AG Kaiserslautern
Az.: 8 C 558/03
Urteil vom: 20.06.2003
In dem Rechtsstreit wegen Restforderung hat das Amtsgericht Kaiserslautern im vereinfachten schriftlichen Verfahren gem. § 495 a ZRO unter Schriftsatzfrist bis zum 09.05.2003 f ü r R e c h t e r k a n n t :
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 235,86 EUR nebst 5 % Zinsen hieraus über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 103,45 EUR seit 25.03.2003 und aus 250,86 EUR seit 24.04.2003 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
(N. § 495 a Abs. 2 ZPO)
D i e zulässige Klage ist überwiegend begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Schadensersatz gemäß §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVO, Nr. 1-3 Pflichtversicherungsgesetz, 249 S. 2 BGB in der seit 01.08.2002 geltenden Fassung aus dem unstreitigen Verkehrsunfall vom 25.01.2003 in Kaiserslautern zwischen der Klägerin und dem Versicherungsnehmer der Beklagten in Höhe des restlichen Nettowiederbeschaffungsaufwandes von 235,86 BUR auf Grundlage des Gutachtens des Sachverständigen FXX vom 28.01.2003.
Im Falle des wirtschaftlichen Totalschadens hat der Schädiger dem Geschädigten den sog. Nettowiederbeschaffungsaufwand zu ersetzen, der sich aus dem Wiederbeschaffungswert brutto abzüglich der Differenzbesteuerung, § 25 a UStG, in Höhe von 2 %, § 287 ZPO, abzüglich des steuerneutralen Restwertes des beschädigten Fahrzeuges zusammensetzt (vgl. hierzu Gebhardt, zfs 2003, Seite 157 ff., Riedmeyer, DAR 4/2003, Seite 159 ff. jeweils m.w.N.), wenn nicht durch den Geschädigten der Nachweis der Reparatur oder der Ersatzbeschaffung erfolgte.
Bemessungsgrundlage für die bei einem Wiederherstellungsverzicht in Abzug zu bringende Umsatzsteuer ist danach regelmäßig die Differenz zwischen Händlereinkaufs- und Händlerverkaufspreis, sog. Differenzbesteuerung in Höhe von 2 %, da der Schadensberechnung regelmäßig der Kauf eines differenzbesteuerten Ersatzfahrzeuges durch den privaten Geschädigten zugrunde zu legen ist.
Danach war der Schadensberechnung vorliegend ein Wiederbeschaffungswert brutto gem. dem Sachverständigengutachten vom 28.01.2003 in Höhe von 2.000,00 EUR abzüglich 2 % Differenzbesteuerung in Höhe von 40,00 EUR somit einem Wiederbeschaffungswert netto von 1.960,00 EUR abzüglich des steuerneutralen Restwertes von 750,00 EUR, mithin 1.210,00 EUR zugrundezulegen. Hierauf hat die Beklagte unstreitig 974,34 EUR gezahlt, so dass der Klägerin ein weiterer Schadensersatz in Höhe von 235,86 EUR zusteht.
Der weitergehende Anspruch war unbegründet.
Die geltend gemachten Zinsen sind dem Grunde und der Höbe nach aus 103,45 EUR seit Zustellung der Klageschrift am 25.03.2003 und aus 235,36 EUR seit Zustellung der Klageerweiterung am 24.04.2003 gemäß §§ 291, 288 Abs. 1 BGB begründet, im übrigen unbegründet.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 2 ZPO: Diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.