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Totalschaden – Ersatzbeschaffung und MWSt. auf Wiederbeschaffungswert

 LG Aachen

Az: 6 S 58/03

Urteil vom: 14.08.2003

Vorinstanz: AG Geilenkirchen – Az.: 5 C 18/03


In dem Rechtsstreit hat die 6. Zivilkammer des Landgerichts Aachen auf die mündliche Verhandlung vom 24.07.2003 für Recht erkannt:
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 03.04.2003 Verkündete Urteil des Amtsgerichts Geilenkirchen – 5C 18/03 – unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 982,16 EUR nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seitdem 17.1.2003 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin zu 30 % und der Beklagten zu70% auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die gegen sie gerichtete Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistete. Der Beklagten wird gleichfalls nachgelassen, die gegen sie gerichtete Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.

Gründe:

Die Klägerin macht gegen die Beklagte Schadensersatzansprüche nach einem Verkehrsunfall, vom 4.11.2002 geltend. Die Haftung der Beklagten dem Grunde nach ist zwischen den Parteien unstreitig. Die Parteien streiten über die richtige Form der Schadensabrechnung und die Höhe des der Klägerin zustehenden Schadensersatzes. Mit Urteil vom 3.4.2003, auf dessen tatsächliche Feststellungen Bezug genommen wird, ist die Beklagte antragsgemäß verurteilt worden.

Gegen dieses Urteil, das der Beklagten am 11.4.2003 zugestellt worden ist, hat diese mit einem am 28.4.2003 beim Berufungsgericht eingegangenen Anwaltsschriftsatz Berufung eingelegt. Sie hat die Berufung mit einem am 4.6.2003 bei Gericht eingegangenen Anwaltsschriftsatz begründet.

In der Berufungsbegründung beruft sich die Beklagte darauf, dass das Amtsgericht zu Unrecht eine Befugnis der Klägerin angenommen habe, auf Grundlage des von ihr – der Klägerin -eingeholten Gutachtens die geschätzten Reparaturkosten zu verlangen. Außerdem sei eine von der Beklagten vermittelte Verwertungsmöglichkeit des Fahrzeugs (Restwertangebot der Fa. XX Automobilrecycling) für die Klägerin zumutbar und im Rahmen der Schadensabrechnung bindend gewesen. Schließlich seien bei der Regulierung des Schadens auf Basis des Ersatzbeschaffungsaufwandes nur Nettobeträge zu erstatten, da nach § 249 Abs. 2, S. 2 BGB n.F. der zur Herstellung des ursprünglichen Zustandes erforderliche Geldbetrag die MWSt nur einschließe, wenn und soweit diese tatsächlich angefallen ist.

Die Beklagte beantragt, das Urteil des Amtsgerichts Geilenkirchen vom 3:4.2003 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Klägerin beruft sich darauf, dass die von ihr geltend gemachten Nettoreparaturkosten den Bruttowiederbeschaffungswert unterschreiten. Hiernach sei sie zur Abrechnung der Reparaturkosten auf Basis des von ihr eingeholten Gutachtens berechtigt. Das von der Beklagten vermittelte Restwertangebot sei für sie im Rahmen der Verwertung des Unfallfahrzeugs nicht zumutbar und damit nicht bindend gewesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Die in formeller Hinsicht unbedenkliche Berufung führt in der Sacheselbst in dem tenorierten Umfang zum Erfolg, im übrigen bleibt sie erfolglos.

1) Vorliegend ist die Klägerin – wie von der Beklagten in der Berufungsbegründung zu Recht gerügt – nicht berechtigt, auf Reparaturkostenbasis abzurechnen. Es hat nach dem im Schadensrecht geltenden Wirtschaftlichkeitspostulat dabei zu verbleiben, dass der für die Schadensbehebung erforderliche und damit vom Schädiger zu ersetzende Geldbetrag anhand der wirtschaftlich günstigsten Möglichkeit zu ermitteln ist (vgl. BGHZ 115, 364 (368); BGHZ 115, 375 (378); BGH NJW 2000, 800 (801)). Hiernach ist vorliegend auf Basis des sog. Ersatzbeschaffungsaufwandes (Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert) abzurechnen. Denn die gutachterlich festgestellten Reparaturkosten (= 2.236,21 EUR brutto,vgl. Bl.9 GA) übersteigen den Wiederbeschaffungswert des beschädigten Fahrzeugs (2.050 EUR brutto, vgl. B1.9 GA). Die Kammer stellt im Rahmen der Vergleichsbetrachtung, ob eine Reparatur noch wirtschaftlich sinnvoll ist, auch vordem Hintergrund des neugefassten § 249 Abs. 2 BGB nach wie vor auf die betreffenden Bruttowerte ab. Denn die rechtliche Streitfrage, ob im Rahmen des wirtschaftlichen Totalschadens auf der Basis von Reparaturkosten oder auf der Basis der Ersatzbeschaffung abzurechnen ist, wird von der Neuregelung in § 249 Abs. 2 BGB nicht erfaßt. Diese regelt lediglich und ausschließlich die Bemessung der Höhe der Ersatzleistung – genau: die Erstattungsfähigkeit beanspruchter MWSt – bei einer Abrechnung auf Gutachtenbasis (so auch Heß ZfS 2002,367(370).

