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TKV 2003 – Entwurf

Entwurf einer Telekommunikations-Kundenschutzverordnung

Telekommunikations-Kundenschutzverordnung (Stand: 30.04.03)


Auf Grund des § 82 des Telekommunikationsgesetzes 2003 vom … (BGBl. I S. …) verordnet die Bundesregierung:

§ 1: Anwendungsbereich

§ 2: Verträge

§ 3: Veröffentlichungspflichten, Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 4: Informationsverpflichtungen

§ 5: Befugnisse der Regulierungsbehörde

§ 6: Haftung

§ 7: Verjährung

§ 8: Entstörungsdienst

§ 9: Netzzugang

§10: Einzelverbindungsnachweis

§11: Kundenvorgabe der Entgelthöhe, Vorauszahlung

§ 12: Rechnungserstellung

§ 13: Nachweis der Entgeltforderungen

§ 14: Entgeltermittlung bei unklarer Forderungshöhe

§15: Sperre, Zahlungsverzug

§16: Schlichtung

§ 17: Inkrafttreten; Außerkrafttreten


§1 Anwendungsbereich

(1) Die Verordnung regelt die besonderen Rechte und Pflichten der Betreiber von Telekommunikationsnetzen oder Anbieter öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste (Anbieter) und derjenigen, die diese Leistungen vertraglich in Anspruch nehmen oder begehren, selbst jedoch keine öffentlichen Telekommunikationsnetze bereitstellen oder öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdienste anbieten (Kunden) und mit denen keine Sondervereinbarungen bestehen.

(2) Vereinbarungen, die zu Ungunsten des Kunden von dieser Verordnung abweichen, sind unwirksam.

(3) Soweit im Folgenden nicht spezielle Regelungen getroffen sind, gelten die §§ 305 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches und die Vorschriften der BGB-Informationsverordnung.

§2 Verträge

(1) Verträge zwischen Anbietern und Kunden im Sinne des § 1 Abs. 1 enthalten mindestens Folgendes:

a) Name und Anschrift des Anbieters,

b) angebotene Dienste und angebotene Dienstqualität einschließlich der gewährleisteten Abrechnungsgenauigkeit sowie die Frist für die erstmalige Bereitstellung des Anschlusses unter Verwendung jeweils

(1) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten (Universaldienstrichtlinie) (ABl. EG Nr. L 108 S. 51) geeigneter Parameter, Definitionen und Messverfahren,

c) die Arten der angebotenen Wartungsdienste,

d) Einzelheiten über Preise und Tarife und die Angabe, mit welchen Mitteln aktuelle Informationen über alle anwendbaren Tarife und Wartungsentgelte eingeholt werden können,

e) Vertragslaufzeit, Bedingungen für eine Verlängerung und Beendigung der Dienste und des Vertragsverhältnisses,

f) etwaige Entschädigungs- und Erstattungsregelungen bei Nichteinhaltung der vertraglich vereinbarten Dienstqualität,

g) Hinweis auf die Möglichkeit außergerichtlicher Streitbeilegungsverfahren nach § 16.

(2) Die Regulierungsbehörde kann für Verträge nach Absatz 1 Mindestbestandteile im einzelnen festlegen, dies gilt insbesondere für Angaben zur Dienstqualität und Abrechnungsgenauigkeit und die hierfür jeweils vorzusehenden Parameter, Definitionen und Messverfahren.

§3

Veröffentlichungspflichten, Allgemeine Geschäftsbedingungen

(1) Anbieter müssen ihre vollständigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen veröffentlichen. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen haben den besonderen Vorgaben aufgrund des Gesetzes und dieser Verordnung und allgemeinen rechtlichen Vorgaben zu entsprechen.

(2) Die Regulierungsbehörde kann die Veröffentlichung der Angaben nach Absatz 1 und nach § 2 Abs. 1 und 2 auf Kosten der Anbieter verlangen.

(3) Die Regulierungsbehörde kann eigene und fremde Informationen mit Endnutzerrelevanz veröffentlichen.

