LG Rottweil
Az: 3 O 603/02
Urteil vom: 03.06.2003
In dem Rechtsstreit wegen Schadensersatz hat die 3. Zivilkammer des Landgerichts Rottweil auf die mündliche Verhandlung vom 13. Mai 2003 für Recht erkannt:
1. Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 8.732,85 EUR nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 7.640,98 EUR seit dem 22. Oktober 2002 und aus weiteren 1.091,87 EUR seit dem 20. November 2002 zu bezahlen.
2. Die Beklagten tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger nimmt den Beklagten auf Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall in Anspruch.
Der Verkehrsunfall ereignete sich am 1. Oktober 2002 gegen 15.00 Uhr in führenden Straße. Beteiligt an dem Unfall war der Kläger mit seinem Pkw sowie der Beklagte Ziff. 1 mit seinem bei der Beklagten Ziff. 2 haftpflichtversicherten Pkw . Beifahrerin des Klägers war dessen Ehefrau, die Zeugin . Zwischen den Parteien ist streitig, ob der Unfall in Höhe der Abzweigung auf die Bundesstraße geschah oder erst auf der Brücke. Es kam zu einer Kollision, deren Hergang ebenfalls zwischen den Parteien streitig ist.
Am 7. Oktober 2002 erstattete der vom Kläger beauftragte Sachverständige folgendes Gutachten (Bl.11, Anlage K 1), in welchem er zusammenfassend folgende Feststellungen traf:
„Reparaturkosten ohne MwSt. 15.817,02 EUR
Mehrwertsteuer aus Reparaturkosten 2.530,72 EUR
Gesamtsumme Reparaturkosten inkl. MwSt. 18.347,74 EUR
Beurteilung: Totalschaden
Wiederbeschaffungswert (inkl. MwSt.) 14.350,00 EUR
Restwert inkl. MwSt. 4.500,00 EUR
Wiederbeschaffungsdauer: ca. 14 Kalendertage“.
Mit der Klage macht der Kläger folgende Schadenspositionen geltend:
Wiederbeschaffungswert (abzüglich Restwert) 9.850,00 EUR
Sachverständigenkosten 510,98 EUR
Ab- und Anmeldekosten 80,60 EUR
Mietwagenkosten 1.492,84 EUR
Abschleppkosten 278,43 EUR
Unkostenpauschale 20,00 EUR
abzüglich bezahlter 3.005,00 EUR
geltend gemachter Restschaden somit 8.732,85 EUR.
Hinsichtlich der Schadenspositionen ist zwischen den Parteien allein der Wiederbeschaffungswert streitig.
Der Kläger ließ den beschädigten PKW nicht reparieren, sondern kaufte beim Autohändler am 18. Oktober 2002 einen gebrauchten Mercedes. Die Rechnung (Bl. 11, Anl. K 6) enthielt folgenden Zusatz: „Laut USTG 25a kein Ausweis der Mehrwertsteuer möglich!“ Der Kläger forderte die Beklagte Ziff. 2 mit Schreiben vom 10. Oktober 2002 auf, bis zum 22. Oktober 2002 11.145,98 EUR auf die Schadenspositionen Wiederbeschaffungswert, Sachverständigenkosten, Ab- und Anmeldepauschale, den Nutzungsausfall und eine Unkostenpauschale zu bezahlen. Mit Schreiben vom 13. November 2002 wurde die Beklagte Ziff. 2 erneut aufgefordert, binnen fünf Tagen an den Kläger 12.237,85 EUR zu bezahlen.
Der Kläger trägt vor, er sei mit seinem Pkw von kommend auf die Brücke über die Bundesstraße gefahren. Er habe beabsichtigt, nach der Brücke talabwärts auf die Bundesstraße in Richtung zu fahren. Er sei dann an der nach rechts abgehenden Einfahrt in die Bundesstraße in Fahrtrichtung vorbeigefahren. Er sei mit etwa 30 km/h gefahren. Auf der Brücke über die Bundesstraße habe es auf einmal einen riesigen Schlag getan, weil der Beklagte Ziff. 1 auf sein Auto aufgefahren sei.