Hiernach ist die Klägerin als Geschädigte aufgrund des in der Rechtsprechung und im Schadensrecht allgemein anerkannten Wirtschaftlichkeitspostulates mangels Nachweises ihres Integritätsinteresses auf den Weg der Ersatzbeschaffung zu verweisen. Eine Abrechnung auf Reparaturkosten- bzw. Gutachtenbasis mit einem Kostenaufwand von bis zu 130 % des Wiederbeschaffungswertes kommt mangels Durchführung einer sach- und fachgerechten Reparatur offensichtlich nicht in Betracht.

2) Im Rahmen der Ersatzbeschaffung ist das über die Beklagte offerierte Restwertangebot der Fa. XX Automobilrecycling über 1.265 EUR für die Klägerin nicht bindend. Das o.g. Wirtschaftlichkeitspostulat gilt auch für die Frage, in welcher Höhe der Restwert des Unfallfahrzeugs bei der Schadensabrechnung berücksichtigt werden muss. Grundsätzlich leistet der Geschädigte dem Gebot zur Wirtschaftlichkeit Genüge, wenn er das Unfallfahrzeug auf der Grundlage eines von ihm eingeholten Sachverständigengutachtens und des darin ausgewiesenen Restwerts verkauft oder in Zahlung gibt. Denn das Gutachten eines anerkannten Sachverständigen bildet in aller Regel eine geeignete Grundlage für die Bemessung des Restwerts (vgl. BGH NJW 1992, 903; BGH NJW 1996, 1958; BGH NJW 2000,800 (801)). Nach dem gesetzlichen Bild des Schadensersatzes ist der Geschädigte Herr des Restitutionsverfahrens. Diese Position darf ihm nicht durch eine zu weite Ausnahmehandhabung genommen werden; insbesondere dürfen ihm bei der Schadensbehebung die von der Versicherung gewünschten Verwertungsmodalitäten nicht aufgezwungen werden (BGH NJW 2000, 800 (802)). Besondere Umstände, die der geschädigten Klägerin Veranlassung gaben, günstigere Verwertungsmöglichkeiten wahrzunehmen, um ihrer sich aus § 254 Abs. 2BGB ergebenden Verpflichtung zur Geringhaltung des Schadens zu genügen, sind vorliegend nicht gegeben.

Die Kammer hat in der Vergangenheit wiederholt entschieden, dass die Abrechnung auf der Grundlage eines vom Haftpflichtversicherer des Unfallgegners beigebrachten höheren Restwertangebotes erfolgen kann, wenn es sich um ein seriöses und bindendes Angebot handelte. Entscheidend ist hierbei, ob der Geschädigte ohne Entfaltung weiterer Aktivitäten lediglich ein bindendes Angebot nur noch annehmen musste, ob der Ankäufer seriös war, und ob der Ankäufer auch die Abholung des Wagens auf eigene Kosten übernahm. Vorliegend fehlt es aus der maßgebenden Sicht der Klägerin jedenfalls an letzterem. Nach dem Schreiben der Beklagten vom 9.12.2002 (B1.89 GA) war für die Geschädigte nicht erkennbar, ob die Fa. ## Automobilrecycling auch zur Abholung des Wagens auf eigene Kosten bereit war. Darüber hinaus war – worauf die Klägerin zutreffend hinweist – die Entfaltung weiterer Aktivitäten erforderlich. Es fehlte insbesondere die Angabe einer Telefonnummer der Restwertankäuferin, die eine unmittelbare Kontaktaufnahme ermöglicht hätte. Auszugehen ist dabei von dem Grundgedanken, dass eine vom Versicherer dargelegte Verwertungsmöglichkeit im Interesse der Geringhaltung des Schadens für den Geschädigten zumutbar und somit im Rahmen der Abrechnung nur bindend ist, wenn bei dem Verkauf oder der Inzahlunggabe des Unfallfahrzeugs ohne überobligationsmäßige Anstrengung tatsächlich ein höherer Preis zu erzielen ist (vgl. BGH NJW 2000, 800 (802)). Eine solche problemlose Art der Verwertung war nach den insgesamt dürftigen Angaben im Schreiben der Beklagten vom 9.12.2002 aus Sicht der Klägerin nicht gegeben.