(4) Die Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen erfolgt nach § 305 BGB. Die Regulierungsbehörde kann verlangen, dass Anbieter ihr nach Aufforderung die Allgemeinen Geschäftsbedingungen ü-bermitteln. Die in § 305a Nr. 2 Buchstabe b des Bürgerlichen Gesetzbuches genannten Anbieter sind zur Veröffentlichung ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Amtsblatt der Regulierungsbehörde verpflichtet.

§4 Informationsverpflichtungen

Sofern Anbieter in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen Dienste oder Dienstmerkmale über die nach § 2 Abs. 1 und 2 und § 3 Abs. 1 hinaus anbieten, haben sie die Kunden hierauf in den Vertragsbedingungen vor Vertragsschluss hinzuweisen. Anzugeben ist insbesondere, ob sich das Angebot an der Liste von Standards, die nach Art. 17 der Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmenrichtlinie) (ABl. EG Nr. L 108 S. 33) erstellt wird, orientiert.

§5 Befugnisse der Regulierungsbehörde

(1) Die Regulierungsbehörde ermittelt, ob und inwieweit über §§ 2 Abs. 1 und 2, 3 Abs. 1 und 4 hinausgehende vertragliche Bestimmungen und Informationen für Kunden erforderlich sind.

(2) Vor einer Festlegung nach Absatz 1 gibt sie der Öffentlichkeit Gelegenheit zur Stellungnahme. Im Anschluss legt sie unter Berücksichtigung der Stellungnahmen die erforderlichen Vertragsbestandteile nach §§ 2 Abs. 1 und 2 und 3 Abs. 1 und Informationspflichten nach § 4, die die Anbieter in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu verwenden haben, fest, durch die sichergestellt wird, dass die Beschreibungen keine irreführenden, sondern klare und genaue Angaben enthalten und dem Kunden die notwendigen Informationen erteilt werden.

(3) Die Regulierungsbehörde veröffentlicht diese Entscheidungen als Allgemeinverfügung.

(4) Die Regulierungsbehörde ist berechtigt, die Angaben der Anbieter insbesondere zu Dienstqualität und Abrechnungsgenauigkeit stichprobenartig zu überprüfen oder durch von ihr beauftragte Dritte überprüfen zu lassen. Die Prüfergebnisse kann sie zur Herstellung der Markttransparenz veröffentlichen.

(5) Erhält die Regulierungsbehörde von Allgemeinen Geschäftsbedingungen Kenntnis, die nicht den Vorgaben der Verordnung entsprechen, kann sie Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass die von den Anbietern verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die den Kunden erteilten Informationen im Einklang mit der Verordnung sind. Zur Durchsetzung dieser Maßnahmen kann nach Maßgabe des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes ein Zwangsgeld von bis zu 500.000 Euro festgesetzt werden.

§6 Haftung

(1) Schadensersatz- und Unterlassungsansprüche der Kunden richten sich nach § 81 des Telekommunikationsgesetzes und den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen.

(2) Anbieter haften gegenüber ihrem Vertragspartner für Vermögensschäden bis zu einem Betrag von zwölftausendfünfhundert Euro je Kunde. Dies gilt nicht für Schäden, die Betreibern von Telekommunikationsnetzen entstehen.

§7 Verjährung

Die vertraglichen Ansprüche der Anbieter und ihrer Kunden aus der Inanspruchnahme dieser Leistungen verjähren in zwei Jahren. § 200 des Bürgerlichen Gesetzbuches gilt entsprechend.

§8 Entstörungsdienst

Marktbeherrschende Anbieter haben auf Verlangen des Kunden einer Störung unverzüglich, auch nachts und an Sonn- und Feiertagen, nachzugehen. Die vertraglichen Bedingungen für den Entstörungsdienst sind in die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Anbieters aufzunehmen.