Der Kläger beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger 8.732,85 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus aus 7.640,98 EUR seit 22. Oktober 2002 und aus weiteren 1.091,87 EUR seit 20. November 2002 zu bezahlen.
Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Sie tragen vor, nicht der Beklagte Ziff. 1 sei auf das klägerische Fahrzeug aufgefahren, vielmehr sei es umgekehrt gewesen. Der Kläger sei nicht mit konstant langsamer Geschwindigkeit gefahren. Vielmehr habe er diese urplötzlich verlangsamt, habe gestoppt und sei sodann rückwärts gefahren und sei dabei mit dem hinter ihm befindlichen Beklagtenfahrzeug kollidiert. Die Kollision habe stattgefunden in Höhe der Abzweigung nach rechts auf die Bundesstraße.
Die eingeklagten Schadenspositionen seien hinsichtlich des Wiederbeschaffungswerts abzüglich Restwert unrichtig. Der Schaden sei nämlich aus dem Nettowiederbeschaffungswert von 12.370,70 EUR abzüglich des Mindestrestwerts von 4.500 EUR zu berechnen, so dass sich lediglich ein Betrag von 7.870,70 EUR ergebe.
Das Gericht hat den Kläger und den Beklagten Ziff. 1 in der mündlichen Verhandlung ausführlich angehört. Es hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin und des Zeugen sowie durch Einholung eines mündlichen Sachverständigengutachtens.
Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 27. März 2003 (Bl. 60 – 72) Bezug genommen. Das Gericht hat die Bußgeldakten der zu Beweiszwecken verwertet.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet.
I.
Aufgrund der eingehenden Erörterung in der mündlichen Verhandlung und als Ergebnis der Beweisaufnahme stehen folgende Unfallbeiträge fest:
1. Der Beklagte Ziff. 1 hat im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB den Unfall verschuldet. Für dieses Verschulden sprechen die Regeln des auf den vorliegenden Auffahrunfall anwendenden Anscheinsbeweises.
Das Gericht ist aufgrund der Beweisaufnahme, die die plastische und nachvollziehbare Unfallschilderung des Klägers bei seiner Anhörung in vollem Umfang bestätigt hat, davon überzeugt, dass der Beklagte Ziff. 1 auf das klägerische Fahrzeug aufgefahren ist. Aufgrund der übereinstimmenden glaubhaften Aussagen der Zeugin und des zur Unfallstelle gerufenen Zeugen fand die Kollision entgegen der Behauptung des Beklagten Ziff. 1 erst auf der Brücke und nicht schon im Bereich der Abzweigung zur Bundesstraße statt. Der Zeuge hat ausgeführt, dass er Scherben im Brückenbereich gefunden habe. Die Zeugin hat glaubhaft erklärt, erst auf der Brücke sei es zur Kollision gekommen.
Das Gericht ist ferner davon überzeugt, dass der Beklagte Ziff. 1 auf den 30 – 40 km/h fahrenden Kläger aufgefahren ist. So hat die Zeugin den Unfallverlauf glaubhaft geschildert. Diese Unfallschilderung deckt sich im Übrigen im Wesentlichen mit dem vom Beklagten Ziff. 1 gegenüber dem herbeigerufenen Polizeibeamten geschuldeten Unfallverlauf. Nach der glaubhaften Aussage des Zeugen hat der Beklagte Ziff. 1 an der Unfallstelle nicht behauptet, der Kläger sei rückwärts gefahren. Vielmehr hat der Beklagte Ziff. 1 dem Polizeibeamten gegenüber erklärt, der Kläger habe offenbar die Geschwindigkeit verringert, um anzuhalten. Es ist daher nur folgerichtig, dass der Beklagte Ziff. 1 eine Verwarnung mit 35 EUR wegen Auffahrens auf ein vorausfahrendes Fahrzeug angenommen hat.
Auch der Zeuge, der nach seinem Bekunden mit seinem Lkw vor dem Kläger gefahren ist, konnte nur von einem langsam fahrenden Pkw berichten. Der Zeuge hat den Vorhalt durch den Erstbeklagten, er hätte ihm erklärt, dass er gesehen habe, dass das andere Fahrzeug rückwärts gefahren sei, verneint.
