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Totalschaden: Geltendmachung des Differenz-Mehrwertsteuerbetrags

BGH

Az: VI ZR 267/03

Urteil vom18.05.2004


Leitsatz:

Macht der Geschädigte im Falle eines wirtschaftlichen Totalschadens seines Kraftfahrzeuges und einer Ersatzbeschaffung bei einem gewerblichen Verkäufer über den vom Gericht geschätzten Differenz-Mehrwertsteuerbetrag im Sinne des § 25a UStG den vollen Mehrwertsteuerbetrag im Sinne des § 10 UStG lediglich abstrakt aufgrund eines Sachverständigengutachtens geltend, so steht diesem Begehren § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB entgegen (Bestätigung des Urteils vom 20. April 2004 – VI ZR 109/03 – zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).


Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 18. Mai 2004 für Recht erkannt:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg vom 30. Juli 2003 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger verlangt von der beklagten Haftpflichtversicherung Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 4. September 2002, bei dem sein PKW einen wirtschaftlichen Totalschaden erlitten hat. Die Eintrittspflicht der Beklagten für den Schaden ist unstreitig. Die Beklagte hat den Schaden vorgerichtlich auf der Basis eines vom Kläger vorgelegten Sachverständigengutachtens reguliert, jedoch ohne die in den angegebenen Beträgen laut Gutachten enthaltene Mehrwertsteuer, die der Kläger daraufhin klageweise geltend gemacht hat. Nachdem der Kläger einen Kaufvertrag über ein Ersatzfahrzeug von einem gewerblichen Verkäufer ohne Mehrwertsteuerausweis, aber mit einer im Firmenstempel aufgeführten Steuernummer vorgelegt hat, hat die Beklagte weitere 130 € (= 2 % des Bruttoverkaufspreises) gezahlt. Das Amtsgericht hat die Klage, mit der der Kläger sein Klagebegehren auf Zahlung des (vollen) Mehrwertsteuerbetrages (im Sinne des § 10 UstG) auf Grundlage des vorgelegten Sachverständigengutachtens abzüglich der gezahlten 130 € weiterverfolgt, abgewiesen. Das Landgericht hat die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers zurückgewiesen und die Revision zur Klärung der für rechtsgrundsätzlich erachteten Frage zugelassen, ob sich an der rechtlichen Einordnung der Ersatzbeschaffung als Fall der Naturalrestitution aufgrund der Neueinführung des § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB etwas geändert hat. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

Das Berufungsgericht, das hinsichtlich des Tatbestandes auf das erstinstanzliche Urteil verweist, hat sich der Auffassung des Amtsgerichts angeschlossen, daß auch nach Inkrafttreten des 2. Schadensersatzrechtsänderungsgesetzes im Falle eines wirtschaftlichen Totalschadens der entstandene Sachschaden nicht nach § 251 BGB, sondern nach § 249 BGB zu ersetzen ist, dessen Absatz 2 einen Ersatz der Mehrwertsteuer nur noch vorsieht, soweit sie tatsächlich angefallen ist. Das Amtsgericht habe daher dem Kläger zu Recht nur die für die tatsächliche Ersatzbeschaffung angefallene, gemäß § 25a UStG nach der Differenz zwischen dem Händlereinkaufs- und verkaufspreis zu berechnende Differenz-Mehrwertsteuer zuerkannt, welche die Beklagte bereits ausgeglichen habe.

II.

Das angefochtene Urteil hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand.

1. Ohne Erfolg macht die Revision geltend, das Berufungsgericht habe in seinem Urteil die Berufungsanträge nicht wiedergegeben und lasse nicht erkennen, in welchem Umfang das erstinstanzliche Urteil angefochten werde.

Zwar erstreckt sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGHZ 154, 99; Urteil vom 6. Juni 2003 – V ZR 392/02 – NJW-RR 2003, 1290) die nach der Neufassung des § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO mögliche Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen des erstinstanzlichen Urteils nicht auf den Berufungsantrag; dieser ist auch nach neuem Recht in das Berufungsurteil aufzunehmen. Dabei braucht jedoch der Antrag des Berufungsklägers nicht wörtlich wiedergegeben zu werden; es genügt vielmehr, daß aus dem Zusammenhang wenigstens sinngemäß deutlich wird, was der Berufungskläger mit seinem Rechtsmittel erstrebt hat (vgl. BGH aaO). Diesen Anforderungen genügt das angefochtene Urteil nach Lage des Falles soeben noch. Es läßt erkennen, daß der Kläger – über den von der Beklagten gezahlten Betrag hinaus – sein erstinstanzliches Begehren auf Ersatz des vollen (Regel-)Mehrwertsteuerbetrages auf der Grundlage des vorgelegten Sachverständigengutachtens in der Berufungsinstanz weiterverfolgt hat.

2. Das Berufungsgericht hat dem Kläger mit Recht den Ersatz des (Regel-)Mehrwertsteuerbetrages im Sinne des § 10 UStG versagt.

Nach der gesetzlichen Neuregelung des § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB, der auch im Falle eines wirtschaftlichen Totalschadens an einem Kraftfahrzeug Anwendung findet, hat der Geschädigte einen Anspruch auf Eratz von Umsatzsteuer nur, wenn er eine Ersatzbeschaffung vorgenommen oder – ungeachtet der Unwirtschaftlichkeit einer Instandsetzung – sein beschädigtes Fahrzeug repariert hat und wenn tatsächlich Umsatzsteuer angefallen ist (Senatsurteil vom 20. April 2004 – VI ZR 109/03 – zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).

Im vorliegenden Fall hat der Kläger nach den Feststellungen des Berufungsgerichts zwar eine Ersatzbeschaffung vorgenommen, die Revision macht jedoch selbst nicht geltend, daß dabei ein höherer Umsatzsteuerbetrag als die von der Beklagten bereits beglichene Differenz-Mehrwertsteuer im Sinne des § 25a UStG angefallen ist. Weiteres zur Differenzbesteuerung ist dem Vortrag des Klägers nicht zu entnehmen. Soweit der Kläger den vollen Mehrwertsteuersatz im Sinne des § 10 UStG lediglich abstrakt aufgrund des vorgelegten Sachverständigengutachtens verlangt, steht diesem Begehren § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB n.F. entgegen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Ausführungen hierzu im Senatsurteil vom 20. April 2004 – VI ZR 109/03 – verwiesen.

 

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