AG München, Az: 331 C 7459/03, Urteil vom: 26.05.2003
In dem Rechtsstreit hat das Amtsgericht München für Recht erkannt:
Endurteil
I. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Euro 55,17 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5-%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.2.2003 zu bezahlen.
II. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe:
(gemäß § 495 a ZPO)
Die zulässige Klage ist in vollem Umfange begründet, vgl. §§ 7, 17, 18 StVG, §§ 823, 249 BGB, § 3 PflVG.
Der Kläger verlangt restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfallgeschehen vom 5.12.2002 in München am L-Platz.
Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach ist unstreitig.
Der Streit geht lediglich noch zur Erstattung der Mehrwertsteuer bezüglich des Wiederbeschaffungswertes des klägerischen Fahrzeugs.
Unstreitig beträgt der Wiederbeschaffungswert Euro 400 einschließlich Mehrwertsteuer und der Restwert Euro 50.
Der Kläger verlangt Ersatz seines Sachschadens auf der Basis Wiederbeschaffungswert einschließlich Mehrwertsteuer Euro 500 abzüglich Restwert Euro 50, also Euro 350 und meint, dass die Beklagte vorprozessual zu Unrecht den Wiederbeschaffungswert auf der Nettobasis Euro 344,83 abzüglich Restwert Euro 50, also Euro 294,83 reguliert habe und macht die Differenz in Höhe von Euro 55,17 mit der Klage geltend.
Der Kläger meint, dass die Beklagte zu Unrecht den Schaden nach dem Nettowiederbeschaffungswert abzüglich Restwert reguliert habe, da nach der Neufassung des § 249 BGB im Rahmen von Schadensersatzleistungen Mehrwertsteuer dann auszugleichen sei, wann und soweit sie angefallen ist.
Durch die entsprechende Gesetzesänderung sollten jedoch nicht gerade die Grundsätze und Voraussetzungen, mit der sich der Schadensersatzanspruch als solcher berechnet, geändert werden.
Der Beklagte hätte deshalb den Wiederbeschaffungswert, wie vom Sachverständigen festgestellt, in Höhe von Euro 400 einschließlich Mehrwertsteuer bei der Abrechnung zugrundelegen müssen.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen und verweist auf die nach dem Schadensänderungsgesetz neugefasste Vorschrift des § 249 BGB.
Im Rahmen von Schadensersatzleistungen sei die Mehrwertsteuer dann auszugleichen, wenn und, soweit sie tatsächlich angefallen ist.
Die Beklagte meint, dass bei fiktiver Abrechnung die Mehrwertsteure nicht zu erstatten sei, zumal eine Ersatzbeschaffung nicht nachgewiesen wurde.
Die zulässige Klage ist in vollem Umfang begründet.
Der Kläger ist berechtigt, seinen Schaden auf der Basis „Wiederbeschaffungswert“ (einschließlich Mehrwertsteuer) Euro 400 abzüglich Restwert Euro 50, also Euro 350 abzurechnen.
Demzufolge steht dem Kläger noch Ersatz des restlichen Betrages in Höhe von Euro 55,17 zu.
Letztendlich kann der Streit über die Auslegung der Vorschrift des § 249 BGB im Hinblick auf Fahrzeugtyp, Alter und Laufleistung des geschädigten klägerischen Fahrzeugs dahingestellt bleiben.
Beim klägerischen Fahrzeug handelt es sich um ein solches des Fabrikats Mercedes Benz 190 e, 2,6 160 PS, Erstzulassung 1988 mit einer Laufleistung von ca. 211.000 km.
Derartige Fahrzeuge sind ohnehin am Gebrauchwagenhandel der Herstellerfirma Mercedes Benz nicht erhältlich und auch nicht auf dem sonstigen regionalen Gebrauchtwagenmarkt.
Das schließt nicht aus, dass gegebenenfalls bei irgendeinem Gebrauchtwagenhändler mal ein solches Fahrzeug erhältlich ist.
Ein derartiges Fahrzeug kann also nur von einem Privaten erworben werden und hierbei kann dann bei einem Kaufvertrag ohnehin nicht die Mehrwertsteuer ausgewiesen werden, so dass von einem Wiederbeschaffungswert von Euro 400 einschließlich Mehrwertsteuer auszugehen ist.
Dem Kläger steht deshalb Ersatz der Differenz in Höhe von Euro 55,17 zu.
Die Klage ist insoweit begründet.
Zinsen: §§ 284, 288 BGB.