§9 Netzzugang

(1) Der Zugang zu festen öffentlichen Telekommunikationsnetzen ist mit einer räumlich frei zugänglichen Schnittstelle zu versehen. Er ist an einer mit dem Kunden zu vereinbarenden geeigneten Stelle zu installieren. Hierbei sind die Normen und Schnittstellenspezifikationen zu beachten, auf die nach Artikel 17 der Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste (Rahmenrichtlinie) (ABl. EG Nr. L 108, S. 33) im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften verwiesen wird.

(2) Wechselt der Kunde den Anbieter des Netzzugangs, so kann die Kündigung durch den neuen Anbieter entgegengenommen und dem alten Anbieter übermittelt werden.

(3) Der Kunde muss die Möglichkeit haben, die Nutzung seines Netzzugangs durch eine netzseitige Sperrung bestimmter Arten von Rufnummern ohne Entgelt zu beschränken.

§10 Einzelverbindungsnachweis

Verlangt der Kunde vor dem maßgeblichen Abrechnungszeitraum eine nach Einzelverbindungen aufgeschlüsselte Rechnung, so hat der Anbieter im Rahmen der technischen Möglichkeiten und der datenschutzrechtlichen Vorschriften diesen Einzelverbindungsnachweis zu erteilen. Dies gilt nicht, wenn nach der besonderen Art der Leistung eine Rechnung üblicherweise nicht erteilt wird. Der Einzelverbindungsnachweis muss im Rahmen der datenschutzrechtlichen Bestimmungen die Entgelte so detailliert ausweisen, dass die Überprüfung und Kontrolle der entstandenen Entgeltforderungen möglich ist. Die Regulierungsbehörde legt die Standardform des Einzelverbindungsnachweises, die unentgeltlich zur Verfügung zu stellen ist, verbindlich fest.

§11 Kundenvorgabe der Entgelthöhe, Vorauszahlung

Kunden können verlangen, auf Vorauszahlungsbasis Zugang zum öffentlichen Telefonnetz zu erhalten oder öffentlich zugängliche Telefondienste in Anspruch nehmen zu können. Die Regulierungsbehörde kann die Bedingungen im einzelnen festlegen.

§12 Rechnungserstellung

(1) Soweit der Kunde mit anderen Anbietern nicht etwas anderes vereinbart, ist ihm von seinem Anbieter des Netzzugangs nach § 9 eine Rechnung zu erstellen, die auch die Entgelte für Verbindungen ausweist, die durch Auswahl anderer Anbieter von Netzdienstleistungen über den Netzzugang des Kunden entstehen. Die Rechnung muss die Namen, ladungsfähigen Anschriften und kostenfreie Servicenummer der einzelnen Anbieter von Netzdienstleistungen und zumindest die Gesamthöhe der auf sie entfallenden Entgelte erkennen lassen. § 10 bleibt unberührt. Die Zahlung an das rechnungsstellende Unternehmen hat befreiende Wirkung auch gegenüber den anderen auf der Rechnung aufgeführten Anbietern. Zum Zwecke der Durchsetzung der Forderungen gegenüber seinen Kunden hat das rechnungsstellende Unternehmen den anderen Anbietern die erforderlichen Bestands- und Verbindungsdaten zu übermitteln.

(2) Begleicht ein Kunde die Rechnung nur teilweise, ist, soweit nichts anderes vereinbart ist, im Zweifel davon auszugehen, dass die Zahlung auf die Forderungen der einzelnen Anbieter entsprechend ihrem Anteil an der Gesamtforderung erfolgt.

(3) Das rechnungsstellende Unternehmen muss den Rechnungsempfänger in der Rechnung darauf hinweisen, dass dieser berechtigt ist, begründete Einwendungen gegen einzelne in der Rechnung gestellte Forderungen zu erheben.

§13 Nachweis der Entgeltforderungen

(1) Erhebt ein Kunde Einwendungen gegen die Höhe der ihm in Rechnung gestellten Verbindungsentgelte, so ist das Verbindungsaufkommen unter Wahrung des Schutzes der Mitbenutzer auch ohne Auftrag zur Erteilung eines Einzelverbindungsnachweises nach den einzelnen Verbindungsdaten aufzuschlüsseln und eine technische Prüfung durchzuführen, deren Dokumentation dem Kunden auf Verlangen vorzulegen ist. Erhebt ein Kunde Einwendungen gegen Entgelte, die nicht ausschließlich Gegenleistung einer Verbindungsleistung sind, so ist er über den Grund und Gegenstand des Entgeltanspruches, insbesondere die Art und den verantwortlichen Anbieter einer neben der Verbindung erbrachten Leistung, zu unterrichten.

