auf dem Empfangsbekenntnis als öffentlicher Urkunde im Sinne von § 418 der Zivilprozessordnung (ZPO) angebrachten Datums nicht zu erbringen. Die Beschwerde ist am Freitag, dem 6. Oktober 2006, deshalb nach Ablauf der Beschwerdefrist gemäß § 151 SGG erhoben worden. Allerdings wird der Antragstellerin Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 67 SGG gewährt. Der Erklärung der Mitarbeiterin des Antragstellerbevollmächtigten ist zu entnehmen, dass der Antragstellerbevollmächtigte um Korrektur des elektronischen Fristenkalenders gebeten hatte. Warum dies nicht erfolgt sei, könne heute nicht mehr gesagt werden. Sie könne sich nur noch erinnern, dass sie die Eintragungen routinemäßig vorgenommen habe. Offensichtlich habe das System die von ihr vorgenommene Korrektur nicht angenommen. Dies sei ihr entgangen. Vor diesem Hintergrund geht der Senat nicht von einem der Antragstellerin zurechenbaren Verschulden – und sei es nur als Organisationsverschulden – ihres Bevollmächtigten aus.

Die Beschwerde ist allerdings unbegründet.

Nach § 86b Abs. 2 SGG kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach Satz 2 der Vorschrift sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint. Die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes setzt in diesem Zusammenhang einen Anordnungsanspruch, also einen materiell-rechtlichen Anspruch auf die Leistung, zu der der Antragsgegner im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes verpflichtet werden soll, sowie einen Anordnungsgrund, nämlich einen Sachverhalt, der die Eilbedürftigkeit der Anordnung begründet, voraus.

Dabei stehen Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund nicht isoliert nebeneinander, es besteht vielmehr eine Wechselbeziehung der Art, als die Anforderungen an den Anordnungsanspruch mit zunehmender Eilbedürftigkeit bzw. Schwere des drohenden Nachteils (dem Anordnungsgrund) zu verringern sind und umgekehrt. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund bilden nämlich aufgrund ihres funktionalen Zusammenhangs ein bewegliches System (Beschluss des erkennenden Senats vom 29. Juni 2005 – L 7 AS 1/05 ER; Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, § 86b, Rdnrn. 27 und 29 m. w. N.). Ist die Klage in der Hauptsache offensichtlich unzulässig oder unbegründet, so ist der Antrag auf einstweilige Anordnung ohne Rücksicht auf den Anordnungsgrund grundsätzlich abzulehnen, weil ein schützenswertes Recht nicht vorhanden ist. Ist die Klage in der Hauptsache dagegen offensichtlich begründet, so vermindern sich die Anforderungen an den Anordnungsgrund. In der Regel ist dann dem Antrag auf Erlass der einstweiligen Anordnung stattzugeben, auch wenn in diesem Fall nicht gänzlich auf einen Anordnungsgrund verzichtet werden kann. Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens, wenn etwa eine vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren nicht möglich ist, ist im Wege einer Folgenabwägung zu entscheiden. Dabei sind insbesondere die grundrechtlichen Belange des Antragstellers umfassend in die Abwägung einzustellen.

Sowohl Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind gemäß § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) i. V. m. § 86b Abs. 2 Satz 4 SGG glaubhaft zu machen. Dabei ist, soweit im Zusammenhang mit dem Anordnungsanspruch auf die Erfolgsaussichten abgestellt wird, die Sach- und Rechtslage nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen (BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 2005 – a. a. O.). Die Glaubhaftmachung bezieht sich im Übrigen lediglich auf die reduzierte Prüfungsdichte und die nur eine überwiegende Wahrscheinlichkeit erfordernde Überzeugungsgewissheit für die tatsächlichen Voraussetzungen des Anordnungsanspruchs und des Anordnungsgrundes (vgl. Beschluss des erkennenden Senats vom 29. Juni 2005 – L 7 AS 1/05 ER; Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, a. a. O., Rdnrn. 16 b, 16 c, 40; Berlit, info also 2005, 3, 8).