Auch der Sachverständige hat in seinem mündlichen Gutachten keine Anhaltspunkte für eine Rückwärtsbewegung des Klägers festgestellt. Nach den überzeugenden Ausführungen des forensisch sehr erfahrenen Sachverständigen sprechen die Anknüpfungstatsachen im Gegenteil eher gegen eine Rückwärtsbewegung.
Aufgrund der Beweisaufnahme sind damit die Angaben des Erstbeklagten widerlegt. Das Gericht geht im Gegenteil davon aus, dass der Beklagte Ziff. 1 den Unfallverlauf bewusst wahrheitswidrig geschildert hat, um ein klagabweisendes Urteil zu erlangen.
Aufgrund der Beweisaufnahme ist von einem klassischen Auffahrunfall auszugehen. Für das Verschulden des Beklagten Ziff. 1 sprechen die Regeln des Anscheinsbeweises.
Wenn der Beklagte Ziff. 1 den gemäß § 4 Abs. 1 StVO gebotenen Sicherheitsabstand eingehalten hat, hätte er bei gehöriger Aufmerksamkeit das Fahrzeug rechtzeitig abbremsen können und müssen. Vielleicht war der Beklagte Ziff. 1 unaufmerksam und hat damit gegen § 1 Abs. 2 StVO verstoßen. Möglich ist aber auch, dass er den Sicherheitsabstand überschätzt hat und er in Wirklichkeit unzulässig gering war.
Jedenfalls ist der Beklagte Ziff. 1 dafür verantwortlich, jederzeit die Ereignisse, die sich vor ihm im Verkehr abspielten, beherrschen zu können und rechtzeitig darauf reagieren zu können.
2. Da ein Verschulden des Erstbeklagten feststeht, ergibt sich erst recht eine Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG und – über § 3 Nr. 1 PflVersG – eine Haftung der Zweitbeklagten.
3. Dagegen hat der Kläger den Unfall nicht verschuldet, so dass eine Haftung nach § 823 Abs. 1 BGB ausscheidet. Ein verkehrsbehinderndes Langsamfahren ohne triftigen Grund (§ 3 Abs. 2 StVO) ist nicht anzunehmen. Diese Vorschrift greift nämlich nur ein, wenn grundloses Langsamfahren „den Verkehrsfluss behindert“, bei einem einzelnen Hintermann daher nur bei nennenswerter, längerer Behinderung (Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 37. Auflage, Rnr. 47 zu § 3 StVO). Das Gericht geht von den Angaben des Klägers bei seiner Anhörung aus, dass er etwa mit 30 km/h über die Brücke gefahren ist. Im Hinblick darauf, dass der Kläger am Ende der Brücke nach rechts abbiegen wollte, kann von einem grundlosen Langsamfahren nicht die Rede sein. Die Zeugin hat die Angaben ihres Mannes zur gefahrenen Geschwindigkeit im Wesentlichen bestätigt, wobei sie die Geschwindigkeit auf über 40 km/h geschildert hat.
II.
Zwar ist der Unfall nicht durch höhere Gewalt im Sinne von § 7 Abs. 2 StVG verursacht, weil der Wertungsbegriff der höheren Gewalt lediglich von außenwirkende betriebsfremde Ereignisse aus der Haftung nach dem Straßenverkehrsgesetz ausgrenzt (Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 37. Auflage, Rnr. 34, 35 zu § 7 StVG; Steffen, „Höhere Gewalt“ statt „unabwendbares Ereignis“ in § 7 Abs. 2 StVG?, DAR 1998, 135). Es kann jedoch dahinstehen, ob der Kläger gem. § 7 Abs. 1 StVG dem Grunde nach auch für die Unfallfolgen einzustehen hat oder seine Haftung nach § 17 Abs. 3 StVG ausgeschlossen ist, weil der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht worden ist. Denn jedenfalls erscheint es bei der gem. § 17 Abs. 2 StVG gebotenen Abwägung der Unfallbeiträge angemessen, wenn die Beklagten in vollem Umfang für die Unfallfolgen einzustehen haben. Es handelt sich um einen typischen Auffahrunfall, bei welchem der Beklagte Ziff. 1 in gröblicher Weise gegen seine Verpflichtung zur Einhaltung des gebotenen Sicherheitsabstandes verstoßen hat oder zu spät gebremst. Demgegenüber kann eine an sich noch vorhandene Betriebsgefahr auf Seiten des klägerischen Fahrzeugs in der Abwägung zurückstehen, da der Kläger den Unfall nicht schuldhaft mitverursacht hat.