(2) Die Regulierungsbehörde kann für die Durchführung der technischen Prüfung nach Absatz 1 Standards verbindlich festlegen.

(3) Soweit aus technischen Gründen oder auf Wunsch des Kunden keine Verbindungsdaten gespeichert oder gespeicherte Verbindungsdaten auf Wunsch des Kunden oder auf Grund rechtlicher Verpflichtung gelöscht wurden, trifft den Anbieter keine Nachweispflicht für die Einzelverbindungen. Eine Speicherung darf nur dann nicht erfolgen, wenn der Kunde zu dem Zeitpunkt, zu dem er auf die Speicherung seiner Daten verzichtet, auf die daraus resultierenden Rechtsfolgen in deutlich gestalteter Form aufmerksam gemacht wurde.

(4) Dem Anbieter obliegt der Nachweis, die Leistung bis zu der Schnittstelle, an der der Netzzugang dem Kunden bereitgestellt wird, technisch einwandfrei erbracht und richtig berechnet zu haben. Ergibt die technische Prüfung Mängel, die die beanstandete Entgeltermittlung beeinflusst haben könnten, wird widerleglich vermutet, dass die Verbindungsentgelte des Anbieters unrichtig ermittelt sind. Ist der Nachweis erbracht, dass der Netzzugang in vom Kunden nicht zu vertretendem Umfang genutzt wurde, oder rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass die Höhe der Verbindungsentgelte auf Manipulationen Dritter an öffentlichen Telekommunikationsnetzen zurückzuführen ist, ist der Anbieter nicht berechtigt, die betreffenden Verbindungsentgelte vom Kunden zu fordern.

(5) Der Nachweis nach Absatz 4 entbindet nicht von der Obliegenheit, Tatsachen nachzuweisen, welche die Forderung einer gegenüber einem Verbindungsentgelt erhöhten Vergütung begründen.

§14 Entgeltermittlung bei unklarer Forderungshöhe

Ist nach § 13 Abs. 4 S. 2 davon auszugehen, dass für Verbindungen berechnete Entgeltforderungen unrichtig sind, ohne dass ihre richtige Höhe feststellbar ist, so wird für die Abrechnung die durchschnittliche Entgeltforderung des jeweiligen Anbieters aus den unbeanstandet gebliebenen sechs zurückliegenden Abrechnungszeiträumen zugrundegelegt. Das gilt auch, wenn nach den Umständen erhebliche Zweifel bleiben, ob der Netzzugang des Kunden im Umfang der Entgeltforderungen in einer dem Kunden zurechenbaren Weise in Anspruch genommen wurde. Ist die Zeit der Überlassung des Netzzugangs durch den Anbieter kürzer als sechs Abrechnungszeiträume, so wird die Anzahl der vorhandenen Abrechnungszeiträume zugrunde gelegt. Bei der Durchschnittsberechnung sind die tatsächlichen Verhältnisse zu berücksichtigen. Wenn in den entsprechenden Abrechnungszeiträumen der Vorjahre bei vergleichbaren Umständen niedrigere Entgeltforderungen angefallen sind, als sich bei der Durchschnittsberechnung ergeben würde, treten diese Entgeltforderungen an die Stelle der berechneten Entgeltforderungen. Danach zuviel gezahlte Entgelte werden erstattet. Dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass der Netzzugang in dem entsprechenden Abrechnungszeitraum gar nicht genutzt wurde.