Maßgebend für die Beurteilung der Anordnungsvoraussetzungen sind regelmäßig die Verhältnisse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. etwa Meyer-Ladewig/ Keller/Leitherer, a. a. O., Rdnr. 42, s. auch Schoch in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 123 Rdnr. 165 ff.). Deshalb sind auch Erkenntnisse, die erst im Laufe des Beschwerdeverfahrens zutage getreten sind, vom Senat zu berücksichtigen (ständige Rechtsprechung des erkennenden Senats, vgl. etwa Beschluss vom 6. Januar 2006 – L 7 AS 87/05 ER).

Vorliegend fehlt es bereits an einem Anordnungsanspruch.

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Antragsgegner bei der Bedarfsberechnung nicht nur die Zins- sondern auch die Tilgungsleistungen für das Bauspardarlehen der Antragstellerin zu berücksichtigen hat.

Mit dem SG sieht der Senat aufgrund der vermögensbildenden Funktion der Tilgungsleistungen keine Grundlage, um den Antragsgegner zur Übernahme der Tilgungsleistungen als KdU gemäß § 22 Abs. 1 SGB II zu verpflichten.

Der Senat verweist gemäß § 142 Abs. 2 Satz 3 SGG auf die zutreffenden Ausführungen des SG in seinem Beschluss vom 31. August 2006. Ergänzend führt er aus:

Nach Sinn und Zweck der Grundsicherung für Arbeitsuchende sind Tilgungsleistungen nicht zu berücksichtigen (so die herrschende Meinung, vgl. etwa: Bundessozialgericht, Urteil vom 7. November 2006 – B 7b AS 8/06 ER; Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15. Januar 2007 – L 5 B 778/06 AS ER; Landessozialgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 17. November 2006 – L 8 AS 3298/06; Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 21. April 2006 – L 7 AS 1/05; a.A. Sozialgericht Detmold, Urteil vom 16. Februar 2006 – S 8 AS 37/05; zum Meinungsstand: Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 16. Oktober 2006 – L 20 AS 39/06). Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 SGB II soll die Grundsicherung für Arbeitsuchende Hilfebedürftige bei der Aufnahme oder Beibehaltung einer Erwerbstätigkeit unterstützen und den Lebensunterhalt sichern, soweit sie ihn nicht auf andere Weise bestreiten können. Diese beiden Zwecke der Grundsicherung bieten keine Grundlage, um Leistungen mit unmittelbar vermögensbildender Wirkung zu gewähren. Auch den nachfolgenden Bestimmungen des SGB II lassen sich dahingehende Anhaltspunkte nicht entnehmen. Insbesondere die Regelung des § 12 SGB kann hierzu nicht herangezogen werden. Sie dient dem Vermögensschutz, aber gerade nicht der noch zu vollziehenden Vermögensbildung. § 12 SGB II berücksichtigt auch die Interessen an einer Altersvorsorge, die mit dem Gesetz zur Fortentwicklung für Arbeitsuchende vom 20. Juli 2006 (BGBl. I, S. 1706, 1708) noch gestärkt worden sind. Für eine darüber hinausgehende Berücksichtigung von Altersvorsorgeinteressen durch Übernahme von Tilgungsleistungen für selbstgenutzten Wohnraum (vgl. hierzu Brühl/Hofmann, SGB II, 2004, S. 116) besteht de lege lata hingegen keine Grundlage.

Auch für allgemeine wirtschaftliche Betrachtungsweisen, etwa dahingehend, Tilgungsleistungen könnten übernommen werden, wenn ein Wohnungsverlust höhere Folgekosten einschließlich dann entstehender Mietkosten hervorrufen würde (Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, a.a.O.; Lang in: Eicher/Spellbrink, SGB II, 2005, § 20 Rdnr. 30) ist vor diesem Hintergrund kein Raum.

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Den berechtigten Interessen der Leistungsempfänger kann auf der Grundlage von § 22 Abs. 5 SGB II Rechnung getragen werden. Er greift vorliegend aber schon deshalb nicht zugunsten der Antragstellerin ein, weil eine drohende Wohnungslosigkeit nach wie vor nicht erkennbar ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.

Der Antragstellerin wird ungeachtet der Erfolglosigkeit ihrer Beschwerde Prozesskostenhilfe auch für das Beschwerdeverfahren bewilligt. Angesichts des Umstandes, dass der Senat über die streitrelevante Frage bis dato noch nicht entschieden hat, waren der Beschwerde hinreichende Erfolgsaussichten nach §§ 73 a SGG, 114 ZPO nicht von vorneherein abzusprechen.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).

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