III.
Der Kläger hat gegen die Beklagten einen restlichen Schadensersatzanspruch in Höhe von 8.732,85 EUR. Der Kläger hatte gegen die Beklagten einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 12.232,85 EUR, von dem nach Zahlung von 3.500 EUR noch 8.732,85 EUR offen sind.
1. Der Gesamtschaden in Höhe von 12.232,85 EUR umfasst zum einen unstreitige Positionen in Höhe von 2.382,85 EUR (Sachverständigenkosten, Ab- und Anmeldekosten, Mietwagenkosten, Abschleppkosten, Unkostenpauschale), hinsichtlich derer sich weitere Ausführungen erübrigen.
2. Zum anderen setzen sie sich zusammen aus einem Betrag von 9.850 EUR, nämlich dem Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert.
a) Nach dem unstreitigen Vortrag des Klägers auf der Grundlage des Gutachtens der vom 7. Oktober 2002 beträgt der Wiederbeschaffungswert für den beschädigten 14.350 EUR incl. Umsatzsteuer und der Restwert des beschädigten Fahrzeugs 4.500 EUR incl. Umsatzsteuer. Der Kläger hat das Fahrzeug nicht reparieren lassen, sondern ein nach § 25 a Umsatzsteuergesetz differenzversteuertes Fahrzeug (Jahreswagen) zum Preis von 28.500 EUR erworben.
b) Durch das zweite Gesetz zur Änderung schadensrechtlicher Vorschriften (BGBl. I 2002, 2674) ist mit Wirkung vom 1. August 2002 u.a. § 249 BGB geändert worden. Nach § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB n. F. fließt bei der Beschädigung einer Sache in den für die Herstellung erforderlichen Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und so weit sie angefallen ist.
Diese Einschränkung der Dispositionsbefugnis des Geschädigten gilt entgegen einer verbreiteten Auffassung im Schrifttum (vgl. Reiff, Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht 1996, 425; Freyberger, MDR 2002, 867) auch dann, wenn das Fahrzeug des Geschädigten einen wie auch immer gearteten Totalschaden erlitten hat. dies betrifft also auch in dem hier allerdings nicht einschlägigen Fall, dass eine Reparatur unmöglich ist, was im Übrigen wegen der technischen Entwicklung heute kaum noch denkbar erscheint. Denn die Wiederbeschaffung eines gleichwertigen Ersatzfahrzeugs ist nach gefestigter Rechtssprechung des Bundesgerichtshofes bei der Beschädigung eines handelsüblichen Kfz eine Form der Naturalrestitution (BGH VersR 1992, 61). Damit ist § 249 BGB, nicht dagegen § 251 BGB, auch im Falle eines Totalschadens anwendbar.
c) Diese Gesetzänderung hat also zur Folge, dass im Falle eines Totalschadens die Dispositionsbefugnis des Geschädigten insoweit eingeschränkt wird, als in dem Fall, in dem er das Fahrzeug nicht repariert und auch ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug nicht beschafft, aus dem dem Geschädigten an sich zustehenden Betrag – also maximal die Differenz zwischen dem Wiederbeschaffungswert abzüglich dem Restwert – die Umsatzsteuer herauszurechnen ist. Dies hat zur Folge, dass der Kläger aus der Ersatzbeschaffung keine Umsatzsteuer beanspruchen könnte, sofern er das Ersatzfahrzeug von privat erworben. Denn in diesem Falle wäre gar keine Umsatzsteuer angefallen.