§15 Sperre; Zahlungsverzug

(1) Anbieter von Zugängen zu festen öffentlichen Telekommunikationsnetzen und Anbieter von Sprachtelefondienst sind berechtigt, die Inanspruchnahme dieser Leistungen ganz oder teilweise zu unterbinden (Sperre), wenn der Kunde

1. mit Zahlungsverpflichtungen von mindestens fünfundsiebzig Euro in Verzug ist und eine geleistete Sicherheit verbraucht ist oder

2. ein Grund zur Sperre nach Absatz 2 besteht.

(2) Sperren dürfen frühestens zwei Wochen nach schriftlicher Androhung und unter Hinweis auf die Möglichkeit des Kunden, Rechtsschutz vor den Gerichten zu suchen, durchgeführt werden. Die Androhung der Sperre kann mit der Mahnung verbunden werden. Eine Sperre ohne Ankündigung und Einhaltung einer Wartefrist ist nur zulässig, wenn

1. der Kunde Veranlassung zu einer fristlosen Kündigung des Vertragsverhältnisses gegeben hat oder

2. eine Gefährdung der Einrichtungen des Anbieters, insbesondere des Netzes, durch Rückwirkungen von Endeinrichtungen oder eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit droht oder

3. das Entgeltaufkommen in sehr hohem Maße ansteigt und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Kunde bei einer späteren Durchführung der Sperre Entgelte für in der Zwischenzeit erbrachte Leistungen nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig entrichtet, geleistete Sicherheiten verbraucht sind und die Sperre nicht unverhältnismäßig ist.

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(3) Sperren sind im Rahmen der technischen Möglichkeiten auf den betroffenen Dienst zu beschränken und unverzüglich aufzuheben, sobald die Gründe für ihre Durchführung entfallen sind. Eine Vollsperrung des Netzzugangs darf erst nach Durchführung einer mindestens einwöchigen Abgangssperre erfolgen.

(4) Die Sperre nach Absatz 1 Nummer 1 unterbleibt, wenn gegen die Rechnung begründete Einwendungen erhoben wurden und der Durchschnittsbetrag nach § 14 bezahlt oder eine Stundungsvereinbarung getroffen ist.

§16 Schlichtung

(1) Macht der Kunde eines Anbieters die Verletzung eigener Rechte geltend, die ihm aufgrund dieser Verordnung zustehen, kann er die Regulierungsbehörde zum Zwecke der Streitbeilegung anrufen.

(2) Die Regulierungsbehörde hört die Beteiligten mit dem Ziel einer gütlichen Einigung an. Das Verfahren endet mit einer Einigung der Parteien oder der Feststellung der Regulierungsbehörde, dass eine Einigung der Parteien nicht zustande gekommen ist. Dieses Ergebnis ist den Parteien schriftlich mitzuteilen.

(3) Die Regulierungsbehörde veröffentlicht eine Schlichtungsordnung, durch die das Schlichtungsverfahren näher ausgestaltet wird.

§17 Inkrafttreten; Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am … in Kraft. Die Telekommunikations-Kundenschutzverordnung zuletzt geändert durch Verordnung vom 27. August 2002 (BGBl. I S. 3365) tritt mit Inkrafttreten dieser Verordnung außer Kraft.

Begründung Allgemeiner Teil

Die Telekommunikations-Kundenschutzverordnung wird auf der Grundlage des § 82 des Telekommunikationsgesetzes (früher § 41 TKG-alt) erlassen. In ihr werden Rahmenbedingungen für die Inanspruchnahme von Telekommunikationsdiensten festgelegt, insbesondere die Rechte und Pflichten der Anbieter dieser Dienste und ihrer Kunden geregelt. Die Verordnung berührt damit unmittelbar das vertragliche Verhältnis der Beteiligten und schränkt nach Maßgabe und im Umfang der verordnungsrechtlichen Regelungen die Vertragsautonomie der Vertragsparteien ein. Die Verordnung dient zugleich der Umsetzung der Richtlinie 2002/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten (Universaldienstrichtlinie) (ABl. EG 2002 Nr. L 108 S. 51).

