Der Bundesrat hat am 12.07.2002 der Zweiten Verordnung zur Änderung der Telekommunikations-Kundenschutzverordnung (= TKV) zugestimmt. Mit der Verordnung sollen die Verbraucherrechte im Zusammenhang mit unerlaubter Werbung per Telefax, e-Mail, SMS und insbesondere sich unbemerkt einwählender Internetverbindungen über 0190er oder 0900er Rufnummern (per sog. „Dialer“) gestärkt werden.
Zukünftig kann der Netzbetreiber, der die 0190er oder 0900er Rufnummer an andere „Servicedienstleistungsanbieter“ vermietet hat (z.B. Deutsche Telekom AG etc.), die 0190er oder 0900er Rufnummer sperren, wenn diese wiederholt oder schwerwiegend gegen geltendes Recht verstoßen. Ferner wird der „Servicedienstleistungsanbieter“ verpflichtet, seine Forderungen bei Einwendungen des Rechnungsempfängers selber durchzusetzen. In Zukunft erfolgt eine Auseinandersetzung über den Anspruch und dessen Höhe direkt mit dem „Servicedienstleistungsanbieter“ und nicht erst über den Netzbetreiber, der den Telefonanschluss stellt (z.B. Deutsche Telekom AG).
Weiterhin muss auf Rechnungen des Netzbetreibers in Zukunft die „ladungsfähige“ Anschrift des „Servicedienstleistungsanbieter“ genannt werden. Zudem wird bei jedem Netzbetreiber eine kostenfreie Servicenummer eingerichtet und muss in der Rechnung angegeben werden, unter der sich der Kunde über den „Servicedienstleistungsanbieter“ und dessen Tarife und Preise etc. informieren kann.