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Fahrzeugreparatur – Totalschaden mit gebrauchten Teilen

Landgericht Koblenz

Az: 12 S 65/07

Urteil vom 04.07.2007

Vorinstanz: Amtsgericht Neuwied – Az.: 4 C 1169/06


In dem Rechtsstreit hat die 12. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz auf die mündliche Verhandlung vom 20.06.2007 für Recht erkannt:

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Neuwied vom 21.02.2007 (2 C 1169/06) abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtstreits I. Instanz und II. Instanz.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung ist in der Sache begründet. Der Klägerin steht kein weiterer Schadensersatzanspruch in Höhe von 1.469,95 EUR nebst Zinsen und Nebenkosten zu.

Der Sachverständige, der das Unfallfahrzeug der Klägerin besichtigt hatte, hatte den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges auf 2.745,10 EUR geschätzt. Die Kosten, das Fahrzeug sach – und fachgerecht in einer Fachwerkstatt reparieren zu lassen, hat er auf 4.018,73 EUR festgelegt.

Der Beklagte hat das Fahrzeug bei der Firma XXX reparieren lassen, und dafür einen Betrag von 3.455,05 EUR entrichtet. Die 130%–Grenze -orientiert am Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges der Klägerin -betrug 3.568,63EUR, und war somit durch die vorgenannten Reparaturkosten um 113,58 BUR unterschritten.

Die Einsparung der Rechnung XXX im Vergleich zu der Kostenkalkulation des Gutachtens XXX liegt nicht an den Arbeitswerten. Hier ist übereinstimmend für die Reparatur ein Betrag von 1.290,00 EUR angesetzt worden, für die Lackierung von 764,40 EUR. Die Differenz ergibt sich allerdings bei der Teileberechnung. Hier hat der Sachverständige einen neuen Stoßfänger hinten für 362,98 EUR angesetzt, während die von der Klägerin beauftragte Werkstatt einen gebrauchten Stoßfänger zu einem Preis von 150,00 EUR angesetzt hat. Nur dadurch, dass der gebrauchte Stoßfänger in der tatsächlich durchgeführten Reparatur verwendet wurde, konnte die Klägerin unter den Betrag der 130 % -Grenze gelangen.

Hierin sieht, die Kammer aber keine fachgerechte Reparatur, die die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes für die Zulässigkeit des 30 %-Zuschlages fordert (vgl. hier: BGH NJW 2005, 1108 f). Der Zuschlag zu den Reparaturkosten von bis zu 30 % über dem Wiederbeschaffungswert rechtfertigt sich dann, wenn der Geschädigte das Fahrzeug auch tatsächlich wieder in den Zustand vor .dem Unfall versetzt. Die Kalkulation für den Aufschlag auf die Reparatur von bis zu 30 % kann nur nach einem Sachverständigengutachten erfolgen . Dieses Sachverständigengutachten orientiert sich daran, wie der vorliegende Schaden fachgerecht in einer Fachwerkstatt repariert wird. In einer Fachwerkstatt werden bei Reparaturen üblicherweise Neuteile verwandt., Somit ist auch die Kostenschätzung im Gutachten vorliegend korrekt aufgrund der üblichen Preise in einer Fachwerkstatt zustande gekommen. Dies ist nicht zu beanstanden. Der Sachverständige hat seiner Kostenschätzung die übliche Vorgehensweise und die üblichen Preise in einer Fachwerkstatt zugrunde gelegt. Dies ist seitens der Klägerin auch nicht in Frage gestellt worden. Eine Reparatur mit Gebrauchtteilen, auch wenn diese sicherheitstechnisch nicht zu beanstanden ,sind, ist bei der Kostenkalkulation im Rahmen der 130 %-Grenze nicht vorgesehen. Ziel der Rechtsprechung war es immer, evtl. Reparaturkosten nicht in solche, die der Eigentümer ggf. veranlassen würde und solche, die wirtschaftlich sind, zu unterteilen. Insofern ist von einem einheitlichen Maßstab nach den Gepflogenheiten einer Fachwerkstatt auszugehen; daher ist vorliegend die 130 %-Grenze überschritten worden.

Die Beklagten haben die Klägerin durch Zahlung der Wiederbeschaffungskosten für einen gleichwertigen PKW entsprechend der Rechtslage entschädigt; weitere Ansprüche stehen der Klägerin nicht mehr zu.

Die Revision ist nicht zuzulassen. Die Kammer weicht mit dem vorliegenden Urteil nicht von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes oder eines Oberlandesgerichts ab. Eine neue Rechtsfrage, deren Klärung zur Rechtsfortbildung erforderlich wäre, ist nicht aufgeworfen. Für die Zulassung der Revision besteht daher kein Anlass.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

 

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