Durch die Bestimmungen der Verordnung werden zusätzliche Kosten für den Bundeshaushalt nur in sehr begrenztem Umfang entstehen. Die Verordnung regelt in erster Linie das privatrechtliche Verhältnis der Anbieter von Telekommunikationsdiensten und ihrer Kunden. Zusätzliche Aufgaben für die Regulierungsbehörde werden durch die Verordnung dort begründet, wo sie aus der Verpflichtung zur Umsetzung von Vorgaben aus der oben genannten Richtlinie folgen. Dies betrifft neben dem Verwaltungsaufwand, der im Rahmen der Durchführung von Schlichtungsverfahren im Zusammenhang mit der Verletzung von Kundenrechten (§ 16) bereits auf der Grundlage der geltenden Rechtsvorschriften entsteht, künftig den Aufwand, der bei der Information der Kunden und Sicherstellung der Vergleichbarkeit und Bewertung verschiedener Angebote durch die Kunden, insbesondere hinsichtlich wesentlicher Vertragsbestandteile und Dienstqualität, entsteht. Auswirkungen auf die Haushalte der Länder und Gemeinden ergeben sich durch die Verordnung nicht. Auswirkungen auf das Preisniveau, insbesondere das Verbraucherpreisniveau, sind nicht zu erwarten.

Im Einzelnen

Zu § 1 (Anwendungsbereich)

In Absatz 1 wird einleitend der privatrechtsgestaltenden Regelungsgehalt der Verordnung vorgestellt, der unmittelbar die Rechte und Pflichten der beteiligten Vertragsparteien – den Anbietern von Telekommunikationsdiensten im Sinne des Gesetzes und ihren Kunden – regelt und insoweit deren Vertragsautonomie einschränkt. Sie ist zugunsten des Kunden bindend und geht insoweit sowohl den Allgemeinen Geschäftsbedingungen als auch den individuellen Vereinbarungen vor.

Der Kundenbegriff entspricht dem Begriff des Endnutzers in der Rahmenrichtlinie (Art. 2 Buchstabe n). Er ist weiter als der des Verbrauchers (Art. 2 Buchstabe i) und enger als der des Nutzers (Art. 2 Buchstabe h), dessen Rechte sich aus dem Zugangskapitel des E-TKG 2003 ergeben. Als „Kunden“ werden nur diejenigen erfasst, die Leistungen eines Anbieters von Telekommunikationsdiensten vertraglich in Anspruch nehmen oder begehren und nicht Wettbewerber oder sonstige Groß- bzw. Geschäftskunden sind. Andere Anbieter von Telekommunikationsdiensten (Wettbewerber) oder sonstige Unternehmen, mit denen in der Regel Sondervereinbarungen getroffen werden (Geschäfts- bzw. Großkunden), sind nicht Adressat der Verordnung. Ihnen gegenüber besteht kein besonderes Schutzbedürfnis. Wettbewerber, die als solche Vorleistungen eines anderen Anbieters von Telekommunikationsdiensten für ihre eigenen Leistungen beziehen, sind zudem bereits ausreichend über die Regelungen der §§ 14 ff. des Gesetzes geschützt.

In Absatz 2 wird klargestellt, dass die Vorschriften der Verordnung zugunsten des Kunden bindend sind, von ihnen also weder in Allgemeinen Geschäftsbedingungen noch in Individualvereinbarungen zum Nachteil des Kunden abgewichen werden darf. Inwieweit ein Verstoß gegen einzelne Regelungen der Verordnung in einer vertraglichen Vereinbarung die Nichtigkeit des Gesamtvertrages oder nur eine Teilnichtigkeit zur Folge hat, bestimmt sich nach den allgemeinen zivilrechtlichen Vorschriften.

Absatz 3 enthält den Verweis auf das allgemeine Schuldrecht. Die Voraussetzungen der Art. 20 bis 22 der Universaldienstrichtlinie sind in diesen allgemeinen Schuldrechtsvorschriften bereits umgesetzt.