Hiernach kann die Klägerin verlangen:
Wiederbeschaffungsaufwand (WBW abz. RW) brutto: 1.550,00 EUR (B1.9)
Sachverständigenkosten : 320,74 EUR (Bl.3)
Allgemeine Pauschale 25,00 EUR
1.895,74 EUR

Bei der Berechnung des Wiederbeschaffungsaufwandes waren die Kosten der Ab- und Anmeldung (60 EUR, vgl. B1.9 GA) sowie die Kosten des Zubehörumbaus (50 EUR vgl. B1.9 GA) nicht zu berücksichtigen, denn solche Begleitschäden sind nur zu ersetzen, wenn sie tatsächlich anfallen (vgl. Palandt-Heinrichs, BGB, 62.Aufl. 2003, § 249, Rdnr.21)

3) Darüber hinaus ist gemäß § 249 Abs. 2, S. 2 BGB n.F. MWSt nur zu ersetzen, soweit sie tatsächlich angefallen ist (zur Anwendbarkeit seit dem 1.8.2002 vgl. Art. 229 § 8 Abs. 1 EGBGB). Im Rahmen der Ersatzbeschaffung fallen indes nicht in voller Höhe 16 % MWSt an. Üblicherweise wird bei der Beschaffung eines Ersatzfahrzeuges die Differenzbesteuerung nach § 25 a UStG greifen. Im Regelfall ist das später vom Händler erworbene Ersatzfahrzeug zuvor vom Händler aus Privathand erworben worden (vgl. Heß ZfS 2002, 367 (370);Lemcke r + s 2002, 265 (268, 273); Huber, Das neue Schadensersatzrecht, 1.Aufl. 2003, § 1, Rdnr. 291). Besteuert wird danach gemäß §§ 1 Abs. 1, Nr. 1,f 25 a UStG nur, die Spanne zwischen Händlereinkaufs- und Händlerverkaufspreis (Händlergewinnspanne), die der verkaufende Händler bei dem Verkauf des zuvor (aus Privathand) erworbenen Fahrzeuges erzielt. Gemäß § 287 Abs. 2 ZPO schätzt die Kammer die durchschnittliche Händlergewinnspanne auf 20 % (vgl. hierzu auch Huber, a.a.O.; Rdnr. 295). Der Abzug für die MWSt ist daher auf den sich daraus errechnenden Betrag zu begrenzen, da Umsatzsteuer nur aus dem entsprechenden Differenzbetrag abzuführen ist. Bei einem MWSt-Satz von 16 % und einer durchschnittlichen Händlerspanne von 20% ist nach § 287 Abs. 2 ZPO (vgl. hierzu Palandt-Heinnchs, BGB 62. Auflage 2003, § 249 (n.F.) Rdnr.18) die im Rahmen einer Ersatzbeschaffung durchschnittlich anfallende MWSt auf 3,2 % des Verkaufspreises zu veranschlagen. Diese 3,2 % sind vom Wiederbeschaffungswert in Abzug zu bringen:

2.050 WBW hiervon 3,2 % = 65.60 EUR

Von den 1.895,74 EUR sind also weitere 65,60 EUR abzuziehen (§249 Abs. 2, S. 2 BGB n.F.), so dass die Klägerin von der Beklagten insgesamt 1.830,14 EUR verlangen kann. Hierauf hat die Beklagte bereits 847,98 EUR gezahlt, so dass die Klägerin noch 982,16 EUR von der Beklagten fordern kann.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§708 Nr. 11, 711 ZPO.

Die Revision ist gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zuzulassen, da es sich bei der Frage, inwieweit nach § 249 Abs. 2, S. 2 BGB n.F. im Rahmen einer Ersatzbeschaffung die durchschnittlich anfallende MWSt auf einen Teilbetrag des Wiederbeschaffungswertes zu begrenzen ist, um eine klärungsbedürftige, von der höchstrichterlichen Rechtsprechung bislang nicht entschiedene Frage handelt, deren Auftreten in einer Vielzahl von Fällen zu erwarten und daher von grundsätzlicher praktischer Bedeutung ist.

Berufungsstreitwert: 1.420,53 EUR

 

 

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