d) Der Kläger hat jedoch das Fahrzeug von einem Händler gekauft, der dieses von privat erworben hat. Dies hat zur Folge, dass die anfallende Umsatzsteuer sich nur auf die Händlerspanne bezieht (Differenzbesteuerung nach § 25 a Umsatzsteuergesetz) und auch nicht ausgewiesen ist. Der Geschädigte kann entgegen der Auffassung der Beklagten nicht auf eine, im Übrigen unbegründete, weil auf die Offenbarung schützenswerter Geschäftsgeheimnisse gerichteten Auskunftsklage (Riedmeyer, DAR 2003, 159) gegen den Händler über die Höhe der in der Rechnung enthaltenen Umsatzsteuer verwiesen werden. Diese Umsatzsteuer kann vielmehr im Rahmen der Schadensschätzung nach § 287 ZPO ermittelt werden (vgl. hierzu den Gesetzentwurf der Bundesregierung vom Dezember 2001, Bundestagsdrucksache 14/7752 Seite 24). Das Gericht folgt den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung, wonach von einer Händlerspanne von 17,5 % ausgegangen werden kann, also im Ergebnis in dem vom Kläger im Rahmen der Ersatzbeschaffung bezahlten Kaufpreises 2,328 % Umsatzsteuer, d.h. 663,48 EUR enthalten sind. Dieser Betrag ist nach Auffassung des Gerichts lediglich bis zur Höhe des Umsatzsteuerbetrages zu ersetzen, der bei der Beschaffung einer gleichwertigen Ersatzsache – der Kläger hat nämlich ein höherwertiges Fahrzeug gekauft – angefallen wäre (Riedmeyer a. a. O.).
Der Wiederbeschaffungswert incl. Umsatzsteuer für ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug beträgt nach dem vom Kläger vorgelegten Gutachten 14.350 EUR. Die Auffassung der Beklagten, es sei zunächst aus dem Wiederbeschaffungswert die Regelumsatzsteuer von 16 % herauszurechnen, der Kläger habe dann lediglich einen Anspruch auf – anteilige – tatsächlich angefallene Umsatzsteuer auf die Händlerspanne, trägt jedoch den Gegebenheiten des Gebrauchtwagenmarktes nicht Rechnung. Jedenfalls bis heute – ob die Gesetzesänderung des § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB insoweit für die Zukunft zu einer Änderung führen wird, bleibt abzuwarten – unterscheiden sich bei einem Händler die Gebrauchtwagenpreise für regel- und differenzbesteuerte Fahrzeuge nicht messbar (Riedmeyer a. a. O.). Dies hat zur Folge, dass auch die Anschaffung eines differenzbesteuerten gleichwertigen Ersatzfahrzeuges mit 14.350 EUR zu veranschlagen gewesen wäre.
In diesem Zusammenhang ist entscheidend, dass Fahrzeuge, die älter als drei Jahre sind, überwiegend differenzbesteuert vorzufinden sind. Vom Geschädigten können bei der Behebung des Schadens keine besonderen Anstrengungen verlangt werden. Man kann insbesondere nicht von ihm erwarten, dass er abwartet, bis der Händler ein regelbesteuertes Ersatzfahrzeug hereinbekommt (Riedmeyer a. a. O.). Dies bedeutet weiterhin, dass im Wiederbeschaffungswert lediglich Umsatzsteuer in dem von dem Sachverständigen ermittelten Prozentsatz auf der Grundlage einer Differenzbesteuerung enthalten ist und abzuziehen ist. Da der Kläger jedoch ein höherwertiges gebrauchtes Ersatzfahrzeug differenz-besteuert erworben hat, hat er jedoch mehr als diese Umsatzsteuer im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB aufgewandt, so dass er im Ergebnis Ersatz des Umsatzsteuerbetrages verlangen kann, welcher in dem Wiederbeschaffungswert von 14.350 EUR bei Anwendung von § 25 a UStG enthalten ist. Dies bedeutet im Ergebnis nichts anderes, als dass die Schadensberechnung des Klägers im Ergebnis richtig ist.
IV.
Der Zinsanspruch ist gerechtfertigt unter dem Gesichtspunkts des Verzuges (§§ 286 Abs. 1, 284 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB).
V.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 709 Satz 1 ZPO.