Zu § 2 (Verträge)

Absatz 1 entspricht Art. 20 URL. Die Vertragsparteien sollen in einen Qualitätswettbewerb eintreten, indem sie selbst vertraglich Garantien übernehmen und Zusagen treffen. Das meint z.B. „gewährleisten“ im Hinblick auf die Abrechnungsgenauigkeit. Der Katalog bedarf an sich keiner speziellen Regelung, da er im allgemeinen Schuld- und Vertragsrecht grundsätzlich umgesetzt ist. Solange der Bereich durch europäisches Recht allerdings Sonderregelungen bedingt, insbesondere hinsichtlich Art. 22 URL und im Zusammenhang mit den Spezialvorschriften im Universaldienstbereich, ist eine Aufzählung der wesentlichen Vertragsbestandteile sinnvoll.

Im Rahmen des Absatzes 2 wäre es denkbar, dass es Vertragsmuster gibt, an denen sich die AGB orientieren. Musterverträge sind zu komplex; es reicht die Festlegung eines Minimums, nämlich wesentlicher Vertragsbestandteile. Gerade hier sind in den Anlagen I bis III zu der URL viele Einzelparameter aufgeführt, zu denen ggf. allgemeine Richtlinien, Verfügungen o.ä. der Reg TP erfolgen könnten. Erforderlich ist das allerdings nicht. Wenn Reg TP der Auffassung ist, wofür nach der bisherigen Praxis einiges spricht, dass die Verträge in Deutschland, auch durch ein detailliertes und gerade modernisiertes Schuldrecht der Nachfrage gerecht werden, sind keine Vorgaben zu machen.

Zu § 3 (Veröffentlichungspflichten Allgemeine Geschäftsbedingungen)

Absatz 1 setzt Art. 21 URL um. Erfasst werden alle Anbieter, die nach § 1 Abs. 1 in den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen.

Mit der Regelung in Absatz 2 wird insbesondere Art. 21 Abs. 2 URL umgesetzt.

Absatz 3 entspricht neben Art. 21 Abs. 2 URL auch der Einleitung des Anhangs II Satz 2, wonach die Regulierungsbehörde entscheiden, welche Informationen die Anbieter veröffentlichen sollen und welche Informationen sie selbst veröffentlichen, um die Kunden objektiv zu informieren. Neben der Reg TP gibt es durch die Verbraucherzentralen, die Stiftung Warentest und spezielle Zeitschriften in Deutschland bereits jetzt umfassende Möglichkeiten, sich neutral zu informieren.

Absatz 4 Satz 3 ist entbehrlich, wenn in § 305a Nr. 2 Buchstabe b BGB die Wörter „im Amtsblatt der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post“ gestrichen werden.

Zu § 4 (Informationsverpflichtungen)

Die Vorgabe, die Informationen der Kunden mit Standards zu verbinden, ermöglicht eine gewisse Bewertung durch den Kunden. Sofern es keine Standardisierung gibt, ist auch diese Information ggf. für die Kunden von Interesse. Die Liste von Standards (COCOM-Liste), die im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wird, bildet insoweit den entscheidenden Maßstab.

Zu § 5 (Befugnisse der Regulierungsbehörde)

Absatz 1 nimmt Bezug auf die allgemeinen Vorgaben in § 2. Sie setzt Art. 22 URL um, wonach spezielle Vorgaben möglich sind, wenn sie erforderlich werden.

Entsprechend Absatz 2, insbesondere um die Erforderlichkeit zu bewerten, ist eine Stellungnahme der Fachöffentlichkeit einzuholen. Nur so lässt sich der Bedarf ermitteln.

Art. 238 Schuldrechtsmodernisierungsgesetz -da Verordnungsermächtigung z.B. reiserechtliche Vorgaben zur Prospektgestaltung – enthält ähnliche Befugnisse wie Absatz 3.

Nach Absatz 4 soll nicht jeder Einzelbeschwerde nachgegangen werden, was durch „stichprobenartige“ Prüfung aufgefangen wird. Ob die Angaben hinsichtlich Richtigkeit oder Vollständigkeit überprüft werden, kann offen bleiben, denn in jedem Fall soll eine Irreführung der Kunden unterbleiben.

Zu § 6 (Haftung)

Die Regelung erscheint im Hinblick auf den Katalog in § 2 entbehrlich. Sie knüpft allerdings an § 7 der geltenden TKV an.

Zu § 7 (Verjährung)

Auch diese Regelung ist dem allgemeinen Schuldrecht entnommen. Sie knüpft an § 8 der geltenden TKV an.

Zu § 8 (Entstörungsdienst)

Die Vorschrift entspricht § 12 der geltenden TKV.

Zu § 9 (Netzzugang)

Absatz 1 entspricht § 13 der geltenden TKV. Sie erscheint allerdings im Hinblick auf § 2 entbehrlich.

Absatz 2 entspricht den zur Zeit praktizierten Verträgen.

Absatz 3 sieht wie Anhang I Teil A der Richtlinie eine selektive Sperre ohne Entgelt vor. Dies könnte dadurch in die Praxis umgesetzt werden, dass der Kunde vor Inanspruchnahme seines Teilnehmeranschlusses bestimmt, welche Arten von Rufnummernfreischaltungen er begehrt.

Zu § 10 (Einzelverbindungsnachweis)

Die bisherige Beschränkung auf „Sprachkommunikation“ entfällt; entscheidend ist künftig, was die „Standardform“ nach Satz 4 umfasst. Das entspricht auch den Anhängen I und II URL.

Zu § 11 (Kundenvorgabe der Entgelthöhe, Vorauszahlung)

Die Auslegung des § 18 TKV durch die Reg TP hatte neben dem bestehenden Angebot von Vorauszahlungsprodukten den Hinweis auf netzübergreifende Preisinformationen und Preisangaben/-ansagen zum Gegenstand. Diese soll in die Vorschrift einbezogen werden, so dass ein Angebot an Vorauszahlungsprodukten in Verbindung mit den weiteren Möglichkeiten zur Ausgabensteuerung insgesamt ausreichend erscheint, um den Bedarf der Kunden zu decken.

Zu § 12 (Rechnungserstellung)

Die Regelungen in den Vorschriften §§ 12 bis 15 sind der geltenden TKV (§§ 15 bis 17 und 19) entnommen. Da der gleiche Regelungsgegenstand auch in den Zugangsvereinbarungen zwischen TK-Netzbetreibern und Wettbewerbern zu prüfen ist, wird im einzelnen an dieser Stelle festzulegen sein, ob und ggf. welcher Regelungsbedarf aus Kundensicht besteht.

Zu § 13 (Nachweis der Entgeltforderungen)

Weil die Kosten einer umfassenden Prüfung in vielen Fällen außer Verhältnis zum strittigen Verbindungsentgelt stehen, ist die Regelung in Absatz 2 erforderlich. Aus diesem Grund wird der Verpflichtung häufig ausgewichen. Um eine ausgewogene Lösung zwischen Unternehmens- und Verbraucherinteressen zu erreichen, ist eine verbindliche Festlegung der Standards erforderlich.

Der Bezug in Absatz 3 zu § 92 TKG-E, der § 7 TDSV weitgehend entspricht. Wenn der Teilnehmer von seinem Recht aus Absatz 4 dieser Vorschrift (§ 92 TKG-E 2003) Gebrauch macht, trägt er die volle Beweislast.

Zu § 14 (Entgeltermittlung bei unklarer Forderungshöhe)

Diese Vorschrift entspricht § 17 TKV. Zu § 15 (Sperre, Zahlungsverzug)

Diese Vorschrift entspricht § 19 TKV.

Zu § 16 (Schlichtung)

Da die Reg TP nicht eine nach § 15a Abs. 6 EGZPO anerkannte, sondern nur eine sonstige Gütestelle ist, ist es gewünscht, dass der Schlichtungsvorschlag nicht vollstreckbar ist.

Zu § 17 (Inkrafttreten; Außerkrafttreten)

Die Regelung enthält die Datumsangabe des Inkrafttretens. Gleichzeitig tritt die bis dahin geltende TKV, die auf der Rechtsgrundlage des TKG von 1996 ergangen ist, außer Kraft.

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